Baurecht

Zulässigkeit einer Teilrückbauverfügung; Zulässigkeit baulicher Anlagen innerhalb einer festgesetzten Grünfläche; Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung

Aktenzeichen  2 L 6/21.Z

Datum:
24.5.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OVGST:2022:0524.2L6.21.Z.00
Normen:
§ 9 Abs 1 Nr 15 BauGB
§ 31 Abs 2 BauGB
§ 23 Abs 3 BauNVO
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

1. Die Anordnung lediglich eines Teilrückbaus einer baulichen Anlage auf das nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans zulässige Maß setzt voraus, dass die Teilbarkeit der Anlage bautechnisch möglich und mit der vom Bauherrn bestimmten Funktion zu vereinbaren ist. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde oder des Gerichts, sondern Sache des Betroffenen, eingehende Überlegungen zur Abhilfemöglichkeit des rechtswidrigen Zustands mit Blick auf eine Teilbeseitigung aufzuzeigen.(Rn.4)
2. Die Festsetzung einer Grünfläche schließt im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung der Grünfläche bauliche Anlagen nicht aus, wenn sie eine nur untergeordnete Bedeutung haben; von einer untergeordneten Bedeutung ist auszugehen, wenn die Anlage sowohl in funktioneller als auch in räumlich-gegenständlicher Hinsicht dienend zu- und untergeordnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2012 – 4 BN 36.12 – juris Rn. 4; Beschluss vom 11. April 2017 – 4 B 11.17 – juris Rn. 5). An der erforderlichen Unterordnung fehlt es bei einem 11 m breiten, sich über die gesamte Länge einer Gebäudeaußenwand erstreckenden Holzsteg jedenfalls in räumlich-gegenständlicher Hinsicht.(Rn.4)
3. Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. August 2021 – 9 ZB 21.182 – juris Rn. 6).(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 16. November 2020, 2 A 731/17 HAL, Urteil

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 2. Kammer – vom 16. November 2020 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße im Stadtgebiet der Beklagten (Gemarkung …, Flur …, Flurstücke …, … und …). Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans Nr. 108 A “Am …” der Beklagten vom 27. Oktober 2012 in dem allgemeinen Wohngebiet WA 29, für das u.a. Baugrenzen festgesetzt sind. Die Fläche zwischen der südlichen Baugrenze und der südlichen Plangebietsgrenze ist als private Grünfläche/Hausgarten festgesetzt. Nach Nr. 6 der textlichen Festsetzungen dürfen die Baulinien und Baugrenzen in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 8, WA 13 und WA 18 bis WA 23 im Bereich von Dachüberständen, Vordächern, Erkern, Loggien, Haustritten/Terrassen und Balkonen bis zu 1,50 m, in den allgemeinen Wohngebieten WA 24 bis WA 31 bis zu 0,5 m überschritten werden (gem. § 23 Abs. 2, Abs. 3 BauNVO). Ein Hervortreten von Gebäudeteilen w.v. vor das Maß des Dachüberstandes ist mit Ausnahme von Haustritten unzulässig. Nach Nr. 22 der textlichen Festsetzungen sind die als private Grünflächen festgesetzten “Hausgärten” durch gärtnerische Nutzung dauerhaft zu erhalten. Die Errichtung baulicher Anlagen jeder Art und bodenversiegelnde Maßnahmen sind in diesem Bereich unzulässig. Die Kläger haben ihr Grundstück mit einem Einfamilienhaus mit Garage bebaut. Nach den von ihnen im Juni 2013 im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereichten Bauvorlagen (Beiakte B) befindet sich die südwestliche Gebäudeecke an der südlichen Baugrenze, während die südöstliche Gebäudeecke aufgrund des gegenüber dieser Baugrenze schrägen Verlaufs der Außenwand etwa 0,8 m nördlich dieser Baugrenze liegt.
Im Juni 2015 stellte die Beklagte fest, dass die Kläger entlang der südlichen Außenwand ihres Wohnhauses einen ca. 1,5 m tiefen und ca. 11 m breiten Holzsteg errichtet und eine aus fünf Stufen bestehende Treppe angelegt hatten, die von einer gepflasterten Freifläche östlich des Wohngebäudes hinter einem Zaun mit Gartentor und dem östlichen Ende des Holzsteges zu der tiefer liegenden Grünfläche südlich des Gebäudes führt. Mit Bescheid vom 6. April 2016 gab die Beklagte den Klägern unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000 € auf, innerhalb von vier Monaten nach Bestandskraft der Verfügung den südlich des Wohnhauses errichteten Holzsteg vollständig zurückzubauen (Nr. 1), den Teil der Treppenanlage südlich vom Gartentor, der sich innerhalb der privaten Grünfläche befinde, vollständig zurückzubauen (Nr. 2) und die Aufschüttungen innerhalb der privaten Grünfläche östlich der Treppe auf Höhe der natürlich gewachsenen Geländeoberfläche abzutragen (Nr. 3). Zur Begründung führte sie u.a. aus, die Anlagen seien formell und materiell illegal; eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Erhaltung der Grünfläche sei nicht erteilt worden und könne auch nicht erteilt werden, weil die Grundzüge der Planung berührt würden. Auf den hiergegen erhoben Widerspruch der Kläger entschied das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2017, dass der Widerspruch Erfolg hat, soweit er sich gegen die in Nr. 3 der Rückbauverfügung angeordnete Beseitigung der Aufschüttung innerhalb der privaten Grünfläche östlich der Treppe bis auf Höhe der natürlich gewachsenen Geländeoberfläche sowie gegen die Zwangsgeldandrohung und die damit verbundene Fristsetzung richtet; im Übrigen wies es den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab die Widerspruchbehörde u.a. an, die südlich des Wohnhauses errichtete bauliche Anlage befinde sich überwiegend außerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung seien nicht gegeben. Nach Ziffer 6.2.1 der Planbegründung bestehe ein spezifisches planerisches Konzept, das als Grundzug der Planung zu qualifizieren sei. Die Festsetzung als Grünfläche stelle einen integralen Bestandteil des Bebauungsplans dar. Die Beklagte habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet und die Beseitigung der Treppenanlage nur in dem Umfang angeordnet, wie diese nach den Planfestsetzungen unzulässig sei. Hinsichtlich der Steganlage komme hingegen eine Teilbeseitigung nicht in Betracht, weil dann nur ein nicht nutzbarer Rest aus einzelnen Konstruktionsteilen verbliebe.
Die daraufhin von den Klägern erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der Bescheid sei, soweit er noch gerichtlicher Prüfung unterliege, rechtmäßig. Die in Rede stehenden Anlagen, bei denen es sich um Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB handele, seien bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sie den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprächen. Darin seien die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen festgesetzt. Die private Grünfläche im südlichen Bereich des Bebauungsplans sei mit der Festsetzung „Hausgarten“ versehen, der nach Nr. 22 der textlichen Festsetzung durch gärtnerische Nutzung dauerhaft zu erhalten sei und wo die Errichtung baulicher Anlagen jeder Art und bodenversiegelnde Maßnahmen unzulässig seien. Dabei sei davon auszugehen, dass die „Errichtung baulicher Anlagen jeder Art“ und „bodenversiegelte Maßnahmen“ zwei Verbotstatbestände darstellten und die Festsetzung nicht zwei kumulativ bestehende Umstände beschreibe. Die Vorschrift sei nach ihrem Schutzziel also so zu verstehen, dass sowohl die Errichtung baulicher Anlagen jeder Art als auch bodenversiegelnde Maßnahmen in dem Grünstreifen unzulässig seien. Denn eine Bodenversiegelung setze nicht zwingend das Vorliegen einer baulichen Anlage voraus. Die Errichtung des Steges, der sich entlang der südlichen Außenwand des klägerischen Wohngebäudes erstrecke, sowie die Stufen liefen dieser Festsetzung zuwider. Die Schräganordnung zur Baugrenze habe zur Folge, dass der Steg zwischen 70 cm bis 1,50 m über die Baugrenze hinausrage. Damit könne offenbleiben, ob der Steg überhaupt die Voraussetzung des Überspringens von 0,5 m nach der textlichen Festsetzung Nr. 6 erfülle; jedenfalls übersteige er den allenfalls zulässigen Abstand von 0,5 m auf gesamter Länge. Das gleiche gelte für die Treppenstufen, die sich an der Gebäudeecke in Richtung Eingangsbereich erstreckten. Die insoweit in Anspruch genommene Fläche liege in der Festsetzung “privater Grünflächen”, die gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 22 für die gärtnerische Nutzung dauerhaft zu erhalten seien. Eine Versiegelung durch die Treppe sowie die Errichtung eines aufgeständerten Steges, dessen Fläche zwar nicht mit dem Boden verbunden, der aber mit seinen Holzstützen mit dem Boden verbunden sei, stellten erkennbar keine hausgärtnerische Nutzung dar. Der Umstand, dass nach dem Vortrag der Kläger durch die Lücken zwischen den einzelnen Holzbalken Regenwasser, das auf dem Steg aufkomme, auch in das Erdreich gelangen könne, ändere damit an der materiellen Baurechtswidrigkeit nichts. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob bloße „Zuwegungen“ unter den Begriff „Hausgarten“ fielen oder mit der hier in Rede stehenden Festsetzung in Einklang zu bringen seien. Denn es handele sich um eine bauliche Anlage, die erkennbar über den Begriff einer bloßen ebenerdigen, auf dem Boden verlaufenden Zuwegung hinausgehe. Einen Antrag auf Abweichung hätten die Kläger nicht gestellt. Insoweit sei der Beklagte und der Widerspruchsbehörde darin zu folgen, dass auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nach § 31 BauGB nicht gegeben seien, weil durch das Überspringen der Baugrenze die Grundzüge der Planung berührt würden. Auch sei die Beklagte nicht gehalten gewesen, den Umstand, dass durch die Spalten der Dielen Regenwasser auf die Fläche unterhalb des Steges gelangen könne, ermessenseinschränkend zu berücksichtigen. Insoweit sei die Beklagte sinngemäß davon ausgegangen, dass im Falle des weiteren Bestands des Steges und der Treppenstufen eine negative Vorbildwirkung für das Plangebiet entstehe und auch andere Bauwillige die Baugrenze durch Errichtung vergleichbarer Anlagen dann nicht einhalten würden. Auch der Umstand, dass der Steg und die Treppenstufen optisch ansprechend gestaltet und die von den Klägern damit angestrebte Nutzung ihres Grundstücks überaus nachvollziehbar sei, ändert nichts an dem Befund, dass diese Anlagen den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprächen. Wegen der weiteren Begründung stelle das Gericht fest, dass es der Begründung des Widerspruchsbescheids folge.
II.
A. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11 – juris Rn. 36, m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall.a) Die Kläger wenden ein, soweit man annehme, die Baugrenze sei beachtlich und dürfe nicht überschritten werden, sei eine Rückbauverfügung der gesamten Anlage unzulässig, weil sowohl der Steg als auch die fünf Setzstufen der Treppe in deren jeweiliger Breite auf die zulässige Baugrenze zurückgebaut werden könnten. Das Verwaltungsgericht habe im angegriffenen Urteil auch nicht begründet, weshalb eine Teilbeseitigung des Steges/der Treppe nicht möglich sein solle. Die Realisierung einer solchen Teilbeseitigung sei allenfalls eine Frage der baulichen Gestaltung bzw. Ausführung. Derartiges obläge jedoch ihnen, den Klägern. Hingegen könne nicht argumentiert werden, es müsse der gesamte Steg/die gesamte Treppe per se beseitigt werden, da Teile des Steges/der Treppe die Baugrenze überschreiten. Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans im Bereich von Dachüberständen, Vordächern, Erkern, Loggien, Haustritten/-treppen und Balkonen die Baugrenze um bis zu 0,50 m überschritten werden dürfe. Bei dem Holzsteg handele es sich um einen Haustritt. Er diene als Zuwegung, um von der Garten- und Rasenfläche am südlichen Ende des Grundstücks in das höher liegende Wohngebäude und umgekehrt zu gelangen. Er diene insoweit zum Aus- und Eintritt in das Gebäude. Die Treppe, die nicht versiegelt sei, sondern aus fünf Setzstufen bestehe, stelle einen Gartenweg dar, der zu dem Steg führe, und sei ebenfalls als Haustritt zu qualifizieren. Sowohl der Steg als auch die Setzstufen dürften daher die Baugrenze um 0,50 m überschreiten. Insoweit könnte ein Rückbau allenfalls verlangt werden, soweit die streitgegenständlichen Anlagen die Baugrenze um mehr als 0,50 m überschreiten. Diese Einwände überzeugen nicht.aa) Hinsichtlich des Holzsteges war die Beklagte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht gehalten, lediglich einen Teilrückbau auf ein Maß anzuordnen, mit dem die Festsetzungen des Bebauungsplans über die hier maßgebliche südliche Baugrenze und die private Grünfläche eingehalten würden. Eine solche Teilbeseitigung würde voraussetzen, dass die Teilbarkeit der Anlage bautechnisch möglich und mit der von den Klägern bestimmten Funktion zu vereinbaren ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 – 9 ZB 17.267 – juris Rn. 12, m.w.N.). Jedenfalls Letzteres ist hier nicht der Fall. Da sich die südwestliche Gebäudeecke an der südlichen Baugrenze befindet und der Abstand zwischen der südöstlichen Gebäudeecke und der südlichen Baugrenze lediglich ca. 0,8 m beträgt, ist nicht erkennbar, wie ein Holzsteg, der nur eine Breite von zwischen 0 m und 0,80 m aufweist, die ihm von den Klägern zugedachte Funktion noch erfüllen soll, als Zuwegung von der am südlichen Ende des Grundstückes befindlichen Garten- und Rasenfläche zum höher liegenden Wohngebäude, insbesondere zu den Hauseingängen, zu dienen. Den Klägern kommt insoweit auch nicht die Regelung in Nr. 6 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans zugute, wonach Baugrenzen u.a. im Bereich von Haustritten bis zu 0,5 m überschritten werden dürfen. Denn bei einem Holzsteg, der sich über die gesamte Länge einer Außenwand erstreckt, kann schlechterdings nicht mehr von einem „Haustritt“ gesprochen werden. Selbst wenn es sich um einen „Haustritt“ handeln sollte, und deshalb eine Überschreitung der Baugrenze um 0,5 m zulässig wäre, ist zweifelhaft, ob ein zwischen 0,5 m und 1,3 m breiter Steg die Ihm von den Klägern zugedachte Funktion noch erfüllen könnte. Im Übrigen ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde oder des Gerichts, sondern Sache des Betroffenen, eingehende Überlegungen zur Abhilfemöglichkeit des rechtswidrigen Zustands mit Blick auf eine Teilbeseitigung aufzuzeigen (BayVGH, Beschluss vom 19. Juli 2018, a.a.O.). Daran fehlt es hier. Die Kläger legen nicht dar, in welcher konkreten Form der Holzsteg nach ihrer Vorstellung bestehen bleiben soll.bb) Was die Treppe anbetrifft, ist den Klägern entgegenzuhalten, dass die Beklagte nur den Rückbau des Teils der Treppe verfügt hat, der sich innerhalb der privaten Grünfläche und damit auch südlich der Baugrenze befindet.b) Die Kläger machen geltend, dass die Vorhaben zudem nicht gegen den Bebauungsplan verstießen. Die Grundzüge der Planung verfolgten das Planungsziel, dass die Fläche nicht versiegelt werden solle; dies vor dem Hintergrund, dass im dortigen Gebiet Oberflächenwasser sonst schlecht versickere. Der Holzsteg versiegele aber keine Fläche. Die Holzbohlen wiesen Spalten auf, wodurch auftreffendes Wasser ohne weiteres abfließen und auf dem Grundstück versickern könne. Das unter dem Steg befindliche Erdreich sei nicht versiegelt. Die fünf Setzstufen führten ebenfalls nicht zu einer Bodenversiegelung. Es möge zutreffen, dass jenseits der Baugrenze das Grundstück als „Gartenland“ im Bebauungsplan definiert worden sei. Dies bedeute aber nicht, dass dort bauliche Anlagen gänzlich unzulässig wären. Im Bebauungsplan werde diese Fläche als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Hausgarten durch gärtnerische Nutzung definiert. Das schließe das Anlegen von Zuwegungen nicht aus, da sich auch in einem Garten üblicherweise Wege befänden. Auch wenn es sich bei dem Holzsteg um eine bauliche Anlage handeln sollte, fänden sich auch in den für zulässig erklärten Hausgärten bauliche Anlagen. Dies betreffe speziell mit Bauprodukten hergestellte Zuwegungen, die entweder das Erreichen des Hausgartens selbst ermöglichten oder einzelne Teilflächen des Hausgartens regelmäßig miteinander verbänden. Ein Gartenweg stehe, auch wenn es sich hierbei isoliert betrachtet um eine bauliche Anlage handeln dürfte, dem Gesamtbild eines Hausgartens nicht entgegen; er sei vielmehr in diesem Umfang ein Teil des Hausgartens. Hierdurch sei lediglich ein geringer Teil des Hausgartens betroffen, der Charakter als Grünfläche werde damit nicht unzulässig eingeschränkt, der Grüncharakter dominiere nach wie vor. Andernfalls hätte sich die Festsetzung im Bebauungsplan nicht auf die Begrifflichkeit „Hausgarten“ erstrecken dürfen, stattdessen wäre in einem solchem Falle die Vorgabe beispielsweise als „Grünland“ oder dergleichen möglich gewesen. Neben der Zuwegung komme dem Holzsteg keine weitere Funktion zu. Mit diesen Einwänden vermögen die Kläger nicht durchzudringen.aa) Soweit der Holzsteg als “Gebäudeteil” im Sinne von § 23 Abs. 3 BauNVO anzusehen sein sollte, würde er gegen Festsetzungen des Bebauungsplans über Baugrenzen verstoßen. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO dürfen, wenn eine Baugrenze festgesetzt ist, Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO kann ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO können im Bebauungsplan weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden. Der Bebauungsplan der Beklagten sieht u.a. eine südliche Baugrenze auf dem Grundstück der Kläger vor, die das Wohngebäude selbst einhält, nicht aber der streitige ca. 1,5 m tiefe Holzsteg, der diese Baugrenze um 0,7 m bis 1,5 m überschreitet. Der Steg ist auch nicht nach Nr. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig, da diese Vorschrift eine Überschreitung u.a. der Baugrenzen in dem hier in Rede stehenden allgemeinen Wohngebiet WA 29 im Bereich von Dachüberständen, Vordächern, Erkern, Loggien, Haustritten/Terrassen und Balkonen nur bis zu 0,5 m erlaubt. Unabhängig davon handelt es sich – wie bereits dargelegt – bei dem Holzsteg nicht mehr um einen “Haustritt” im Sinne der genannten Festsetzung.bb) Auch verstößt der Holzsteg gegen die Festsetzung einer als Hausgarten zu nutzenden Grünfläche südlich der in Rede stehenden südlichen Baugrenze, und zwar auch dann, wenn er nicht als Gebäudeteil im Sinne von § 23 Abs. 3 BauNVO, sondern als selbstständige bauliche Anlage anzusehen sein sollte.Nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB können in einem Bebauungsplan u.a. private Grünflächen festgesetzt werden. Die Beklagte hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und unmittelbar südlich der in Rede stehenden südlichen Baugrenze eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung “Hausgarten” festgesetzt. Eine solche Zweckbestimmung ist zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 4 CN 4.00 – juris Rn. 18, m.w.N.). Mit dieser Festsetzung ist der in Rede stehende Holzsteg nicht vereinbar. Mit der Festsetzung einer Grünfläche regelt der Plangeber eine sonstige, durch Bewuchs geprägte nichtbauliche Nutzung, die aber im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung der Grünfläche bauliche Anlagen nicht ausschließt, wenn sie eine nur untergeordnete Bedeutung haben; von einer untergeordneten Bedeutung ist auszugehen, wenn die Anlage sowohl in funktioneller als auch in räumlich-gegenständlicher Hinsicht dienend zu- und untergeordnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2012 – 4 BN 36.12 – juris Rn. 4; Beschluss vom 11. April 2017 – 4 B 11.17 – juris Rn. 5). An der erforderlichen Unterordnung des Holzsteges fehlt es hier jedenfalls in räumlich-gegenständlicher Hinsicht, da der Steg eine Breite von ca. 11 m aufweist. Dass es sich bei dem Holzsteg, wenn man ihn nicht bereits als Gebäudeteil qualifiziert, um eine bauliche Anlage im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB handelt, nämlich um eine Anlage, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden ist und städtebauliche Relevanz besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 C 19.93 – juris Rn. 13, m.w.N.), unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln und wird auch von den Klägern nicht substantiiert angegriffen. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob der Steg eine Bodenversiegelung darstellt oder nicht.cc) Auch die von der befestigten Fläche östlich des Wohngebäudes zum Hausgarten führende Treppe steht nicht in Einklang mit der Festsetzung der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Hausgarten.Zwar hindert (allein) die Festsetzung “private Grünfläche – Hausgärten” für einen Grundstücksstreifen planungsrechtlich grundsätzlich nicht die Anlegung eines nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls angezeigten, befestigten Treppenwegs auf dieser Grundstücksfläche (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1994 – 8 C 22.92 – juris Rn. 21). Die textliche Festsetzung Nr. 22 des Bebauungsplans bestimmt aber weiter, dass die Errichtung baulicher Anlagen jeder Art und bodenversiegelnde Maßnahmen im Bereich der als private Grünflächen festgesetzten Hausgärten unzulässig sind. Die Kläger haben die Wirksamkeit dieser bauplanerischen Regelung nicht angegriffen. Es kann offenbleiben, ob es sich bei der Treppe um eine bauliche Anlage im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB handelt. Jedenfalls stellt ihre Errichtung eine “bodenversiegelnde Maßnahme” dar. Bodenversiegelung bedeutet, dass der Boden luft- und wasserdicht abgedeckt wird, wodurch Regenwasser nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen versickern kann (vgl. UBA, https://www.umweltbundesamt.de/daten/flaeche-boden-land-oekosysteme/boden/bodenversiegelung#was-ist-bodenversiegelung). Dies ist auch bei Treppen der Fall. Zwar mag diese Wirkung bei der in Rede stehenden, aus fünf Setzstufen bestehenden Treppe nur gering sein. Die hier maßgebliche Festsetzung schließt jedoch auch Maßnahmen aus, die nur in geringem Umfang eine Bodenversiegelung zur Folge haben.c) Die Kläger tragen vor, hilfsweise müsse der Holzsteg unter Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB als zulässig bewertet werden. Die Grundzüge der Planung würden nicht berührt. Planungsgrundlage und mithin wesentlichen Grundzug bilde der mit der Planung verfolgte Zweck, eine Bodenversiegelung südlich der maßgeblichen Baugrenze zu vermeiden, um die im maßgeblichen Gebiet herrschende Grundwasserproblematik nicht noch weiter zu verschärfen. Dem laufe die Errichtung des Holzstegs nicht zuwider. Hinzukomme, dass der Holzsteg sich im Hinblick auf die verwendeten Materialien (Holz) als auch die Art und Weise der Ausführung (Steg) ohne weiteres harmonisch in das Bild eines Hausgartens einfüge. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne nicht darauf abgestellt werden, die Grundzüge der Planung würden jedwede bauliche Anlage für unzulässig erklären. Dies würde der Zulässigkeit eines Hausgartens widersprechen, zu dem nun einmal gewisse bauliche Anlagen gehören könnten. Den negativen Effekten einer Bodenversiegelung werde hierdurch zusätzlich entgegengewirkt. Für die aus fünf Setzstufen gebildete Treppe gelte das Gleiche. Auch sie sei lediglich Bestandteil des zulässigen Hausgartens. Sie bilde einen Gartenweg, der ohne weiteres zulässig sei, und besitze angesichts ihrer äußerst geringen Dimension keine wahrnehmbar bodenversiegelnde Wirkung. Im Übrigen hätten sie, ohne rechtlich hierzu verpflichtet gewesen zu sein, auf eigene Kosten zusätzliche Maßnahmen ergriffen, um die bestehende Grundwasserproblematik zu mildem, indem sie vier große Regenwasserrigolen eingebaut hätten, die ganz erheblich zu einer natürlichen Versickerung des Regenwassers beitrügen. Das der Beklagten nach § 31 Abs. 2 BauGB zustehende Ermessen könne pflichtgemäß nur dahingehend ausgeübt werden, dass die Treppe zu genehmigen sei, weil die Grundzüge der Planung (Hausgärten, Vermeidung einer Bodenversiegelung) gerade nicht berührt würden und insbesondere die Abweichung städtebaulich vertretbar sei. Auch diese Einwände verfangen nicht.Eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB setzt u.a. voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Ob dies der Fall ist, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto näher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 – juris Rn. 8, m.w.N.). Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Es muss – mit anderen Worten – angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 – 4 CN 4.08 – juris Rn. 12). Die Befreiung darf – jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind – nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 – 4 B 5.99 – juris Rn. 6, m.w.N.). Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein (BayVGH, Beschluss vom 2. August 2021 – 9 ZB 21.182 – juris Rn. 6).aa) Gemessen daran kommt für den Holzsteg eine Befreiung von den Festsetzungen über die südliche Baugrenze bzw. über die Freihaltung der privaten Grünfläche von baulichen Anlagen nicht in Betracht.Nach Abschnitt 6.1.2 der Begründung des Bebauungsplans geben die (über die Baulinien hinaus) erfolgten Festsetzungen zu Baugrenzen unter Bezugnahme auf die gewollten überbaubaren Grundstücksflächen den notwendigen Spielraum für die Baukörpergestaltung vor. Der zum Teil großzügig gewählte Verlauf der Baugrenzen, insbesondere in den allgemeinen Wohngebieten WA 24 bis WA 31, werde in Verbindung mit dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung einen ausreichenden Umfang an Flexibilität, im Hinblick auf die Ausnutzbarkeit der überbaubaren Grundstücksflächen, einräumen. Diese Aussagen geben zwar für sich genommen keinen näheren Aufschluss über die planerische Grundkonzeption in Bezug auf die im Plangebiet festgesetzten Baugrenzen. Die hier maßgebliche, das Grundstück der Kläger betreffende südliche Baugrenze ist aber in Zusammenhang mit der Festsetzung der unmittelbar südlich dieser Baugrenze liegenden Grünfläche (Hausgarten) zu sehen. Zu den Grünflächen enthält die Begründung des Bebauungsplans in Abschnitt 6.2.1 u.a. folgende Aussagen:”Zur städtebaulichen Gliederung des Gesamtbebauungsplangebiets werden öffentliche und private Grünflächen festgesetzt. Sie dienen partiell als Anpflanzungsflächen für aufwertbare Grundstrukturen im Zusammenhang mit der Eingrünung des Plangebiets und den landschaftsräumlichen Übergängen in angrenzende Bereiche. Dies dient zunächst dem Minimierungsgebot, und darüber hinaus sind die festgesetzten Grünflächen und Bindungen in gestalterischer Hinsicht gliedernd, z.B. im Übergangsbereich zwischen den Baugebieten und zu den an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes angrenzenden weiteren Nutzungen. In dieser Lesart werden, auf zwei Teilbereiche des Bebauungsplanes bezogen, private Grünflächen mit der Zweckbestimmung “Hausgarten” festgesetzt. Die hier festgesetzte Zweckbestimmung “Hausgarten” orientiert darauf, dass die Flächen zu gärtnerischen Zwecken im Zusammenhang mit der Grundstücksnutzung dienen sollen, der Grüncharakter dominiert und somit bauliche Anlagen jeder Art ausgeschlossen werden. Siedlungsstrukturell legt die Stadt A-Stadt somit hier besonderen Wert auf die gärtnerische Nutzung in Verbindung mit der Zielstellung, die bauliche Entwicklung des vorliegenden Bebauungsplangebietes durch eine von Bebauung weitgehend frei gehaltene Zäsur von der südlich anschließenden Wohnbebauung abzusetzen.”Daran lässt sich der klare Wille des Ortsgesetzgebers ablesen, dass insbesondere den am südlichen Rand des Plangebiets festgesetzten Grünflächen eine wichtige Funktion als Zäsur zum benachbarten Wohngebiet im Süden zukommt und sie von jeglicher Bebauung freigehalten werden sollen. Die Erteilung einer Befreiung für die, die südliche Baugrenze überschreitende, in die festgesetzte Grünfläche hineinragende Steganlage mit nicht nur geringen Abmessungen würde dieser Grundkonzeption zuwiderlaufen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Teil des Wohngebäudes oder um eine selbständige bauliche Anlage handelt. Hinzukommt, dass die Erteilung einer Befreiung Vorbild- und Folgewirkung für die östlich und westlich des klägerischen Grundstücks am Südrand des Plangebiets liegenden Grundstücke haben würde und weitere Anlagen dieser oder ähnlicher Art die Funktion der Grünflächen weiter schmälern würde.bb) Auch für die Treppe kommt die Erteilung einer Befreiung nicht in Betracht, da auch sie die Grundzüge der Planung berühren würde, und zwar auch dann, wenn sie keine bauliche Ablage darstellen sollte.In Abschnitt 6.2.1 der Begründung des Bebauungsplans heißt es, eine für die ungehinderte Versickerung anfallenden Niederschlagswassers wesentliche Voraussetzung sei, dass … keine Geländeaufschüttungen sowie anteilig oberflächenversiegelnde bauliche Anlagen zugelassen werden. Auch wenn die Planbegründung – anders als der Normtext selbst – nicht zwischen baulichen Anlagen einerseits und (sonstigen) bodenversiegelnden Maßnahmen andererseits unterscheidet, kommt darin der Wille des Plangebers zum Ausdruck, dass auf den Grünflächen Oberflächenversiegelungen nicht zugelassen werden sollen. Dieser Grundkonzeption liefe auch die Zulassung solcher Maßnahmen zuwider, die nur in geringem Umfang zu einer Flächenversiegelung beitragen. Zudem sind auch in Bezug auf die Treppe Vorbild- und Folgewirkungen für benachbarte Grundstücke zu befürchten.2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 23. Juni 2020 – 2 L 83/18 – juris Rn. 41, m.w.N.).Gemessen daran ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gegeben. Die Kläger werfen die Frage auf, ob und welche Anlagen in einem Hausgarten zulässig sind. Sie legen aber nicht dar, aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Frage besondere Schwierigkeiten bereiten soll.3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 25. Mai 2020 – 2 L 71/19 – juris Rn. 43, m.w.N.).Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsschrift nicht. Die Kläger haben keine verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Die von ihnen aufgeworfene Frage, ob und welche Anlagen in einem Hausgarten zulässig sind, lässt sich nicht abstrakt und in verallgemeinerungsfähiger Form beantworten, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).


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