Erbrecht

Angemessenheit eines freihändigen Erwerbsangebots

Aktenzeichen  8 ZB 15.951

Datum:
5.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
NJOZ – 2017, 462
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayEG BayEG Art. 3 II nr. 1, 8 II, IV
BGB BGB § 1922 I

 

Leitsatz

1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufteilung der Enteignungsentschädigung bei einem Eigentumswechsel zwischen Besitzeinweisung und Enteignung (BGH, B.v. 25.11.1991 – III ZR 65/91) hat auch Auswirkungen auf die Angemessenheit eines freihändigen Erwerbsangebots im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG. Der dem früheren Eigentümer potenziell zustehende Anspruch auf sog. Mehrentschädigung braucht als Anspruch, der an die Person des früheren Eigentümers anknüpft, bei der Bemessung des freihändigen Erwerbsangebots nicht berücksichtigt zu werden. (amtlicher Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 204.510,63 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Enteignungsbeschlusses der Stadt A. vom 18. August 2014, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, es sei ihr kein angemessenes Erwerbsangebot vorgelegt worden.
Die Enteignung betrifft eine Grundstücksfläche von ca. 2.327 m², die zum (Aus-)Bau der Bundesstraße 17 bei A. verwendet wurde. In diesem Zusammenhang einigte sich der Vater der Klägerin, A., bei der Enteignungsbehörde der Stadt A. mit der Straßenbaubehörde; er erteilte in einer Niederschrift vom 3. August 1993 die sofortige Erlaubnis, die benötigten Flächen für Straßenbauzwecke in Besitz zu nehmen und „veräußerte“ die gesamte Grundstücksfläche an die Bundesrepublik Deutschland (Straßenbauverwaltung). Ein Vollzug der „Veräußerung“ kam nicht zustande; stattdessen übertrug der damalige Eigentümer A. das Eigentum an dem Grundstück durch notariellen Überlassungsvertrag vom 27. März 1997 an seine Tochter (Klägerin). Dieser Überlassungsvertrag („Übertragung mit allen damit verbundenen Rechten, Pflichten und gesetzlichen Bestandteilen“) wurde am 24. Juni 1997 im Grundbuch vollzogen.
In dem vom Straßenbauamt am 17. August 1993 beantragten Entschädigungsfestsetzungsverfahren setzte die Enteignungsbehörde der Beklagten die an Herrn A. zu leistende Entschädigung auf 216 DM/m² fest. Auf Klage der Bundesrepublik Deutschland setzte das Landgericht A. nach Einholung eines Gutachtens die Entschädigung auf 171,89 DM/m² herab (rechtskräftiges Urteil vom 9.7.2002).
Bereits am 30. Januar 1997 hatte das Straßenbauamt Herrn A. eine sogenannte Mindestentschädigungssumme von 90 DM/m² = 209.430 DM ausbezahlt. Am 13. November 2004 verstarb Herr A.
Am 15. Dezember 2005 erließ die Enteignungsbehörde der Stadt A. gegen die Klägerin einen Enteignungsbeschluss, der ohne Festsetzung einer an sie zu gewährenden Entschädigung erging. Diesen Enteignungsbeschluss hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 23. September 2009 auf (Az. 8 B 08.2947; rechtskräftig).
Eine Klage der Klägerin auf Herausgabe des Besitzes an dem für Straßenzwecke verwendeten Grundstück wiesen die Verwaltungsgerichte ab (u. a. Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2013 Az. 8 ZB 12.2356 über die Nichtzulassung der Berufung).
Im vorgängigen Verfahren der neuerlichen Enteignung vom 18. August 2014 bot das Staatliche Bauamt A. der Klägerin auf Grundlage eines Gutachtens des Gutachterausschusses der Stadt A. und der Eingriffsqualität Straßenland eine Entschädigung von 6.000 Euro an. In der mündlichen Verhandlung vor der Enteignungsbehörde wurde dieses freihändige Erwerbsangebot auf 30.000 Euro zuzüglich Zinsen erweitert, allerdings unter verschiedenen Bedingungen; eine Einigung kam nicht zustande.
Mit Urteil vom 4. März 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Enteignungsbeschluss vom 18. August 2014 abgewiesen. Insbesondere sei das ihr unterbreitete freihändige Erwerbsangebot nicht zu beanstanden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeiten der Streitsache; § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO) liegen nicht vor.
1. Die gegen das Ersturteil erhobenen Richtigkeitszweifel bestehen nicht.
a) Die Beteiligten streiten im Wesentlichen nur um die Frage, ob die Enteignungsvoraussetzung eines angemessenen freihändigen Erwerbsangebots nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG erfüllt ist. Mängel der Enteignung außerhalb dieser Enteignungsvoraussetzung sind nicht ersichtlich. Insoweit wird auf das Ersturteil Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).
b) Aber auch die Angriffe der Klägerin gegen die Angemessenheit des freihändigen Erwerbsangebots nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG sind nicht begründet. Das Erwerbsangebot des Staatlichen Bauamts war vertretbar, weil es den beim früheren Eigentümer A. (oder gegebenenfalls seinen Erben) verbliebenen Anspruch auf sogenannte Mehrentschädigung außer Betracht lassen durfte.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG regelmäßig ein ernsthaftes Bemühen des Enteignungsbegünstigten um den freihändigen Erwerb der für die öffentlichen Zwecke benötigten Grundstücksflächen sowie ein Vertragsangebot gegenüber dem Enteignungsbetroffenen zu angemessenen Bedingungen voraus. Angemessene Bedingungen enthält ein Angebot, wenn es hinsichtlich der infrage stehenden Entschädigungspositionen (Entschädigung für den Rechtsverlust und für andere Vermögensnachteile im Sinn des Art. 8 Abs. 2 BayEG) einigermaßen vollständig ist und – mit Abstrichen – der Höhe nach in etwa der zu erwartenden Enteignungsentschädigung entspricht. Dabei dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden; letztlich kommt es auf die Vertretbarkeit des Angebots an. Um ein solches handelt es sich regelmäßig, wenn es sich in Bezug auf die verschiedenen Entschädigungspositionen auf entsprechende wirtschaftlich sachgerechte sachverständige Ermittlungen stützen kann, selbst wenn es die im Zivilrechtsweg in letzter Instanz zu findende Enteignungsentschädigung im Ergebnis verfehlt. Das Gutachten eines unabhängigen Gutachterausschusses wie hier (vgl. §§ 192 ff. BauGB) erfüllt regelmäßig diese Voraussetzungen (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 27.3.2012 – 8 B 12.112 – BayVBl 2013, 342/343; B.v. 21.7.2009 – 8 ZB 07.2105 – juris Rn. 12 ff., jeweils m. w. N.).
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der aktuelle Grundstückseigentümer im Fall eines Eigentümerwechsels eine Mehrentschädigung, die sich aus vor dem Eigentümerwechsel eingetretenen Vorwirkungen ergibt, grundsätzlich nicht verlangen, weil er ansonsten für mehr entschädigt würde, als ihm entzogen worden ist (vgl. BGH, B.v. 25.11.1991 – III ZR 65/91 – NVwZ 1992, 603 f. m. w. N.). Dieser Grundsatz beeinflusst auch das freihändige Erwerbsangebot nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG, weil es zu einer Aufteilung der Entschädigung auf mehrere Personen führen und insoweit die Beurteilung der Vertretbarkeit des Angebots des Enteignungsbegünstigten beeinflussen kann.
aaa) Vorliegend kommt das Entstehen einer Mehrentschädigung beim früheren Eigentümer (Vater der Klägerin) A. in Betracht. Dabei ist zunächst die Vorwirkung des durch die spätere Enteignung eingetretenen Rechtsverlusts zu betrachten, die vor dem Zeitpunkt des Eigentümerwechsels eingetreten ist (BGH, B.v. 25.11.1991 – III ZR 65/91 – NVwZ 1992, 603 f.).
Der frühere Grundstückseigentümer A. hat durch die vor der Enteignungsbehörde geschlossene Besitzeinweisungsvereinbarung vom 3. August 1993 der Bundesrepublik Deutschland (Straßenbauverwaltung), vertreten durch das damalige Straßenbauamt A. (vgl. Art. 90 Abs. 2 GG), den Besitz an den für den Ausbau der Bundesstraße 17 benötigten Flächen überlassen (vgl. § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG). Diese Besitzüberlassung war auch wirksam und wurde nicht von der Nichtigkeit der übrigen Teile der Vereinbarung vom 3. August 1993 infiziert (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2013 – 8 ZB 12.2356 – juris Rn. 8 ff.). In entschädigungsrechtlicher Hinsicht – konkret in Bezug auf den Qualitätsbemessungszeitpunkt – hat diese Besitzüberlassung zunächst bewirkt, dass der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzüberlassung maßgebend war (vgl. Art. 8 Abs. 4 Satz 2 BayEG). Sofern das Grundstück im Zeitpunkt 3. August 1993 eine irgendwie geartete Bauerwartungslandqualität gehabt haben sollte, wäre zunächst von dieser Qualität auszugehen gewesen. Ob es diese Qualität bereits am 3. August 1993 infolge einer fachplanungsrechtlichen Veränderungssperre nach § 9a Abs. 1 FStrG verloren hatte, wie die Landesanwaltschaft Bayern vorträgt, lässt der Senat offen, weil es hierauf im Rahmen der Beurteilung nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG nicht ankommt.
In Bezug auf die Klägerin, die das Grundstück durch notariellen Überlassungsvertrag vom 27. März 1997 (Eintragung ins Grundbuch am 24.6.1997) erworben hat, ist jedoch von Bedeutung, dass im Zeitpunkt ihres Rechtserwerbs die Bundesstraße 17 bereits errichtet war. Die Grundstücksfläche wurde nämlich – wie die Klägerin selbst vorträgt – von der Straßenbauverwaltung alsbald nach Besitzüberlassung in Besitz genommen und als Teil der Bundesstraße im Jahr 1995 dem Verkehr übergeben. Durch die Inbesitznahme der Grundstücksfläche durch die Straßenbauverwaltung und die anschließenden Straßenbaumaßnahmen 1993 – 1995 erhielt die Fläche die Qualität von Straßenbauland. Im Zeitpunkt des Rechtserwerbs der Klägerin 1997 konnte diese demnach nur noch Straßenland erwerben. Sie brauchte auch nur für diese Qualität Straßenland entschädigt zu werden, da sie im Zeitpunkt der Enteignung am 18. August 2014 nur über solches Land verfügte (Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayEG).
Die möglicherweise überschießende Qualität Bauerwartungsland hat sich nur beim Rechtsvorgänger (Vater A.) realisiert (Art. 8 Abs. 4 Satz 2 BayEG). Ein eventueller Mehrwert der späteren Straßenfläche vor Beginn der Baumaßnahmen hatte sich nämlich nur bei ihm zum Eingriffszeitpunkt 3. August 1993 eingestellt, so dass hier der Fall einer Vorwirkung in Bezug auf eine (eventuelle) Mehrentschädigung beim früheren Eigentümer (Vater) gegeben ist. Im Zeitpunkt des Eigentümerwechsels 1997 hat sich die Vorwirkung sodann weiter Richtung Vollrecht des früheren Eigentümers verfestigt. Dass der frühere Eigentümer den Zeitpunkt der Erstarkung des (eventuellen) Anspruchs zum Vollrecht jedenfalls im Zusammenhang mit der aktuellen Enteignung vom 18. August 2014 wegen seines Versterbens im Jahr 2004 nicht mehr erlebt hat, ist irrelevant, weil der im Anspruch enthaltene Vermögenswert dann gemäß § 1922 Abs. 1 BGB (vorbehaltlich einer Verjährung) bei den Erben angefallen wäre. Dies ändert indes nichts daran, dass der (eventuelle) Anspruch auf Mehrentschädigung nur dem früheren Eigentümer als Person und auch nur insoweit ohne Änderung seines rechtlichen Charakters seinen Erben zustehen kann (vgl. BGH, B.v. 25.11.1991 – III ZR 65/91 – NVwZ 1992, 603 f.). Aus Art. 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 EG ergibt sich nichts anderes. Das abweichende Vorbringen der Klägerin trifft nicht zu.
bbb) Unbeschadet des Umstands, dass auch die Klägerin Erbin ist, hat sie den (eventuellen) Anspruch auf Mehrentschädigung nicht durch Rechtsnachfolge in der Weise erworben, dass er ihr in ihrer Eigenschaft als von der Enteignung betroffene Grundstückseigentümerin zustünde oder mit dem Grundstückseigentum wieder vereinigt worden wäre.
(1) Eine Einzelrechtsnachfolge (Abtretung nach §§ 398, 413 BGB oder Übertragung) liegt nicht vor.
In dem notariellen Überlassungsvertrag vom 27. März 1997 zwischen der Klägerin und ihrem Vater A. (Veräußerer) wird die „Überlassung“ der Grundfläche lediglich dahin konkretisiert, dass der „Veräußerer“ ihr den „in Ziffer I näher bezeichneten Grundbesitz mit allen damit verbundenen Rechten, Pflichten und gesetzlichen Bestandteilen überträgt“, und zwar „unentgeltlich“. Weitere Abmachungen im Zusammenhang mit der Übertragung enthält der Vertrag vom 27. März 1993 nicht.
Aus dem genannten Text der Überlassungsvereinbarung kann nicht entnommen werden, der Vater (Veräußerer) habe der Klägerin zugleich die ihm (eventuell) zustehende Mehrentschädigung abgetreten oder übertragen. Denn die Mehrentschädigung ist ein Anspruch, der sich nach dem Vollzug der Übertragung von der Rechtsposition des Veräußerers vom Grundstückseigentum abtrennt und nur dem Veräußerer als früherem Eigentümer als Person zusteht (vgl. BGH, B.v. 25.11.1991 – III ZR 65/91 – NVwZ 1992, 603 f.). Zwar kann er „rechtsgeschäftlich“ an den neuen Eigentümer abgetreten oder übertragen werden. Eine solche Abtretung oder Übertragung ist indes keine gesetzliche Folge der Grundstücksübertragung, weil die Mehrentschädigung gerade kein gesetzlicher Bestandteil des Grundeigentums ist, sondern im Fall des Eigentümerwechsels vom Grundeigentum abgespalten wird (vgl. BGH, B.v. 25.11.1991 a. a. O.).
Um eine Abtretung oder Übertragung des Anspruchs auf Mehrentschädigung auf den neuen Eigentümer annehmen zu können, bedarf es also immer hinreichend klarer Abmachungen, die gerade eine solche vertragliche Regelung als sicher erscheinen lassen. Daran fehlt es hier.
(2) Die Behauptung einer Gesamtrechtsnachfolge – nach Sachlage nur infolge Erbgangs in Bezug auf den 2004 verstorbenen Vater der Klägerin (vgl. § 1922, §§ 2032 ff. BGB) – vermag der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, weil der in Rede stehende (eventuelle) Anspruch auf Mehrentschädigung durch die Vererbung nichts an seinem Charakter als Anspruch der Person des früheren Eigentümers geändert hat.
Wie dargelegt trennt sich im Fall des Eigentümerwechsels der Anspruch vom Grundstückseigentum und steht der Person des früheren Eigentümers als solcher zu. Durch den Erbgang ändert sich an dieser Art des Anspruchs nichts; dies ergibt sich aus der gesetzlichen Ausgestaltung der Erbfolge als Universalsukzession (vgl. BGH, U.v. 8.6.1988 – IVa ZR 57/87 – BGHZ 104, 369/371 f.). Damit hat die Klägerin infolge Erbfolge und nach der von ihr geltend gemachten Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mit ihren Geschwistern, die nach ihren Angaben im Jahr 2005 erfolgt sein soll (vgl. § 2042 BGB), allenfalls einen Anteil an dem (eventuellen) Anspruch auf Mehrentschädigung des früheren Eigentümers A. erlangt – aber eben nicht als Anspruch aus ihrem Grundeigentum an der zu enteignenden Fläche, sondern als Anteil an dem persönlichen Anspruch des Erblassers A. bzw. der Erbengemeinschaft. Folge einer solchen Gesamtrechtsnachfolge ist dabei auch nicht eine Vereinigung der Ansprüche in der Person der Klägerin, weil sie sich nicht – wie etwa Recht und Verbindlichkeit – ausgleichen, sondern in gleichgerichteter Weise nebeneinander gegen den Beklagten bestehen (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1922 Rn. 6). Das bedeutet, dass der Anteil an dem (eventuellen) Anspruch auf Mehrentschädigung der Klägerin weiterhin nur in Bezug auf ihre Person als (Mit-)Erbin zusteht. Es handelt sich also um einen Anspruch, der an der Person, nicht am Grundstück haftet.
ccc) Soweit die Klägerin Inhaberin eines Anteils an dem Anspruch auf (eventuelle) Mehrentschädigung geworden ist, ist dies im Enteignungsverfahren in Bezug auf das freihändige Erwerbsangebot nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG irrelevant, weil es sich bei diesem Anspruch nicht um einen mit dem Grundstückseigentum verbundenen Anspruch handelt.
Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG schreibt vor, dass die Zulässigkeit der Enteignung ein nachweisliches ernsthaftes Bemühen voraussetzt, das „Grundstück“ zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben. Die Vorschrift betrifft also nur die Enteignung eines Grundstücks oder von Rechten an einem Grundstück (vgl. Molodovsky/Bernstorff/Pfauser, Enteignungsrecht in Bayern, Stand März 2015, Art. 3 BayEG Rn. 4.1.3). Mit anderen Worten regelt sie nur eine Enteignung als Güterbeschaffungsvorgang in Bezug auf ein Grundstück oder auf ein Recht daran. Bezüglich Dritten, die keine Rechte (mehr) an dem Grundstück (etc.) haben, aber denen als Person Ansprüche zustehen können, trifft sie keine Regelung. Solche Ansprüche muss die Behörde des Enteignungsbegünstigten nur dann in ihr Angebot einbeziehen, wenn sie sich beim Enteignungsbetroffenen im Wege der Einzelrechtsnachfolge wieder mit seiner Rechtsposition als Grundstückseigentümer vereinigt haben. Dies ist – wie dargelegt – nicht der Fall; die Klägerin ist als (Mit-)Erbin ihres Vaters allenfalls Inhaberin von Ansprüchen, die sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben hat und die nicht grundstücks-, sondern personenbezogen sind. Solche Ansprüche werden vom Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG nicht erfasst. Einer Erfassung würde u. a. auch entgegenstehen, dass der für das Angebot zuständigen Behörde solche Ansprüche mitunter nicht einmal bekannt wären. Jedenfalls ist es mit der Konzeption des Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG als grundstücksbezogenen Güterbeschaffungsvorgang unvereinbar, von der Behörde die Ermittlung und Einbeziehung solcher personenbezogener Ansprüche zu verlangen. Deshalb ist es auch fehlerhaft, wenn die Klägerin geltend macht, die beteiligten Behörden hätten beim freihändigen Angebot und der Festsetzung der Enteignungsentschädigung über eine dem Rechtsvorgänger eventuell zustehende Mehrentschädigung entscheiden müssen.
Freilich bleibt es in solchen Situationen enteignungsbetroffenen Personen wie der Klägerin unbenommen, bei der Enteignungsbehörde durch Antrag nach Art. 20 BayEG analog auf der sachlichen Grundlage des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayEG, der bewusst generalklauselartig gefasst ist, eine Festsetzung der (eventuell) angefallenen) Mehrentschädigung zu beantragen (vgl. Molodovsky/Bernstorff/Pfauser, Art. 11 BayEG Rn. 1.1; Art. 20 BayEG Rn. 1.1 und 3.1). Für die Zulässigkeit der Enteignung nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG ist dies indes ohne Bedeutung. Der Entschädigungsanspruch wäre gegebenenfalls im Rechtsweg nach Art. 44 Abs. 1 BayEG zu verfolgen.
cc) Gegen Inhalt und Höhe des freihändigen Erwerbsangebots im Übrigen bestehen keine Bedenken.
Die Klägerin stützt ihre Einwendungen auf ihren abweichenden Rechtsstandpunkt, der eine Teilung der Entschädigung in die Entschädigung auf der Grundlage von Straßenland zugunsten der Klägerin und in eine (eventuelle) Mehrentschädigung zugunsten des früheren Eigentümers bzw. der Erbengemeinschaft nach A. ablehnt und somit zu einer Entschädigungspflicht insgesamt auf der Grundlage von Bauerwartungsland kommt. Von diesem abweichenden Ausgangspunkt abgesehen bringt sie gegen das Gutachten des unabhängigen Gutachterausschusses vom 10. Oktober 2013 aber substanziierte Einwendungen nicht vor.
Das Gutachten des unabhängigen Gutachterausschusses beruht auf einer umfangreichen Begründung, die eine Reihe verschiedener entschädigungsrelevanter Gesichtspunkte erwägt. Es kommt aufgrund eines Qualitätsstichtags 24. Juni 1997 zur Qualität öffentliche Verkehrsfläche und in Anwendung verschiedener Wertermittlungsverfahren zu dem Entschädigungswert von 6.000 Euro (ohne Zinsen). Dem Gutachten kann eine Vertretbarkeit hinsichtlich Ermittlungsgang und Ergebnis nicht abgesprochen werden, zumal Straßenland nur geringen Wert hat. Für ein angemessenes freihändiges Erwerbsangebot im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG war das Gutachten geeignet.
2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenso wenig vor.
Die Klägerin übersieht, dass im Fall des Eigentümerwechsels die Aufteilung der Entschädigung in eine solche für Straßenland und eine weitere Mehrentschädigung für den früheren Eigentümer in Bezug auf eine eventuelle Baulandqualität Folge der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist. Daraus ergibt sich auch, dass der Anspruch auf Mehrentschädigung nicht am Grundstückseigentum der Klägerin haftet, sondern an die Person des früheren Eigentümers anknüpft (zum Ganzen BGH, B.v. 25.11.1991 – III ZR 65/91 – NVwZ 1992, 603 f.) Dies schließt es aus, die (eventuelle) Mehrentschädigung bei der Prüfung der Angemessenheit des freihändigen Erwerbsangebots nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG zu berücksichtigen. Infolge dieser feststehenden Rechtsprechung fehlt dem Fall die nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erforderliche Komplexheit (vgl. dazu Berkemann, DVBl 1998, 446/455 ff.).
Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2, 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwert: § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. der Wertfeststellung des Urteils des Landgerichts A. vom 9. Juli 2002.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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