Erbrecht

Berufung, Gemeinde, Bescheid, Schlussrechnung, Erblasser, Gemarkung, Haftung, Testament, Auslegung, Erbfall, Auskunft, Gesamtrechtsnachfolge, Revision, Ausgleichsanspruch, Zulassung der Revision, gesamtschuldnerische Haftung, Freistaat Bayern

Aktenzeichen  24 U 7001/19

Datum:
1.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
MDR – 2021, 1202
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BBodSchG § 4 Abs. 3, § 24 Abs. 2
BGB § 1922, § 1931, § 1942, § 1952, § 2058, § 426

 

Leitsatz

Die Erben des Erben des Verursachers sind nicht als Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG als Handlungsverantwortliche zur Beseitigung einer schädlichen Bodenverunreinigung verpflichtet.

Verfahrensgang

22 O 1870/18 2019-11-11 Endurteil LGMEMMINGEN LG Memmingen

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 11.11.2019, Az. 22 O 1870/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Memmingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Parteien streiten um einen Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG).
Der Einzelunternehmer J. M. betrieb seit 1940 auf den Grundstücken Flurnummern …68 und …71 der Gemarkung U. ein Milchwerk. Seit 1967 befand sich auf dem Grundstück Flurnummer …68 eine Eigenverbrauchstankstelle. Im Frühjahr 1987 schloss J. M. mit der Käserei C. KG einen Unternehmenskaufvertrag; für die Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und auf Anlage B1-2 Bezug genommen. Die Grundstücke Flurnummern …68 und …71 waren nicht Kaufgegenstand, sondern verblieben im Privatbesitz des J.M.. Die Tankstelle wurde seit 1987 nicht mehr genutzt und 1991 aufgehoben.
J. M. wurde nach seinem Tod im Jahr 1988 von seiner Ehefrau A. L. M. als Alleinerbin beerbt. A. L. M. starb im Dezember 2003 und wurde aufgrund der Testamente vom 20.07.1995, 07.09.1999, 17.09.1999 und 05.06.2003 (Anlagen B1-3 bis B1-6) zu zwei Dritteln von ihrer Cousine, der Beklagten zu 2), und zu einem Drittel von dem Neffen aus der Familie ihres verstorbenen Ehemannes, dem Beklagten zu 1), beerbt. Das Grundstück Flurnummer …68, auf dem sich die Betriebstankstelle befand, war Gegenstand eines Vermächtnisses zugunsten der Geschwister A., das die Beklagten mit notarieller Urkunde vom 27.08.2004 (Anlage B1-7) erfüllten. Im Jahr 2012 erwarb J. A. von seinen Geschwistern deren Miteigentumsanteile, so dass er jetzt Alleineigentümer ist. Die Erbauseinandersetzung zwischen den Beklagten ist seit 27.07.2005 beendet.
Der K.weg (Flurnummer …63), der seit jeher im Eigentum der klagenden Gemeinde steht, verläuft zwischen den Grundstücken Flurnummer …68 und …71. Dort wurden im Jahr 2014 im Zug von Straßenbaumaßnahmen Bodenverunreinigungen in Gestalt von Mineralölkohlenwasserstoffen gefunden, die vom Betrieb der Eigenverbrauchstankstelle herrühren. Die Klägerin ließ Bodenproben entnehmen und analysieren sowie Rammsondierungen vornehmen, wofür der Diplom-Geologe B. insgesamt 23.233,94 € in Rechnung stellte (Anlagen K3 bis 7). Für eine Auskunft des Staatsarchivs fiel eine Gebühr von 17,10 € an (Anlage K8). Für die Beseitigung kontaminierten Erdreichs wurden der Klägerin von der Fa. W. einschließlich der Schlussrechnung vom 05.02.2015 (Anlagen K9 und K14) 74.683,09 € in Rechnung gestellt. Die Arbeiten wurden vom Freistaat Bayern gemäß Bescheid des Wasserwirtschaftsamts Kempten vom 28.10.2019 mit 27.498,31 € bezuschusst.
Mit Bescheid vom 13.06.2016 (Anlage K2) verpflichtete das Landratsamt U. die Beklagten als Gesamtschuldner, Detailuntersuchungen gemäß den Vorschlägen des Gutachters B. sowie den ergänzenden Fachvorgaben des Wasserwirtschaftsamts Kempten durchzuführen. Das Landratsamt war der Ansicht, die Beklagten könnten als aktuelle Gesamtrechtsnachfolger (Erben) des Verursachers der Verunreinigung gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG herangezogen werden. Das Verwaltungsgericht Augsburg hob mit Urteilen vom 18.09.2018 (Az. Au 3 K 16.1089, Anlage K10 und Az. 3 K 16.1061, beide bei juris) diesen Bescheid auf die Klage der hiesigen Beklagten zu 1) und 2) auf. Zwar seien die Gründe, die für die Einbeziehung der nachfolgenden Erbengenerationen in den Kreis der potentiell Pflichtigen sprächen, überzeugender als die vom VGH Mannheim (Urteil vom 18.12.2012 – 10 S 744/12 – bei juris) geäußerten Bedenken, da es dem Verursacherprinzip entspreche und letztlich kein wesentlicher Unterschied zur gesellschaftsrechtlichen Unternehmensnachfolge zu erkennen sei, für die die sukzessive Gesamtrechtsnachfolge bedenkenlos anerkannt sei. Ihrer Heranziehung auf der Grundlage der § 9 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG liege aber eine ermessenfehlerhafte Auswahl der Verpflichteten durch das Landratsamt zugrunde. Die Zustandsverantwortlichen seien vom Landratsamt zwar zunächst in den Kreis der potentiellen Pflichtigen einbezogen, dann aber aus nicht tragfähigen rechtlichen Erwägungen ausgeschlossen worden (a.a.O., jeweils Rn. 52 ff.).
Die Klägerin hat gemäß Klageschrift vom 21.12.2018 die Beklagten auf Zahlung von 67.198,94 € nebst Rechtshängigkeitszinsen in Anspruch genommen. Die Klägerin sei als Grundstückseigentümerin des verseuchten Grundstücks Flurnummer …63 ebenso zur Sanierung verpflichtet wie die beiden Beklagten als Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers, weshalb die Klägerin gegenüber den Beklagten einen Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG habe. Als Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers müssten die Beklagten die Ausgaben vollständig erstatten. Der Klagebetrag ergibt sich aus den Rechnungen des Diplom-Geologen B., des Staatsarchivs sowie der Firma W. (mit Ausnahme der Schlussrechnung, Anlage K 14), von denen die Klägerin den Zuschussbetrag des Freistaats Bayern abgezogen hat.
Das Landgericht Memmingen hat die Klage abgewiesen. Zwar stehe einem Anspruch nicht entgegen, dass weder die Klägerin noch die Beklagten von der Umweltbehörde zu Maßnahmen verpflichtet worden seien, da der Ausgleichsanspruch unabhängig von der tatsächlichen Heranziehung bestehe. Die Beklagten seien aber nicht Verpflichtete im Sinn von § 4 Abs. 3 BBodSchG, da sie nicht Gesamtrechtsnachfolger des ursprünglich Verpflichteten seien, sondern nur Gesamtrechtsnachfolger der Gesamtrechtsnachfolgerin (A. L. M.) des ursprünglich Verpflichteten. Insoweit stützt sich das Landgericht auf Entscheidungen des VGH Mannheim vom 18.12.2012, Az. 10 S 744/12, und des OVG Lüneburg, 31.05.2016, Az. 7 LB 59/15.
Die Klägerin wendet sich gegen das ihr am 14.11.2019 zugestellte Urteil mit der Berufung, die am 05.12.2019 eingegangen ist. Sie ist der Ansicht, dass § 4 Abs. 3 BBodSch auch den Gesamtrechtsnachfolger des Gesamtrechtsnachfolgers erfasse, und stützt sich dafür auf das Urteil des VG Augsburg vom 18.09.2018. Der VGH Mannheim und das OVG Lüneburg hätten die Frage letztlich offengelassen. Für die Unternehmensnachfolge sei unstreitig, dass auch der Gesamtrechtsnachfolger des Gesamtrechtsnachfolgers der Haftung nach § 4 Abs. 3 BBodSchG unterliege.
Die Klägerin beantragt,
Unter Abänderung des am 11.11.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Memmingen – Az. 22 O 1870/18 – werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 67.198,94 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab 18.01.2019 zu bezahlen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen jeweils,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit den Parteien am 18.03.2021 verhandelt. Beweise wurden in beiden Instanzen nicht erhoben. Ergänzend wird auf das angefochtene Urteil, die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen in beiden Instanzen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist gemäß § 24 Abs. 2 S. 6 BBodSchG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 S. 1, 2 BBodSchG, da die Beklagten nicht zum Kreis der Verpflichteten nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG gehören.
1. Verpflichtet zur Sanierung der schädlichen Bodenveränderung sind neben der Klägerin, die als Eigentümerin des K.wegs Zustandsverantwortliche ist, der Verursacher sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger. Verursacht wurde die Verschmutzung mit Mineralölkohlenwasserstoffen durch das Einzelunternehmen des J. M., der bereits verstorben ist. Gesamtrechtsnachfolgerin war seine ebenfalls bereits verstorbene Ehefrau A. L. M.
2. Der Beklagten sind als Miterben von A. L. M. nicht Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers.
a) Die Gesamtrechtsnachfolge ist ein zivilrechtlicher Begriff, der für natürliche Personen in § 1922 Abs. 1 BGB definiert wird. Danach geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen, die Erben, über. Beim Tod des Erben (Gesamtrechtsnachfolgers) geht – wenn man vom hier nicht vorliegenden Ausnahmefall der Nacherbschaft absieht – sein Vermögen ohne Unterscheidung danach, ob und zu welchem Teil es aus dem Vermögen des Erblassers (ursprünglich Verpflichteter) stammt, auf seinen oder seine Erben über. Eine den Erbeserben betreffende Sonderregelung findet sich nur hinsichtlich der Ausschlagung in § 1952 Abs. 2 BGB. Eine Gesamtrechtsnachfolge vom Erblasser auf den Erbeserben kennt das Zivilrecht des BGB nicht.
b) Zwar zweifelt die Berufung der Klägerin mit dem VG Augsburg (a.a.O. Rn. 46) daran, dass der in § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG enthaltene Begriff des Gesamtrechtsnachfolgers zivilrechtlich geprägt sei. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte, zumal es einen speziellen ordnungsrechtlichen oder bodenschutzrechtlichen Begriff der Gesamtrechtsnachfolge nicht gibt. Daher ist davon auszugehen, dass der in § 1922 BGB definierte Begriff der Gesamtrechtsnachfolge auch im Rahmen des § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG gilt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18.12.2012, Az. 10 S 744/12, Rn. 50, OVG Lüneburg, Urteil vom 31.05.2016, Az. 7 LB 59/15, Rn. 73, jeweils bei juris).
c) Die Gesetzesmaterialien des Bundesbodenschutzgesetzes geben für eine erweiternde Auslegung des Begriffs der Gesamtrechtsnachfolge keinen Hinweis. Die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers war im ursprünglichen Entwurf nicht enthalten und wurde auf Betreiben des Bundesrats durch Vorschlag des Vermittlungsausschusses nachträglich eingefügt. Die Aufnahme des Gesamtrechtsnachfolgers in den Kreis der Verpflichteten sollte einerseits dem Verursacherprinzip stärker Rechnung tragen; zum anderen sollte für den Anwendungsbereich des Gesetzes die bislang umstrittene Rechtsfrage geklärt werden, ob eine Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte Verhaltensverantwortlichkeit stattfindet (vgl. BT-Drs. 13/6701 S. 51). Zwar könnte die vom Gesetzgeber beabsichtigte Stärkung des Verursacherprinzips für die Rechtsauffassung sprechen, dass auch nachfolgende Erbengenerationen heranzuziehen sind. Denn der dieses Prinzip tragende Gedanke, dass aus dem Vermögen des Verursachers die Kosten der Sanierung zu begleichen sind, greift grundsätzlich auch dann, wenn dieses Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein- oder mehrmals übergegangen ist (VGH Mannheim a.a.O., Rn. 49, juris).
Dagegen spricht jedoch, dass der innere Grund für die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers, das gefahrenabwehrrechtliche Verursacherprinzip, bei der Erbfolge nicht ohne weiteres tragfähig ist, weil die Erben gerade nicht die Verursacher der Bodenverunreinigung sind (VGH Mannheim a.a.O., Rn. 50, juris). Mit jedem weiteren Erbfall wächst der Abstand zum Verursacher, so dass das Verursacherprinzip immer weniger eine Haftung der nachfolgenden Erbengenerationen trägt. Zudem steigt die Ungewissheit, ob und inwieweit das Vermögen des Verursachers (überhaupt) an die Erbeserben gelangt ist, da es sowohl durch Verfügungen des ersten Erben als auch – wie vorliegend – durch die Anordnung umfangreicher Beschwerungen des Nachlasses mit Auflagen und Vermächtnissen geschmälert oder aufgezehrt worden sein kann. Damit verliert das vom VG Augsburg (a.a.O. Rn. 46) angeführte Gerechtigkeitsargument schon beim zweiten Erbfall erheblich an Gewicht.
d) Richtig ist, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht zwischen der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge juristischer Personen und der Gesamtrechtsnachfolge bei natürlichen Personen durch Erbfall differenziert. Bei der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge geht die Rechtsprechung von einer sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge aus (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 – 7 C 3/05 -, BVerwGE 125, 325, BGH, Urteil vom 29.09.2016 – I ZR 11/15 -, juris, VGH Mannheim a.a.O., Rn. 49). Es bestehen jedoch neben dem Wortlaut von § 1922 BGB mehrere Gründe, die gegen eine Ausdehnung des Begriffs der Gesamtrechtsnachfolge bei natürlichen Personen sprechen, die so bei juristischen Personen nicht vorliegen.
(1) Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 BBodSchG im Weg der verfassungskonformen Auslegung einzuschränken, wenn eine gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge lange vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes erfolgt ist, um dem schutzwürdigen Vertrauen des Nachfolgers auf den Fortbestand der damals bestehenden Rechtslage Rechnung zu tragen. Während der BGH ein schutzwürdiges Vertrauen bei einer nach 1990 erfolgten gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge verneint hat (BGH, Urteil vom 02.04.2004 – V ZR 267/03 -, BGHZ 158, 354, bei juris Rn. 16), hat er eine im Jahr 1926 erfolgte Gesamtrechtsnachfolge als von § 4 Abs. 3 BBodSchG nicht umfasst angesehen (BGH, Urteil vom 29.09.2016 – I ZR 11/15 -, Rn. 37 bei juris).
(2) Da die Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB nicht aufgrund einer Willenserklärung des Erben, sondern kraft Gesetzes mit dem Tod des Erblassers eintritt und der Erbe grundsätzlich – mit Ausnahmen beim Erbvertrag und beim gemeinschaftlichen Testament – auch keinen Einfluss auf seine Berufung zum Gesamtrechtsnachfolger hat, entfällt hier die Möglichkeit einer Korrektur über das schutzwürdige Vertrauen. Jedoch spricht der Umstand, dass § 4 Abs. 3 BBodSchG bei der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge zur Vermeidung einer verbotenen Rückwirkung verfassungskonform reduziert werden muss, dagegen, die Regelung bei der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge über den Wortlaut hinaus erweiternd auszulegen.
(3) Das vom VG Augsburg angeführte Argument, dass sich potentiell Pflichtige durch die Ausnutzung von Gestaltungsmöglichkeiten der Polizeipflichtigkeit entziehen könnten, trifft für die gesellschaftsrechtliche, nicht aber für die erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge zu. Zwar gibt es erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die insbesondere zur Minimierung der Erbschaftsteuerlast genutzt werden. Damit der Verursacher einer schädlichen Bodenverunreinigung sich und seine Nachkommen der verlängerten Handlungsverantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG entziehen kann, muss dagegen nicht nur er selbst, sondern auch sein Erbe zu Tode kommen. Der vorliegende Fall zeigt dies: Die 1922 geborene A. L. M. wurde nicht durch eine erbrechtliche Gestaltung, sondern aufgrund gesetzlicher Erbfolge gemäß § 1931 Abs. 2 BGB zur Alleinerbin des Verursachers. Die Erbeinsetzung der Beklagten erfolgte zwar durch die letztwilligen Verfügungen der A. L. M., ist aber letztlich auf die Kinderlosigkeit des Ehepaars M. zurückzuführen.
e) Die Ausdehnung des Begriffs des Gesamtrechtsnachfolgers auf die zweite und weitere Erbengenerationen ließe sich schwerlich mit erbrechtlichen Bestimmungen des BGB in Einklang bringen.
(1) Die Verantwortlichkeit des Gesamtrechtsnachfolgers für vom Erblasser verursachte schädliche Bodenverunreinigungen ist, solange sie nicht durch einen Verwaltungsakt konkretisiert ist, keine Nachlassverbindlichkeit, sondern eine abstrakte Polizeipflicht, die nicht im zivilrechtlichen Sinne vererbbar ist. § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG schafft eine gefahrenabwehrrechtliche Haftungsnorm außerhalb des Erbrechts, die unmittelbar gegen den Erben gerichtet ist. Die Behörde kann den Erben gemäß § 10 Abs. 1 BBodSchG, der sich auf die in § 4 BBodSchG genannten Verantwortlichen bezieht, zum Adressaten einer Ordnungsverfügung machen. Die abstrakte Ordnungspflicht, die der Erblasser begründet hat, wird dann in der Person des Erben zum ersten Mal konkret, so dass es sich allenfalls um Erbfall- oder Nachlasskostenschulden handeln kann (Schwartmann/Vogelheim, ZEV 2001, 101).
(2) Da mithin eine geringere Konkretisierung als bei Nachlassverbindlichkeiten vorliegt, muss der Erbe zumindest dieselben Möglichkeiten zur Beschränkung seiner Erbenhaftung haben. Eine Beschränkung kann er nur nach §§ 1975 ff BGB durch den Antrag auf Nachlassverwaltung oder Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens herbeiführen, den nach überwiegender Meinung auch der Erbeserbe stellen kann (vgl. Weidlich in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 1981 Rn. 1, Braun/Bauch, 8. Aufl. 2020, InsO § 317 Rn. 4, BeckOK InsO/Fridgen, 22. Ed. 15.1.2021, InsO § 317 Rn. 11, OLG Jena, Beschluss vom 10. 09. 2008 – 9 W 395/08 -, NJW-RR 2009, 304, beck-online). Die Durchführung einer Nachlassverwaltung oder -insolvenz unter Umständen viele Jahre nach dem Erbfall und nach dem Tod des ursprünglichen Erben würde jedoch praktisch zu unüberwindlichen Hindernissen führen, so dass der Erbeserbe an der Beschränkung der Erbenhaftung gehindert wäre. Das gilt erst recht, wenn der Erbeserbe die Nachlassverwaltung oder -insolvenz nach dem Tod des ersten Erblassers beantragen würde.
(3) Das gemäß § 1952 Abs. 1 BGB vererbliche Recht, die Erbschaft nach § 1942 BGB auszuschlagen, liefe angesichts der Ausschlagungsfrist von nur sechs Wochen ab Kenntniserlangung vom Erbfall weitgehend leer, da der Erbeserbe von der Verantwortlichkeit des Erblassers für eine schädliche Bodenverunreinigung in den seltensten Fällen innerhalb dieser Frist erfahren wird. Ficht der Erbeserbe die Annahme der Erbschaft durch den ersten Erben wegen eines Irrtums über den Bestand der Altlast bzw. über die Verpflichtung zu deren Beseitigung an, was grundsätzlich denkbar wäre (vgl. Weidlich in: Palandt, BGB 80. Aufl. 2021, § 1954 Rn. 6), könnte dies dazu führen, dass die Erbenstellung rückwirkend entfällt. Die daraus folgende Verwirrung der Erbrechtslage wäre schwerlich mit dem Zweck des Bundesbodenschutzgesetzes vereinbar, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen und dazu schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, den Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren (§ 1 BBodSchG), da mit einer zeitnahen Sanierung nicht gerechnet werden könnte.
3. Keinesfalls käme eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten, wie sie die Klägerin beantragt hat, in Betracht. In Bezug auf den Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB haften mehrere Gesamtschuldner einander zu gleichen Teilen, was grundsätzlich auch für den Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG gilt. Eine gesamtschuldnerische Haftung der beiden Beklagten als Miterben der zweiten Generation gemäß § 2058 BGB besteht nicht, da sie ihr Erbe bereits 2005 auseinandergesetzt haben und die Klägerin einen – nach den obigen Ausführungen ohnehin nicht bestehenden – Ausgleichsanspruch weit später als fünf Jahre nach dem (zweiten) Erbfall geltend gemacht hat (vgl. §§ 2060 Nr. 2, 1974 Abs. 1 BGB).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Im Gegenteil steht die vorliegende Entscheidung im Einklang mit den Obiter Dicta in den oben zitierten Urteilen des VGH Mannheim vom 18.12.2012 und des OVG Lüneburg vom 31.05.2016. Weitere obergerichtliche Entscheidungen liegen – soweit ersichtlich – nicht vor.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben