Erbrecht

Erblasser, Wohnhaus, Eintragung, Frist, Aufenthaltsrecht, Einstandspflicht, Nachlass, Grundbuch, Schenkung, Pflichtteil, betrug, Verkehrswert, Erbfall, Miterben, Schenkung des Erblassers

Aktenzeichen  33 U 5525/21

Datum:
8.7.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 18599
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB §§ 2325

 

Leitsatz

1. Das dem Erblasser eingeräumte Wohnungsrecht hemmt im vorliegenden Einzelfall den Beginn der Abschmelzungsfrist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB, weil es an allen relevanten Räumen des verschenkten Hauses besteht, so dass der Erwerber insoweit keine eigene Nutzungsmöglichkeit hatte (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juni 2016, IV ZR 474/15, ZEV 2016, 445 = ErbR 2016, 570).
2. In einem solchen Fall sind die Unterschiede zwischen einem vorbehaltenen Nießbrauch und dem tatsächlich vereinbarten Wohnungsrecht so gering, dass die Interessen des Pflichtteilsberechtigten, denen bei der Beurteilung der Frage der Hemmung des Fristenlaufs gemäß § 2325 Abs. BGB besonderes Gewicht zukommt, es rechtfertigen, den Lauf der Frist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB als gehemmt anzusehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 19. Juli 2011, X ZR 140/10; NJW 2011, 3082).

Verfahrensgang

1 O 255/19 2021-07-08 Endurteil LGMUENCHENII LG München II

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München II vom 8. Juli 2021 in Ziffer 1 abgeändert und – teilweise zur Klarstellung – neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, wegen einer Forderung in Höhe von € 43.274,71 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16. Januar 2019 sowie einer Zinsforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 32.700,65 vom 16. März 2018 bis zum 21. Februar 2019 die Zwangsvollstreckung in die im Grundbuch von … eingetragenen Grundstücke Fl.Nr. 93, FlNr. 119/3, Fl.Nr. 579, Fl.Nr. 618 und Fl.Nr. 974 zugunsten des Klägers zu dulden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts München II ist im Umfang seiner Aufrechterhaltung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Kläger macht einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beklagten geltend.
Die Kläger sind Brüder sowie Erben zu 1/3 nach ihrem am x.x.2017 verstorbenen Vater … (nachfolgend: Erblasser). Der bereits an die Miterben zu gleichen Teilen ausbezahlte Barnachlass des Erblassers betrug € 9.535,95.
Mit Übergabevertrag vom 30. November 2010 (Anlage K 1) hatte der Erblasser die im Grundbuch von …, Bl. 2144 eingetragenen Grundstücke Fl.Nr. 93, 119/3, 579, 618 und 974 an den Beklagten übertragen, wobei der Beklagte bestimmte Verpflichtungen gegenüber dem Erblasser übernahm und der Erblasser sich zudem ein lebenslanges Wohnungsrecht an dem auf dem Grundstück Fl.Nr. 93 errichteten Wohnhaus vorbehielt, das ihn berechtigte, „die Räume des bestehenden Bauernhauses alleine zu benützen“ sowie ein Mitbenutzungsrecht bezüglich der sonstigen Gebäude und Flächen des Grundstücks Fl.Nr. 93. Die Eigentumsumschreibung vom Erblasser auf den Beklagten erfolgte am 13. Januar 2011. In der Folgezeit bewohnte und nutzte der Erblasser das Haus und die sonstigen Gebäude und Flächen wie zuvor.
Laut Verkehrswertgutachten des Sachverständigen … (K 2) hatte das mit einem Wohnhaus und Betriebsgebäuden bebaute Grundstück Fl.Nr. 93 zur Zeit der Übergabe nach Abzug der Belastungen einen Verkehrswert von € 493.000,00, die übrigen Grundstücke – land- und forstwirtschaftliche Flächen – einen Verkehrswert von € 162.000,00.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 (K 8) forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 15. März 2018 zur Zahlung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen in Höhe von € 110.057,31 auf, mit Schreiben vom 26. November 2018 unter Fristsetzung zum 15. Januar 2019 zur Zahlung von € 79.112,16.
Der Kläger hat vor dem Landgericht zunächst einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von € 79.112,16 geltend gemacht. Er hat die Ansicht vertreten, dass der rechnerische Nachlass € 540.409,02 betrage. Das Grundstück Fl.Nr. 93 sei insoweit mit dem vollen Verkehrswert anzusetzen, da wegen des dem Erblasser eingeräumten Wohn- und Mitbenutzungsrechts keine Abschmelzung gemäß § 2325 Abs. 3 BGB vorzunehmen sei. Von den übrigen Grundstücken seien gemäß § 2325 Abs. 3 BGB 40% des Verkehrswerts anzusetzen. Abzüglich der latenten, indexierten Betriebsaufgabesteuer ergebe sich für die dem Beklagten lebzeitig zugewendeten Grundstücke ein Wert von € 523.095,71. Zu addieren sei daneben der tatsächlich vorhandene Nachlass (€ 9.535,95) sowie die indexierte Schenkung an den Kläger (€ 7.777,36). Der Pflichtteil des Klägers von unstreitig 1/6 betrage damit € 90.068,17. Hiervon seien die Schenkung des Erblassers an den Kläger (€ 7.777,36) sowie der bereits ausbezahlte Erbteil (€ 3.178,65) in Abzug zu bringen.
Der Beklagte hat erstinstanzlich insbesondere vorgebracht, dass bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs eine Abschmelzung für alle ihm übertragenen Grundstücke mit Ausnahme von 4% der Fläche des Grundstücks Fl.Nr. 93 vorzunehmen sei. Dieser prozentuale Wert entspreche der überbauten Grundstücksfläche von 71,25 qm im Verhältnis zur Gesamtgrundstücksfläche. Der Kläger habe bei seiner Berechnung im Übrigen die fiktive latente Steuer zu niedrig angesetzt.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird ergänzend Bezug genommen.
Im Verlauf des Rechtsstreits hat der Beklagte insgesamt € 33.775,00 an den Kläger gezahlt. Der Kläger hat deshalb mit Schriftsatz vom 4. März 2019 die Klage in Höhe von € 32.186,00 teilweise für erledigt erklärt, mit Schriftsatz vom 18. März 2019 in Höhe von weiteren € 1.589,00 €. Der Beklagte hat den Erledigungserklärungen des Klägers jeweils zugestimmt.
Mit Endurteil vom 8. Juli 2021 hat das Landgericht die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 93 ff.) zur Höhe der anzusetzenden Betriebsaufgabesteuer mit Ausnahme einer Zinsforderung abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erblasser dem Beklagten einen landwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen eines „typischen Hofübergabevertrages“ zugewendet habe; die Gestaltung sei von der tradierten vorweggenommenen Erbfolge und einem Nebeneinanderleben von Altenteiler und Übernehmer geprägt. Die Frist gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB habe daher im Jahre 2011 für alle Grundstücke zu laufen begonnen, die Schenkung sei insgesamt nur mit 4/10 des Wertes zu berücksichtigen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er rügt die fehlerhafte Anwendung von § 2325 Abs. 3 BGB und vertritt weiterhin die Ansicht, dass bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der volle Verkehrswert des bebauten Grundstücks Fl.Nr. 93 anzusetzen sei. Denn aufgrund des vorbehaltenen Wohnungsrechts sei der Beginn der Abschmelzungsfrist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB gehemmt gewesen.
Der Kläger beantragt,
Unter Abänderung des am 08.07.2021 verkündeten Endurteils des Landgerichts München II, Az. 1 O 255/19, wird der Beklagte weiter verurteilt, wegen einer Forderung in Höhe von € 46.411,51 nebst Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.03.2018 die Zwangsvollstreckung in die im Grundbuch von … Bl. 2144 eingetragenen Grundstücke Fl. Nr. 93, 119/3, 579, 618 und 974 zugunsten des Klägers zu dulden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die Rechtsanwendung durch das Erstgericht und macht geltend, dass es angesichts der Gesamtgröße des Grundstücks Fl.Nr. 93 von 1.763 qm und der geringen Grundfläche des Wohnhauses von 71,25 qm ausgeschlossen sei, das ganze Grundstück von der Abschmelzung auszunehmen. Bereits der Sachverständige … habe die Fl.Nr. 93 bei seiner Bewertung aufgeteilt. Selbst bei großzügiger Betrachtungsweise könne eine Abschmelzung allenfalls für eine Hälfte des 963 qm großen Teilgrundstücks, auf dem sich das Wohnhaus befinde, ausgeschlossen sein.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2022 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte und mit der Berufung weiter verfolgte Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß §§ 2329, 2325 BGB zu, so dass der Beklagte mangels ausreichenden Nachlasses die Zwangsvollstreckung in die im Tenor bezeichneten Grundstücke zu dulden hat.
1. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist weder die Pflichtteilsberechtigung des Klägers noch die grundsätzliche Einstandspflicht des Beklagten als Erwerber der streitgegenständlichen Grundstücke in Streit. Einzig die Frage, ob eine Abschmelzung gemäß § 2325 Abs. 3 BGB (auch) im Hinblick auf das Grundstück mit Wohnhaus (Fl.Nr. 93) zu erfolgen hat, wird von den Parteien unterschiedlich beurteilt.
2. Dem Kläger stehen als pflichtteilsberechtigtem Abkömmling, der den Erblasser gesetzlich beerbt hat, Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 Abs. 1 BGB zu, weil der Erblasser dem Beklagten eine ausgleichspflichtige Schenkung gemacht hat.
a) Allerdings bleibt eine Schenkung gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB unberücksichtigt, wenn zwischen der Leistung des Schenkungsgegenstandes und dem Eintritt des Erbfalls mehr als zehn Jahre vergangen sind, wobei die Frist grundsätzlich erst mit dem Eintritt des Leistungserfolges (und nicht der Leistungshandlung) zu laufen beginnt (BGH, Urteil vom 17. September 1986, IVa ZR 13/85, NJW 1987, 122; BGH, Urteil vom 19. Juli 2011, X ZR 140/10, NJW 2011, 3082 f.; Staudinger/Herzog Neubearbeitung 2021, § 2325 Rn. 160; Burandt/Rojahn/Horn Erbrecht 3. Auflage 2019, § 2325 Rn. 95). Bei einer Grundstücksschenkung tritt dieser Leistungserfolg (erst) mit der Umschreibung des Grundstücks im Grundbuch ein (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011, X ZR 140/10, NJW 2011, 3082 f., 3083).
Inwieweit der Beginn der 10-Jahres-Frist bei einer Grundstücksschenkung bei vorbehaltenen Nutzungsrechten gehemmt ist, ist umstritten. Während die herrschende Meinung beim vorbehaltenen Nießbrauch davon ausgeht, dass der Fristenlauf des § 2325 Abs. 3 BGB grundsätzlich gehemmt ist, weil der Erblasser den Genuss des verschenkten Gegenstandes nicht entbehren muss (BGH, Urteil vom 27. April 1994, IV ZR 132/93, NJW 1994, 1791; Burandt/Rojahn/Horn aaO, § 2325 Rn. 100), ist das beim Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB nur ausnahmsweise der Fall (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016, IV ZR 474/15, ZEV 2016, 445; OLG Karlsruhe, ZEV 2008, 244; Herrler, ZEV 2008, 461). Dies wird mit dem Unterschied zwischen einem Nießbrauch als umfassendem Nutzungsrecht und dem (schwächeren) Wohnungsrecht als einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit begründet. Maßgeblich sind hier die Umstände des Einzelfalles, insbesondere, inwieweit der Übergeber die Immobilie im Wesentlichen weiter nutzt, wobei allein auf die rechtlich vereinbarte und nicht auch auf eine mögliche faktische Nutzung abzustellen ist (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016, IV ZR 474/15, ZEV 2016, 445; Staudinger/Herzog, aaO, Rn. 174).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze begann im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Landgerichts die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. 93 nicht mit der Eintragung des Beklagten als Eigentümer im Grundbuch zu laufen, vielmehr war die Frist aufgrund des vorbehaltenen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts bis zum Erbfall gehemmt.
aa) Anders als vom Landgericht angenommen, handelte es sich bei der Übereignung der Grundstücke seitens des Erblassers an den Beklagten schon nicht um die Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes. Denn ausweislich des notariellen Vertrages vom 30. November 2010 (K 1) war der ursprüngliche landwirtschaftliche Betrieb zum Zeitpunkt der Übergabe schon aufgegeben worden; er wurde vom Erwerber auch nicht wieder aufgenommen. Es ist deshalb angezeigt, die Grundstücke im Hinblick auf den Beginn der Abschmelzungsfrist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB einzeln zu betrachten.
bb) Entscheidend ist insoweit, dass der Erblasser als bisheriger Eigentümer des verschenkten Grundstücks Fl.Nr. 93 den gesamten Schenkungsgegenstand aufgrund des Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts weiter wie zuvor nutzen durfte und auch genutzt hat.
(1) Ausweislich des Übergabevertrags vom 30. November 2010 (K 1, dort S. 5, Ziffer IV A 1) erstreckte sich das Wohnungsrecht auf „die Räume des bestehenden Bauernhauses“, wobei der Erblasser berechtigt war, diese alleine zu nutzen. Soweit die Räume im Urkundstext sodann beschrieben wurden („nämlich Küche, Bad, WC und Wohnzimmer im Erdgeschoß sowie zwei Schlafzimmer im Obergeschoß“), ändert dies nichts daran, dass diese Räumlichkeiten nach dem in 1. Instanz unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers (Klageschrift vom 22. Januar 2019, S. 6) die gesamte relevante Wohnfläche des Anwesens darstellten.
Soweit der Beklagte diesen Vortrag erstmals in seiner Berufungserwiderung vom 25. Oktober 2021 (Bl. 164 f.) bestritten hat, hat er dieses Bestreiten nach dem Hinweis des Senats auf seinen entgegenstehenden erstinstanzlichen Vortrag ausweislich des Schriftsatzes vom 20. April 2022 (Bl. 174) nicht aufrechterhalten.
(2) Damit ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass das Wohnungsrecht letztlich am gesamten Gebäude bestand und der Beklagte als dessen Eigentümer von einer eigenen Nutzung des Gebäudes ausgeschlossen war. Hinsichtlich der sonstigen Gebäude und des Hofs hatte der Erblasser ausweislich der notariellen Urkunde (K 1, dort S. 5, Ziffer IV A 1) weiterhin ein Mitbenutzungsrecht.
Eine Möglichkeit des Beklagten, das Grundstück wirtschaftlich durch Veräußerung oder Verpachtung zu nutzen, bestand damit de facto nicht. Auch eine eigene tatsächliche Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken durch den Beklagten war ausgeschlossen.
Das führt dazu, dass im vorliegenden Fall der Unterschied zwischen dem eingeräumten Wohnungsrecht und einem Nießbrauch, der darüber hinaus zu einer (entgeltlichen) Überlassung der Räume an Dritte berechtigen würde (§ 1030 Abs. 1, § 1059 S. 2 BGB), tatsächlich so gering ist, dass der Beginn der Frist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB gehemmt war. Nur so können im konkreten Fall die Interessen des Pflichtteilsberechtigten, denen besonderes Gewicht bei der Frage zukommt, ob der Fristenlauf gemäß § 2325 Abs. 3 BGB gehemmt ist (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011, X ZR 140/10, NJW 2011, 3082 Rn. 18), angemessen berücksichtigt werden. Diesen Interessen würde es aber widersprechen, den Eigentümerwechsel bei ansonsten unveränderter und auch unangefochtener Nutzung des Grundstücks durch den Erblasser bei gleichzeitig tatsächlich nicht bestehender Nutzungsmöglichkeit des Erwerbers für einen Fristbeginn als ausreichend anzusehen. Der vom Gesetzgeber beabsichtigte und von der Rechtsprechung anerkannte Schutz vor „böslichen Schenkungen“ (BGH, Urteil vom 27. April 1994, IV ZR 132/93, NJW 1994, 1791) liefe anderenfalls leer.
(3) Schließlich unterscheidet sich der hier vorliegende Einzelfall auch maßgeblich von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2016 (IV ZR 474/15, ZEV 2016, 445) zugrunde liegenden Sachverhalt. Denn dort hatte der Erblasser nach der Übertragung des Gegenstandes unter gleichzeitigem Vorbehalt des dinglichen Wohnungsrechts eine deutliche Einschränkung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung hinnehmen müssen, da er sich das Wohnungsrecht bei einem 3-stöckigen Haus nur an einer Etage und dem Garten vorbehalten hatte, so dass der neue Eigentümer sowohl rechtlich als auch tatsächlich nach dem Eigentümerwechsel umfangreiche Nutzungsmöglichkeiten hatte. Auch in dem vom OLG Karlsruhe (aaO) entschiedenen Fall erstreckte sich das Wohnungsrecht lediglich auf eine der im Gebäude befindlichen Wohnungen, so dass die Fälle von vornherein nicht vergleichbar sind.
c) Die Abschmelzungsfrist ist auch nicht anteilig nur hinsichtlich der auf das Gebäude entfallenden Fläche oder einen „Umgriff“, sondern bezüglich des gesamten Grundstücks Fl.Nr. 93 gehemmt. Denn auch insoweit blieb der Erblasser nach der Umschreibung im Grundbuch „Herr im Haus“.
Kann der Übergeber auch nach der Übertragung des Eigentums an dem Gebäude dieses aufgrund eines umfassenden Wohnungsrechts unter Ausschluss des neuen Eigentümers nutzen, ist der Fristenlauf insgesamt, also bezüglich des gesamten Grundstücks gehemmt, denn in einem solchen Fall verzichtet der Erblasser gerade nicht darauf, den Gegenstand (im Sinne des gesamten Grundstücks) im Wesentlichen weiterhin selbst zu nutzen (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016, IV ZR 474/15, ZEV 2016, 445; BGH, Urteil vom 27. April 1994, IV ZR 132/93, NJW 1994, 1791).
Der Senat teilt den in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommenden „ganz oder gar nicht-Ansatz“ des Bundesgerichtshofs, wonach das vorbehaltene Wohnungsrecht an einzelnen Räumen den Fristbeginn gemäß § 2325 Abs. 3 BGB grundsätzlich nicht, also auch nicht teilweise, wohl aber in Ausnahmefällen, dann aber umfassend hindert.
An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass der vorgerichtlich tätige Sachverständige … bei der Ermittlung des Grundstückwertes von einer Teilung des fraglichen Grundstücks Fl.Nr. 93 ausgegangen ist (vgl. S. 40 ff. des Gutachtens vom 5. Februar 2018, K 2). Denn dies ist ausweislich des Gutachtens ausschließlich zu Bewertungszwecken im Hinblick auf § 34 BauGB bzw. das Leibgeding erfolgt. Angesichts des Umstandes, dass sich der Erblasser in Bezug auf das ungeteilte Grundstück sowohl das Recht zur Gartennutzung als auch das Aufenthaltsrecht im gesamten Betriebsbereich (und damit letztlich auf dem gesamten Grundstück) vorbehalten hatte, hätte die vom Sachverständigen für die Bewertung angenommene Bebaubarkeit eine Teilung des Grundstücks erforderlich gemacht. Eine solche aber ist gerade nicht erfolgt. Ob aus dem genannten Grund der Wert des Grundstücks tatsächlich niedriger anzusetzen gewesen wäre, ist für die Entscheidung des Senats ohne Belang, da das Erstgericht den Wert des Grundstücks insoweit für den Senat bindend festgestellt hat.
3. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers berechnet sich damit aus dem nicht abgeschmolzenen Wert des Grundstücks Fl.Nr. 93, im Übrigen unter Ansatz der zwischen den Parteien unstreitigen bzw. von der Berufung nicht angegriffenen Positionen des Landgerichts. Gemäß § 2329 BGB hat der Beklagte, da der Wert des Nachlasses insoweit nicht ausreicht, die Zwangsvollstreckung zu dulden und zwar in folgender Höhe:
Einzelpositionen
Berechnung
Ausgangswerte
Verkehrswert Fl.Nr. 119/3, 579, 618, 974
162.000,00 €
40% von 162.000 €
64.800,00 €
Verkehrswert Fl.Nr. 93
493.000,00 €
abzüglich fiktive Betriebsaufgabesteuer
– 80.932,00 €
Zwischensumme
476.868,00 €
nach Indexierung 7,8%
514.063,70 €
zuzüglich Schenkung an den Kläger
5.522,50 €
indexiert 40,8%
7.775,68 €
tatsächlicher Nachlass
9.535,95 €
Nachlass insgesamt:
531.375,33 €
abzüglich Kosten Steuerberater
– 3.355,00 €
bereinigter Nachlass
528.020,33 €
davon Pflichtteil 1/6
88.003,39 €
abzüglich indexierte Schenkung an Kläger
– 7.775,68 €
abzüglich an Kläger ausgezahlter Erbteil
– 3.178,00 €
Pflichtteilsergänzungsanspruch
77.049,71 €
Erledigterklärung
– 32.186,00 €
Erledigterklärung
– 1.589,00 €
Verbleibender Anspruch
43.274,71 €
4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Zwar ist Verzug noch nicht aufgrund des eine erhebliche Zuvielforderung enthaltenden Schreibens vom 16. Februar 2018 eingetreten, allerdings durch das vom Beklagten nicht bestrittene Schreiben vom 26. November 2018 mit Fristsetzung zum 15. Januar 2019.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die zugrundeliegende Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen bei der Vereinbarung eines Wohn- und Mitbenutzungsrechts ausnahmsweise die Frist gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht zu laufen beginnt, ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2016, IV ZR 474/15, geklärt. Bei der Entscheidung des Senats handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung in Anwendung der dort aufgestellten Grundsätze.


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