Erbrecht

Gesamthandsklage eines Miterben wegen eines Erstattungsanspruchs gegen den Erblasser als Nießbraucher

Aktenzeichen  14 O 3663/15

Datum:
21.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 133, § 157, § 288 Abs. 1, § 390, § 518 Abs. 2, § 929, § 930, § 985, § 2059 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 2233, § 2249
WEG WEG § 16, § 28 Abs. 2
ZPO ZPO § 416

 

Leitsatz

1. Ein Miterbe kann genüber einem einzigen weiteren Miterben im Wege der Gesamthandsklage nach § 2059 Abs. 2 BGB ungekürzt den ihm vollständig gegenüber dem Erblasser zustehenden Erstattungsanspruch geltend machen. (Rn. 18) (red. LS Andrea Laube)
2. Die Verpflichtung des Nießbrauchers, sämtliche auf den nießbrauchsbelasteten Miteigentumsanteilen ruhenden Lasten einschließlich der nach der gesetzlichen Lastenverteilungsregelung dem Eigentümer obliegenden privaten Lasten zu tragen, kann als Vereinbarung eines sog. “Netto-Nießbrauchs” auszulegen sein. (Rn. 19 – 20) (red. LS Andrea Laube)
3. Der beklagte Miterbe kann mit einem eigenen Erstattungsanspruch gegen den im Wege der Gesamthandsklage geltend gemachten persönlichen Anspruch des klagenden Miterben nicht aufrechnen, wenn letzterer die Einrede des ungeteilten Nachlasses gemäß § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB erhoben hat. (Rn. 25) (red. LS Andrea Laube)
4. Auch Blinde und Sehbehinderte können – außerhalb der Konstellationen der Sondervorschriften im Testamentsrecht in §§ 2233 und 2249 BGB – rechtsgültig eine Unterschrift leisten (Hinweis auf RGZ 86, 385 und BGH NJW 1960, 813). (Rn. 30) (red. LS Andrea Laube)

Tenor

I.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus dem Nachlass des am 24.10.2014 verstorbenen Herrn Peter W., zuletzt wohnhaft In der T. …, … R., 30.995,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.08.2015 zu zahlen.
II.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die in der zwischen dem Kläger und dem am 26.10.2014 verstorbenen Herrn Peter W., zuletzt wohnhaft In der T. …, … R., getroffenen Vereinbarung unter den Punkten 4. – 14. aufgeführten, vormals in dem Objekt In der T. …, … R. befindlichen Inventargegenstände, nämlich
– eine hölzerne Bauerntruhe, rechteckig, dunkelbraun mit organe/bräunlicher Bemalung, Kugelfüße, die auf dem auf Seite 2 der Klageschrift vom 06.08.2015 befindlichen Foto1 abgebildet und markiert ist,
– eine hölzerne Truhe, echteckig, dunkelbraun, Frontverzierung mit vier Rundbögen, die auf dem auf Seite 3 der Klageschrift vom 06.08.2015 befindlichen Foto abgebildet ist,
– einen hölzernen Bauernschrank, zweitüriger Korpus mit abgeschrägten Ecken, auf jeder Schranktür jeweils zwei Blumenmotive umrahmt von Streifenmuster in hellen und dunklen Holztönen, Kugelfüße, der auf dem auf Seite 4 der Klageschrift vom 06.08.2015 befindlichen Foto abgebildet ist,
– einen hölzernen Bauerntisch, quadratische Tischplatte mit ca. 100 cm Kantenlänge, hellbraun,
– zwei Holzschreibtische, jeweils rechteckige Tischplatte, zweifüßig, hellbraun, inklusive zwei alte Holzstühle mit jeweils vier schrägen Stuhlbeinen und Auslochung in der Rückenlehne, hellbraun, von denen einer auf dem auf Seite 5 der Klageschrift vom 06.08.2015 befindlichen Foto abgebildet ist,
– eine Biedermeierkommode, hellbraun, vergoldete Schubladenknöfpe,
– einen Bauernschrank mit rötlicher Inschrift der Jahreszahl „1939“, eintüriger Korpus mit abgeschrägten Ecken, zwei Blumenmotive auf Schranktür, vorwiegend rotbraun/grünliche Bemalung, der auf dem auf Seite 6 der Klageschrift vom 06.08.2015 befindlichen Foto abgebildet ist,
– einen Weidenstamm Holztisch, vierbeinig mit längsseitigen, bodennahen Quervertrebungen zwischen den Tischbeinen, der auf dem auf Seite 7 der Klageschrift vom 06.08.2015 befindlichen Foto abgebildet und markiert ist,
– einen Teppich (groß) „Goldahar“, rechteckig, dunkelblauer Grundton, vorwiegend beige Verzierung, der auf dem auf Seite 7 der Klageschrift vom 06.08.2015 befindlichen Foto abgebildet ist.
– sowie einen Teppich „Brücke“, rechteckig, roter Grundton, rot/blau/beige Verzierungen, der auf dem auf Seite 9 der Klageschrift vom 06.08.2015 befindlichen abgebildet ist,
herauszugeben.
III.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV.
Das Urteil ist in der Hauptsache bezüglich Ziffer I. in Höhe eines Betrages von 31.000,00 Euro, hinsichtlich Ziffer II. in Höhe eines Betrages von 6.000,00 Euro, vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist vollständig begründet. Der Klageanspruch hinsichtlich Ziffer I. ergibt sich aus dem Überlassungsvertrag vom 21.12.1995, der Herausgabeanspruch gemäß Ziffer II. aus § 985 BGB.
Die Klage erwies sich hinsichtlich des gegen den Beklagten im Wege der Gesamthandsklage geltend gemachten Erstattungsanspruchs in Höhe von 30.995,00 Euro in vollem Umfang als begründet, da der Kläger gegenüber dem Beklagten als einzigen weiteren Miterben im Wege der Gesamthandsklage nach § 2059 Abs. 2 BGB ungekürzt den ihm vollständig gegenüber dem Erblasser zustehenden Erstattungsanspruch auf die unstreitig erbrachte Zahlung von 30.995,00 Euro gegenüber der Hausverwaltungsgemeinschaft geltend machen kann. Insofern ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts unzweifelhaft aus dem klaren Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der Überlassungsvereinbarung vom 21.12.1995 (Anlage K 2), dass für die vollständige Zahlung der 30.995,00 Euro der Erblasser als Nießbrauchsberechtigter in vollem Umfang aufzukommen hatte. Durch die vom Kläger vorgenommene Zahlung hat sich ein etwaig bestehender Freistellungsanspruch des Klägers gegenüber dem Erblasser in einen Erstattungsanspruch umgewandelt, der nunmehr gegenüber dem Nachlass geltend gemacht werden kann.
Im Überlassungsvertrag vom 21.12.1995 ist in Anlage 3 unter Ziffer I. folgende Regelung enthalten:
„Der Nießbraucher ist verpflichtet, sämtliche auf dem Vertragsgegenstand ruhenden privaten und öffentlichen Lasten, einschließlich der außerordentlichen öffentlichen Lasten zu tragen. Der Nießbraucher hat auch die nach der gesetzlichen Lastenverteilungsregelung dem Eigentümer obliegenden privaten Lasten zu tragen, insbesondere die außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen.“
Da sich insofern der Erblasser nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung gegenüber dem Kläger zur Tragung aller auf die nießbrauchsbelasteten Miteigentumsanteile entfallenden Lasten und Kosten verpflichtet hat ist zwingend davon auszugehen, dass im streitgegenständlichen Fall ein sogenannter „Netto-Nießbrauch“ vereinbart wurde und der Erblasser über die gesetzlichen Regelungen hinaus zur Tragung aller auf die nießbrauchsbelasteten Miteigentumsanteile entfallenden Lasten und Kosten verpflichtet ist. Insofern war er – wie die Klägerpartei zutreffend vorträgt – auch zur Tragung aller im Wirtschaftsplan 2014 und in der Sonderumlage veranschlagten Kosten der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums (Anlage K 6) hinsichtlich des dem Kläger treffenden Anteils zur Tragung verpflichtet. Neben dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung spricht im vorliegenden Fall ferner die über Jahre hinweg durchgeführte Praxis, nach der der Erblasser sämtliche Kosten und Lasten der streitgegenständlichen Wohneinheiten übernommen hat, zwingend für eine Auslegung des Vertragstextes dahingehend, dass von den Vertragsparteien gewollt war, dass der Erblasser auch Wohngelder einschließlich der Zuführung zur Instandhaltungsrücklage sowie etwaiger Sonderumlagen zu tragen hat. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass unabhängig von der im Fall bestehenden vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Erblasser mit guten Argumenten sogar bei Fehlen einer entsprechenden weitgehenden Vereinbarung in der Literatur angenommen wird, dass der Nießbraucher den Eigentümer von der an den Verwalter zu entrichtenden Wohngeldumlage nach §§ 16, 28 Abs. 2 WEG einschließlich der laufenden Zuführung zur Instandhaltungsrücklage regelmäßig schon auf Grund der gesetzlichen Lastenverteilung freizustellen hat (vgl. Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1047 Randz. 30).
Hierauf kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidend an, da nach Auffassung des Gerichts bereits auf Grund des Wortlautes der Überlassungsvereinbarung von einer umfassenden Kostentragungspflicht des Erblassers auszugehen ist.
Dass – wie vom Beklagten behauptet – der Erblasser angeblich sämtliche Verbindlichkeiten der WEG beglichen habe, steht dem klägerisch geltend gemachten Erstattungsanspruch – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht entgegen:
Trotz vielfacher Wiederholungen der Beklagtenpartei hätte eine solche umfassende Zahlung des Erblassers keinen Einfluss auf den vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch, da insofern zwischen den Rechtsverhältnissen des Klägers zum Erblasser und dem Rechtsverhältnis zwischen dem Erblasser zur WEG zu differenzieren ist. Bereits im Hinweisbeschluss vom 16.03.2016 hat das Gericht ausgeführt, dass – selbst bei Richtigunterstellung des Vortrags der Beklagtenpartei hinsichtlich einer umfassenden Tilgung von Verbindlichkeiten des Erblassers, die die WEG betrafen – sich lediglich die Konsequenz ergibt, dass der Erblasser einen Erstattungsanspruch gegenüber der rechtlich selbständigen Wohnungseigentümergemeinschaft hätte. Insofern würde dem Nachlass allenfalls ein Erstattungsanspruch zustehen, soweit der Erblasser Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Dritten nach dem 01.01.2014 beglichen hat. Ein derartiger Anspruch ist jedoch lediglich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet, und kann dem rechtlich selbständigen Kläger nicht entgegengehalten werden. Die Ausführungen des Beklagten hierzu sind insofern unbehelflich.
Aus gleichem Grunde wurden – entgegen der Auffassung der Beklagtenseite – die dem Kläger zustehenden Erstattungsansprüche vom Erblasser auch nicht erfüllt. Insofern ist davon auszugehen, dass es sich um eine Tilgung von Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Erblasser handelt. Die Erfüllung derartiger Verbindlichkeiten befreit den Erblasser nicht von der Verpflichtung der Erfüllung der weiterhin fortbestehenden Erstattungsansprüche des Klägers. Auf die obigen Ausführungen kann insofern in vollem Umfang Bezug genommen werden. Nach obigen Ausführungen kam es auf das vom Beklagten vorgebrachte Beweisangebot auf Vernehmung des Zeugen S. zur Frage des materiellen Umfangs der beschlossenen Sonderumlage (vgl. Bl. 124 der Akten) nicht an. Wie ausgeführt hatte der Erblasser auf Grund des Überlassungsvertrages vom 21.12.1995 gegenüber dem Kläger im Rahmen eines sogenannten Netto-Nießbrauchs sämtliche Kosten und Lasten zu tragen.
Dem klägerseits geltend gemachten Erstattungsanspruch steht auch nicht die vom Beklagten vorgebrachte Hilfsaufrechnung mit einem Erstattungsanspruch wegen angeblich erbrachter eigener Zahlungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft entgegen. Insofern war zu berücksichtigen, dass die Klägerpartei mit Schriftsatz vom 18.04.2016 (vgl. Bl. 129 der Akten) die Einrede des ungeteilten Nachlasses gemäß § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB erhoben hat. Gemäß § 390 BGB konnte mithin der Beklagte nicht wirksam aufrechnen, da der aufzurechnenden Forderung die Einrede des ungeteilten Nachlasses entgegenstand. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seinem Klageantrag unter Ziffer I. im Wege der Gesamthandsklage einen persönlichen, d. h. einen in seinem Privatvermögen befindlichen Anspruch geltend macht. Die ihm gegenüber erklärte Aufrechnung des Beklagten mit einer gegen den ungeteilten Nachlass gerichteten Forderung würde dem Kläger die ihm als Miterben nach § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB eingeräumte Möglichkeit, den Zugriff von Nachlassgläubigern auf sein Privatvermögen bis zur Teilung des Nachlasses auszuschließen, unterlaufen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 23.07.2015, ZEV 2016, 37 ff.).
Der Klage war in Ziffer I. somit in vollem Umfang stattzugeben.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.
Die Klage erwies sich auch hinsichtlich des Herausgabeanspruches (Ziffer II.) in vollem Umfang als begründet, da dem Kläger auf Grund der wirksamen Übereignung der entsprechenden Inventargegenstände vom 26.01.2002 ein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB gegenüber dem Beklagten zusteht.
Durch die Vorlage der privatschriftlichen Urkunde vom 26.01.2002 ist gemäß § 416 ZPO zur Überzeugung des Gerichts in vollem Umfang Beweis dafür erbracht, dass der Erblasser gemäß §§ 929, 930 BGB die entsprechenden Inventargegenstände unter Vereinbarung eines Besitzkonstitutes an den Kläger wirksam übereignet hat.
Durch den vollzogenen Eigentumsübergang wurde ein etwaiger Mangel der Schenkung im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB geheilt. Entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei gibt es im deutschen Recht keinen Rechtsgrundsatz, wonach die Unterschrift eines Blinden rechtlich bedeutungslos ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bereits das Reichsgericht davon ausging, dass Blinde an und für sich rechtsgültig eine Unterschrift leisten können (vgl. RGZ 86, 385, 387 f.). Etwaige Sondervorschriften im Testamentsrecht in §§ 2233 und 2249 BGB sind – wie die Klägerpartei zutreffend vorträgt – dem Umstand geschuldet, dass das Erbrecht im Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Willensbildung einen besonderen Stellenwert beimisst. Jedenfalls aber führen auch derartige Sonderregelungen für Leseunfähige bei der Testamentserrichtung gerade nicht dazu, dass diese ein zur Niederschrift des Notars erklärtes Testament nicht unterzeichnen müssten. Nur wenn der Notar zusätzlich die Schreibunfähigkeit des Erklärenden feststellt, ist ein zu dessen Niederschrift erklärtes Testament auch ohne Unterschrift des jeweils letztwillig Verfügenden formwirksam (vgl. § 25 Beurkundungsgesetz). Aus der vom Beklagten angeführten Entscheidung des OLG Stuttgart aus dem Jahre 1949 (vgl. NJW 1949, 755) kann nicht gefolgert werden, dass die Blindheit eines Erblassers zugleich zu dessen Schreibunfähigkeit führt (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.1995, NJW 1960, 813). Wie die Klägerpartei zutreffend vorträgt, hat die Willensfreiheit Sehbehinderter gegenüber der anderer Leseunfähiger oder auch Leseunwilliger durch den Gesetzgeber bewusst keinen besonderen Schutz erfahren. Etwaige auftretende Willensmängel eines Sehbehinderten führen daher auch nicht zur Unwirksamkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes. Zu einer entsprechenden Anfechtbarkeit hat die Beklagtenpartei jedoch keinen hinreichenden Sachvortrag geliefert. Entgegen ihrer Auffassung, hat die Beklagtenpartei hierfür die Behauptungs- und Beweislast zu tragen. Auf Grund der klaren und eindeutigen Regelung des Vertragswerkes vom 26.01.2002 hatte das Gericht daher von einer wirksamen Übereignung der Gegenstände vom Erblasser an den Kläger auszugehen.
Gemäß § 985 BGB ist der Beklagte zur Herausgabe der in seinem Besitz befindlichen Inventargegenstände gegenüber dem Kläger als Eigentümer verpflichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.


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