Erbrecht

Grundbuchberichtigung und Anhörungsrüge

Aktenzeichen  34 Wx 196/18

Datum:
1.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
FGPrax – 2019, 93
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 u. S. 4
GBO § 29, § 81 Abs. 3
ZPO § 321a Abs. 2 S. 1 u. S. 5

 

Leitsatz

Auch im Grundbuchverfahren gehört die Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes zur notwendigen Form der Anhörungsrüge und muss daher innerhalb der gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen ab Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs erfolgen. (Rn. 9)

Verfahrensgang

34 Wx 196/18 2018-08-03 Bes OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss vom 3. August 2018 wird verworfen.

Gründe

I.
Der Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch in Erbengemeinschaft mit weiteren Personen als Inhaber von Teileigentum sowie von Anteilen an einer Teileigentum besitzenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen. Zu notarieller Urkunde vom 2.2.2018, bezeichnet als „Übergabevertrag von Teileigentümer verbunden mit Sondereigentum“, erklärten der Beteiligte zu 1 und die pflichtteilsberechtigte Beteiligte zu 2 die Auflassung des Teileigentums und – sinngemäß – die Übertragung der Gesellschaftsanteile von der Erbengemeinschaft auf die Beteiligte zu 2. Dabei gab der Beteiligte zu 1 an, in eigenem Namen, aber mit Wirkung für und gegen alle Miterben zu handeln. Die Verfügung betreffe die nach erfolgter Teilauseinandersetzung verbliebenen Nachlassgegenstände. Der Beteiligte zu 1 würde mit der verfügenden Übertragung Mehrheitsbeschlüsse vollziehen. Seine Befugnis hierzu ergebe sich aus den Beschlussfassungen sowie aus der gesetzlichen Berechtigung zur Durchführung von Notverwaltungsmaßnahmen.
Die gegen die antragszurückweisende Entscheidung des Grundbuchamts eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 3.8.2018 zurückgewiesen.
In den Gründen hat er ausgeführt, der notwendige Nachweis dafür, dass der Beteiligte zu 1 die Auflassung und die Abtretung von Gesellschaftsanteilen mit rechtlicher Wirkung für die (d. h. alle) in ihrer erbengemeinschaftlichen Verbundenheit eingetragenen Miterben erklärt hat, sei mit den im Grundbuchverfahren beschränkten Beweismitteln (§ 29 GBO) nicht geführt. Selbst unter Würdigung der bis dahin teils nur in Kopie vorgelegten Urkunden seien mit Blick auf die Beweiskraft dieser Urkunden weder die behauptete Ordnungsgemäßheit der Verwaltung noch eine verlässliche Einordnung der Verfügungen als Maßnahmen der Gefahrenabwehr mit grundbuchmäßigen Mitteln nachweisbar.
Auf den Senatsbeschluss wird wegen der Einzelheiten der Begründung verwiesen.
Gegen den den Beteiligten über ihren Verfahrensbevollmächtigten am 10.8.2018 zugegangenen Beschluss legte dieser, ein Rechtsanwalt und Notar, mit Schriftsatz vom 16.8.2018, eingegangen bei Gericht am 27.8.2018, Gehörsrüge „zunächst wegen der Einhaltung der Frist“ ein. Die gleichzeitig angekündigte Begründung erfolgte mit Schriftsatz vom 5.9.2018, eingegangen bei Gericht am 10.9.2018. Bei der Entscheidung sei entscheidungserheblicher Vortrag übergangen worden, weil die Entscheidung zu einem Zeitpunkt ergangen sei, als die Ausfertigungen der in Kopie vorgelegten Urkunden noch nicht beigebracht waren und obgleich zur Beschaffung um Fristverlängerung nachgesucht worden war. Auch sei kein Hinweis erteilt worden. Weiter wird zur Nachlassangelegenheit ausgeführt und Befremden darüber geäußert, dass ein Gericht ohne Nachfragen einen über 17 Jahre stagnierenden Nachlass begreifen könne, zumal nichts so gelaufen sei, wie es hätte laufen sollen bzw. es der Erblasser gewollt habe. Festgehalten wird an der Auffassung, die übrigen – durch Erbschein ausgewiesenen – Miterben, die (wörtlich:) „auf Biegen und Brechen“ an ihrem Status als Miterbe festhalten, hätten ihr Mitspracherecht durch Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft verloren. Schließlich wird – ergänzt mit Schriftsatz vom 19.9.2018, eingegangen bei Gericht am 25.09.2018, – zu Gesellschaftsanteilen an der GbR vorgetragen, welche der Erblasser zusätzlich zu den eigenen, seit Gesellschaftsgründung gehaltenen Anteilen noch zu Lebzeiten durch rechtsgeschäftliche Übertragung erhalten habe. Bei der Verfügung zugunsten der pflichtteilsberechtigten Beteiligten zu 2 handele sich jedenfalls um dringende Notverwaltung bzw. Notgeschäftsführung zur Erfüllung des letzten Willens des Erblassers. Dessen letztwilliger Verfügung könne sich das Grundbuchamt nicht entgegenstellen. Das Führen langwieriger Prozesse sei nicht die Intention des Erblassers gewesen.
Ergänzend wird wegen der Einzelheiten auf die Begründungsschrift nebst Ergänzung vom 19.9.2018 Bezug genommen.
II.
Gegen die Senatsentscheidung vom 3.8.2018 ist nach § 81 Abs. 3 GBO i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG die Anhörungsrüge statthaft. Es kann dahinstehen, ob die zunächst begründungslos erhobene Gehörsrüge überhaupt innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntnis von der behaupteten Gehörsverletzung (§ 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG) bei Gericht eingegangen ist. Die Gehörsrüge erweist sich jedenfalls schon deshalb als unzulässig, weil innerhalb der gesetzlichen Frist keine formgerecht begründete Gehörsrüge eingelegt worden ist. Eine Fortsetzung des Verfahrens (§ 44 Abs. 5 FamFG) und eine erneute Entscheidung über die Beschwerde kommen daher nicht in Betracht.
1. Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil der gesetzlichen Begründungsanforderung gemäß § 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG nicht genügt ist. Nach dieser Vorschrift muss sich nicht nur die angegriffene Entscheidung, sondern auch das Vorliegen der in § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG genannten Voraussetzungen aus der Gehörsrüge ergeben. Dies erfordert eine Darlegung des übergangenen oder wegen unterlassenen Hinweises unterbliebenen Sachvortrags sowie dessen Entscheidungserheblichkeit.
a) Wie im Zivilprozess (§ 321a Abs. 2 Sätze 1 und 5 ZPO) gehört auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ebenso im Grundbuchverfahren die Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes zur notwendigen Form der Anhörungsrüge und muss daher innerhalb der gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen ab Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs erfolgen, § 44 Abs. 2 Satz 1 und 4 FamFG. Eine Nachholung der Begründung außerhalb der Einlegungsfrist (Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1) ist unzulässig (vgl. BGH vom 8.12.2015, V ZB 44/15, juris, Leitsatz 2; OLG Dresden vom 11.1.2011, 17 W 1161/10, juris; Bahrenfuss/Rüntz FamFG 3. Aufl. § 44 Rn. 25; Keidel/Meyer-Holz FamFG 19. Aufl. § 44 Rn. 30 f.; MüKo/Ulrici FamFG 2. Aufl. § 44 Rn. 14 f.).
Kenntnis von der angeblichen Verletzung rechtlichen Gehörs bestand nach eigenem Bekunden und Glaubhaftmachung ab dem 10.8.2018. Das gesamte Vorbringen zur Begründung der behaupteten Gehörsverletzung vom 10.9./25.9.2018 erfolgte mithin erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Einlegungsfrist. Bereits dies führt zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs, § 44 Abs. 4 Satz 1 FamFG.
b) Zudem fehlt es in der – verspäteten – Rügebegründung an der von § 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG vorgeschriebenen Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung. Auch dies hat die Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs zur Folge (vgl. BGH vom 4.7.2018, XII ZA 58/17, juris; Keidel/Meyer-Holz § 44 Rn. 34).
aa) Mit ihren Ausführungen zur bisherigen Nachlassabwicklung und der daran anknüpfenden rechtlichen Bewertung, stellen die Beteiligten lediglich ihre abweichende Sicht dar, ohne sich mit den Ausführungen des Senats zu befassen. Dies genügt zur schlüssigen Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes nicht.
bb) Soweit als Gehörsverstoß gerügt wird, dass die Entscheidung vor Eingang der angekündigten Urkundsausfertigungen ergangen ist, ist eine Entscheidungserheblichkeit nicht aufgezeigt.
Die Entscheidung vom 3.8.2018 stellt explizit nicht auf den Formmangel der damals nur in Kopie vorgelegten Urkunden ab. Schon aus Rechtsgründen kann somit nicht entscheidungserheblich sein, dass keine Frist zur Nachreichung formgerechter Urkunden gewährt worden ist.
cc) Wenn die Beteiligten schließlich als Gehörsverstoß rügen, das Gericht habe an sie keine Nachfragen zu dem komplexen Nachlassverfahren gestellt, so zeigen sie keine Verletzung richterlicher Hinweispflicht auf, sondern bestätigen die Untauglichkeit der zum Vollzug vorgelegten Eintragungsgrundlagen.
dd) Das neue Vorbringen, das im Falle eines gerichtlichen Hinweises vorgebracht worden wäre, betrifft ausschließlich weitere Gesellschaftsanteile, die auf den Erblasser bereits zu dessen Lebzeiten übertragen worden sein sollen, ohne dass das Grundbuch entsprechend berichtigt worden ist.
Dieses gesamte Vorbringen kann schon deshalb nicht entscheidungserheblich sein, weil – wie im Beschluss vom 3.8.2018 ausgeführt – die Voraussetzungen für eine Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Beteiligten zu 2 als Abtretungsempfängerin nicht nachgewiesen sind. Hierzu wiederum findet sich in der Rügebegründung keinerlei Auseinandersetzung mit den Gründen des Senatsbeschlusses.
ee) Ob – wie mit der Rüge insinuiert wird – das Grundbuchamt darauf hätte hinweisen müssen, dass hinsichtlich eines weiteren Gesellschaftsanteils eine Berichtigung auf den Erblasser – die nach Eintritt des Erbfalls nicht mehr in Betracht kommt – unterblieben ist, ist schon deshalb nicht relevant, weil mit der Anhörungsrüge nur eine eigenständige Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden kann. Hier jedoch war ein Hinweis keinesfalls veranlasst. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter dd) verwiesen.
2. Eine Kostenentscheidung für das Rügeverfahren ist nicht veranlasst. Die Rügeführer sind kraft Gesetzes dazu verpflichtet, die hierfür angefallenen gerichtlichen Kosten zu tragen (§ 22 Abs. 1 GNotKG).
Eine Geschäftswertfestsetzung ist nicht veranlasst, weil für das gerichtliche Verfahren eine Festgebühr anfällt (Nr. 19200 KV GNotKG).
Diese Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG.


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