Erbrecht

IV ZR 8/20

Aktenzeichen  IV ZR 8/20

Datum:
10.3.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:100321UIVZR8.20.0
Normen:
§ 2287 Abs 1 BGB
Spruchkörper:
4. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 4. Dezember 2019, Az: 4 U 8/18vorgehend LG Berlin, 15. Dezember 2017, Az: 12 O 33/14

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 4. Dezember 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2017 hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von mehr als 710 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2014 an die Erbengemeinschaft nach dem am 24. Februar 2013 verstorbenen Herbert Johannes W.    , bestehend aus der Klägerin, Inge H.     und Marianne Z.          , zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung an die aus ihr und zwei weiteren Personen bestehende Erbengemeinschaft nach dem am 24. Februar 2013 verstorbenen Herbert Johannes W.     (im Folgenden: Erblasser) wegen Überweisungen aus dessen Vermögen an die Beklagte.
2
Der Erblasser und seine vor ihm verstorbene Ehefrau hatten sich in einem notariellen gemeinschaftlichen Testament vom Oktober 1997 gegenseitig als Alleinerben und als Schlusserben die Klägerin, eine Nichte der Ehefrau, weiterhin Inge H.      und Josepha P.     sowie u.a. die Tochter der Letztgenannten, Marianne Z.          , als Ersatzschlusserbin eingesetzt. Die Eheleute hatten ausdrücklich bestimmt, dass “die in diesem Testament niedergelegten Verfügungen … wechselbezüglich” seien und “nur gemeinschaftlich geändert oder durch Widerruf beseitigt werden” könnten.
3
Die Beklagte, eine Nachbarin des Erblassers, überwies aufgrund einer Bankvollmacht im März 2010 von einem Konto des Erblassers einen Betrag von 106.527,23 € mit dem Verwendungszweck “Schenkung” und im Oktober 2010 von dem Sparkonto des Erblassers einen weiteren Betrag von 50.000 € mit dem Verwendungszweck “Übertrag Sparbuch” auf ihr eigenes Konto.
4
In einer notariellen Urkunde vom 3. Februar 2011 erklärte der Erblasser unter anderem, seit 2009 habe er der Beklagten, die sich regelmäßig um ihn kümmere und zu der er seit Jahrzehnten ein nachbarschaftliches und später freundschaftliches Verhältnis habe, mehrfach größere Geldbeträge geschenkt. Sie habe in seinem vollen Einverständnis aufgrund der erteilten Vollmacht Bankgeschäfte getätigt. Die entsprechenden Beträge habe er der Beklagten geschenkt. Alle Abhebungen und Schenkungen seien aus seiner Sicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Beklagte schulde keine Auskunft und Rückzahlung. Die Schenkungen habe er aufgrund “einer großen Sympathie” für die Beklagte vorgenommen.
5
Am 11. Juli 2011 überwies die Beklagte einen weiteren Betrag in Höhe von 50.000 € vom Sparbuch des Erblassers auf ihr Konto mit dem Verwendungszweck “für Betreuungsaufgaben”.
6
Die Klägerin verlangt mit der Klage, soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung, die Rückzahlung der vorgenannten Beträge an die Erbengemeinschaft. Sie trägt vor, wirksame Schenkungsverträge hätten nicht vorgelegen; der Erblasser habe von den Überweisungen keine Kenntnis gehabt. Die Beklagte bestreitet unter anderem die Aktivlegitimation der Klägerin.
7
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter, soweit sie zur Zahlung von mehr als 710 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe

8
Die Revision hat Erfolg. Sie führt im angefochtenen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin unabhängig davon, ob die Schenkungen wirksam waren oder nicht, gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der genannten Beträge an die Erbengemeinschaft. Soweit die Schenkungen trotz Notartermins vom 3. Februar 2011 unwirksam gewesen sein sollten, folge der Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB. Die Beklagte habe in diesem Fall durch die Überweisungen jeweils einen Zahlungsanspruch ohne Rechtsgrund gegen die Bank erlangt und sei demnach zur Rückzahlung verpflichtet. Sollte der Mangel der Form des Schenkungsversprechens gemäß §§ 518 Abs. 2, 185 Abs. 2 BGB durch Genehmigung der Leistung geheilt worden und sollten die Schenkungen dementsprechend wirksam sein, beruhe der Anspruch auf § 2287 Abs. 1 BGB analog. Der Erblasser habe mit seiner Frau einen wirksamen Erbvertrag geschlossen und die Klägerin neben den weiteren Miterben als Nacherben bzw. Ersatznacherben eingesetzt. Er habe alle Schenkungen an die Beklagte in der Absicht gemacht, die Vertragserben zu schädigen. Nach der vorzunehmenden Abwägung seien die Verfügungen auf eine Korrektur des Erbvertrages angelegt und es sei kein billigenswertes lebzeitiges Eigeninteresse anzunehmen. Die Beklagte habe auch keine Tatsachen dargelegt, aus denen sich ergebe, dass ihre Bereicherung weggefallen sei.
10
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
11
1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin für die Erbengemeinschaft gemäß § 2287 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung der vor dem Tod des Erblassers von der Beklagten an sich selbst überwiesenen Geldbeträge geltend machen könne.
12
a) Im Ergebnis noch zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass im Streitfall nur eine entsprechende Anwendung von § 2287 Abs. 1 BGB in Betracht kommt: Zwar wäre die Norm – wenn man wie das Berufungsgericht einen Erbvertrag zugrunde legt – unmittelbar anwendbar. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das insoweit auch keine Feststellungen getroffen hat, handelt es sich hier aber – wie das Landgericht auf der Grundlage der Urkunde zu Recht annimmt – um wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament; in diesem Fall findet § 2287 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung (Senatsurteil vom 28. September 2016 – IV ZR 513/15, ErbR 2016, 698 Rn. 7; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 – IV ZR 72/11, ErbR 2012, 218 Rn. 7 m.w.N.).
13
b) Das Berufungsgericht übersieht aber, dass der Herausgabeanspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zum Nachlass gehört. Wenn mehrere Vertragserben bzw. bindend eingesetzte Schlusserben vorhanden sind, steht dieser Anspruch nicht den Erben gemeinschaftlich zu, sondern jedem von ihnen persönlich, und zwar zu einem seiner Erbquote entsprechenden Bruchteil (Senatsurteile vom 21. Juni 1989 – IVa ZR 302/87, BGHZ 108, 73 [juris Rn. 32 f.]; vom 3. Juli 1980 – IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1 [juris Rn. 12]; jeweils m.w.N.; vgl. ferner Senatsurteil vom 28. September 2016 aaO; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 aaO).
14
Abweichend davon hat das Berufungsgericht – wie die Revision zu Recht rügt – angenommen, der Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB falle in den Nachlass. Für den Fall, dass die von der Beklagten behaupteten Schenkungen wirksam sein sollten, hat es ihre Verurteilung zur Zahlung an die Erbengemeinschaft auf einen Anspruch aus dieser Vorschrift aufgrund der Klage nur einer Miterbin – der Klägerin – gestützt. Mit dieser Begründung kann die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der noch streitgegenständlichen Beträge keinen Bestand haben.
15
2. Die Entscheidung erweist sich nicht im Sinne von § 561 ZPO aus anderen Gründen deshalb als richtig, weil das Berufungsgericht ausgeführt hat, soweit die Schenkungen unwirksam gewesen sein sollten, folge der Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB. Es fehlt schon an Feststellungen dazu, ob die in Rede stehenden Überweisungen ohne Rechtsgrund erfolgten.
16
III. Diese Feststellungen wird das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung nachzuholen haben. Wenn es wirksame Schenkungen annimmt, wird es ausgehend davon gegebenenfalls die weiteren Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB erneut zu prüfen haben (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. September 2016 – IV ZR 513/15, ErbR 2016, 698 Rn. 13; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 – IV ZR 72/11, ErbR 2012, 218 Rn. 11; jeweils m.w.N.).
Mayen     
        
Felsch     
        
Harsdorf-Gebhardt
        
Dr. Götz      
        
Dr. Bommel      
        


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