Europarecht

3 B 14/21

Aktenzeichen  3 B 14/21

Datum:
4.1.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2022:040122B3B14.21.0
Spruchkörper:
3. Senat

Verfahrensgang

vorgehend OVG Lüneburg, 3. Februar 2021, Az: 10 LC 13/19, Urteilvorgehend VG Lüneburg, 8. November 2018, Az: 1 A 340/15

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Damit erledigt sich der Antrag der Klägerin vom 7. April 2021 auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 287 796,78 € festgesetzt.

Gründe

1
1. Die Klägerin begehrt die Auszahlung einer Zuwendung nach dem Programm zur Förderung im ländlichen Raum Niedersachsen und Bremen in Höhe von 287 796,78 €.
2
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin einen nicht rückzahlbaren Zuschuss als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung bis zur Höhe von maximal 369 566 € für den Bau von drei Stahlsilos zur Lagerung von 9 000 t Getreide sowie einer Annahmegosse mit den erforderlichen technischen Einrichtungen. Der Bewilligungszeitraum sollte am 16. Dezember 2013 beginnen und am 31. März 2015 enden. Die Bewilligung erfolgte unter dem Vorbehalt des Widerrufs u.a. für den Fall, dass die Klägerin gegen die Auflage verstoße, Aufträge für das Vorhaben nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sollten dazu mindestens drei vergleichbare Angebote vor Auftragsvergabe eingeholt werden. Die Klägerin stellte mit bei der Beklagten am 9. Februar 2015 eingegangenem Schreiben einen Antrag auf Auszahlung der Förderung. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 widerrief die Beklagte ihren Zuwendungsbescheid vom 16. Dezember 2013 gemäß § 1 NVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG wegen der Nichteinhaltung der genannten Auflage und mehrerer Verstöße im Vergabeverfahren, lehnte den Auszahlungsantrag ab und setzte für den Widerruf Kosten in Höhe von 1 160 € fest. Wegen des Widerrufs des Zuwendungsbescheids sei auch der Zahlungsantrag abzulehnen. Unabhängig davon sei eine Kürzung, Sanktionierung und gänzliche Ablehnung auch nach Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) Nr. 809/2014 und Art. 35 Abs. 2, 3 und 6 VO (EU) Nr. 640/2014 erfolgt, weil Verwendungsnachweise gefehlt hätten, die Klägerin nicht Rechnungsadressatin gewesen sei, Verstöße gegen eine Vergabe nach wettbewerblichen Gesichtspunkten erfolgt seien und bei einer Vor-Ort-Kontrolle zu dem Gewerk Beton- und Stahlbetonarbeiten ein weiteres vergleichbares Angebot der Fa. G., das zunächst das günstigste gewesen sei, vorgefunden worden sei. Infolge von Nachverhandlungen mit zwei anderen Bietern sei ein anderes regionales Angebot das günstigste geworden. Weil die Klägerin es versäumt habe, die für die Prüfung erforderlichen Informationen vorzulegen, sei die Förderung gemäß Art. 35 Abs. 6 VO (EU) Nr. 640/2014 insgesamt abzulehnen.
3
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2015 aufgehoben, soweit er den Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 16. Dezember 2013 und die Festsetzung der Kosten für den Widerruf betrifft. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
4
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Aus dem Unionsrecht ergebe sich, dass in zeitlicher Hinsicht auf den Zahlungsantrag der Klägerin die VO (EU) Nr. 640/2014 und nicht die VO (EU) Nr. 65/2011 anzuwenden sei. Art. 43 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 hebe die VO (EU) Nr. 65/2011 mit Wirkung vom 1. Januar 2015 grundsätzlich auf. Keiner der in Art. 43 Abs. 2 VO (EU) Nr. 640/2014 genannten Ausnahmefälle sei für die Klägerin einschlägig. Nach ihrem Art. 44 Abs. 2 gelte die VO (EU) Nr. 640/2014 für Beihilfe- oder Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume bezögen, die ab dem 1. Januar 2015 begännen, also auch für den am 9. Februar 2015 gestellten Zahlungsantrag der Klägerin. Das in Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 kodifizierte Günstigkeitsprinzip sei nicht verletzt, denn die VO (EU) Nr. 640/2014 sei bereits erlassen und gültig gewesen, als die Klägerin die Unregelmäßigkeit begangen habe. Diese liege in der Nichtangabe des vierten Angebots der Fa. G. in der Angebotsübersicht sowie der fehlenden Beifügung dieses Angebots. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen Vertrauensschutztatbestand berufen, denn es gebe kein geschütztes Vertrauen in die Nichtverschärfung einer Sanktionsregelung durch den europäischen Normgeber. Die Voraussetzungen für eine vollständige Ablehnung der Auszahlung nach Art. 35 Abs. 6 Satz 1 2. Alt. VO (EU) Nr. 640/2014 lägen vor. Die Klägerin habe zumindest fahrlässig erforderliche Informationen nicht vorgelegt, indem sie für das Gewerk Beton- und Stahlbetonarbeiten das Angebot der Fa. G. nicht in die Angebotsübersicht eingetragen und mit den drei anderen Angeboten vorgelegt habe. Weil es sich ausweislich des Wortlauts des Art. 35 Abs. 6 Satz 1 2. Alt. VO (EU) Nr. 640/2014 um eine gebundene Entscheidung handele, komme es auf die in Art. 35 Abs. 2 Buchst. b i.V.m. Abs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 genannten Gesichtspunkte und die Frage, welches Gewicht es habe, dass eine Information fahrlässig versäumt worden sei, nicht an.
5
2. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil bleibt ohne Erfolg. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung setzt nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Formulierung einer hinreichend konkreten entscheidungserheblichen Rechtsfrage voraus, deren noch ausstehende Klärung im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2021 – 3 B 9.20 – juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
6
a) Soweit die Klägerin die Frage aufwirft
“Kann eine Sanktion im Sinne des Art. 30 Abs. 2 der VO (EU) 65/2011 oder des Art. 35 Abs. 6 der VO (EU) 640/2[0]14 auch dann angewendet werden, wenn die fragliche Handlung bzw. Unterlassung keinen finanziellen Schaden im Sinne der Definition des Tatbestandes der Unregelmäßigkeit (Artikel 1 Abs. 2 VO (EG) 2988/95) verursacht hat oder ohne Sanktion verursacht hätte?”,
legt sie eine grundsätzliche Bedeutung nicht dar.
7
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 35 Abs. 6 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 (Abl. L 181 S. 48) ist für die Ablehnung oder Zurücknahme der vollständigen Förderung kein Schaden im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (Abl. L 312 S. 1) vorausgesetzt. Die Vorschrift schreibt vielmehr vor, dass immer dann, wenn festgestellt wird, dass der Begünstigte falsche Nachweise vorgelegt hat, um die Förderung zu erhalten, oder er es verabsäumt hat, die erforderlichen Informationen zu liefern, die Förderung abgelehnt oder vollständig zurückgenommen wird. Ein finanzieller Schaden, der im Sinne einer von der Klägerin vorgetragenen Kompensation verringert werden könnte, ist weder auf der Tatbestandsebene noch für die Bestimmung der Rechtsfolge (Verlust der Förderung) vorausgesetzt. Tatbestandlicher Anknüpfungspunkt für die Ablehnung oder Rücknahme der Förderung ist allein die festgestellte Falsch- oder Nichtangabe von verfahrensrelevanten Informationen. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen (UA S. 16 f.).
8
Der von der Klägerin in der Frage herangezogene, ein Vorsatzerfordernis hinsichtlich der falschen Angaben enthaltende Art. 30 Abs. 2 VO (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 (ABl. L 25 S. 8) ist – wie das Berufungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat – hier nicht mehr einschlägig. Auf den Auszahlungsantrag der Klägerin findet nach ihrem Art. 44 Abs. 2 allein die VO (EU) Nr. 640/2014 Anwendung; es liegt keine der in Art. 43 Abs. 2 geregelten Ausnahmen vor (s.u., d).
9
Dass es im Übrigen zu einem Schaden für den Haushalt der Europäischen Union im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 kommen kann, wenn eine Fördersumme trotz eines Verstoßes gegen Unionsvorschriften ausgezahlt wird, liegt auf der Hand und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.
10
b) Die Klägerin stellt ferner die Frage:
“Setzt die zweite Alternative des Art. 35 Abs. 6 der VO (EU) 640/2014 voraus, dass dem Begünstigten ein Unterlassen mit dem Zweck vorzuwerfen ist, unrechtmäßig Förderung zu erhalten?”.
11
Mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der dem unionsrechtlichen Primärrecht zuzuordnen sei, sei es nicht zu vereinbaren, dass es für die Sanktion keinen Unterschied mache, ob der Begünstigte vorsätzlich Unterlagen fälsche, um eine Förderung zu erhalten, auf die er keinen Anspruch habe, oder ob er bei der Übermittlung von Unterlagen oder Informationen auch nur leicht fahrlässig einen Fehler gemacht habe.
12
Auch damit wirft die Klägerin keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Die gestellte Frage kann mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden hinreichend sicher beantwortet werden (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 – 2 B 107.13 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Auszugehen ist vom Wortlaut des Art. 35 Abs. 6 Satz 1 2. Alt. der VO (EU) Nr. 640/2014, wonach es der Begünstigte verabsäumt haben muss, die erforderlichen Informationen zu liefern. Das Tatbestandsmerkmal “verabsäumt” ist in den weiteren dem Senat zugänglichen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-561/19 [ECLI:EU:C:2021:799], Consorzio Italian Management u.a. – NJW 2021, 3303 Rn. 44) Sprachfassungen mit “negligence” (EN), “néglicence” (FR) und “negligenza” (IT) als Fahrlässigkeit beschrieben. Erforderlich, aber auch ausreichend ist damit ein fahrlässiges Handeln hinsichtlich der Nichtlieferung der erforderlichen Informationen, womit das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gemeint ist. Auf den “Zweck […], unrechtmäßig Förderung zu erlangen”, also auf zusätzliche kognitive (Kenntnis, dass die Förderung unrechtmäßig ist) und voluntative Elemente (Zweckverfolgung), kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht an. Dass sich aus anderen Sprachfassungen der Vorschrift ein Unterschied ergeben würde (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 a.a.O.), zeigt die Klägerin mit ihrer Beschwerdebegründung nicht auf.
13
Soweit die Klägerin zur Begründung des geltend gemachten Erklärungsbedarfs den Erwägungsgrund 19 der VO (EU) Nr. 640/2014 heranzieht, ist dieser nicht einschlägig, da er sich auf flächenbezogene Beihilferegelungen und Stützungsmaßnahmen bezieht. Der für Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum einschlägige Erwägungsgrund 31 sieht vor, dass die Ablehnung und die Rücknahme der Förderung je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes abgestuft sein sollen. Mit Blick auf die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen soll dabei den Besonderheiten der verschiedenen Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Bei schwerwiegenden Verstößen oder für den Fall, dass der Begünstigte falsche Nachweise vorgelegt hat, um die Förderung zu erhalten, soll die Förderung abgelehnt und eine Verwaltungssanktion verhängt werden. Die Verwaltungssanktionen sollten bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Stützungsmaßnahmen oder Vorhabenarten während eines bestimmten Zeitraums reichen. Diese Erwägungen hat der Verordnungsgeber in Art. 35 VO (EU) Nr. 640/2014 im Einzelnen umgesetzt, ohne dabei die von der Klägerin genannten Voraussetzungen zu verlangen.
14
c) Bezogen auf die Frage
“Ist der Abs. 2 b) des Art. 35 VO (EU) 640/2[0]14 im Verhältnis zu dessen Abs. 6 lex specialis, wenn die fehlende Information sich auf das Vergabeverfahren bezieht?”
hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Frage in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass bezogen auf die Nichtvorlage des Angebots der Fa. G. nicht nur die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 6 VO (EU) Nr. 640/2014, sondern auch des Abs. 2 Buchst. b dieser Vorschrift vorliegen. Gemäß Art. 35 Abs. 2 Buchst. b VO (EU) Nr. 640/2014 wird die beantragte Förderung ganz oder teilweise abgelehnt oder ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn sonstige für das Vorhaben geltende, in der Vorschrift näher umschriebene Auflagen nicht eingehalten werden. Die Beklagte hat, soweit sie der Klägerin vorgehalten hat, sie habe sich für den zweitgünstigsten Bieter entschieden und mit diesem nachverhandelt, bis sein Angebot das günstigste gewesen sei, im Hinblick auf Nr. 2 des im Zuwendungsbescheid enthaltenen Widerrufsvorbehalts einen Auflagenverstoß im Sinne des Art. 35 Abs. 2 Buchst. b VO (EU) Nr. 640/2014 bejaht. Soweit sie der Klägerin vorgehalten hat, das Angebot eines vierten Bieters, der Fa. G., nicht vorgelegt zu haben, hat sie allein Art. 35 Abs. 6 VO (EU) Nr. 640/2014 zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht. Bezogen auf diesen – hier allein entscheidungserheblichen – Sachverhalt haben das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht einen Auflagenverstoß im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Buchst. b VO (EU) Nr. 640/2014 ebenfalls nicht in Erwägung gezogen. Zu den Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 2 Buchst. b VO (EU) Nr. 640/2014 zeigt die Beschwerde einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf.
15
d) Schließlich führt auch die Frage
“Gebieten es die dem Primärrecht zuzurechnenden Grundsätze zum Vertrauensschutz und zur Rechtssicherheit, dass bei der Auslegung der Übergangsregelungen zur VO (EU) 640/2014 für die Anwendung der Sanktionsnormen die im Zeitpunkt des Zuwendungsbescheides gültige und mit dem Zuwendungsbescheid verbundene Sanktionsnorm maßgeblich ist?”
nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
16
Die Klägerin führt hierzu aus, der dem Primärrecht zuzurechnende Grundsatz des Vertrauensschutzes gebiete es, auf die Rechtslage abzustellen, die bei der Entscheidung über die Fördermaßnahme und bei deren Durchführung vorausgesetzt worden sei. Wenn materiell für die Maßnahme die abgelöste Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gelte und im Zuwendungsbescheid detailliert auf Sanktionsnormen verwiesen werde, die nach dem ursprünglich damit verbundenen Sanktionsrecht für die Durchführung der Maßnahme maßgeblich gewesen seien, müsse bei der Auslegung von Übergangsregelungen zum Sanktionsrecht maßgeblich sein, was materiell gelten solle und was für den Begünstigten kalkulierbar und erkennbar gewesen sei. Der Vertrauensschutz gebiete es, dass ein Wirtschaftsteilnehmer bei der Durchführung einer geförderten Maßnahme von den Regelungen ausgehen könne, die mit dem Zuwendungsbescheid in Übereinstimmung mit den bei dessen Erlass maßgeblichen Sanktionsregelungen vorgegeben würden. Es könne von keinem Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden, dass er bei Durchführung der Fördermaßnahme kontrolliere, ob sich nach dem Erlass des Zuwendungsbescheides Änderungen bei einer Sanktionsnorm ergeben hätten, deren rechtliche Bedeutung dann auch nur durch Auslegung zu ermitteln sei.
17
Das Berufungsgericht hat anhand des Wortlauts und der Systematik der Art. 43 und 44 VO (EU) Nr. 640/2014 zutreffend herausgearbeitet, dass es für die Anwendung des Art. 35 Abs. 6 Satz 1 VO (EU) Nr. 640/2014 auf den Zeitpunkt der Stellung des Zahlungsantrags (9. Februar 2015) und nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides ankommt (UA S. 12 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 3 C 31.13 – Buchholz 451.500 Landw. BetrPrämien Nr. 7 Rn. 28). Es hat weiter festgestellt, dass im Zeitpunkt des der Klägerin vorgehaltenen Verhaltens (Nichtlieferung der erforderlichen Informationen) Art. 35 VO (EU) Nr. 640/2014 bereits in Kraft und anzuwenden gewesen sei (UA S. 14). Vertrauensschutz hat es mit der Überlegung abgelehnt, Verordnungen gälten nach Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Da eine Sanktion jederzeit und unmittelbar durch den europäischen Normgesetzgeber geändert werden könne, gebe es kein geschütztes Vertrauen in die Nichtverschärfung einer Sanktionsregelung durch den europäischen Normgeber (UA S. 15).
18
Das entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Vertrauensschutz, den er aus der Rechtssicherheit als einem Grundprinzip des Unionsrechts ableitet. Die Wirtschaftsteilnehmer können im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die die Unionsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können. Dies gilt insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt. Daraus folgt, dass sich die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf ein Recht auf Beibehaltung einer vorteilhafteren Rechtslage – hier: Rücknahme der Förderung nur bei vorsätzlich falschen Angaben im Zusammenhang mit der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums im Sinne des Art. 30 Abs. 2 VO (EU) Nr. 65/2011 – berufen können (vgl. EuGH, Urteile vom 5. Oktober 1994 – C-133/93, C-300/93 und C-362/93 [ECLI:EU:C:1994:364], Crispoltoni – Slg. 1994, I-4863 Rn. 57 f., vom 29. Februar 1996 – C-296/93 und C-307/93 [ECLI:EU:C:1996:65], Frankreich u. Irland/Kommission – Slg. 1996, I-795 Rn. 59 und vom 20. November 1997 – C-244/95 [ECLI:EU:C:1997:551], Moskof – Slg. 1997, I-6441 Rn. 69 f.). Dabei ist auch zu beachten, dass der Europäische Gerichtshof dem Unionsgesetzgeber im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik ein weites Gestaltungsermessen einräumt und seine Kontrolle darauf beschränkt, ob die betreffende Maßnahme zur Zielerreichung offensichtlich ungeeignet ist (EuGH, Urteile vom 16. März 2006 – C-94/05 [ECLI:EU:C:2006:185], Emsland Stärke – Slg. 2006 I-2619 Rn. 53 f., vom 24. Mai 2007 – C-45/05 [ECLI:EU:C:2007:296], Maatschap Schonewille-Prins – Slg. 2007 I-3997 Rn. 45 f., vom 17. Januar 2008 – C-37/06 und C-58/06 [ECLI:EU:C:2008:18], Viamex Agrar Handel und ZVK – Slg. 2008 I-69 Rn. 33 ff. und vom 21. Juli 2011 – C-150/10 [ECLI:EU:C:2011:507], Beneo Orafti – Slg. 2011 I-6843 Rn. 75 ff.).
19
Bei der Rechtsfolge des Art. 35 Abs. 6 Satz 1 2. Alt. VO (EU) Nr. 640/2014 handelt es sich zweifellos um eine scharfe Reaktion auf die fahrlässige Nichtvorlage von erforderlichen Informationen. Es liegt gleichwohl im Ermessen des Unionsgesetzgebers, an ein solches Unterlassen die vollständige Ablehnung einer Förderung oder deren vollständige Rücknahme zu knüpfen. Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten sind auf die Vorlage von vornherein vollständiger und richtiger Informationen angewiesen, um die aus dem Unionshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel für die Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum rechtmäßig zuweisen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002 – C-63/00 [ECLI:EU:C:2002:296], Schilling – Rn. 34). In Bezug auf die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sah Art. 74 VO (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 (ABl. L 277 S. 1) vor, dass die Mitgliedstaaten bei jedem dieser Programme ein Verwaltungs- und Kontrollsystem einrichten müssen, das ihre wirksame Kontrolle ermöglicht. Die Mitgliedstaaten haben dafür Sorge zu tragen, dass alle durch unionsrechtliche oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgestellten Förderkriterien anhand von überprüfbaren Indikatoren kontrolliert werden können (vgl. Art. 4 VO Nr. 65/2011; Art. 58 ff. VO Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 ; EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 – C-330/14 [ECLI:EU:C:2015:826], Szemerey – Rn. 37 ff.). Um die Antragsteller zur Vorlage der für die Kontrolle erforderlichen Informationen anzuhalten, ist es jedenfalls kein offensichtlich ungeeignetes Mittel, die genannte Rechtsfolge sowohl an vorsätzliche als auch an fahrlässige Falsch- bzw. Nichtangaben zu knüpfen. Nur höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände schließen eine Verantwortlichkeit des Begünstigten aus (Art. 4 VO Nr. 640/2014). Die Klägerin hatte es somit selbst in der Hand, die von ihr geforderte Planungssicherheit hinsichtlich der in Rede stehenden Fördermittel herzustellen, indem sie die von der Beklagten verlangten Informationen zu ihrem Vorhaben vorlegt. Auch die Kenntnis von den für sie jeweils geltenden Vorschriften des Unionsrechts und den sich daraus für sie folgenden Verpflichtungen konnte sie sich ohne weiteres verschaffen.
20
e) Angesichts dieser klaren Befunde bedarf es auch nicht der Revisionszulassung, um gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den von der Klägerin dargelegten Fragen herbeizuführen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 – C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], C.I.L.F.I.T. u.a. – NJW 1983, 1257 Rn. 21 und vom 6. Oktober 2021 – C-561/19, Consorzio Italian Management u.a. – NJW 2021, 3303 Rn. 39 ff., 51).
21
f) Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
22
3. Mit der Zurückweisung der Beschwerde erledigt sich der Antrag auf Zahlung von Prozesszinsen gem. § 291 BGB, den die Klägerin erst in ihrem Schriftsatz vom 7. April 2021 gestellt hat.
23
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.


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