Europarecht

Abschiebungsanordnung nach Rumänien gemäß §§ 34a, 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG für jungen Mann mit gesundheitlichen Beschwerden (psychische Probleme, Schilddrüsenüberfunktion), Rückführung nach Rumänien auch für vulnerable Personen

Aktenzeichen  AN 17 S 21.50110

Datum:
8.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 26534
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 a), 34a
Dublin III-VO Art. 13, 18 Abs. 1 Buchst. c

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Rumänien angeordnet wurde.
Der 1994 geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger. Er wurde am 17. März 2021 von der Bundespolizei in … kontrolliert und aufgegriffen und äußerte im diesem Zusammenhang ein Asylgesuch. Einen förmlichen Asylantrag stellte er am 7. April 2021.
Eine Eurodac-Datenbank-Abfrage durch das Bundesamt ergab für Rumänien Asylantragstellungen und Fingerabdrucknahmen am 31. Juli 2020 und 11. November 2020 und für Österreich am 4. Dezember 2020.
Im Rahmen von Befragungen vor dem Bundesamt am 7. und 14. April 2021 gab der Antragsteller an, sein Heimatland im Juni 2019 verlassen und über die Türkei, Griechenland (Aufenthalt dort ca. 1 Jahr und 2 Monate), Albanien, Kosovo, Serbien, Rumänien (Aufenhalt 4 Monate), Ungarn und Österreich (Aufenthalt 3 Monate) am 18. März 2021 nach Deutschland eingereist zu sein. Er habe in Griechenland, Rumänien und Österreich Asylanträge gestellt. In Österreich sei dieser abgelehnt worden. In Rumänien habe er zunächst die Fingerabdruckabnahme verweigert und sei daraufhin vier Monate in ein Gefängnis bei … gekommen, wo er eine Zelle mit drei weiteren Syrern geteilt habe und wo er auch gefoltert worden sei. Es habe geheißen, dass er entweder einen Asylantrag stellen oder ins Gefängnis müsse. Eine Anhörung habe er in Rumänien nicht gehabt, auch keinen Bescheid bekommen. Er sei direkt inhaftiert worden. Er sei später freigelassen worden, weil man gesehen habe, dass er krank sei. Da man ihn nicht habe behandeln wollen, habe man ihn einfach auf die Straße gesetzt. Er sei in Rumänien schlecht behandelt, sogar gefoltert worden. Manchmal habe er Atemnot bekommen, aber man habe kein Mitleid mit ihm gehabt. Man habe ihn im Gefängnis auch die ganze Zeit eingeschüchtert. Er habe Hautprobleme bekommen und habe Schilddrüsenprobleme, aber keine medikamentöse Behandlung erhalten. Er sei drei bis vier Mal grundlos verprügelt worden. Er sei sehr angeschlagen und habe Albträume. In Rumänien sei er zunächst an der Grenze zu Ungarn aufgegriffen worden und habe dort Fingerabdrücke abgegeben; dort sei er dann in Quarantäne gekommen. Bei der anschließenden Inhaftierung habe er ebenfalls seine Fingerabdrücke abgeben müssen. Dass zwischen den beiden Eurodac-Treffern für Rumänien vier Monate liegen, könne er sich nicht erklären. Er leide an einer Schilddrüsenüberfunktion, die Atemnot verursache, und brauche deshalb eine medizinische Behandlung. Außerdem habe er Krampfadern, Hämorrhoiden und Epilepsie. Er nehme das Medikament L thyroxin. Durch sein Leiden in Syrien und Rumänien habe er auch psychische Probleme entwickelt.
Der Antragsteller übergab einen Auszug eines Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, nach dem sein Antrag auf internationalen Schutz vom 4. Dezember 2020 wegen der Zuständigkeit Rumäniens nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) als zulässig zurückgewiesen wurde. Weiter übergab er eine ablehnende Beschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Republik Österreich. Ärztliche Unterlagen gingen im Verwaltungsverfahren nicht ein, obwohl der Antragsteller im Rahmen der Anhörung auf die Möglichkeit der Einreichung von ärztlichen Attesten hingewiesen worden war und er dort angegeben hatte, wegen der Krampfadern und der psychischen Probleme bereits einen Arzttermin vereinbart zu haben und wegen der anderen Diagnosen in den nächsten Tagen einen Termin vereinbaren zu wollen.
Auf das Übernahmegesuch des Bundesamtes vom 15. April 2021 erklärte Rumänien mit Schreiben vom 29. April 2021, dass der Antragsteller dort am 18. November 2020 einen Asylantrag gestellt habe, aber am 30. November 2020 die Unterkunft verlassen habe und untergetaucht sei, so dass sein Verfahren am 10. März 2021 geschlossen worden sei. Am 18. Dezember 2020 sei bereits gegenüber Österreich die Rückübernahmebereitschaft ausgesprochen worden. Die Übernahme des Antragstellers gegenüber Deutschland wurde gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin III-VO akzeptiert.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2021, dem Antragsteller zugestellt am 6. Mai 2021, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Rumänien an (Ziffer 3) sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG und befristete dieses auf neun Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
Zur Begründung führte das Bundesamt im Bescheid im Wesentlichen aus, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin III-VO wegen der Zuständigkeit Rumäniens unzulässig sei.
Hiergegen erhob der Antragsteller zur Niederschrift der Rechtsantragstelle beim Verwaltungsgericht Ansbach am 11. Mai 2021 Klage und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Er beantragte,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 3. Mai 2021 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 19. Mai 2021,
den Antrag abzulehnen.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. Mai 2021 wurde für den Antragsteller ein ärztliches Schreiben des Klinikums … vom 9. April 2021 vorgelegt, wonach dieser an diesem Tag in der psychiatrischen Notfallambulanz vorstellig geworden sei, nachdem er zuvor Suizidgedanken geäußert hatte. Er habe geäußert, dass er in Syrien und Rumänien “furchtbare Dinge gesehen und erlebt habe” und Albträume und Panikattacken habe, sich extrem schwach und antriebslos fühle und Angst vor einer Abschiebung nach Syrien habe. Vom Arzt im Asylheim, in das er nicht zurück möchte, weil er dort keine Ruhe finde, habe er Amitriptylin und Lorazpam verschrieben bekommen. Einer stationären Aufnahme habe sich der Antragsteller verweigert.
Mit Schriftsatz vom 3. August 2021 wurde Antrag weiter mit der Lage für Asylbewerber in Rumänien begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag, der sich bei sachgerechter Auslegung allein gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG richtet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG), ist zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt, aber unbegründet, weil die gerichtliche Interessensabwägung ein Überwiegen des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers ergibt.
Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Ermessensentscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf Grund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 85 ff.). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 93).
Nach dieser Maßgabe erweist sich die in Ziffer 3 des Bescheids vom 3. Mai 2021 erlassene Abschiebungsanordnung nach Rumänien aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Insbesondere bestehen keine systemischen Mängel oder Schwachstellen im rumänischen Asylverfahren oder bei den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin III-VO sowie kommt kein Anspruch auf einen Selbsteintritt der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO in Betracht und droht dem Antragsteller auch nach einer etwaigen Zuerkennung internationalen Schutzes in Rumänien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß Art. 4 GRCh.
1. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung nach Rumänien ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt in Fällen eines unzulässigen Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es gemäß § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG nicht, was europarechtskonform ist (Pietzsch in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 28. Ed. 1.10.2020, § 34a AsylG Rn. 23).
a) Rumänien ist der für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers der allein zuständige Mitgliedstaat. Der erneute Asylantrag des Antragstellers in Deutschland ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG unzulässig.
Die Zuständigkeit Rumäniens für die Bearbeitung und die Entscheidung über den Asylantrag des Antragstellers ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO, jedenfalls aber aus Art. 20 Abs. 5 Unterabs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin III-VO.
Laut der Eurodac-Treffer ist der Antragsteller im Bereich der Mitgliedstaaten der Dublin III-VO erstmals in Rumänien aufgegriffen worden; er hat dort am 31. Juli 2020 Fingerabdrücke abgegeben und einen Asylantrag gestellt (Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vom 31.7.2020). Zwar bestätigt Rumänien in seinem Übernahmeschreiben vom 29. April 2021 nur eine Asylantragstellung vom 18. November 2020, auch insoweit liegt aber ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vor und sind ältere Eurodac-Treffer für einen anderen Mitgliedstaat aus der Eurodac-Datei nicht zu entnehmen, weder der Kategorie 2, der für eine illegale Einreise steht, noch der Kategorie 1 für eine Asylantragstellung. Für eine illegale Einreise in den Dublin-Raum über Griechenland, wie diese der Antragsteller angibt, fehlt es somit an Beweismitteln oder Indizien nach Art. 22 Abs. 3 Dublin III-VO i.V.m. den Verzeichnissen A und B zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 (Dublin-Durchführungs-VO). Als Indiz wäre nach Nr. 8 des Verzeichnisses B zur Dublin-Durchführung-VO nur eine ausführliche und nachprüfbare Erklärung des Antragstellers anzusehen, die mangels genauer Ortsangaben und mangels näherer Angaben zu einem Asylverfahren in Griechenland bzw. zu der behaupteten Arbeitsaufnahme in Griechenland nicht vorliegt.
Jedenfalls aber hat Rumänien den Antragsteller gem. Art. 20 Abs. 5 Unterabs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin III-VO wiederaufzunehmen, um die Zuständigkeit nach der Dublin III-VO selbst zu klären (vgl. EuGH, U.v. 2.4.2019 – C-582/17 und C-583/17 – juris). Art. 20 Abs. 5 Unterabs. 1 Dublin III-VO findet über seinen Wortlaut hinausgehend dabei auch dann Anwendung, wenn der Antragsteller seinen ersten Asylantrag in einem Mitgliedstaat nicht eigenhändig zurückzieht, sondern den ersten Mitgliedstaat, in dem er einen Antrag gestellt hat, vor Abschluss des Verfahrens zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrages zuständigen Mitgliedstaates verlässt, ohne die zuständige Behörde von seinem Wunsch in Kenntnis zu setzen, auf seinen Antrag zu verzichten (EuGH, U.v. 2.4.2019 – C-582/17, C-583/17 – BeckRS 2019, 4643 Rn. 47 ff.). Zudem gilt nach rumänischem Recht der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Antragsteller, bevor eine Anhörung stattgefunden hat, das Land verlässt (AIDA, Country Report Romania, Update 2019, S. 55 f.).
b) Die Frist für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs von zwei Monaten ab Erhalt der Eurodac-Treffermeldung (18.3.2021) gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO wurde eingehalten. Das Bundesamt ersuchte die rumänischen Behörden am 15. April 2021 um die Übernahme des Antragstellers. Diese erklärten die Zustimmung zu Wiederaufnahme ebenfalls fristgerecht binnen der Zweiwochenfrist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO am 29. April 2021.
c) Der Antragsteller kann sich auch nicht auf Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO und das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen in Rumänien, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen, berufen. Solche bestehen in Rumänien nicht.
Nach dem System der normativen Vergewisserung (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – NVwZ 1996, 700/704 f.) respektive dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens (EuGH, U.v. 21.12.2011 – N.S., C-411/10, C-493/10 – NVwZ 2012, 417/419) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der EU (GRCh) entspricht. Diese Vermutung ist jedoch dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die regelhaft so defizitär sind, dass sie im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK bergen (EuGH, U.v. 21.12.2011 – N.S., C-411/10, C-493/10 – NVwZ 2012, 417; BVerwG, U.v. 8.1.2019 – 1 C 16/18 – juris Rn. 37). Ein systemischer Mangel liegt jedoch nur dann vor, wenn er im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt ist oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägt. Derlei Mängel treffen den Einzelnen nicht unvorhersehbar oder schicksalshaft, sondern lassen sich wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren (BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6/14 – juris Rn. 9).
Diesen strengen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt ergeben sich für das Gericht nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zur Lage für Dublin-Rückkehrer in Rumänien keine derartigen systemischen Mängel (so auch die überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, etwa VG München, B.v. 27.11.2020 – M 1 S 20.50531; VG Würzburg, B.v. 7.10.2019 – W 8 S 19.50715; VG Regensburg, U.v. 17.4.2019 – RO 6 K 17.52358; VG Lüneburg, U.v. 13.3.2019 – 8 B 51/19; VG Aachen, B.v. 21.9.2018 – 6 L 1144/18.A – alle juris; a.A. VG Köln, B.v. 30.11.2020 – 20 L 1980/20.A – juris und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Ansbach, vgl. B.v. 28.7.2021 – AN 17 S 21.50168).
Das erkennende Gericht geht nach den ihm vorliegenden Erkenntnismitteln von folgender Lage für Dublin-Rückkehrer nach Rumänien aus:
aa) In Rumänien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Die Asylantragsteller haben Zugang zu kostenfreier Rechtsberatung, die Vertretung durch einen Anwalt im gerichtlichen Verfahren kann durch Nichtregierungsorganisationen (NGO) zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit eine Art staatlicher Prozesskostenhilfe zu beantragen. Der rumänische Staat kooperiert insoweit mit dem UNHCR und anderen Hilfsorganisationen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, Stand 14.6.2019, S. 6; AIDA, Country Report Romania, Update 2019, S. 26 ff.; s.a. US Department of State [USDOS], Romania 2019 Human Rights Report, S. 15).
Dublin-Rückkehrer werden am Flughafen empfangen, über den Status ihres Asylverfahrens informiert und in die regionalen Aufnahmezentren begleitet, wo sie ggf. noch am selben Tag einen Asylantrag stellen können. Der legale Status des Dublin-Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, welches noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Wurde ein Asylverfahren begonnen und in der Folge beendet, weil sich der Asylbewerber abgesetzt hat, wird der Rückkehrer für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann sodann einen Folgeantrag stellen, der aufschiebende Wirkung mit Blick auf eine Abschiebung hat. Hat der Asylbewerber das Land vor dem Asylinterview verlassen und kehrt binnen neun Monaten nach Schließen des Verfahrens zurück, wird sein Antrag hingegen als Erstantrag behandelt, obgleich durch das Verlassen des Landes der Asylantrag zunächst als stillschweigend zurückgenommen gilt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, Stand 14.6.2019, S. 6 f.; AIDA, Country Report Romania, Update 2019, S. 55).
Da der Antragsteller – nach der Mitteilung Rumäniens am 30. November 2020 – kurz nach der Asylantragstellung vom 18. November 2020 untergetaucht ist, kann davon ausgegangen werden, dass eine Anhörung in seinem Asylverfahren dort noch nicht stattgefunden hat, was auch seinen eigenen Angaben entspricht. Sein Verfahren in Rumänien ist auch noch keine neun Monate beendet, so dass er aktuell bei einer Rückkehr nicht als Folgesondern Erstantragsteller behandelt wird und damit keine Nachteile im Asylverfahren zu befürchten hat; er ist insbesondere nicht auf die Geltendmachung neuer Tatsachen verwiesen, sein Asylverfahren wird in Rumänien fortgeführt. Im Übrigen könnte sich der Antragsteller gegen eine Einstufung als Folgeantragsteller auch bei einer Rückkehr danach aufgrund der europarechtlichen Vorgaben gerichtlich wehren. Auch ist eine mit der Einstufung als Folgeantragsteller verbundene Inhaftierung des Antragstellers nicht per se rechtswidrig. Der Antragsteller hat sich bereits einmal dem Asylverfahren in Rumänien entzogen, so dass damit möglicherweise Fluchtgefahr angenommen werden kann (hierzu bereits VG Ansbach, B.v. 23.2.2021 – AN 17 S 21.50015).
Soweit teilweise über die Verweigerung des Zutritts zum rumänischen Staatsgebiet für Asylbewerber und von Push-Backs von Asylbewerbern berichtet wird (AIDA, Country Report Romania, Update 2019, S. 18 ff.; USDOS, Romania 2019 Human Rights Report, S. 15), so betrifft dies den Antragsteller als Dublin-Rückkehrer nicht (mehr), da er nicht erneut über Serbien einreist, sondern mit Direktflug von Deutschland aus nach Bukarest verbracht wird.
bb) Auch die humanitäre Lage und die Versorgungslage für Asylbewerber und für Dublin-Rückkehrer nach Rumänien erfüllen nicht die Voraussetzungen einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. Es ist von folgender Situation auszugehen:
Asylbewerber, die selbst nicht über ausreichende Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens Anspruch auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration in Timisoara, Somcuta Mare, Radauti, Galati, Bucharest und Giurgiu. Diese bieten 900 Unterkunftsplätze, wobei die Kapazität auf 1090 Plätze erhöht werden kann. Werden die Unterkunftszentren länger als 72 Stunden ohne Genehmigung des Generalinspektorats für Immigration verlassen, können Unterstützungsleistungen gekürzt werden (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, Stand 14.6.2019, S. 10; s.a. AIDA, Country Report Romania, Update 2019, S. 87 ff.). Sollte der Antragsteller, was nach den Ausführungen oben aber fernliegt, in Haft genommen werden, so sind die humanitären Bedingungen in den Haftanstalten als ausreichend einzustufen (AIDA a.a.O., S. 120 ff.).
Neben der Unterkunft erhalten Asylbewerber finanzielle Unterstützungsleistungen für Lebensmittel, Kleidung und ein Taschengeld, welche sich insgesamt auf 104,00 EUR bis 110,00 EUR pro Monat für einen alleinstehenden Erwachsenen belaufen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, Stand 14.6.2019, S. 10; AIDA, Country Report Romania, Update 2019, S. 88). Daneben gibt es etwa saisonale Beihilfen von etwa 15,00 EUR für Sommerkleidung und etwa 20,00 EUR für Winterkleidung (AIDA a.a.O). Weiterhin stellen NGOs darüber hinausgehende Leistungen zur Verfügung, wie zum Beispiel finanzielle Hilfen für die Übersetzung und Beglaubigung von wichtigen Dokumenten wie Personenstandsurkunden oder Zeugnissen oder Essenspakete und Sozialgutscheine (AIDA a.a.O, S. 90 f.).
Was die medizinische Versorgung anbelangt, so haben Asylbewerber ein Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung. Im Falle besonderer Bedürfnisse haben sie Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. In den Unterbringungszentren steht den Asylbewerbern jeweils ein Allgemeinmediziner zur Verfügung. Bei medizinischen Problemen erfolgt ein Weiterverweisung an das Krankenhaus des Innenministeriums (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, Stand 14.6.2019, S. 12). Teilweise wird zwar von einem ungenügenden Niveau der staatlichen Gesundheitsversorgung berichtet, jedoch führen auch NGOs Projekte für Asylbewerber durch (BFA a.a.O.). Sie sind insbesondere auf dem Feld der psychischen Krankheiten tätig (AIDA, Country Report Romania, Update 2019, S. 105 f.).
Der Arbeitsmarkt steht Asylbewerbern in Rumänien offen, sobald ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, Stand 14.6.2019, S. 11). Teilweise wird in diesem Zusammenhang zwar von Schwierigkeiten der Asylbewerber berichtet, legale Arbeit zu finden (BFA a.a.O.), eine andere Quelle sieht hingegen keine praktischen Hindernisse beim Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn es sich bei den Tätigkeiten, die Asylbewerber ausübten, meist auch um geringqualifizierte handelt (AIDA, Country Report Romania, Update 2019, S. 101). Eine solche Arbeit ist allein reisenden und niemanden sonst zum Unterhalt verpflichteten Personen wie dem Antragsteller aber zumutbar. Die Arbeitslosenquote stieg in Rumänien in den letzten Wochen und Monaten zwar an, betrug etwa im März 2021 etwa 5,5% (https://www.ceicdata.com/ de/indicator/romania/unemployment-rat; abgerufen am 10.5.2021), ist im europäischen Vergleich aber nach wie vor eher gut.
Aufgrund der Corona-Pandemie herrscht in Rumänien nach wie vor der Alarmzustand (aktuell angeordnet bis 9.9.2021) mit ähnlichen Beschränkungen wie in Deutschland; inländische Reisebeschränkungen existieren jedoch nicht (www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/rumaenien-node/rumaeniensicherheit/210822, abgerufen am 1.9.2021). Nach den Daten der Johns-Hopkins-Universität vom 1. September 2021 gibt es in Rumänien bei einer Gesamtbevölkerung von etwa 19,5 Millionen Einwohnern insgesamt bislang rund 1,1 Infizierte und rund 34.570 Tote, aber ein im europäischen Vergleich derzeit gemäßigtes Infektionsgeschehen und rund 9,8 Millionen verabreichte Impfungen und damit keine im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland besorgniserregende Lage.
cc) Zusammenfassend sind damit systemische Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2  Unterabs. 2 Dublin III-VO, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen, im rumänischen Asylsystem für den Antragsteller als Dublin-Rückkehrer im Allgemeinen oder für eine Personengruppe, der der Antragsteller angehört, nicht ersichtlich (so ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa VG Ansbach, B.v. 10.5.2021 – AN 17 S 21.50090 – juris).
Der Antragsteller hat als Dublin-Rückkehrer Zugang zu einem rechtstaatlich ausgestalteten Asylverfahren sowie währenddessen zu einer adäquaten Unterbringung und zu finanzieller Unterstützung für Nahrungsmittel, Bekleidung und täglichen Bedarf. Damit ist selbst dann, wenn dem Antragsteller die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht gelingen sollte, kein Abrutschen hinein in eine unmenschliche oder entwürdigende Situation zu befürchten. Ihm steht nach einer Wartezeit von drei Monaten nach Asylantragstellung der rumänische Arbeitsmarkt offen, der mit einer Arbeitslosenquote von etwa 5,5% trotz der Corona-Pandemie in keiner kritischen Schieflage ist, zumal die rumänische Regierung vielfältige wirtschaftliche Unterstützung für die Unternehmen auf den Weg gebracht hat. Systemische Mängel sieht das Gericht auch nicht für aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere psychischen Belastungen als vulnerabel anzusehende Personen. Ob der Antragsteller angesichts seines Vortrags und des vorgelegten ärztlichen Berichts des Klinikums … als vulnerable Person anzusehen sein sollte, kann damit dahinstehen. Es stehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller nicht die gegebenenfalls notwendige gesundheitliche Fürsorge im staatlichen Gesundheitssystem oder durch NGOs zukommt.
Die Einlassungen des Antragstellers zu einer in Rumänien erlebten rechtsstaatswidrigen Behandlung widerlegen die obigen Darlegungen zu einem rechtstaatlichen Asylverfahren und einer humanitären Behandlung von Asylbewerbern nicht. Zum einen beziehen sich die geschilderten Erlebnisse auf eine Situation in der Haft, mit der der Antragsteller nach seiner nunmehrigen Asylantragstellung in Rumänien nicht mehr zu rechnen hat, zum anderen bestehen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderungen, nachdem der Antragsteller auch schon keine glaubhaften Angaben zu seinem Reiseweg nach bzw. in Rumänien gemacht hat, sondern seine Angaben zur ersten Fingerabdruckabnahme am 31. Juli 2021 in Rumänien zeitlich und örtlich unvereinbar sind. Die Stadt und der Kreis … liegen nämlich nicht auf einem möglichen Reiseweg aus Ungarn oder Serbien, sondern weit davon entfernt im Osten Rumäniens in Grenznähe zur Ukraine.
d) Dem Antragsteller droht auch nach einer etwaigen Anerkennung als international Schutzberechtigter in Rumänien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei der Prüfung, ob eine Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens in den an sich zuständigen Mitgliedstaat die Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung birgt, nicht nur in den Blick zu nehmen, ob diese Gefahr im Rahmen des Asylverfahrens droht, sondern auch ob nach einer etwaigen Anerkennung als Asylberechtigter eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten ist (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 87 ff.).
Die Lebensverhältnisse in Rumänien stellen sich für anerkannte arbeitsfähige und alleinstehende Erwachsene nicht als unzumutbar im Hinblick auf die Gewährleistung von “Brot, Bett und Seife” (VGH BW, B.v. 27.5.2019 – A 4 S 1329/19 – juris Rn. 5) dar. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sind in Rumänien rumänischen Staatsbürgern in allen maßgeblichen Bereichen gleichgestellt und können unter den gleichen Voraussetzungen staatliche und karitative Hilfe in Anspruch nehmen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken.
aa) Das Gericht geht dabei von folgender tatsächlicher Situation aus:
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in Rumänien Zugang zu Bildung, Wohnungen, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen, wobei der faktische Zugang nicht überall im Land gleich einfach möglich ist. Integrationsprogramme, insbesondere mit Fokus auf die kulturelle Orientierung und den Spracherwerb, werden angeboten (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, Stand 14.6.2019, S. 12 ff.). Antragsteller mit Flüchtlingsstatus erhalten zunächst eine dreijährige Aufenthaltsbewilligung, subsidiär Schutzberechtigte eine zweijährige, die jeweils problemlos verlängert werden können. Eine permanente Aufenthaltsbewilligung ist ab einem rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens fünf Jahren in Rumänien möglich, wenn weitere Voraussetzungen wie etwa Sprachkenntnisse des Rumänischen, eine Krankenversicherung und eine Unterkunft erfüllt sind (BFA a.a.O; AIDA, Country Report Romania, Update 2019, S. 132, 134 f.).
Soweit Begünstigte internationalen Schutzes nach ihrer Anerkennung über keine eigenen finanziellen Mittel verfügen, können sie, wenn sie an einem Integrationsprogramm teilnehmen, jedenfalls für sechs weitere Monate in den regionalen Unterbringungszentren verbleiben. In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung um weitere sechs Monate möglich. Dafür müssen sie zwar grundsätzlich – vulnerable Personen ausgenommen – eine Miete von 1,40 EUR pro Tag im Winter und 1,20 EUR pro Tag im Sommer entrichten. Allerdings wird für die Unterbringungszentren in Timi?oara, Somcuta Mare, Radauti, Galati und Giurgiu berichtet, dass in den ersten zwei bzw. drei Monaten nach der Anerkennung keine Miete zu entrichten ist. Darüber hinaus scheint die NGO Jesuit Refugee Service Romania über das Projekt “A New House” in allen Regionalzentren mindestens teilweise die dann noch anfallenden Mietkosten zu übernehmen (AIDA, Country Report Romania, Update 2019, S. 146 f.). Außerhalb der Unterbringungszentren haben die anerkannten Schutzberechtigten wie rumänische Staatsbürger Zugang zum Sozialwohnungsprogramm. Soweit staatlicherseits keine Sozialwohnung zur Verfügung gestellt werden kann, wird für maximal ein Jahr ein Mietzuschuss von bis zu 50% für die Anmietung einer sonstigen Wohnung gewährt (AIDA a.a.O., S. 147 f.).
An Sozialleistungen wird den international Schutzberechtigten, wenn sie an einem Integrationsprogramm teilnehmen, für ein Jahr eine monatliche Leistung von circa 110,00 EUR (sowie ein Sprachkurs) zur Verfügung gestellt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, Stand 14.6.2019, S. 13).
Der Zugang zum Arbeitsmarkt besteht grundsätzlich einschränkungslos, zudem werden Anerkannte mit der Teilnahme am Integrationsprogramm automatisch als Arbeitssuchende bei der rumänischen Arbeitsagentur registriert. Gleichwohl gibt es teils praktische Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche, etwa dergestalt, dass es vielen international Schutzberechtigten an nachweisbaren Schul-, Berufs- oder Studienabschlüssen fehlt und sie somit von bestimmten Positionen ausgeschlossen sind oder die rumänische Sprache nicht ausreichend beherrscht wird (AIDA, Country Report Romania, Update 2019, S.148 ff.). Hinsichtlich der allgemeinen Arbeitsmarktlage wird nach oben Dargestellte verwiesen.
Auch die gesundheitliche Versorgung von anerkannten Schutzberechtigten ist gewährleistet. Sie haben unter den gleichen Bedingungen wie rumänische Staatsbürger Anspruch auf eine Krankenversicherung. Psychische Krankheiten wie insbesondere Traumata werden behandelt. Soweit es praktische Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung zu überwinden gilt, sind NGOs behilflich. Die Kosten für erwerbslose Anerkannte für die staatliche Krankenversicherung betragen 44,00 EUR pro Monat, wobei gleichzeitig davon berichtet wird, dass eine jahresweise Versicherung für einen Betrag von 265,00 EUR zu haben ist. NGOs übernehmen teils die Kosten für die Krankenversicherung (AIDA, Country Report Romania, Update 2019, S. 159 f.).
bb) Unter Berücksichtigung des strengen rechtlichen Maßstabes für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh bezüglich der Versorgungs- und Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter, der im Hinblick auf eine eigenverantwortliche Lebensführung anzulegen ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 93 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 97), ist unter summarischer Prüfung des Vortrags des Antragstellers und der wirtschaftlichen und sozialen Lage in Rumänien eine solche Verletzung für ihn im Falle einer Anerkennung nicht ernsthaft (“real risk” – vgl. OVG RhPf, B.v. 17.3.2020 – 7 A 10903/18.OVG – BeckRS 2020, 5694 Rn. 28 unter Verweis auf VGH BW, U.v. 3.11.2017 – A 11 S 1704/17 – juris Rn. 184 ff. m.w.N. zur Rspr. des EGMR) zu befürchten.
Obdachlosigkeit droht wegen der auch nach der Anerkennungsentscheidung möglichen sechs bis zwölfmonatigen Anschlussunterbringung in den staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber unmittelbar nicht. Die dafür teilweise zu entrichtende Miete von durchschnittlich 1,30 EUR pro Tag wird zum einen teils durch Hilfsorganisationen übernommen, zum anderen kann sie vom Antragsteller von der monatlichen Unterstützungsleistung für international Schutzberechtigte von etwa 110,00 EUR getragen werden. Darüber hinaus hat der Antragsteller Zugang zum Sozialwohnungsprogramm des rumänischen Staates beziehungsweise wird ihm, falls gerade keine Sozialwohnungen zur Verfügung stehen, für ein Jahr ein Mietzuschuss von bis zu 50% für das Anmieten einer sonstigen Wohnung gewährt. Damit ergreift Rumänien ausreichende Maßnahmen, um einer Verelendung anerkannter Asylbewerber durch Obdachlosigkeit entgegenzuwirken. Zudem steht dem Antragsteller der rumänische Arbeitsmarkt offen, der trotz der Corona-Pandemie eine verhältnismäßig geringe Arbeitslosigkeit von circa 5,5% aufweist. Insofern ist jedenfalls mittelfristig damit zu rechnen, dass er sich unabhängig von den staatlichen Hilfeleistungen ein Auskommen wenigstens am Rande des Existenzminimums wird erwirtschaften und damit auch eine Unterkunft wird finanzieren können. Eine gesundheitliche, auch psychiatrische Versorgung des Antragstellers ist bei Bedarf durch das rumänische Gesundheits- und Sozialsystem abgedeckt. Im Bedarfsfalls helfen NGOs.
Angesichts der bei der Teilnahme am Integrationsprogramm für ein Jahr gewährten Unterstützungsleistung von 110,00 EUR pro Monat ist zunächst unabhängig vom Erfolg bei der Arbeitssuche auch sichergestellt, dass der Antragsteller seine Grundbedürfnisse über die Unterkunft hinaus wird befriedigen können, insbesondere was Nahrungsmittel, Kleidung und Hygienebedarf anbelangt.
e) Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin von ihrem gemäß Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin III-VO bestehenden Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen hätte.
f) Nachdem auch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG für den Antragsteller in Bezug auf Rumänien nicht ersichtlich ist, erweist sich die Abschiebungsanordnung im Ergebnis als voraussichtlich rechtmäßig. Hinsichtlich eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK stellen sich keine anderen oder zusätzlichen rechtlichen Fragen. Auf die obigen Darstellungen zu § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG wird verwiesen.
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr für Leib, Leben oder Freiheit – sind im Hinblick auf die allgemeine humanitäre Lage erst recht nicht erfüllt (vgl. rechtlich hierzu BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 13; VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris). Alle vom Antragsteller vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden sind im Rumänien behandelbar und vom rumänischen Gesundheits- und Sozialsystem ausreichend abgedeckt.
g) Mit der Zustimmung Rumäniens zur Wiederaufnahme des Antragstellers und der Aufforderung den Flughafen Otopeni International Airport für die Überstellung zu nutzen, steht auch die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest. Etwaige inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, die im Rahmen der Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG anders als bei der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt zu prüfen sind, sind nicht ersichtlich (Pietzsch in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 28. Ed. 1.10.2020, § 34a AsylG Rn. 9 ff.).
3. Die Kostenentscheidung des damit erfolglosen Antrags ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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