Europarecht

Anerkennung eines ausländischen Schulabschlusses, Lissabonner Anerkennungskonvention, Neuseeländisches Steiner, School Certificate, Level 3, Erwerb an einer deutschen Freien, Waldorfschule, deutschsprachiges Programm, wesentliche Unterschiede

Aktenzeichen  7 ZB 20.197

Datum:
7.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 4472
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Lissabonner Anerkennungskonvention Art. IV.1
BayHSchG Art. 43 Abs. 1 und 7
QualV § 11

 

Leitsatz

Ein nach Absolvierung eines deutschsprachigen Programms erworbenes neuseeländisches „Steiner School Certificate – Level 3 with University Entrance“ kann jedenfalls dann nicht als Hochschulzugangsberechtigung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 und 7 BayHSchG, § 11 QualV anerkannt werden, wenn Englisch (oder Maori) nicht mit mindestens 10 credits im “Level 2” oder höher (davon 5 im Bereich “writing” und 5 im Bereich “reading”) nachgewiesen wird.

Verfahrensgang

W 7 K 17.1306 2019-12-09 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
I. Die Klägerin, die über ein am 30. Juni 2017 an der Freien Waldorfschule in E. … erworbenes neuseeländisches „Steiner School Certificate – Level 3 … with University Entrance“ (im Folgenden: SSC) verfügt, begehrte im Wintersemester 2017/2018 die Zulassung zum Studium der Medienkommunikation B.Sc. an der …-Universität W. (im Folgenden: J2.). Die auf Zulassung gerichtete Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2019 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Entscheidung der J2., den von der Klägerin erworbenen Bildungsabschluss nicht als Nachweis der Hochschulreife anzuerkennen, sei nicht zu beanstanden. Neuseeland sei zwar wie die Bundesrepublik Deutschland einer der Vertragsstaaten des „Übereinkommens vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“ (Lissabonner Anerkennungskonvention). Das New Zealand Steiner School Certificate (SSC) der Klägerin könne aber nicht als ausländischer Vorbildungsnachweis anerkannt werden, weil anhand der Fächer- und Notenübersicht nicht nachgewiesen sei, dass das für Neuseeland zu fordernde Curriculum im vollen Umfang erfüllt werde. Danach müssten insgesamt mindestens fünf voneinander unabhängige allgemeinbildende Fächer mit insgesamt 60 Credits im „Level 3“ und 20 Credits im „Level 2“ oder höher nachgewiesen sein – darunter drei Fächer mit mindestens je 14 Credits im „Level 3“ (darunter Mathematik mit mindestens 7 Credits im „Level 3“ und 7 Credits im „Level 2“ oder höher), sowie Englisch oder Maori mit mindestens 10 Credits im „Level 2“ oder höher (davon 5 im Bereich „writing“ und 5 im Bereich „reading“). Dieser Nachweis werde von der Klägerin nicht geführt. Vorliegend bestehe der im Hinblick auf die Lissabonner Anerkennungskonvention zu identifizierende wesentliche Unterschied darin, dass die zu fordernden 10 Credits im Bereich „writing and reading“ nicht in einer der neuseeländischen Amtssprachen Englisch oder Maori erfolgreich nachgewiesen worden seien, weshalb eine der wesentlichen Mindestanforderungen an neuseeländische Bildungsnachweise für eine Hochschulzugangsberechtigung im Land selbst nicht erfüllt sei. Dieser Verzicht auf den Nachweis „First Language English“ führe zu großen nachweislichen Qualitätsunterschieden. Der Beklagte habe durch die Zeugnisanerkennungsstelle überzeugend dargelegt, dass in Neuseeland ein deutschsprachiger nationalstaatlicher Abschluss SSC nicht erworben werden könne; hingegen sei an der Freien Waldorfschule E. … das englischsprachige Programm in ein deutschsprachiges Programm geändert worden, so dass ein wesentlicher Unterschied im Vergleich zum nationalstaatlichen neuseeländischen Programm bestehe.
Die gutachterliche Stellungnahme der Zeugnisanerkennungsstelle sei von Seiten der Klägerin nicht entkräftet worden. Das Schreiben der New Zealand Qualification Authority (NZQA) vom 12. August 2019 bestätige lediglich, dass das auf Deutsch absolvierte Programm in Neuseeland als gleichwertig mit dem auf Englisch absolvierten Programm anerkannt werde. Die NZQA als für den Hochschulzugang zuständige neuseeländische Behörde könne keine verbindlichen Feststellungen für den Zugang zum Studium an der J2. treffen, da hierfür ausschließlich die J2. zuständig sei. Dies stelle nicht deshalb einen Verstoß gegen Art. III.1 der Lissabonner Anerkennungskonvention dar, weil die Muttersprache der Klägerin Deutsch sei. Sinn und Zweck dieser Bestimmung bestehe darin, Studienbewerber mit einer anderen Muttersprache als der Landessprache des Anerkennungsstaates nicht zu benachteiligen.
II. Die von der Klägerin hiergegen vorgebrachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt worden bzw. liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
a) Die Klägerin verweist im Zulassungsverfahren im Wesentlichen darauf, mit der von ihr vorgelegten Bestätigung der NZQA vom 12. August 2019 habe diese nicht nur bescheinigt, dass ein SSC (später als New Zealand Federation of Rudolf Steiner Waldorf Schools – NZCSE – bezeichnet) in der Unterrichtssprache Deutsch einem SSC in den Unterrichtssprachen Englisch oder Maori gleichwertig sei, sondern bestätigt, dass die beiden Abschlüsse gleich seien. Damit habe das NZQA attestiert, dass auch das SSC mit der Unterrichtssprache Deutsch ein neuseeländischer Abschluss sei. Es sei Bestandteil des New Zealand Qualification Framework. Dem SSC sei der Status „ad eundem statum“ von den „Universities New Zealand“ verliehen worden, womit die Äquivalenz zum „University Entrance“-Standard des National Certificates of Educational Achievement (NCEA) ausdrücklich hergestellt und von der NZQA anerkannt worden sei.
Nach der Lissabonner Anerkennungskonvention sei nicht entscheidend, ob zwischen den Abschlüssen des Vertragsstaates Unterschiede bestünden, sondern maßgeblich, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen dem anzuerkennenden ausländischen und dem deutschen Abschluss bestehe. Der Begriff „wesentlicher Unterschied“ in der Lissabonner Anerkennungskonvention betreffe ausschließlich das Verhältnis „zwischen den allgemeinen Voraussetzungen zweier Staaten“. Da in Deutschland muttersprachliche Kenntnisse in Englisch oder Maori nicht Voraussetzung für den Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung seien, stelle es keinen wesentlichen Unterschied dar, wenn ein „in Neuseeland erworbener Abschluss“ solche Kenntnisse ebenfalls nicht verlange. Auch das NCEA könne mit anderen Sprachen als Englisch und Maori abgelegt werden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, in Neuseeland könne kein deutschsprachiger nationalstaatlicher Abschluss erworben werden, sei fehlerhaft, weil es Anforderungen an die Sprache, in der das Programm durchgeführt werden müsse, in Neuseeland nicht gebe. Dass gegenwärtig das „NZCSE-Programm“ in Neuseeland nicht auf Deutsch angeboten werde, stehe dem nicht entgegen. Ein „transnational erworbenes“ SSC sei immer ein neuseeländischer Abschluss im Sinne der Lissabonner Anerkennungskonvention und vermittle daher die gleiche Hochschulzugangsberechtigung wie ein in Neuseeland erworbenes SSC.
Die Klägerin erfülle somit die Anforderungen für den Hochschulzugang, wie sie sich aus der Bewertung unter NZL-BV05 der Datenbank anabin.de ergäben. Es gebe kein „allgemein für Neuseeland zu forderndes Curriculum“. Vielmehr stelle die ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) mit NZL-BV05 Anforderungen auf, unter denen das NCEA als Hochschulzugangsberechtigung anerkannt werden könne. Obwohl eine unmittelbare Anwendung der unter NZL-BV05 genannten Anforderungen ausscheide, werde hierdurch eine Messlatte gesetzt, die bei einer Bewertung des SSC nicht völlig außer Acht gelassen werden könne. Aus NZL-BV05 ergebe sich, welche von den vielen Unterschieden zwischen NCEA und Abitur als „wesentliche Unterschiede“ im Sinne der Lissabonner Anerkennungskonvention gesehen würden. Bei einem Vergleich des SSC mit den Standards des deutschen Abiturs müsse entsprechend verfahren werden. Ein wesentlicher Unterschied zwischen NCEA und SSC bestehe darin, dass das NCEA in den Sprachen Englisch und Maori abgelegt werden könne, das SSC hingegen in den Sprachen Englisch und Deutsch. Wende man die Standards aus dem Bewertungsvorschlag NZL-BV05 entsprechend auf das SSC an, müssten lediglich ausreichend Punkte im Bereich Deutsch für Lesen und Schreiben nachgewiesen werden. Auch sei das SSC der Klägerin dem deutschen Abitur in Bezug auf muttersprachliche Kenntnisse ähnlicher als ein Abschluss, der andere muttersprachliche Kenntnisse voraussetze. Neben den Anforderungen, die an die anderen Fächer gestellt würden, weise die Klägerin in Deutsch und Englisch jeweils 9 Points auf, angemessen verteilt auf den Bereich „writing“ und „reading“, also deutlich mehr als die geforderten 10 credits in Level 2 oder höher. Es sei rechtlich fehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht keinen Verstoß gegen Art. III.1 der Lissabonner Anerkennungskonvention erkenne, weil die Muttersprache der Klägerin Deutsch sei. Die Bestimmung solle jegliche Ungleichbehandlung aus Gründen der Sprache verhindern, also auch die vom Verwaltungsgericht offenbar für zulässig angenommene Inländerdiskriminierung (Neuseeländer könnten das SSC in ihrer Muttersprache erwerben, Deutsche aber nicht).
Richtigerweise eröffne das SSC den Hochschulzugang in Deutschland und damit auch zur Universität W. in gleicher Weise wie das NCEA, für das Empfehlungen auf anabin.de vorhanden seien. Bei der Beurteilung des SSC/NZCSE sei zu beachten, dass es Unterschiede zum NCEA in der pädagogischen Ausgestaltung des Lernprogramms gebe, dass jedoch die Bewertungsstufen gleich und die „Learning Outcomes“ des SSC/NZCSE den „Achievement Standards“ des NCEA sehr ähnlich seien. Auf welche Art und Weise die Leistungen für das SSC/NZCSE festgestellt würden, sei unbeachtlich. Die Methoden der Leistungsfeststellung seien beim SSC fachspezifisch und mit der Akkreditierung durch die NZQA ausreichende Grundlage für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung.
b) Durch das wesentliche Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Gestützt auf die sachverständigen Feststellungen der Zeugnisanerkennungsstelle ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der von der Klägerin vorgelegte, an der Freien Waldorfschule E. … nach Absolvierung eines deutschsprachigen Programms erworbene Bildungsnachweis SSC nicht als Hochschulzugangsberechtigung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 und 7 BayHSchG, § 11 QualV anerkannt werden kann. Die Klägerin kann „Literacy-Reading“ und „Literacy-Writing“ unstreitig lediglich auf Deutsch nachweisen und hatte Englisch nur als „Second Language“ belegt. Verwaltungsgericht und Zeugnisanerkennungsstelle sind daher zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen dem SSC der Klägerin und einem deutschen Schulabschluss mit Hochschulzugangsberechtigung wesentliche Unterschiede im Sinne von Art. IV.1 der Lissabonner Anerkennungskonvention bestehen.
aa) Die Anerkennung eines ausländischen Schulabschlusses mit Hochschulqualifikation bedeutet die Bestätigung des Werts dieser Qualifikation für akademische Zwecke in Deutschland. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse erfordert eine genaue Kenntnis sowohl des deutschen als auch des in Rede stehenden ausländischen bzw. internationalen Bildungswesens und setzt damit in aller Regel im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren eine sachverständige Begutachtung voraus (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2022 – 7 CE 21.2684 – juris Rn. 6 m.w.N.). Diese Begutachtung wird in allgemeiner Form – und damit losgelöst vom jeweiligen Einzelfall – durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) vorgenommen. Diese beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz ansässige Stelle prüft in Bezug auf die Bildungsnachweise der Vertragsstaaten der Lissabonner Anerkennungskonvention, ob es wesentliche Unterschiede zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in Deutschland als der Vertragspartei gibt, in der die Anerkennung der ausländischen Qualifikation angestrebt wird (vgl. Art. IV.1 der Lissabonner Anerkennungskonvention). Werden wesentliche Unterschiede in diesem Sinne festgestellt, legt die ZAB fest, welche Anforderungen an den ausländischen Bildungsnachweis zu stellen sind, und veröffentlicht diese in der Datenbank anabin.de. Die dort für die jeweiligen Staaten festgelegten Vorgaben beruhen auf tatsächlichen Feststellungen und Wertungen. Sie geben die Bedingungen vor, unter denen von der Gleichwertigkeit ausländischer mit deutschen Hochschulzugangsberechtigungen auszugehen ist.
Die in der Datenbank anabin.de für das jeweilige Land aufgelisteten Vorgaben binden als antizipiertes Sachverständigengutachten in dem Sinne, dass sich die Hochschule und/oder die Zeugnisanerkennungsstelle bzw. das Gericht bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des ausländischen Schulabschlusses über sie nur hinwegsetzen können, wenn die den Vorgaben zugrundeliegenden Bewertungen entweder als methodisch zweifelhaft oder sachlich überholt widerlegt werden oder aber, wenn im jeweiligen Einzelfall Besonderheiten auftreten, die erkennbar nicht bedacht worden sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2022 – 7 CE 21.2684 – juris Rn. 6 zum IB-Diploma; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 43).
Nach den unter anabin.de für Neuseeland veröffentlichten Informationen wird mit einem ab dem Jahr 2014 erworbenen National Certificate of Educational Achievement (NCEA) der NZQA eine uneingeschränkte Hochschulzugangsberechtigung zu allen deutschen Hochschulen erworben, wenn insgesamt mindestens 5 voneinander unabhängige, allgemeinbildende Fächer mit insgesamt 60 credits im „Level 3“ und 20 credits im „Level 2“ oder höher nachgewiesen werden, darunter Englisch oder Maori mit mindestens 10 credits im „Level 2“ oder höher, davon 5 im Bereich „writing“ und 5 im Bereich „reading“.
bb) Ist ein ausländischer Schulabschluss – wie vorliegend das SSC – in der Datenbank anabin.de nicht verzeichnet, muss über dessen Anerkennung im Einzelfall entschieden werden. Die von der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 Alt. 2 QualV zuständigen J2. hierzu nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 QualV als sachverständige Stelle beteiligte Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern (Zeugnisanerkennungsstelle) hat der Prüfung des klägerischen Abschlusses zutreffend die „Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.04.1994 i.d.F. vom 21.09.2006)“ zugrunde gelegt und nach dessen Nr. 1.1 Satz 1 2. Spiegelstrich richtigerweise die in der Datenbank anabin.de unter der Kennung NZL-BV05 veröffentlichten Bewertungsvorgaben berücksichtigt.
(1) Dass mit den Bewertungsvorgaben in der „Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.04.1994 i.d.F. vom 21.09.2006)“ und in der Datenbank anabin.de die Anforderungen an antizipierte Sachverständigengutachten nicht erfüllt werden, hat die Klägerin nicht behauptet.
(2) Die Feststellung von Verwaltungsgericht und Zeugnisanerkennungsstelle, in Neuseeland könne ein deutschsprachiger nationalstaatlicher Abschluss SSC nicht erworben werden, hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Die von ihr im Zulassungsverfahren vorgelegten Unterlagen – insbesondere die Stellungnahmen der NZQA, des European Council for Steiner Waldorf Education (ECSWE) bzw. der Universities New Zealand – enthalten keinen Nachweis dafür, dass in Neuseeland ein deutschsprachiger nationalstaatlicher Abschluss SSC erworben werden kann. Dem auch im Zulassungsverfahren in Bezug genommenen Schreiben der NZQA vom 12. August 2019 – und im Übrigen auch in dem Schreiben vom 29. Januar 2021 – ist im Gegenteil explizit die Aussage zu entnehmen, „The Credit Recognition and Transfer Procedure approved by the New Zealand Qualifications Authority enables Steiner Education Development Trust to award the New Zealand Certificates of Steiner Education (Level 1-3) [2937-2939] to students enrolled in schools outside of New Zealand“. Auch hat die Klägerin im Zulassungsverfahren selbst bestätigt, dass das SSC/NZCSE-Programm in Neuseeland nicht auf Deutsch angeboten wird. Damit ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass in Neuseeland ein deutschsprachiges SSC/NZCSE nicht erworben werden kann.
Soweit die Klägerin behauptet, bei ihrem Abschluss handele es sich um ein „transnational erworbenes SSC“, ist bereits unklar, was sie unter einem „transnational erworbenen SSC“ versteht. Darüber hinaus bleibt offen, worauf sie die von ihr gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen stützt. Unabhängig davon ergibt sich die „Transnationalität“ ihres SSC weder daraus, dass es an einer deutschen Waldorfschule in einem neuseeländischen Steiner-Programm auf Deutsch erworben wurde, noch aus einer Hochschulzugangsberechtigung in Neuseeland. Würde man der Argumentation der Klägerin folgen, wäre jeder ausländische oder internationale Schulabschluss, den die Beklagte als gleichwertigen Vorbildungsnachweis für ein Studium in Bayern anerkennt, ein „transnationaler“ Schulabschlusses mit Hochschulzugangsberechtigung.
Zwar lässt der Hinweis der NZQA in den genannten Schreiben, „This means that for programmes, leading to the New Zealand Certificates of Steiner Education, delivered in German NZQA has recognised that the learning is equivalent to that of a similar programme delivered in English“ offen, ob es sich bei dem im Auftrag der New Zealand Federation of Rudolf Steiner Waldorf Schools verliehenen SSC der Klägerin überhaupt um eine von Neuseeland als Vertragsstaat „ausgestellte“ Qualifikation i.S.v. Art. IV.1 Halbs. 1 der Lissabonner Anerkennungskonvention handelt. Dies ist letztlich jedoch ebenso wenig entscheidend, wie die Bestätigung der Universities New Zealand, das NZCSE sei „für Zwecke des Zugangs zu einer Universität als gleichwertig mit dem offiziell festgelegten gemeinsamen Mindeststandard für den Hochschulzugang“ anzusehen. Denn es ist nicht alleinige Voraussetzung einer Anerkennung des Abschlusses der Klägerin in Deutschland, dass ein SSC in Neuseeland ein Hochschulstudium ermöglicht (vgl. Art. IV.1 Halbs.1 der Lissabonner Anerkennungskonvention; Nr. 1.1 Satz 1 1. Spiegelstrich der Rahmenordnung). Zwingend hinzukommen muss, dass es keinen wesentlichen Unterschied zwischen dem SSC der Klägerin und einem deutschen Schulabschluss mit Hochschulzugangsberechtigung gibt (vgl. Art. IV.1 Halbs. 2 der Lissabonner Anerkennungskonvention; Nr. 1.1 Satz 1 2. Spiegelstrich der Rahmenordnung). Ob dies der Fall ist, können weder amtliche neuseeländische Stellen noch das European Council for Steiner Waldorf Education oder neuseeländische Universitäten beurteilen. Die Bewertung der Gleichwertigkeit obliegt ausschließlich den in Deutschland hierzu berufenen sachverständigen Stellen – der ZAB in allgemeiner Form bzw. in Bayern der Zeugnisanerkennungsstelle im jeweiligen Einzelfall.
(3) Das SSC der Klägerin ist wegen der von ihr gewählten Sprachen nicht gleichwertig mit einem deutschen Schulabschluss mit Hochschulzugangsberechtigung. Obwohl die Datenbank anabin.de ausdrücklich keine Ausführungen zum SSC enthält, hat sich die Zeugnisanerkennungsstelle bei der Bewertung des SSC zu Recht an den dort unter der Kennung NZL-BV05 für ein ab 2014 erworbenes NCEA enthaltenen Vorgaben orientiert und festgestellt, ein wesentlicher Unterschied im Sinne von Art. IV.1 der Lissabonner Anerkennungskonvention liege schon darin, dass die Klägerin das SSC nicht auf Englisch oder Maori, sondern auf Deutsch erworben habe. Die hieran von der Klägerin geäußerte Kritik macht die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht rechtlich zweifelhaft.
Mit ihrem Einwand, bei Anwendung der Standards aus dem Bewertungsvorschlag NZL-BV05 müssten lediglich ausreichend Punkte im Bereich Deutsch für Lesen und Schreiben nachgewiesen werden, kann die Klägerin bereits deshalb nicht durchdringen, weil sie keinen Nachweis dafür erbringen konnte, dass in Neuseeland ein deutschsprachiger nationalstaatlicher Abschluss SSC erworben werden kann (siehe oben (2). Dass das NCEA in Neuseeland tatsächlich auch in anderen „Muttersprachen“ – die Klägerin meint erkennbar in anderen Unterrichtssprachen – als Englisch oder Maori abgelegt werden kann, weil das dazugehörige Regelwerk eine Festlegung auf diese „Muttersprachen“ nicht enthalte, hat die Klägerin weder belegt noch hat sie Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die ZAB bei der Erstellung ihres antizipierten Sachverständigengutachtens zum NCEA – insbesondere in Bezug auf die geforderten Sprachen Englisch oder Maori – von falschen tatsächlichen Grundlagen ausgegangen ist.
Auch mit ihrem Vorbringen, in Deutschland seien muttersprachliche Kenntnisse in Englisch oder Maori nicht Voraussetzung für den Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung, so dass es keinen wesentlichen Unterschied darstelle, wenn ein neuseeländischer Abschluss solche Kenntnisse ebenfalls nicht verlange, werden keine ernstlichen Zweifel aufgezeigt. Über den Erwerb eines Schulabschlusses mit Hochschulzugangsberechtigung entscheiden nicht „muttersprachliche Kenntnisse“. Maßgeblich sind – auch im Hinblick auf die Unterrichts- und Prüfungssprache – die Vorgaben, die der jeweilige Vertragsstaat der Lissabonner Anerkennungskonvention an die Erlangung des Schulabschlusses stellt. In der Regel wird Unterrichts- und Prüfungssprache die Amtssprache(n) des Vertragsstaats sein. Welche Muttersprache die jeweilige Schülerin oder der jeweilige Schüler hat, ist nicht relevant. Ob die ausländische Qualifikation – insbesondere auch in Bezug auf die Sprachenfolge sowie die Anzahl der zu belegenden Sprachen – wesentlich unterschiedlich zur deutschen Qualifikation ist, unterliegt einer komplexen Bewertung durch die hierzu in Deutschland zuständigen sachverständigen Stellen. Die vorliegend hierzu von der J2. nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 QualV zu beteiligende Zeugnisanerkennungsstelle geht davon aus, dass der Verzicht auf den Nachweis „First Language English“ zu großen Qualitätsunterschieden führt, weil es einen wesentlichen Unterschied im Sinne von Art. IV.1 Halbs. 2 der Lissabonner Anerkennungskonvention mache, in welcher Sprache ein ausländischer Abschluss sowie das dem Abschluss vorgeschaltete Programm durchlaufen werde. Dem setzt die Klägerin, die über die hierzu erforderliche Sachkunde nicht verfügt, mit ihrer Argumentation lediglich ihre eigene Einschätzung entgegen.
Soweit die Klägerin darauf verweist, ihre Muttersprache sei Deutsch, so dass es entgegen Art. III.1 Abs. 2 Satz 1 der Lissabonner Anerkennungskonvention eine Inländerdiskriminierung darstelle, dass Neuseeländer das SSC in ihrer „Muttersprache“ erwerben könnten, sie als Deutsche jedoch nicht, verkennt sie den Sinn dieser Regelung. Diese soll verhindern, dass ein Studienbewerber mit einer in einem anderen Vertragsstaat ausgestellten Qualifikation bei seinem Ersuchen nach angemessenem Zugang zu einer Bewertung dieser Qualifikation wegen seiner (Mutter) Sprache diskriminiert wird. Die Vorschrift dient nicht dazu, einen ausländischen Abschluss, der entgegen den dortigen nationalen Vorgaben statt in der jeweiligen Amtssprache des Vertragsstaates in der Muttersprache des Absolventen abgelegt wird, ohne die weitere Prüfung wesentlicher Unterschiede als Hochschulzugangsberechtigung anzuerkennen.
cc) Aus den unter aa) bis bb) aufgeführten Gründen kommt es auf das weitere Vorbringen der Klägerin nicht mehr an. Zudem zeigt die Klägerin mit ihren Ausführungen, die Stellungnahme der Zeugnisanerkennungsstelle zur Bewertung des vorgelegten Bildungsnachweises gehe fehlerhaft davon aus, dass kein Unterschied zwischen credits (NCEA) und points (SSC) bestehe, vielmehr habe die Klägerin durch Vorlage entsprechender Unterlagen „(Diploma Supplement und Schreiben von Universities New Zealand)“ und durch ihren Vortrag nachgewiesen, dass die Bewertung der Leistungen beim SSC nach einem anderen Maßstab erfolge als beim NCEA, ernstliche Zweifel bereits deshalb nicht auf, weil das Verwaltungsgericht weder entscheidungserheblich auf die unterschiedlichen Bezeichnungen noch auf sich hieraus ergebende mathematische Unterschiede abgestellt hat. Es hat hierzu vielmehr ausgeführt, dass es rechnerisch vollkommen unerheblich sei, ob ein Leistungspunktnachweis als Point oder Credit bezeichnet werde. Eine mathematische Änderung gehe damit nicht einher.
2. Unabhängig davon, ob der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO fristgerecht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise geltend gemacht worden ist, ist er jedenfalls nicht gegeben.
Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlich und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ a.a.O. § 124 Rn. 33). Der Senat vermag besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aus den unter Nr. 1 genannten Gründen nicht zu erkennen.
3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage im konkreten Rechtsstreit klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich ist, dass diese Frage sich als klärungsbedürftig, insbesondere nicht schon höchst- oder obergerichtlich geklärt und nicht direkt aus dem Gesetz zu beantworten erweist und dass ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 28.7.2010 – 14 ZB 09.422 – juris Rn. 8 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren (2.) Klärungsfähigkeit, (3.) Klärungsbedürftigkeit und (4.) allgemeine Bedeutung darlegen.
Diesen Darlegungsanforderungen kommt die Klägerin nicht nach. Sie formuliert innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits keine Rechts- oder Tatsachenfrage, die sie für grundsätzlich klärungsbedürftig hält. Selbst dann, wenn man zu ihren Gunsten den im Schriftsatz vom 5. März 2020 enthaltenen Hinweis, es komme für die Entscheidung darauf an, „ob ein nach neuseeländischem Recht erworbener Abschluss deshalb gegenüber dem Deutschen Abitur einen erheblichen Unterschied aufweist, weil er anders als die meisten in Neuseeland erworbenen Abschlüsse weder auf Englisch noch auf Maori, sondern auf Deutsch erworben wurde“, als Frage auslegen würde, legt die Klägerin die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht dar. Zur Begründung trägt sie lediglich vor, richtigerweise sei zu berücksichtigen, dass in Deutschland die meisten Abschlüsse auf Deutsch erworben würden, sodass ein ausländischer Abschluss, der ebenfalls auf Deutsch erworben werde, dem deutschen Abitur gegenüber jedenfalls wegen der Sprache keinen entscheidenden Unterschied aufweise. Mit diesem Vortrag setzt die Klägerin, die selbst über keinerlei diesbezügliche Sachkunde verfügt, lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der zur Bewertung der Gleichwertigkeit berufenen Zeugnisanerkennungsstelle. Eine Begründung für die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage ergibt sich hieraus nicht. Auch konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass es sich bei dem von ihr in Deutschland in einem deutschsprachigen Programm erworbenen SSC um einen nationalstaatlichen neuseeländischen Abschluss handelt (s.o.).
Darüber hinaus wird mit dem Vorbringen der Klägerin, SSC bzw. NZCSE könnten nicht nur an einigen deutschen Schulen, sondern auch an Schulen in Österreich und der Schweiz auf Deutsch erworben werden, so dass die Entscheidung für künftige Fälle von Bedeutung sei, die allgemeine Bedeutung der Rechtsfrage nicht dargelegt. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dient wie § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Dass es Schulen in Österreich und der Schweiz gibt, an denen ein SSC auf Deutsch erworben werden kann, spielt im Zusammenhang mit der Fortentwicklung des Rechts in Deutschland keine Rolle. Auch aus den – bereits außerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO – vorgetragenen Ausführungen der Klägerin, es gebe keine obergerichtliche Entscheidung, die darauf abstelle, „dass Hochschulzugangsberechtigungen in Vertragsstaaten in den dort vorherrschenden Muttersprachen abgelegt werden müssen, weil dies als ungeschriebenes Merkmal der jeweiligen Curricula anzusehen ist, und dass es auf einen Unterschied zum deutschen Abitur nicht ankommt“, sowie aufgrund ihres Hinweises, es sei von allgemeiner Bedeutung, „dass es zu rechtskräftigen Urteilen solchen Inhalts nicht kommt, denn das wäre eine Verletzung der völkerrechtlich bindenden Lissabonner Anerkennungs-Konvention“, folgt nichts anderes. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Frage, ob Hochschulzugangsberechtigungen in Vertragsstaaten in den dort vorherrschenden Muttersprachen abgelegt werden müssen.
Darüber hinaus hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Für die Beurteilung der allgemeinen Bedeutung der gestellten Frage ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag abzustellen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 35 m.w.N.). Wie der Beklagte im Zulassungsverfahren nach unbestrittenen Angaben mitgeteilt hat, wird der Bildungsgang, den die Klägerin durchlaufen hat, weder an der Freien Waldorfschule E. … noch an einer anderen Schule in Thüringen in freier Trägerschaft angeboten. Da ein Berufungsverfahren nicht der Klärung abstrakter Rechtsfragen dient, kommt es nicht darauf an, ob es ein entsprechendes schulisches Angebot noch in Österreich oder der Schweiz gibt.
4. Nach alledem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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