Europarecht

Anforderungen an Anhörungsrüge

Aktenzeichen  20 NE 21.621

Datum:
4.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 3818
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 152a

 

Leitsatz

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände erkennen lassen, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat.  (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

20 NE 21.460 2021-02-25 Bes VGHMUENCHEN VGH München

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

A. Die zulässige Anhörungsrüge, mit welcher die Antragsteller die Fortführung des Verfahrens über ihren mit Beschluss vom 25. Februar 2021 (Az. 20 NE 21.460) abgelehnten Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO anstreben, bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
1. Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) verpflichtet das Gericht, seine Entscheidung nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse zu stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO), sowie ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 – Vf. 2-VI-15 – juris Rn. 33 ff.; BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238 – juris Rn. 45).
Bei der Anhörungsrüge handelt es sich um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (BVerwG, B.v. 15.8.2019 – 5 B 11.19 u.a. – juris Rn. 1; B.v. 24.11.2011 – 8 C 13.11 u.a. – ZfWG 2012, 36 – juris Rn. 2). Das Gericht ist ebenso wenig verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile in den Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände erkennen lassen, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen etwa dann vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist (vgl. BVerfG, B.v. 31.1.2020 – 2 BvR 2592/18 – juris Rn. 11; B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 – juris Rn. 39; BVerwG, B.v. 28.3.2014 – 1 WB 10.14 u.a. – juris Rn. 11).
2. Mit ihrer Anhörungsrüge beanstanden die Antragsteller, der Senat habe ihre Argumentation in weiten Teilen nicht zur Kenntnis genommen. Dies betrifft insbesondere den Vortrag der Beachtung der regionalen Unterschiede des Infektionsgeschehens, der gesetzlichen Pflicht zur Anpassung der Maßnahmen an die Schwellenwerte und die Missachtung des Vortrags zu den Folgen für den Einzelhandel.
Damit wird keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dargelegt. Der Senat hat sich in seiner Entscheidung mit den tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 28a IfSG auseinandergesetzt und diese gerade aufgrund der landesweiten Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 50 Fallen je 100.000 Einwohnern bejaht. Dass er dabei der zur Kenntnis genommenen Rechtsauffassung der Antragsteller nicht gefolgt ist, bedeutet nach den obigen Grundsätzen nicht, dass er den Anspruch auf Gewährung von rechtlichem Gehör verletzt hat. Gleiches gilt für den Vortrag der Antragsteller zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
B .Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht; nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) fällt eine streitwertunabhängige Festgebühr an.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).


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