Europarecht

Anhörungsrüge

Aktenzeichen  9 ZB 21.30361

Datum:
9.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 9533
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 152a

 

Leitsatz

Verfahrensgang

9 ZB 21.30263 2021-03-02 Bes VGHMUENCHEN VGH München

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 2. März 2021 (Az. 9 ZB 21.30263) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Das Gericht hat sich mit den wesentlichen Argumenten des Vortrags zu befassen, wenn sie entscheidungserheblich sind. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann jedoch nur dann festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BayVGH, B.v. 19.10.2018 – 9 ZB 16.30023 – juris Rn. 10). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist allerdings nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2021 – 9 ZB 21.30263 – juris Rn. 3). Danach liegt die vom Antragsteller gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht vor.
Der Antragsteller trägt vor, der Senat habe in der Ablehnung der beantragten Schriftsatzfrist in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör erkannt und dadurch ebenfalls den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Er wiederholt hierzu im wesentlichen seine Argumentation aus dem Zulassungsvorbringen, zeigt aber nicht auf, dass sein Vortrag vom Senat nicht berücksichtigt worden sei. Vielmehr übt der Antragsteller mit dem Rügevorbringen lediglich Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung des Senats vom 2. März 2021, womit er aber nicht durchdringen kann. Denn das Gebot rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen. Dementsprechend stellt die Anhörungsrüge keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung dar (vgl. BVerwG, B.v. 18.3.2016 – 1 A 1.16 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 24.11.2016 – 9 ZB 16.1846 – juris Rn. 3).
Die Kostenentscheidung für das Rügeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge eine Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 154 Abs. 4 Satz 3 VwGO).


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