Aktenzeichen RN 4 S 16.606
TierSchG TierSchG § 2, § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3
TierSchHuV § 2 Abs. 1
Viehverkehrsverordnung § 26 Abs. 1
Leitsatz
1 Das Verbot der Haltung eines (bestimmten) Hundes auf einem Grundstück aus Gründen des Tierschutzes ist nicht unverhältnismäßig. Sie steht insbesondere einer Verpachtung des landwirtschaftlichen Anwesens und einer Nutzung desselben durch den Pächter nicht entgegen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Sind die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage im Hinblick auf eine tierschutzrechtliche Anordnung offen, müssen bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung die Schwere der Tierschutzverstöße einerseits und das Ausmaß des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen andererseits berücksichtigt werden. Letztere sind beim Verbot der Haltung bestimmter Tiere (hier: eines Ziegenbestands) auf einem Grundstück gering. Eine solche Anordnung steht einer Verpachtung und auch einer Tierhaltung auf dem Anwesen ebenso wenig entgegen wie einer Haltung der Tiere durch Dritte anderenorts. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung.
Ausweislich eines Aktenvermerks des Landratsamtes … vom 1.3.2016 wurden bei einer Kontrolle der klägerischen Tierhaltung am 24.2.2016 u. a. folgende Feststellungen gemacht:
Feststellungen zur Rinderhaltung
– Auf der rechten Seite des Kuhstalls war die Stand- und Liegefläche der dort in Anbindehaltung gehaltenen sieben weiblichen Rinder vollständig mit einer bis zu 40 cm hohen durchweichten matschigen Kotschicht bedeckt.
– Im hinteren Bereich häufte sich der Kot an der Wand hoch. Ein Jungrind lag in Seitenlage, die Körperachse ebenerdig mit der Kotschicht in den Kot eingebacken. Neben dem Strickhalfter war das Tier mit einer um den Hals gelegten Kette am Futterbarren befestigt. Diese war, da sie dem Wachstum des Tieres entsprechend nicht erweitert worden war, mehrere Zentimeter tief in den Nacken eingewachsen. Aufgrund der Lage des Tieres und der hohen Kotschicht war diese Kette ständig auf Zug und schnitt in die bestehende tiefe Halswunde ein. Nachdem ein Teil des Mistes entfernt worden war, konnte dem Tier sauberes Wasser in einem Eimer angeboten werden. Das Tier begann sofort gierig zu trinken und leerte zwei Eimer Wasser.
– Bei zwei Rindern waren die Befestigungsketten um den Hals mehrere Zentimeter tief in den Nacken eingewachsen. Die entstandenen offenen Wunden waren kotverschmutzt und eiterten stark.
– Einem Jungrind stand kein Wasser zur Verfügung, da es mit dem Strick so fixiert war, dass es das Tränkebecken nicht erreichen konnte.
Feststellungen zur Hundehaltung:
In einem Zwinger im hinteren Hofbereich des Anwesens wurde der ca. 6 Jahre alte mittelgroßer Mischlingsrüde „B…“ gehalten. Vom Zwinger aus hatte der Hund Zugang zu einer Schutzhütte in der Scheune. Vor dem Zugang befand sich eine Holzliegefläche. Ein Teil des Zwingers war mit Stroh ausgelegt. Auf dem Stroh befanden sich Kothaufen von etwa 2-3 Tagen. Futter und Wasser waren vorhanden. Der Bruder des Antragstellers Herr … gab an, dass der Hund nur Auslauf haben könne, wenn er zuhause sei. Dies sei wenn dann nur sonntags möglich. Das Fell des Tieres wirkte gepflegt. Am linken Hinterbein war eine Afterkralle in den Fußballen eingewachsen. Der Hund zeigte im Zwinger einen starken Bewegungsdrang.
Feststellungen zur Ziegenhaltung:
Auf einer Wiese hinter dem Haus wurden ca. 10 Ziegen gehalten. Den Tieren stand zum Kontrollzeitpunkt kein Wasser zur Verfügung. Im Zaunbereich lagen Gemüsereste. Heu oder Stroh stand nicht zur Verfügung. Ein offener Container diente als Unterstand. Er war mit Stroh eingestreut und annehmbar sauber. Die Tiere waren größtenteils nicht gekennzeichnet.
Aufgrund der vorgefundenen Zustände wurden die Rinder unverzüglich weggenommen. Der Hofhund wurde durch das Tierheim … abgeholt. Da sich die Ziegen in einem akzeptablen Zustand befanden, wurde eine Bestandauflösung durch den Tierhalter mündlich angeordnet. Analog hierzu wurde eine Anordnung bezüglich des im Schuppen neben der Scheune gehaltenen Hasen getroffen. Ein mündliches Tierhalteverbot wurde ausgesprochen.
Unter dem 10.3.2016 wurde der Antragsteller zum beabsichtigten Erlass eines Tierhalteverbots und der Anordnung einer Bestandsauflösung angehört.
Unter dem 18.3.2016 erließ das Landratsamt … gegenüber dem Antragsteller folgenden Bescheid, der diesem am 22.3.2016 zugestellt wurde:
1. Herrn … wird das Halten und Betreuen von Tieren jeder Art ab sofort untersagt.
2. Herr … hat, soweit noch nicht geschehen, den noch bestehenden Tierbestand, insbesondere Rinder, Ziegen, Kaninchen/Hasen und den Hund bis spätestens 8.4.2016 aufzulösen.
3. Im Rahmen der Bestandsauflösung dürfen die Tiere nicht an Herrn … weitergegeben werden oder von anderen Personen auf dem Anwesen … gehalten oder betreut werden.
4. Der Erwerber der Tiere muss die Voraussetzungen für die Haltungsanforderungen nach § 2 TSchG erfüllen. Der Erwerber muss dem Landratsamt … unter Angabe des Namens und der Adresse innerhalb einer Woche nach der Abgabe schriftlich mitgeteilt werden.
5. Falls Herr … den vorstehenden Tierbestand nicht bis zur geforderten Frist auflöst, wird das Landratsamt … die Durchsetzung der Nr. 2 durch Fortnahme der Tiere durch unmittelbaren Zwang vollziehen.
6. Soweit Herr … nicht bis 10 Tage nach der behördlichen Fortnahme für eine Unterbringung sorgt, die den Anforderungen des § 2 TSchG entspricht, werden die fortgenommenen Tiere veräußert.
7. Herr … hat die Anwendung des unmittelbaren Zwangs zur Fortnahme des Tierbestandes zu dulden.
8. Herr … hat die im Zusammenhang mit der Fortnahme, insbesondere Unterbringung und ärztlichen Versorgung und ggf. Veräußerung der Tiere entstehenden Kosten zu tragen.
9. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1-7 dieses Bescheides wird angeordnet.
10. Herr … hat die Kosten des Verfahrens, insgesamt 2056,45 € zu tragen:
Gebühren: 2025,00 €
Auslagen: 31,45 €
Zur Begründung der Anordnung unter Nummer 3 wurde u. a. ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass versucht werde, eine Scheintierhaltung auf dem bisherigen Anwesen durch andere Personen in die Wege zu leiten, um so das Haltungs- und Betreuungsverbot zu unterlaufen. Aus diesem Grund sei es erforderlich, die weitere Tierhaltung auf dem bisherigen Grundstück zu untersagen. Es widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Tierhalter wegen z. B. einer kleineren Ziegenhaltung an einem anderen ggf. weiter entfernten Ort eine Tierhaltung aus eigenem Antrieb führten. Neben den wirtschaftlichen Kosten und dem tatsächlichen Aufwand komme dies auch deshalb nicht in Frage, weil eine Betreuungsperson die allgemeinen Verpflichtungen nach § 4 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung „aus der Ferne“ nur unzureichend erfüllen könne. Die sofortige Vollziehung dieses Bescheides sei im Interesse des Tierschutzes angeordnet worden. Die Anordnungen hätten zum Ziel, eine konkrete Gefährdung im Hinblick auf Schmerzen, Leiden oder Schäden bei dem Tier/Tieren schnellstmöglich auszuschließen. Ohne sofortige und wirksame Maßnahmenergreifung wäre dieses Ziel gefährdet.
Mit Schriftsatz vom 7.4.2016 teilte der Bevollmächtigte des Bruders (…) des Antragstellers mit, dass dieser die landwirtschaftliche Hofstelle von dem Antragsteller gepachtet habe. Der Ziegenbestand (12 Ziegen) und der Hund … seien an Herrn … veräußert worden. Herr … habe sich verpflichtet, den erworbenen Tierbestand artgerecht zu halten und zu betreuen. Eine Unterbringung sei Herrn … derzeit nur auf der gepachteten Hoffläche möglich. Herr … arbeite in … und versorge die Tiere während der Werktage morgens und abends sowie an den Wochenenden selbst. Für den Hund … sei neben der artgerechten Versorgung und Unterbringung tagsüber durch zuverlässige Betreuungspersonen dafür gesorgt, dass dem Hund mehrmals täglich die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen gewährt und der nötige Auslauf sichergestellt werde. Herr … beantrage daher, eine entsprechende Änderung der Nummer 3 des streitgegenständlichen Bescheides.
Das Landratsamt … teilte dem Bevollmächtigten des Bruders des Antragstellers unter dem 12.4.2016 mit, dass der Bescheid vom 18.3.2016 vollinhaltlich aufrechterhalten werde.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18.4.2016, bei Gericht eingegangen am 19.4.2016, ließ der Antragsteller Klage (RN 4 K 16.607) erheben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen. Gegenstand der Klage ist die Aufhebung der Nummer 3 insoweit, als darin auch für die Ziegen und den Hund … angeordnet wurde, dass von anderen Personen auf dem Anwesen … in … Stadtteil … die Tiere nicht gehalten und betreut werden dürfen. Vorgetragen wird, der Antragsteller, der die festgestellten Missstände einräume, habe sich entsprechend der behördlichen Anordnung um die Bestandsauflösung bemüht. Der Bestand an zwölf Ziegen und der Hund … seien an Herrn … veräußert und in dessen Besitz übergeben worden. Die landwirtschaftliche Hofstelle in …, … sei mit Ausnahme des Wohnhauses mit Wirkung ab 1.4.2016 an Herrn … verpachtet worden. Der Pächter habe sich verpflichtet, den erworbenen Tierbestand artgerecht zu halten und zu betreuen. Herr … erfülle als Erwerber der Tiere die Voraussetzungen für die Haltungsanforderungen nach § 2 TierSchG. Gegen ihn lägen keinerlei entgegenstehende Erkenntnisse des Antragsgegners vor, die berechtigte Zweifel an der tierschutzgerechten Haltung von Ziegen und dem Hund … begründen könnten. Eine Unterbringung und Haltung der Tiere sei Herrn … derzeit nur auf der gepachteten Hofstelle möglich. Herr … arbeite im nahegelegenen ca. 1 km entfernten … Er versorge die Tiere während der Werktage morgens und abends sowie an den Wochenenden selbst. Für den Hund … sei neben der artgerechten Versorgung und Unterbringung durch den Erwerber und Pächter der Hofstelle tagsüber durch zuverlässige namentlich benannte Betreuungspersonen dafür gesorgt, dass dem Hund mehrmals täglich die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit den Betreuungspersonen gewährt und der nötige Auslauf sichergestellt werde. Die angefochtene Anordnung verletze den Antragsteller in seinen Rechten, da durch die Anordnung eine Verpachtung der landwirtschaftlichen Hofstelle mit der in üblichem Umfang verbundenen Tierhaltung unmöglich werde und insoweit unzulässig in die aus dem Eigentum folgenden Verwertungsrechte des Antragstellers eingegriffen werde. Der Pächter … habe in der kurzen Zeit seit Abschluss des Pachtvertrages bis jetzt in Bezug auf die Ziegenhaltung sowie zur Vorbereitung der Hundehaltung auf dem Hof wesentliche Verbesserungen herbeigeführt. Auf eine Versorgung der Tiere durch dritte Personen sei die Tierhaltung keineswegs angewiesen. Das Wohl der Tiere sei keinesfalls konkret gefährdet. Für einen Sofortvollzug gebe es keinen nachvollziehbar begründeten Anlass. Herr … habe die baulichen Anforderungen für eine ordnungsgemäße und artgerechte Hundehaltung geschaffen. Herr … werde sich mit dem Hund an der örtlichen Hundeschule anmelden und mit diesem dort jeweils samstags vormittags üben.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummer 3 des Bescheides des Landratsamtes … vom 18.3.2016 insoweit wiederherzustellen, als dort die Haltung der von der angeordneten Bestandsauflösung betroffenen Ziegen und des Hundes … auf dem Anwesen …, …untersagt wurde.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Vorgetragen wird, der partiell angefochtene Bescheid verhindere nicht die Verpachtung der Hofstelle. Es könne jedermann den Hof pachten und dort Tiere nach seiner Wahl halten. Ausgenommen seien lediglich die im Rahmen der Fortnahme betroffenen Tiere. Diese Einschränkung sei im Hinblick auf die damals absehbare und nun eingetretene Scheinverpachtung an Herrn … erforderlich und verhältnismäßig. Für die Scheintierhaltung des Herrn … spreche insbesondere, die Höhe der monatlichen Pacht von 100 €. Auch sei Herr … beim Veterinäramt … weder in der Vergangenheit noch jetzt als Tierhalter gemeldet. Herr … wohne in einer Entfernung von ca. 30 km von der gepachteten Hofstelle. Der Arbeitsplatz liege zwar in der Nähe des gepachteten Anwesens, dennoch sei es höchst unglaubwürdig, dass Herr … diesen zusätzlichen Weg auf sich nehme, um die erworbene Tierhaltung zu versorgen. Bis zum Zeitpunkt der Tierwegnahme am Betrieb seines Bruders und des verhängten Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes habe für Herrn … zudem offensichtlich kein Anreiz bestanden, den Betrieb zu pachten und die Tiere zu erwerben, obwohl er die tierschutzwidrigen Zustände gekannt habe. Eine Rückgabe des Hundes … in die beschriebene Situation würde für ihn erhebliche und länger anhaltende Leiden bedeuten. Das Tier solle an den früheren Haltungsort, jedoch mit einem neuen Tierhalter zurückgebracht werden. Dieser lebe nicht am Aufenthaltsort des Hundes und könne diesen auch nur begrenzt betreuen. Die Betreuung solle deshalb durch zwei weitere Fremdpersonen übernommen werden. Die dem Hund vertrauten früheren Bezugspersonen seien vor Ort und für den Hund sicht- und wahrnehmbar, dürften aber das Tier nicht betreuen. Dies sei eine für das Tier unverständliche und unzumutbare Situation. Es sei festgestellt worden, dass der Hund durch seine jahrelange ausschließliche Zwingerhaltung außerhalb des Zwingers sehr ungestüm reagiere und keine Leinenführigkeit bestehe. Es bedürfe daher einiger Erfahrung im Umgang mit Hunden und intensiver Beschäftigung mit dem Tier, um ihm den erforderlichen Auslauf in Form von Spaziergängen außerhalb des Hofgeländes ermöglichen zu können. Dies könne nur durch die Bindung an eine im Umgang erfahrene Hauptbezugsperson erreicht werden.
Unter dem 25.5.2016 teilte der Antragsgegner mit, dass am 24.5.2016 eine Veterinärkontrolle im Bereich des Anwesens des Antragstellers erfolgt sei. Im Hinblick auf die Ziegenhaltung seien keine wesentlichen Veränderungen feststellbar gewesen. Hinsichtlich des Hundes … könne bestätigt werden, dass nun ein Hoftor angebracht worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte mit den eingereichten Schriftsätzen Bezug genommen. Die Gerichtsakte des Verfahrens RN 4 K 16.607 wurde zum Verfahren beigezogen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1. Ziel der Klage und des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist es zu erreichen, dass die Haltung der von der im Bescheid vom 18.3.2016 des Landratsamtes … von der angeordneten Bestandsauflösung betroffenen Ziegen und des Hundes … auf dem Anwesen …, … möglich ist. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings dann, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinander gesetzt hat. Im Bescheid wurde für die allein streitgegenständliche Nummer 3 der Sofortvollzug angeordnet. Die Begründung dieser Anordnung entspricht den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass hier ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht, dass dem angeordneten Tierhaltungs- und Betreuungsverbot, dessen Durchsetzung auch die angefochtene Nummer 3 des Bescheides dient, unverzüglich Folge geleistet wird, da nur so eine konkrete Gefährdung im Hinblick auf Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den Tieren schnellstmöglich ausgeschlossen werden könne.
2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung bei Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, wie sie hier für die allein streitgegenständliche Nummer 3 des Bescheides erfolgt ist, ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft insoweit eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Die hier gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage zeigt, dass die Hauptsacheklage voraussichtlich nicht erfolgreich sein wird, soweit die Haltung des Hundes … auf dem Anwesen …, … erreicht werden soll. Hinsichtlich der Haltung der von der Bestandsauflösung betroffenen Ziegen auf dem Anwesen …, … sind die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage offen. Die insoweit vorzunehmende Interessenabwägung geht jedoch zulasten des Antragstellers.
3. Bei der streitgegenständlichen Nummer 3 handelt es sich um eine Annexentscheidung zu dem unter Nummer 1 des Bescheides angeordneten Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 1.Hs. Tierschutzgesetz (TierSchG)).
Soweit sich die Anordnung darauf bezieht, dass der Hund … auch nicht von einem Dritten auf dem Anwesen …, … gehalten werden darf, bestehen aus Sicht des Gerichts weder an deren Erforderlichkeit noch an deren Verhältnismäßigkeit Zweifel. Gemäß § 2 Abs. 1 Tierschutzhundeverordnung (TierSchHuV) ist einem Hund ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson) zu gewähren. Wie der Antragsgegner ausgeführt hat, ist dies zumindest im vorliegenden Fall nicht gewährleistet, wenn die Betreuungsperson 30 km entfernt vom Ort der Hundehaltung wohnt und nur morgens und abends, sowie an den Wochenenden die Betreuung des Hundes wahrnehmen kann und im Übrigen auf die Hilfe weiterer Betreuungspersonen angewiesen ist. Aus Sicht des Gerichts ist hier auch insbesondere zu berücksichtigen, dass der Hund … aufgrund der Haltungsbedingungen vor der Bestandsauflösung einer intensiveren Betreuung bedarf. Eine den Anforderungen der Tierschutzhundeverordnung genügende Betreuung des Hundes … durch eine dritte Person auf dem Anwesen …, … erscheint daher nicht möglich. Durch diese Anordnung wird auch nicht unverhältnismäßig in Rechte des Antragstellers eingegriffen. Diese Anordnung steht einer Verpachtung des landwirtschaftlichen Anwesens und einer Nutzung dieses durch den Pächter nicht entgegen. Es ist dem Pächter lediglich nicht möglich, den Hund … auf diesem landwirtschaftlichen Anwesen zu halten. Diese Einschränkung ist jedoch unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes hinzunehmen. Insoweit ist aus Sicht des Gerichts auch zu berücksichtigen, dass Hunde im Hinblick auf § 2 Abs. 1 TierSchHuV im Regelfall am Wohnort ihrer Betreuungsperson zu halten sind.
Soweit sich die Nummer 3 des streitgegenständlichen Bescheides darauf bezieht, dass die von der Bestandsauflösung betroffenen Ziegen auch nicht von einem Dritten auf dem Anwesen …, … gehalten werden darf, sind aus Sicht des Gerichts die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage offen, da im Klageverfahren die Erforderlichkeit der Anordnung näher aufzuklären ist. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt allerdings aus Sicht des Gerichts das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Anordnung das Interesse des Antragstellers daran, dass der Vollzug bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt wird. Der Vortrag des Antragstellers, es handle sich bei der Übernahme des Ziegenbestandes durch seinen Bruder … nicht um eine Scheintierhaltung und sein Bruder werde die Ziegen in eigener Zuständigkeit betreuen, bedarf der Aufklärung. Es mag zwar grundsätzlich möglich sein, eine Ziegenherde, die sich in 30 km Entfernung zum Wohnort befindet, ordnungsgemäß zu betreuen. Im konkreten Fall bestehen allerdings aus Sicht des Gerichts Zweifel. Zum einen handelt es sich bei der nun vorgesehenen Betreuungsperson um den Bruder des Antragstellers, der in einer gewissen Nähebeziehung zu diesem steht. Wie sich aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 3.5.2016 ergibt, war Herr … auch bereits in der Vergangenheit in die Betreuung der Tiere eingebunden. Ihm waren daher die Zustände auf dem landwirtschaftlichen Anwesen zumindest in Ansätzen bekannt. Es bedarf daher der Aufklärung, welche Konsequenzen er daraus, für die Betreuung der Tiere zieht. Auch hat Herr … die Haltung der Ziegen laut Angaben des Antragsgegners bisher nicht gemäß § 26 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung angezeigt. Des Weiteren wurde, wie der Antragsgegner ausführt, die Verpachtung des landwirtschaftlichen Anwesens an Herrn … bisher noch nicht beim AELF … gemeldet. In einem Hauptsacheverfahren gilt es daher, die derzeit bestehenden Zweifel an der alleinigen Haltung der Ziegen durch Herrn … auf dem Anwesen …, … auszuräumen. Im Hinblick darauf, dass die streitgegenständliche Anordnung nur gering in die Rechte des Antragstellers eingreift, überwiegt hier das öffentliche Interesse an der Einhaltung des angeordneten Tierhaltungs- und Betreuungsverbot, das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die Anordnung steht einer Verpachtung des landwirtschaftlichen Anwesens und auch einer Tierhaltung auf diesem nicht entgegen, lediglich die bisher vom Antragsteller gehaltenen Tiere dürfen dort auch nicht von einer dritten Person gehalten werden. Abzustellen ist auch auf die Schwere der tierschutzrechtlichen Verstöße, die dem Antragsteller in der Vergangenheit zur Last zu legen sind. Das öffentliche Interesse daran, solchen Verstößen vorzubeugen, ist äußerst hoch. Auch steht die streitgegenständliche Anordnung nicht generell einer Haltung der Ziegen durch den Bruder des Antragstellers entgegen, sie verwehrt es ihm nur, die Ziegen auf dem landwirtschaftlichen Anwesen des Antragstellers zu halten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs (Hälfte des Streitwerts der Hauptsache).