Europarecht

Antrag auf Eintragung eines in Russland erworbenen Doktorgrades (, keine Eintragung eines Doktorgrades mit Herkunftsbezeichnung

Aktenzeichen  5 ZB 19.2519

Datum:
13.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 25019
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
PAuswG § 5 Abs. 2 Nr. 3
BayHSchG Art. 68 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 25 K 17.4864 2019-10-23 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die Eintragung eines in Russland erworbenen akademischen Grades in seinen Personalausweis.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 26. April 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten, dass in seinen Personalausweis der Doktorgrad aufgenommen wird. Bei diesem Doktorgrad handle es sich um einen in Russland erworbenen akademischen Grad. Zum Nachweis legte er in der Folgezeit u.a. eine Urkunde der Staatlichen Universität Nowosibirsk vom 12. Januar 2001 vor. Nach deren beglaubigter Übersetzung wurde dem Kläger durch Beschluss des dortigen Promotionsrates vom 27. Juli 2000 “der wissenschaftliche Grad des Kandidaten der technischen Wissenschaften zuerkannt”, der als “kandidat nauk” bezeichnet wird.
Mit Bescheid vom 12. September 2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 26. April 2017 ab. Der Kläger könne den ausländischen akademischen Grad in seinen Personalausweis dann eintragen lassen, wenn er in der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der Abkürzung “Dr.” ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung berechtigt sein würde. Inhaber des russischen Doktorgrades “kandidat nauk” könnten diesen Titel in der Bundesrepublik Deutschland auch in der Abkürzung “Dr.” ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Herkunftsbezeichnung im täglichen Leben führen. Die Eintragung in das Melde- und Personalausweisregister könne aber aufgrund des erforderlichen Herkunftszusatzes nicht vorgenommen werden.
Eine Versagungsgegenklage des Klägers, mit der er sein Antragsbegehren vom 26. April 2017 weiterverfolgte, wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. Oktober 2019 abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – DVBl 2019, 1400 Rn. 32 m.w.N.).
aa) Das Verwaltungsgericht (UA S. 4, Rn. 15) ist in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 2.12.2015 – 6 B 33/15 – BayVBl 2016, 419 – juris Rn. 18; U.v. 13.12.1988 – 1 C 54/86 – NJW 1989, 1686 – juris Rn. 11 f.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 17.9.2009 – 5 ZB 08.838 – juris Rn. 6; B.v. 6.8.2007 – 5 ZB 06.3411 – juris Rn. 6; B.v. 7.7.2000 – 5 ZB 97.1746 – juris Rn. 4; B.v. 26.6.2000 – 5 ZB 97.1472 – juris Rn. 4) davon ausgegangen, dass der Doktorgrad nur dann nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 PAuswG im Personalausweis eingetragen werden darf, wenn der Ausweisinhaber den Doktorgrad in der Bundesrepublik Deutschland ohne – nicht eintragungsfähigen – Zusatz führen darf. Dem Einwand des Klägers, in § 5 Abs. 2 Nr. 3 PAuswG und Nr. 4.1.3 der Passverwaltungsvorschrift (PassVwV) werde eine Eintragung des Doktorgrades mit Herkunftsbezeichnung nicht ausgeschlossen, ist nicht zu folgen. Dies ergibt sich aus einer systematischen und historischen Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 PAuswG.
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 1988 (a.a.O., Rn. 11) unter Bezugnahme auf die entsprechenden Gesetzesbegründungen (BT-Drs. 10/3303, S. 12, und 10/5129, S. 5) und damals geltende Verwaltungsvorschriften dargelegt hat, sollte u.a. mit den Regelungen in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PaßG und in § 5 Abs. 1 Nr. 3 PAuswG die damalige Verwaltungspraxis gesetzlich verankert und der Tatsache, dass der Doktorgrad im täglichen Leben in der Regel neben dem Namen verwendet wird, Rechnung getragen werden. Dieser Verwaltungspraxis entsprach es, den Doktorgrad in der Abkürzung “Dr.” ohne weiteren Zusatz einzutragen; ein ehrenhalber verliehener Doktorgrad wurde damals mit dem Zusatz “h.c.”, “e.h.” oder “E.h.” eingetragen. Entsprechend wurde auch in Nr. 4.1.3 PassVwV zu § 4 PaßG in der Fassung vom 17.12.2009 (GMBl 2009 S. 1686; insoweit inhaltsgleich mit Nr. 4.1.3 der seit 23. Januar 2020 geltenden Fassung vom 16.12.2019, GMBl 2020 S. 24) festgelegt, dass Doktorgrade ohne Zusatz der Fachrichtung in abgekürzter Form mit Punkt eingetragen werden. Weiter dürfen nach dieser Verwaltungsvorschrift ausländische Doktorgrade nur eingetragen werden, wenn die antragstellende Person nach den Hochschulgesetzen der Länder der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit den Feststellungen der Kultusministerkonferenz zur Führung der Abkürzung ohne weiteren Zusatz berechtigt ist.
Die Angabe des Doktortitels in dieser abgekürzten Form stellt einen Namensbestandteil dar; die Doktorgrade werden entsprechend im Datenfeld “Name” eingetragen (vgl. jeweils Nr. 4.1.3 PassVwV in der Fassung vom 17.12.2009 und in der Fassung vom 16.12.2019). Die Aufnahme des Doktortitels in den Pass und den Personalausweis ohne weitere Zusätze entspricht dem Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 PaßG und des § 5 Abs. 2 PAuswG, die dortigen Angaben auf solche Merkmale des Pass- oder Ausweisinhabers zu beschränken, die zur Feststellung seiner Identität erforderlich sind (vgl. BT-Drs. 10/3303, S. 12). Eine entsprechende Funktion als Namensbestandteil kommt Doktortiteln mit Zusätzen und anderen akademischen Graden nach den Feststellungen des historischen Gesetzgebers nicht zu; Gleiches gilt (erst recht) für eine unter Umständen im jeweiligen Herkunftsland, nicht jedoch in Deutschland übliche Bezeichnung eines – wenngleich auf der Ebene des deutschen Doktorgrades anerkannten – anderen akademischen Grades, wie im Falle des Klägers die Bezeichnung “kandidat nauk”.
Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in Nr. 4.1.3 PassVwV in der Fassung vom 17. Dezember 2009 bei der Abkürzung des Doktorgrades die Groß- und Kleinschreibung berücksichtigt wurde (DR. oder Dr.). Nach der vorgenannten Verwaltungsvorschrift folgte die Schreibweise des Doktorgrades hinsichtlich der Groß- und Kleinschreibung der Schreibweise des Familiennamens. Unabhängig davon ist anzumerken, dass gemäß Nr. 4.1.1.3 PassVwV in der Fassung vom 16.12.2019 nunmehr alle Einträge (nur noch) in Großbuchstaben erfolgen.
Im Einklang mit den vorgenannten Grundsätzen steht auch, dass ein Ehrendoktortitel unter bestimmten Voraussetzungen eintragungsfähig ist. Wie oben bereits ausgeführt, entsprach es der früheren Verwaltungspraxis, die der Gesetzgeber mit den Regelungen in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PaßG und in § 5 Abs. 3 Nr. 3 PAuswG gesetzlich verankern wollte, einen ehrenhalber verliehenen Doktorgrad mit einem Zusatz im Pass oder Ausweisdokument einzutragen.
In der Antragsbegründung beanstandet der Kläger die im angefochtenen Urteil (UA S. 4, Rn. 15) wiedergegebene Aussage, eine Eintragung ohne den beim Führen des Doktorgrades unerlässlichen Zusatz sei mit dem Gesetz über die Führung akademischer Grade (AkaGrG) unvereinbar; er weist zutreffend darauf hin, dass dieses Gesetz – mit Ablauf des 30. November 2010 (vgl. Art. 9 Abs. 2 des Zweiten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz [BMJBerG 2] vom 30. November 2007 [BGBl I S. 2614]) – außer Kraft getretenen ist. Das Verwaltungsgericht nimmt an dieser Stelle seiner Entscheidung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1988 (1 C 54/86 – NJW 1989, 1686 – juris Rn. 12) Bezug. Im Rahmen der Begründung seiner Bewertung, dass der Kläger nur berechtigt ist, seinen akademischen Grad in der Bundesrepublik Deutschland als Doktorgrad mit Herkunftsbezeichnung zu führen, stellt das Verwaltungsgericht jedoch maßgeblich auf Art. 68 Abs. 1 und 4 BayHSchG, die gemeinsame Erklärung zur gegenseitigen akademischen Anerkennung von Studienzeiten und Abschlüssen im Hochschulbereich sowie von Urkunden über russische wissenschaftliche Grade und deutsche akademische Qualifikationen vom 18. Februar 1999 sowie verschiedene Beschlüsse der Kultusministerkonferenz ab, nicht dagegen auf Vorschriften des Gesetzes über die Führung akademischer Grade. Im Übrigen ist auch gemäß Art. 68 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG eine von Abs. 1 bis 4 dieser Vorschrift abweichende Führung ausländischer Grade unzulässig. Folglich wäre eine Eintragung eines ausländischen Grades im Personalausweis mit der Abkürzung “DR.” ohne einen nach Maßgabe der Art. 68 Abs. 1 bis 4 BayHSchG erforderlichen Zusatz mit der heute einschlägigen Vorschrift in Art. 68 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG ebenso unvereinbar wie nach der früheren Rechtslage, zu welcher das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1988 erging.
bb) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger nur berechtigt ist, seinen in Russland erworbenen akademischen Grad “kandidat nauk” in der Bundesrepublik Deutschland als Doktorgrad mit Herkunftsbezeichnung zu führen (UA S. 5 f., Rn. 15 bis 21), wird in der Antragsbegründung des Klägers nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Der Kläger weist lediglich darauf hin, dass in der vorgenannten gemeinsamen Erklärung vom 18. Februar 1999 der russische akademische Grad “kandidat nauk” dem deutschen Doktorgrad gleichgestellt werde, wovon sinngemäß auch das Verwaltungsgericht (UA S. 5, Rn. 15) ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat jedoch weiter angenommen (UA S. 5 f., Rn. 15 bis 20), dass dieses Abkommen nicht regelt, in welcher Art und Weise ein russischer wissenschaftlicher Grad im Bundesgebiet geführt werden darf; diese Regelung sei durch Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (vom 14.4.2000 und vom 21.9.2001) dahingehend erfolgt, dass der Inhaber des in Russland erworbenen Grades eines “kandidat nauk” anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung die Abkürzung “Dr.” ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Herkunftsbezeichnung führen darf. Der Kläger wendet dagegen ein, der Anerkennung des wissenschaftlichen Grades “kandidat nauk” auf der Ebene des Doktorgrades widerspreche es, wenn der Inhaber dieses in Russland erworbenen Grades die Abkürzung “Dr.” nur mit Herkunftsbezeichnung führen dürfe. Die Berechtigung, den Doktortitel in Form dieser Abkürzung mit Herkunftsbezeichnung zu führen, spiegelt jedoch gerade die Anerkennung des “kandidat nauk” auf der Ebene des deutschen Doktorgrades im Sinne von Nr. I.1. Abs. 1 Satz 2 der gemeinsamen Erklärung vom 18. Februar 1999 wieder. Im Übrigen wird in Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der vorgenannten Erklärung klargestellt, dass in der Bundesrepublik Deutschland die Ministerien der Länder zuständig sind, soweit es die Genehmigung zur Führung wissenschaftlicher Grade in der Öffentlichkeit betrifft. Auch hieraus folgt, dass die vorbezeichnete Erklärung nicht beansprucht, diese Frage unmittelbar zu regeln; andernfalls würde sich ein Genehmigungserfordernis erübrigen.
cc) Der Rechtsauffassung des Klägers, die Annahme einer fehlenden Eintragungsfähigkeit des “kandidat nauk” und des “Dr.” ohne Herkunftsbezeichnung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, ist nicht zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Urteil vom 13. Dezember 1988 (1 C 54/86 – NJW 1989, 1686 = juris Rn. 15) folgendes ausgeführt: “Die Regelung [,der zufolge ein mit einem Zusatz zu führender Doktorgrad nicht in den Reisepass und den Personalausweis eingetragen werden kann,] stellt sachgerecht darauf ab, ob der Doktorgrad in der Kurzform geführt werden darf, die im täglichen Leben neben dem Familiennamen verwendet zu werden pflegt, und bedeutet für den nachteilig Betroffenen lediglich, dass er sich durch einen Reisepass oder Personalausweis nicht als Inhaber des ihm verliehenen Doktorgrades ausweisen kann. Seine Befugnis, den Doktorgrad in der genehmigten Form der Abkürzung – etwa bei der Berufsausübung – zu führen, bleibt hiervon selbstverständlich unberührt. Sollte dabei erforderlich sein, die Berechtigung zur Führung des Doktorgrades nachzuweisen, ließe sich dies durch die hierüber ausgestellte Genehmigungsurkunde erreichen; Personen, deren Doktorgrad aus den oben dargelegten Gründen nicht im Reisepass oder Personalausweis eingetragen ist, befinden sich insoweit in keiner anderen Lage als die Inhaber anderer nicht eintragungsfähiger akademischer Grade (z.B. Ausweisinhaber mit dem akademischen Grad “Dipl.Ing.”)”.
Auch hat das Verwaltungsgericht (UA S. 7, Rn. 22) zutreffend darauf hingewiesen, dass zwar die vom Kläger angeführte Personengruppe der Spätaussiedler im Sinn des Bundesvertriebenengesetzes – ohne, dass es wie im Falle des Klägers einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bedürfte – gemäß Art. 105 BayHSchG berechtigt ist, einen ausländischen Titel anerkennen zu lassen. Es ist nicht erkennbar und wurde vom Kläger auch nicht aufgezeigt, inwieweit sich aus dieser Vorschrift darüber hinaus ergeben sollte, dass Spätaussiedler generell berechtigt wären, den russischen wissenschaftlichen Grad des “kandidat nauk” in Deutschland mit der Abkürzung “Dr.” ohne Zusatz zu führen. Unabhängig davon würde die Frage, ob der Kläger im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG die Genehmigung zur Führung eines Doktortitels in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zusatz beanspruchen könnte, einen anderen Streitgegenstand darstellen.
b) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger hat keine konkrete, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert, die für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich wäre. Er hat lediglich behauptet, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1988 (1 C 54/86 – NJW 1989, 1686 – juris) sei aufgrund der geänderten Rechtslage “nur noch bedingt auf zukünftig zu entscheidende Fälle anwendbar.” Der Kläger bezieht sich insoweit vermutlich darauf, dass das in diesem Urteil angesprochene Gesetz über die Führung akademischer Grade (AkaGrG) mittlerweile außer Kraft getreten ist. Er zeigt jedoch nicht auf und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit wegen dieser Rechtsänderung bestimmte dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Bewertungen anders getroffen werden könnten. Im Übrigen entspricht der im angefochtenen Urteil wiedergegebene Rechtssatz, dass die Eintragung eines Doktorgrades ohne Zusatz nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 PAuswG nicht erfolgen darf, wenn dadurch ein nach den einschlägigen Vorschriften über die Führung ausländischer akademischer Grade rechtswidriges Führen des Doktorgrades ermöglicht würde, auch der aktuellen Rechtslage (vgl. Art. 68 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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