Europarecht

Bekanntgabe der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

Aktenzeichen  10 ZB 21.2260

Datum:
14.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 33576
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 41 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 24 K 20.5601 2021-06-24 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger im Wesentlichen seine in erster Instanz erfolglose Leistungsklage auf Aushändigung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) weiter.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil sich aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag weder ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (1.), noch die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (4.) ergeben.
1. Mit der Rüge der Klägers, das Verwaltungsgericht habe die in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisanträge prozessordnungswidrig abgelehnt, wird kein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO in Form der unzureichenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dargelegt.
Die Ablehnung eines erheblichen Beweisantrags verletzt nur dann die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2016 – 2 BvR 1997/15 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 10.8.2015 – 5 B 48.15 – juris Rn. 10, jeweils m.w.N.), d.h. ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird (BayVGH, B.v. 23.1.2018 – 10 ZB 17.31099 – juris Rn. 3). Dabei ist die prozessrechtliche Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 17.6.2013 – 10 B 8.13 – juris Rn. 8; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124 Rn. 48).
Gemessen daran war die Ablehnung der Beweisanträge des Klägers nicht willkürlich. Die unter Beweis gestellten Tatsachen waren nicht entscheidungserheblich.
Das Verwaltungsgericht hat tragend darauf abgestellt, dass der Kläger „ohne Ausgabe eines Abholscheins bereits nicht von der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausgehen“ durfte (S. 14 Rn. 46 des UA) und deshalb nicht von einer Bekanntgabe (Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG) der Entscheidung über den Aufenthaltstitel ausgegangen werden könne. Die vom Kläger unter Beweis gestellten Tatsachen, „dass am 9. Juni 2016 auf dem Tisch der Sachbearbeiterin der Beklagten ein Abholschein über die beantragte Niederlassungserlaubnis vorlag“, „dass im September oder Oktober 2016 eine namentlich nicht bekannte Sachbearbeiterin der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgeführt hatte, er bekomme die Niederlassungserlaubnis ausgehändigt, wenn er eine Vollmacht für seine Ehefrau ausstelle, die dann die Niederlassungserlaubnis abholen könne“ und „dass ungefähr Anfang 2018 jeweils die Mitarbeiterinnen K. und Y. dem Zeugen E. mitgeteilt haben, der Kläger bekomme die Niederlassungserlaubnis ausgehändigt, wenn der Widerruf des BAMF aufgehoben ist“, zielten allesamt nicht darauf ab, die vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltene Ausgabe eines Abholscheins an den Kläger unter Beweis zu stellen. Selbst bei Wahrunterstellung hätte sich – ausgehend von der Rechtsauffassung des Erstgerichts – nichts an der Unbegründetheit der Klage auf Herausgabe des eAT geändert.
2. Es bestehen (auch sonst) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel bestünden dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Der Kläger rügt in der Sache, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel erst bekanntgeben sei, wenn der Betroffenen Person ein Abholschein für den Aufenthaltstitel ausgehändigt oder übersandt sei. Da die Entscheidung über den Aufenthaltstitel regelmäßig schon mit der Erstellung des Druckauftrages für den eAT getroffen werde, könne auch in der Kommunikation dieser Bestellung auf anderem Wege (etwa mündlich) die Bekanntgabe des Aufenthaltstitels liegen. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.
Ein Verwaltungsakt ist gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Allen Bekanntgabeformen gemeinsam ist, dass die Bekanntgabe von einem behördlichen Bekanntgabewillen getragen sein muss. Bekanntgabewille ist der Wille, die Wirksamkeit gerade dieses Verwaltungsakts gegenüber gerade diesem Betroffenen herbeizuführen. Fehlt es am Bekanntgabewillen, so helfen Rechtsscheinerwägungen darüber nicht hinweg (Baer in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Juli 2020, § 41 Rn. 22, 25 jeweils m.w.N.). Maßgeblich für die Feststellung des Bekanntgabewillens sind stets die Umstände des Einzelfalls. Dieser Bekanntgabewille kann – auch im Falle des Aufenthaltstitels – durch ein konkludentes Verhalten der Behörde zum Ausdruck gebracht werden (HessVGH, B.v. 16.12.2020 – 9 B 2282/20 – juris Rn. 10). Allerdings wird man im Hinblick auf die statusrechtliche Funktion des Aufenthaltstitels aus Gründen der Rechtsklarheit keine zu geringen Anforderungen an dieses konkludente Handeln stellen dürfen. Aus der Bekundung der Absicht, (gegebenenfalls unter bestimmten Bedingungen) einen Aufenthaltstitel erteilen zu wollen, darf der Ausländer regelmäßig nicht schließen, dass die Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel schon erteilt hat. Dies gilt insbesondere, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erkennbar (noch) nicht vorliegen oder mögliche Versagungsgründe im Raum stehen. Der Senat teilt daher die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Aufenthaltstitel frühestens im Sinne des Art. 43 i.V.m. 41 BayVwVfG bekanntgegeben und damit wirksam ist, wenn der betroffenen Person der übliche Abholschein für den Aufenthaltstitel ausgehändigt oder übersandt wurde und damit gezielt zum Ausdruck gebracht, dass der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wurde und lediglich der eAT als dessen „Verkörperung“ abgeholt werden muss.
Ausgehend hiervon ist nicht ernsthaft zweifelhaft, dass dem Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu keinem Zeitpunkt bekanntgegeben war. Abgesehen davon, dass dem Kläger offensichtlich kein Abholschein für eine Niederlassungserlaubnis ausgehändigt oder übersandt worden war, musste ihm sich angesichts der zunächst offenen Sicherheitsbefragung und der noch nicht ausreichenden Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, dann wegen gegen ihn gerichteten Ermittlungen wegen des Verdachts einer gewerblichen Schleusertätigkeit und des laufenden Verfahrens über den Widerruf seiner Flüchtlingseigenschaft aufdrängen, dass mündliche Aussagen über die mögliche Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in Zukunft und unter Bedingungen nicht mit der Bekanntgabe einer endgültigen behördlichen Entscheidung gleichzusetzen waren.
3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2020 – 10 ZB 19.2235 – Rn. 4; B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris Rn. 10; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72). Gemessen daran kommt dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob „schon die Erteilung des Druckauftrags zur Fertigung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde den maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels und somit des Erlasses des Verwaltungsakts darstellen“ kann. Diese ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Unabhängig von der Beantwortung der Frage wäre die Klage des Klägers abzuweisen gewesen, weil es – wie dargestellt – an einer wirksamen Bekanntgabe dieser Entscheidung mangelt.
4. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, die die Zulassung der Berufung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen würden, liegen ebenfalls nicht vor.
Solche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2019 – 10 ZB 18.2455 – juris Rn. 15; B.v. 4.3.2019 – 10 ZB 18.2195 – juris Rn. 17 m.w.N.). Es ist eine Begründung dafür anzugeben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen stellt als im Normalfall (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2019 – 10 ZB 18.2343 – juris 18). Hierzu ist mit dem Zulassungsantrag nur vorgetragen, es seien die Handlungen der Ausländerbehörde im Hinblick auf das Vorliegen einer Bekanntgabe im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG zu würdigen und in Einklang mit den tatsächlichen Handlungen der Behördenmitarbeiter zu bringen sowie die rechtliche Rolle des Fachanwendungsprogramms zu bestimmen. Abgesehen davon, dass dies – wie dargestellt – nicht erforderlich ist, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar, warum dies überdurchschnittliche Anforderungen sein sollen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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