Europarecht

Berufung, Prozesskosten, Mitgliedstaat, Eintragung, Gesellschaft, Sicherheitsleistung, Frist, Bundesgebiet, Aufenthalt, Auslegung, Prozesskostensicherheit, Berufungsverfahren, Befreiung, Zweigniederlassung, Bundesrepublik Deutschland

Aktenzeichen  29 U 3503/20

Datum:
24.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
MDR – 2021, 1159
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 110 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 280 Abs. 2 Satz 1
Art. VI Abs. 1 des Deutsch-Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 29.10.1954; Ziffer 6. a) des Protokolls zum Deutsch-Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29.10.1954
GG Art. 32 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1
WVK Article VI Clause 2 U.S. Constitution; Art. 31 bis 33

 

Leitsatz

Eine nach dem Recht eines US-Bundesstaates gegründete Corporation hat nach § 110 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit Art. VI Abs. 1 des Deutsch-Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 29.10.1954 und Ziffer 6. a) des dazugehörigen Protokolls keine Prozesskostensicherheit zu leisten, sofern sie über eine Zweigniederlassung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verfügt, mag diese auch außerhalb des Bezirks des erkennenden Gerichts liegen.

Verfahrensgang

33 O 16189/18 2020-05-19 ZwU LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts München I vom 19.05.2020, Az. 33 O 16189/18, wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe

I.
Die Parteien streiten um eine Prozesskostensicherheit in einem markenrechtlichen Verfahren wegen des Verfalls des deutschen Teils einer internationalen Markenregistrierung.
Die Klägerin ist eine Corporation nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware. Die Beklagte ist ein Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Mailand.
Die Klägerin behauptet, sie verfüge über eine Zweigniederlassung in Köln unter der im Klagerubrum angegebenen Anschrift. Deren Existenz lasse sich aus den Handelsregisterauszügen gemäß den Anlagen K 3 und BB 1 und den Markeneintragungen im Register des DPMA (Anlagen K 4 und K 5) ersehen. Tatsächlich würden alle wesentlichen und grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung in Köln getroffen und umgesetzt.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie müsse wegen der im Bundesgebiet belegenen Zweigniederlassung keine Sicherheit leisten. Es bestehe aufgrund der Zweigniederlassung keine Gefahr, dass die Beklagte im Falle ihres Obsiegens ihre Kostenerstattungsansprüche nicht durchsetzen könne und Schwierigkeiten bei der Auslandsvollstreckung begegne.
Die Beklagte ist der Auffassung, für die Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit sei die vermeintliche Zweigniederlassung in Deutschland rechtlich unerheblich. Es sei allein maßgeblich, dass sowohl der Gründungssitz als auch der tatsächliche Verwaltungssitz der Klägerin in den USA lägen.
Das Landgericht hat durch Zwischenurteil vom 19.05.2020, Az. 33 O 16189/18, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, den Antrag der Beklagten, dass die Klägerin der Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten hat und ihr eine Frist zur Sicherheitsleistung zu setzen ist, zurückgewiesen.
Die Beklagte greift das Zwischenurteil mit ihrer Berufung an.
Die Beklagte beantragt,
Unter Abänderung des am 19.05.2020 verkündeten Zwischenurteils des Landgerichts München I (Az. 33 O 16189/18) wird der Klägerin aufgegeben, dass sie der Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten hat innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2021 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Berufung gegen das Zwischenurteil, durch das der Antrag der Beklagten auf Prozesskostensicherheit zurückgewiesen wurde, ist zulässig, weil das Zwischenurteil nach § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO wie ein Endurteil anfechtbar ist.
2. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – nach § 110 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO keine Prozesskostensicherheit zu leisten.
a) Nach § 110 Abs. 1 ZPO leisten Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit. Bei Gesellschaften und juristischen Personen bestimmt sich der gewöhnliche Aufenthalt in erster Linie nach dem Sitz, wobei durch § 110 Abs. 1 ZPO nicht eindeutig vorgegeben ist, ob auf den satzungsmäßigen Sitz bzw. Gründungssitz abzustellen ist oder auf den tatsächlichen Verwaltungssitz (BeckOK ZPO/Jaspersen, 40. Ed. 1.3.2021, § 110, Rn. 19). Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung tritt nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht ein, wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann.
b) Nach diesen Grundsätzen kann die Beklagte von der Klägerin keine Leistung einer Prozesskostensicherheit verlangen.
aa) Die Klägerin unterliegt zwar grundsätzlich der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nach § 110 Abs. 1 ZPO, weil insoweit von einem gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der EU oder des EWR auszugehen ist. Ob es bei der Klägerin als juristischer Person nach dem Recht des USBundesstaates Delaware (Anlage BB 1) auf den Gründungs-/Satzungssitz oder den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt, kann offenbleiben, weil sich beide in den USA und damit außerhalb der EU und des EWR befinden.
bb) Zugunsten der Klägerin greift vorliegend aber – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – die Ausnahmeregelung des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ein, weil die Klägerin über eine Zweigniederlassung in Deutschland verfügt.
(1) Nach dem insoweit als völkervertragsrechtliche Regelung einschlägigen Art. VI Abs. 1 des Deutsch-Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 29.10.1954 (BGBl. 1956 II S. 487) wird den Staatsangehörigen und Gesellschaften des einen Vertragsteils im Gebiet des anderen Vertragsteils hinsichtlich des Zutritts zu den Gerichten und Verwaltungsgerichten sowie Amtsstellen aller Instanzen für die Verfolgung wie auch für die Verteidigung ihrer Rechte Inländerbehandlung gewährt. Nach Ziffer 6. a) des Protokolls, das ausweislich seines Eingangs (vgl. BGBl. 1956 II S. 502) als integrierender Bestandteil des Vertrags zu betrachten und daher ebenso wie dieser völkervertragsrechtlich verbindlich ist, darf mit Bezug auf Art. VI Abs. 1 des Vertrages Staatsangehörigen und Gesellschaften des einen Vertragsteils in der Eigenschaft als Kläger oder Intervenienten vor den Gerichten des anderen Vertragsteils eine Sicherheitsleistung für die Prozesskosten in denjenigen Fällen nicht auferlegt werden, in denen ein Staatsangehöriger oder eine Gesellschaft des anderen Vertragsteils davon befreit ist, wobei die Befreiung jedoch nur eintritt, wenn der Staatsangehörige oder die Gesellschaft den ständigen Aufenthalt bzw. die Niederlassung (Haupt- oder Zweigniederlassung) im Bezirk des Gerichts hat, vor dem das Verfahren anhängig ist (vgl. BGBl. 1956 II S. 502).
Der deutsche Wortlaut von Ziffer 6. a) des Protokolls ist allerdings ungenau, wie ein Vergleich mit dem englischen Text ergibt. Es müsste richtig heißen: „… wenn der Staatsangehörige oder die Gesellschaft in dem Gebiet des Vertragsteils, vor dessen Gerichten das Verfahren anhängig ist, den ständigen Aufenthalt oder die Niederlassung (Haupt- oder Zweigniederlassung) hat.“ Folglich ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Befreiung gerade in dem Bezirk des angerufenen Gerichts erfüllt sind. Es genügt vielmehr, dass sie im Gebiet des Gerichtsstaates (in der Bundesrepublik Deutschland irgendwo im Bundesgebiet) gegeben sind. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte, bei der trotz Maßgeblichkeit beider Sprachfassungen das amerikanische Alternat („if the nationals have their permanent residence or the companies their establishment (main or branch) … in the territory of that Party before the courts of which the suit is pending.“) im Vordergrund gestanden hat (vgl. Hau/Geimer/Schütze, in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Werkstand: 61. EL Januar 2021, Teil A. Verträge über Rechtsschutz und Rechtshilfe, II. Bilaterale Verträge, Vereinigte Staaten von Amerika, Vorbemerkung, Fußnote 14; Cranshaw, jurisPR-HaGesR 2/2010 Anm. 4, unter B., vorletzter Absatz). Dass die deutsche Sprachfassung insoweit ein Redaktions- oder Übersetzungsversehen enthält, lässt sich zudem aus dem Sinn und Zweck von Art. VI Abs. 1 des Vertrages ersehen, der die Inländerbehandlung zwischen den USA und Deutschland regeln will, nicht hingegen Abgrenzungsfragen in Bezug auf innerstaatliche Gerichtsbezirke, insbesondere nicht solche in den Bundesländern bzw. Bundesstaaten der Vertragsparteien, mag dies verfassungsrechtlich in beiden Staaten auch möglich sein (vgl. Art. 32 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG; Article VI Clause 2 U.S. Constitution, Missouri v. Holland, 252 U.S. 416 (1920)).
Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, die deutsche Sprachfassung sei wörtlich zu verstehen und gebe den Inhalt des Vertrages zutreffend wieder (Schwenk JZ 1957, 197, 199 f.), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Dieser Schluss soll daraus zu ziehen sein, dass nach dem Recht von 48 US-Bundesstaaten Sicherheitsleistung für Prozesskosten von „nonresidents of state“ erhoben werden konnte, nach dem Recht einzelner Bundesstaaten sogar dann, wenn der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt zwar im Gebiet des Staates, aber außerhalb des Gerichtsbezirkes hatte. Diese Bezugnahme auf das Sachrecht einzelner US-Bundesstaaten ist jedoch zur Auslegung des Vertrages und des Protokolls ungeeignet, da völkerrechtliche Verträge einheitlich und autonom, d.h. unabhängig vom – durch die Literatur hier zu Unrecht herangezogenen – nationalen Recht, auszulegen sind (vgl. die Art. 31 bis 33 WVK, die zwar erst nach dem Deutsch-Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag in Kraft getreten sind, jedoch schon zuvor bestehendes Völkergewohnheitsrecht kodifiziert haben, IGH vom 12.12.1996, ICJ Reports 1996, 803, 812 Rn. 23 – Islamic Republic of Iran/USA). Auch aus dem Aufsatz von Schroeder in IPRax 2011, 58, 62 lässt sich kein Argument für die Maßgeblichkeit des jeweiligen Gerichtsbezirks entnehmen, da dort zwar im Text des drittletzten Absatzes der Seite von einer „Haupt- oder Zweigniederlassung im Inland“ entsprechend der amerikanischen Vertragsfassung die Rede ist, der Autor in der nachfolgenden Fußnote 29 aber wiederum die deutsche Vertragsfassung („im Bezirk des Gerichts“) zitiert.
(2) Da die Klägerin ausweislich der als Anlagen K 3 und BB 1 vorgelegten Handelsregisterauszüge und der Markeneintragungen (Anlagen K 4 und K 5) eine Zweigniederlassung in Köln unterhält, also auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, und es nicht darauf ankommt, dass sich die Niederlassung im Bezirk des Landgerichts München I befindet, ist die Leistung einer Prozesskostensicherheit auf völkervertragsrechtlicher Grundlage nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgeschlossen.
Die Frage, ob die Zweigniederlassung der Klägerin in Köln tatsächlich existiert, kann als Zulässigkeitsfrage im Wege des Freibeweises (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 40. Ed. 1.3.2021, § 110, Rn. 31) beantwortet werden, indem die vorliegenden Handelsregisterauszüge und die Auszüge des DPMA-Registers gewürdigt werden. Aus diesen ergibt sich jeweils, dass eine Zweigniederlassung der Klägerin an der im Klagerubrum angegebenen Adresse vorhanden ist. Im Hinblick auf die Handelsregisterauszüge ist gerichtsbekannt, dass von den Registergerichten in der Regel vor Eintragung einer Zweigniederlassung eine Auskunft der örtlichen IHK über deren Existenz erholt wird und bei der Einzahlung des Kostenvorschusses darauf geachtet wird, dass dieser von der Zweigniederlassung über eine auf sie lautende Kontoverbindung erfolgt. Dass auch das DPMA die Zweigniederlassung im Register führt und über deren Adresse mit der Klägerin kommuniziert, lässt ebenfalls den Schluss auf ihre Existenz und Belegenheit in Köln zu.
Ob die grundlegenden unternehmerischen Entscheidungen bei der Klägerin in Köln getroffen und umgesetzt werden, ist für die Frage der Existenz einer Zweigniederlassung unmaßgeblich, da es sich hierbei nur um eine Voraussetzung für das Vorliegen eines tatsächlichen Verwaltungssitzes einer Gesellschaft handelt, sofern sich die Entscheidungen und deren Umsetzung auf die Gesellschaft als Ganzes und nicht nur auf die Zweigniederlassung als solche beziehen, was im Sachvortrag der Klagepartei nicht im Einzelnen klargestellt wird.
Auch muss eine Zweigniederlassung naturgemäß nicht von einem Geschäftsführer geleitet oder betrieben werden, dessen Benennung die Beklagte vermisst. Ebenso wenig kommt es auf die Vermögensverhältnisse der Zweigniederlassung oder deren Offenlegung an, da die völkervertragsrechtliche Regelung im Verhältnis zu den USA darauf nicht abstellt. Gleiches gilt im Hinblick auf den völkerrechtlichen Vertrag des Jahres 1954 für den Inhalt von Wikipedia-Einträgen, Internetseiten oder das Vorhandensein von E-Mail-Kontaktadressen.
cc) Soweit die Beklagte rügt, das Landgericht habe im Rahmen von § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin verkannt, die sich zu keinem Zeitpunkt auf diese Ausnahmevorschrift und das Vorliegen von deren Voraussetzungen berufen habe, führt dies nicht zu einer abweichenden Entscheidung. Zwar ist es zutreffend, dass die Klägerin für die Ausnahmetatbestände gemäß § 110 Abs. 2 ZPO originär die objektive und subjektive Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH BeckRS 9998, 102696). Sie hat ihre Darlegungslast jedoch bereits in erster Instanz dadurch erfüllt, dass sie im Schriftsatz vom 25.10.2019, dort Seite 2 (Bl. 33 d.A.), darauf verwiesen hat, dass sie in Köln eine Zweigniederlassung unterhalte, und den Handelsregisterauszug gemäß Anlage K 3 sowie die DPMA-Auszüge gemäß den Anlagen K 4 und K 5 vorgelegt hat. Die rechtlichen Schlussfolgerungen hieraus hatte nicht die Klägerin, sondern das Landgericht zu ziehen, wie es in dem zutreffenden Hinweis vom 12.11.2019 (Bl. 49 d.A.) geschehen ist.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
4. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie zur Fortbildung des Rechts nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob es im Rahmen von Ziffer 6. a) des Protokolls zum Deutsch-Amerikanischen Freundschafts-, Handelsund Schifffahrtsvertrag vom 29.10.1954 für die Sicherheitsleistung auf eine Zweigniederlassung gerade im Gerichtsbezirk ankommt, ist höchstrichterlich nicht geklärt und über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen von Bedeutung. Insofern fehlt es für die rechtliche Beurteilung typischer oder jedenfalls verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Leitentscheidung. In der Entscheidung BGH NJW 2002, 3259 wurde über die Frage nicht entschieden, da es dort gerade an einer inländischen Niederlassung fehlte (dort unter II. 1. a))
Da im hiesigen Verfahren Völkervertragsrecht entscheidungserheblich ist, das nach Art. 59 Abs. 2 GG im Rang eines einfachen Bundesgesetzes steht und nach § 545 Abs. 1 ZPO revisibel ist (BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, 40. Ed. 1.3.2021, § 545, Rn. 9), also nicht im Wesentlichen über Vorschriften des Landesrechts entschieden werden muss, ist die Revision nach § 8 Abs. 2 EGGVG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 BayAGGVG zum Bundesgerichtshof, nicht zum Bayerischen Obersten Landesgericht zuzulassen.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben