Europarecht

Bestimmung des anwendbaren Rechts gem. Art. 4 Rom II-Verordnung in einem “Massenschadensfall”

Aktenzeichen  82 O 2885/20

Datum:
9.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 36444
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Ingolstadt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
Rom II-VO Art. 4

 

Leitsatz

1. Die Regelungen des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3 der Rom II-Verordnung stehen in einem Regel-Ausnahme-Verhältnisse. Der besondere Ausnahmecharakter von Art. 4 Abs. 3 der Rom II-Verordnung kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass die Regelung in der Verordnung selbst als „Ausweichklausel“ bezeichnet wird und ihre Anwendung unter den qualifizierten Vorbehalt einer „offensichtlich“ engeren Verbindung mit einem anderen als dem in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Staat gestellt wird. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zur Bedeutung eines “Massenschadensfalls” im Rahmen von Art. 4 Rom II-Verordnung. (Rn. 7 – 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Das Gericht weist darauf hin, dass es im vorliegenden Fall nach Art. 4 Abs. 1 der Rom II-VO spanisches Recht zur Anwendung zu bringen beabsichtigt.

Gründe

1. Das Gericht hält zunächst die Bestimmungen der Rom II-VO für anwendbar.
Eine Rechtswahl der Beteiligten nach Art. 14 Rom II-VO liegt nicht vor.
Es ist weder ein vorrangiger Anknüpfungstatbestand nach Art. 5 ff Rom II-Verordnung noch der Anknüpfungstatbestand nach Art. 4 II Rom II Verordnung gegeben.
2. Die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Rom II Verordnung sind gegeben und ergeben in vorliegendem Falle die Anwendung spanischen Rechts. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich das anzuwendende Recht nach dem Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob man hinsichtlich des maßgeblichen Orts des Schadenseintritts auf den Abschluss des für den Geschädigten nachteiligen Vertrags als frühestem Zeitpunkt oder diesem nachfolgende Zeitpunkte, beispielsweise die Übereignung des mangelbehafteten und damit dem Wert der Gegenleistung evtl. nicht entsprechenden Pkw oder den Ort des Mittelabflusses zur Begleichung der Kaufpreiszahlung abstellt, weil in allen diesen Fällen der Schadenseintritt in Spanien erfolgt wäre.
3. Demgegenüber sind nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen zur Anwendung des Art. 4 Abs. 3 Rom II-Verordnung nicht gegeben.
Das Gericht teilt im Ausgangspunkt die Auffassung der Klägerin, wonach die Regelungen des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3 der Rom II-Verordnung in einem Regel-Ausnahme-Verhältnisse stehen. Der besondere Ausnahmecharakter kommt in vorliegenden Fall über die Konzeption eines Regel-/Ausnahmeverhältnisses hinaus insbesondere auch dadurch zum Ausdruck, dass die Regelung in Art. 4 Abs. 3 Rom II-Verordnung in der Verordnung selbst als „Ausweichklausel“ bezeichnet wird (Ziffer 14 der Erwägungen) und ihre Anwendung unter den qualifizierten Vorbehalt einer „offensichtlich“ engeren Verbindung mit einem anderen als dem in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Staat gestellt wird. Art. 4 Abs. 3 Satz 2 der Rom II-Verordnung nennt als Beispielsfall („insbesondere“) hierfür, ohne diesem den Charakter eines Regelbeispiels beizumessen (“könnte“), eine vertragsakzessorische Anknüpfung, die einerseits den bei weitem wichtigsten Anwendungsfall der Ausweichklausel benennen dürfte (Palandt-Thorn, Art. 4 Rom II Randziffer 11), andererseits den Vergleichsmaßstab vorgibt, anhand dessen der qualifizierte Vorbehalt zu beurteilen ist. Das Gericht sieht hierbei entgegen der im Gutachten Mankowski, dort Seite 22 oben vertretenen Auffassung den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht bereits dann eröffnet, wenn die in Art. 4 Abs. 1 Rom II-Verordnung enthaltene Regel „konkret ihre Funktion verfehlt, das mit dem Sachverhalt am engsten verbundene Recht zu bezeichnen“. Dies wäre nämlich bereits dann der Fall, wenn ein zur Entscheidung gestellter Sachverhalt eine engere Verbindung zur Rechtsordnung eines Landes aufweist als zu der eines anderen Landes. Das zusätzliche Erfordernis der Offensichtlichkeit wird dabei ebenso außer Acht gelassen wie der Ausnahmecharakter der Vorschrift. Die Anwendbarkeit von Art. 4 Abs. 3 Rom II-Verordnung dürfte demgegenüber nur dann gegeben sein, wenn in einem konkreten Einzelfall über die notwendigerweise typisierenden Regelanknüpfungen die kollisionsrechtliche Einzelfallgerechtigkeit am Maßstab eines angemessenen Interessensausgleichs zwischen Personen, deren Haftung geltend gemacht wird und Geschädigten (Erwägungsgrund Nummer 16) nicht hergestellt werden kann.
3.1. Nach Ansicht des Gerichts vermag auch die Annahme eines „Massenschadensfalls“ im Rahmen von Art. 4 Abs. 3 Rom II-Verordnung keinen Beitrag zu leisten.
Hierbei könnte bereits die Grundannahme „Vorliegen eines Massenschadensfalls“ insoweit infrage gestellt werden, als es sich zwar um eine Vielzahl von eingetretenen Schäden handelt, es aber andererseits schwer fällt, diese in ihrer Gesamtheit auf eine einzige oder mehrere gleichartige schädigende Handlungen (vgl. Mankowski, Gutachten S. 23 „aus demselben Ereignis“) zurück zu führen. Auch zeigt die Dieselthematik im Hinblick auf die Vielzahl von Fallgestaltungen (u.a. verschiedene Motoren, zeitliche Dimension, unterschiedliches Handeln der zuständigen Verwaltungsbehörden, Voraussetzungen in der Person des Geschädigten) im Vergleich mit den genannten „klassischen Beispielen für Massenschäden“ bei Opfern von Massenunfällen im Zug-, Autooder Flugverkehr (Mankowski, Gutachten S. 23), dass es nicht möglich scheint, Massenschadensfälle in ihrer Gesamtheit – auch was die Frage betrifft, welches Recht zur Anwendung gelangt – einer einheitlichen Bewertung zu unterziehen.
Selbst wenn man mit der Klägerin unter Berufung auf Mankowski von einem Massenschadensfall ausgeht, gebietet dieser weder unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Anspruchsverfolgung noch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung zwischen den Fällen die Anwendung eines anderen als des sich aus Art. 4 Abs. 1 Rom II-Verordnung ergebenden Rechts. Dies weder per se noch im Rahmen einer Gesamtabwägung. Eine derartige Sichtweise ließe sich bereits mit dem Erwägungsgrund Nummer 14 am Ende, es dem angerufenen Gericht zu ermöglichen, Einzelfälle in einer angemessenen Weise zu behandeln, nicht in Einklang bringen. Es bestünde zudem die Gefahr, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis ins Gegenteil verkehrt wird. Im übrigen bleibt offen, ab welcher Anzahl von mehr oder weniger gleich gelagerten Fällen von „Massenschäden“ in dem genannten Sinn auszugehen ist und anhand welcher Kriterien von gleich gelagerten Fällen auszugehen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die eingangs genannten Aspekte zwar dafür sprechen, für sämtliche Fälle einer (anhand welcher Kriterien auch immer) bestimmten Gruppe dieselben Rechtsregeln an zu wenden, dies jedoch bei den Geschädigten eines Landes keinen Beitrag zur Entscheidung, ob das Recht nach Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 3 Rom II Verordnung anzuwenden ist, leisten kann.
Das Vorliegen eines Massenschadensfalls kann auch deswegen keinen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden Umstand darstellen, weil die in Art. 4 Abs. 3 RomII-Verordnung genannte „Gesamtheit der Umstände“ sich auf die für das jeweilige Delikt relevanten Umstände des Sachverhalts zum Zeitpunkt des Schadenseintritts (vgl. BeckOGK-Rühl, Rom II-Verordnung, Art. 4, Rz. 116) beschränkt. Hierzu zählt nach Ansicht des Gerichts die im maßgeblichen Zeitpunkt des Schadenseintritts noch gar nicht überschaubare Tatsache, ob das schädigende Ereignis Bestandteil eines Massenschadens ist, nicht.
Diese gibt auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit/Vorhersehbarkeit einerseits und der Einzelfallgerechtigkeit andererseits keinen Anlass, von der Regelung in Art. 4 Abs. 1 Rom II-Verordnung abzuweichen.
3.2. Soweit sich die Klägerin unter Bezugnahme auf das Gutachten Mankowski, dort Seite 23 zur Rechtfertigung der von ihr angenommenen Anwendung der Ausweichklausel auf eine „einheitliche Anspruchsverfolgung“ und arbeitsökonomische Vorteile für die Streitentscheider beruft, kann auch dies keine Berücksichtigung finden (so auch BeckOGK-Rühl, Rom II-Verordnung, Art. 4, Rz. 111). Es handelt sich insoweit um Gesichtspunkte, die bei der Erfüllung des Zwecks der Rom II-Verordnung, das anzuwendende Recht in jedem Sachverhalt mit Verbindung zum Recht mehrerer Staaten objektiv festzustellen, um unter dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit und des Gleichlaufs im gesamten Anwendungsbereich das räumlich nächste Recht unabhängig von dessen Inhalt zur Anwendung zu bringen, keine Rolle spielen (dürfen).
Aus demselben Grund spielen auch eventuell höhere Kosten durch Einholung von Sachverständigengutachten zur Anwendung ausländischen Rechts und die fehlende Vertrautheit des Streitentscheiders mit dem dann anzuwendenden ausländischen Recht (vgl. Gutachten Mankowski, S. 23 Punkt 4 d.bb., 2. Absatz a.E.) keine Rolle (so auch MüKoBGB-Junker, 7. Aufl. 2018, Rom II Verordnung Art. 4 Rn. 149, BeckOGK-Rühl, Rom II-Verordnung, Art. 4, Rz. 111).
3.3. Nach Ansicht des Gerichts spielt auch der im Gutachten Mankowski angesprochene Gesichtspunkt des Opferschutzes (Blatt 30 des Gutachtens) im Rahmen der Abwägung nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Rom II-Verordnung keine Rolle. Bei der Anwendung dieser Vorschrift kommt es nicht auf die Auswirkungen einer bestimmten Anknüpfung an, insbesondere nicht darauf, ob das aufgrund der Ausweichklausel anzuwendende Recht für das Opfer bessere oder günstigere Rechtsfolgen vorsieht (vergleiche MüKoBGB-Junker, 7. Aufl. 2018, Rom II Verordnung Art. 4 Rn. 150,). Auf die zusätzlichen Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben würden, die möglicherweise anzuwendenden Rechtslagen mehrerer Staaten auf Grundlage eines nicht feststehenden Sachverhalts zu vergleichen, wird ergänzend hingewiesen.
4. Entgegen der Auffassung der Kläger kann weder die Beweisnähe (vergleiche Gutachten Mankowski Seite 29 unter 4.d. cc) (2) (h.)) noch die Bündelung der Ermittlungs- und Strafverfahren in Deutschland (Mankowski Seite 29 unter 4.d. cc) (2) (g.)) im Rahmen der Gesamtschau nach Art. 4 Abs. 3 Rom II-Verordnung Berücksichtigung finden. Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass die Verfügbarkeit der Beweismittel, insbesondere der Zeugen dazu führt, dass mögliche im Ausland Geschädigte in Deutschland klagen müssen, hat dies mit der Frage des anzuwendenden Rechts nichts zu tun. Es handelt sich insoweit vielmehr um die Frage, vor welchen Gerichten und unter Anwendung welcher Prozessordnung die jeweiligen Klagen geführt werden.
Auch die Bündelung von Ermittlungs- und Strafverfahren in Deutschland ist kein im Rahmen von Art. 4 Abs. 3 Rom II-Verordnung zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Eine Berücksichtigung scheidet regelmäßig bereits deswegen aus, weil die Abgabe der entsprechenden Verfahren an die Strafverfolgungsbehörden in Deutschland Ereignisse nach dem Schadenseintritt darstellen, die im Rahmen der Gesamtschau keine Berücksichtigung (mehr) finden (Lehmann in: Hüßtege/Mansel, BGB, Rom-Verordnungen-EUErbVO-HUP, 3. Aufl. 2019, Rom II-VO Art. 4 Rz. 154, BeckOGK-Rühl, Rom II-Verordnung, Art. 4, Rz. 111). Im Übrigen ist die Kompensation möglicher prozessualer Nachteile im Ausland aufgrund der Abgabe von Ermittlungsverfahren nach Deutschland kein im Rahmen der Rom II-Verordnung zu berücksichtigender Gesichtspunkt.
5. Die im Gutachten Mankowski als hilfreich angesehene „Gleichbehandlung zwischen den Fällen dieser Gruppe“ ist nach Ansicht des Gerichts ohnehin gegeben, soweit sich der Erfolgsort jeweils in demselben Staat befindet. Soweit es aufgrund des Vertriebs der Fahrzeuge in eine Vielzahl von Ländern zur Anwendung einer Vielzahl ausländischer Rechtsordnungen kommt, ist diese nicht systemwidrig und damit (ausnahmsweise) über Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Rom II-Verordnung zu korrigieren. Sie ist vielmehr die Konsequenz daraus, dass die jeweils Geschädigten am Erfolgsort mit den Maßstäben der Umwelt geschützt werden, in der sie Verletzungen erlitten haben und damit gerade die konsequente Folge der systematischen Regelung der Art. 4 Abs. 1-3 Rom IIVerordnung.
6. Das Gericht sieht im vorliegenden Fall eine enge Verbindung zum Königreich Spanien und der dort geltenden Rechtsordnung gegeben. Dort befindet sich unbestrittenermaßen der Erfolgsort unabhängig davon, ob hierbei auf den Abschluss des Kaufvertrags, den Geldabfluss beim Geschädigten oder die Übertragung des Kfz abgestellt wird. Dort wurde auch der Kaufvertrag zwischen den Beteiligten abgeschlossen. Dort erfolgte auch der Vertrieb des Fahrzeugs durch eigenständige, dort ansässige Kfz Händler mit Wissen und Wollen der Beklagten. Dort befindet sich auch der Wohnort des Geschädigten. Auch unter dem Gesichtspunkt der objektiven Voraussehbarkeit musste eine vernünftig denkende Person in der Situation der Parteien angesichts der Rahmenumstände – Ankauf eines deutschen Pkw durch einen Spanier von einem Spanier in Spanien – auch in deliktsrechtlichen Fragestellungen wie der vorliegenden alleine mit der Anwendbarkeit spanischen Rechts rechnen (zur Einbeziehung objektiver Erwartungshaltungen: Lehmann in: Hüßtege/Mansel, BGB, Rom-Verordnungen-EUErbVO-HUP, 3. Aufl. 2019, Rom II-VO Art. 4 Rz. 148).
Es erscheint abwegig, in diesen Fällen alleine aufgrund der Herkunft des Produkts und den Umständen, die zu dessen Herstellung und dem Inverkehrbringen geführt haben, die Anwendung einer anderen Rechtsordnung unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit zulasten der Rechtssicherheit/Voraussehbarkeit in Betracht zu ziehen. Soweit ersichtlich haben sich die mit vergleichbaren Fallgestaltungen in Spanien beschäftigten Gerichte auch mit der Frage, ob deutsches Recht anzuwenden ist, nicht im mindesten auseinandergesetzt, obwohl auch insoweit unter dem Gesichtspunkt der Anwendbarkeit von Art. 4 Abs. 3 Rom II-Verordnung hierzu Veranlassung bestanden hätte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vorstehend festgestellte enge Bindung zum Königreich Spanien bereits der Anwendung der Ausweichklausel entgegen steht (so Lehmann in: Hüßtege/Mansel, BGB, Rom-Verordnungen-EUErbVO-HUP, 3. Aufl. 2019, Rom II-VO Art. 4 Rz. 140). Die darüber hinaus von der Klägerin genannten Gesichtspunkte vermögen eine qualifiziert engere Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtsordnung nicht herzustellen. Das Gericht geht hierbei mit der Klägerin davon aus, dass der Ort des schadensbegründenden Ereignisses in die Abwägung mit einzustellen ist. Diesem kann aber durch eine Aufgliederung in eine Vielzahl von getroffenen unternehmerischen Entscheidungen und Handlungen, wie sie von Seiten der Klägerin und im Gutachten Mankowski dargestellt wurden, keine zusätzliche, besondere Bedeutung beigemessen werden. Dies gilt vor allen Dingen, soweit es sich um unternehmerische Entscheidungen der Beklagten handelt, die zunächst allein ihren Binnenbereich betroffen haben oder um Handlungen Dritter (Robert Bosch GmbH). Dies gilt aber auch unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Aufenthalts des Schädigers – hier der Audi AG – in Deutschland nach Art. 23 Rom II-Verordnung. Auch die Tatsache, dass die EG-Typenzulassung ihrem Konzept entsprechend im Herkunftsland Deutschland durchgeführt wurde, führt in der Gesamtschau zu keiner qualifiziert engeren Bindung an die deutsche Rechtsordnung in der hier maßgeblichen Frage des anwendbaren Rechts für die deliktische Haftung. Ein Gleichklang zwischen dem öffentlichrechtlichen Zulassungsverfahren und dem in Haftungsfragen anzuwendenden Recht erscheint unter dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit/Einzelfallgerechtigkeit nicht geboten, zumal sich ein Käufer regelmäßig darüber, in welchem Land und durch welche Behörden die Zulassungsverfahren durchgeführt werden keine Gedanken macht. Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass mögliche, auch im Nachgang von deutschen Behörden ergehende Bestimmungen keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Frage haben, ob und inwieweit es dem Geschädigten in Spanien möglich ist, das von ihm angekaufte Fahrzeug nach wie vor zu benutzen.
II.
Das Gericht beabsichtigt daher ein Sachverständigengutachten zur spanischen Rechtslage einzuholen.
Beide Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 25.01.2021.


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