Europarecht

Drittanfechtungsklage gegen gehobene wasserrechtliche Erlaubnis, Keine Verletzung in drittschützenden Rechten, Keine nachteiligen (Ein-)Wirkungen

Aktenzeichen  Au 9 K 20.741

Datum:
10.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 15248
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WHG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1, § 15, § 14 Abs. 3 bis 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.   

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die der Beigeladenen mit Bescheid vom 26. März 2020 erteilte gehobene Erlaubnis verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Für die vorliegende Drittanfechtungsklage ist allein entscheidungserheblich, ob der streitgegenständliche Bescheid gegen Rechtsvorschriften verstößt, die gerade dem Schutz des Klägers dienen. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts lässt sich grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2017 – 7 B 5.17 – juris Rn. 15).
2. Von vorstehenden Erwägungen ausgehend ist eine Verletzung drittschützender Bestimmungen, die der Klage ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen könnte, zu verneinen.
a) Die rechtlichen Grundlagen für die der Beigeladenen erteilte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis finden sich in §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2, 10, 11, 12, 15 und 57 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) i.d.F. d. Bek. vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 8BGBl. I S. 1408). Sie gewähren der Beigeladenen die Befugnis, das jeweilige Gewässer (oberirdisches Gewässer …graben) zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.
Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in den …graben erfüllt den Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 WHG und bedarf nach § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis oder Bewilligung. Da § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG für den Fall der Einleitung von Stoffen in ein Gewässer die Erteilung einer Bewilligung ausschließt, kam nur die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 WHG in Betracht. Richtigerweise wurde vorliegend die gehobene Erlaubnis im Sinn von § 15 Abs. 1 WHG gewählt, da für die Beseitigung des Niederschlagswassers aus dem Gewerbe- und Industriegebiet ein öffentliches Interesse besteht und die Beigeladene darüber hinaus auch ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer gehobenen Erlaubnis hat.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erteilung einer gehobenen Erlaubnis bemessen sich grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 WHG. Gemäß § 15 Abs. 2 WHG finden darüber hinaus auch die (unmittelbar für die Bewilligung geltenden) materiellen Zulassungsbestimmungen in § 14 Abs. 3 bis 5 WHG entsprechende Anwendung. Im Übrigen steht die Erteilung der gehobenen Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
Gemäß § 12 Abs. 1 WHG ist die gehobene Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (Nr. 1) oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (Nr. 2). Bei der Einleitung von Abwasser, das nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG auch das von Niederschlägen stammende, aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser erfasst, sind darüber hinaus die in § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG genannten Anforderungen zu beachten, die jedoch ausschließlich den Schutz öffentlicher Interessen bezwecken und keinen drittschützenden Charakter haben. Insbesondere § 57 WHG ist Ausfluss des allgemeinen umweltrechtlichen Vorsorgegrundsatzes und konkretisiert in Bezug auf die Einleitung von Abwasser gerade das in § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG enthaltene Gebot, nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften zu vermeiden (zu § 12 WHG vgl. Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 12 Rn. 13; zur Vorgängerregelung § 6 WHG a.F. BayVGH, B.v. 2.2.2010 – 22 ZB 9.515 – juris Rn. 4; zu § 57 WHG vgl. HessVGH, U.v. 1.9.2011 – 7 A 1736/10 – juris Rn. 94; VG Ansbach, U.v. 9.11.2016 – AN 9 K 15.01467 – juris Rn. 44).
Eine materielle Rechtsposition wird dem Kläger lediglich durch die Regelungen in § 14 Abs. 3 bis 5 WHG eingeräumt, die für die wasserrechtliche Bewilligung gelten und gemäß § 15 Abs. 2 WHG auf die gehobene Erlaubnis entsprechende Anwendung finden. Danach darf eine gehobene Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt. Sind solche nachteiligen Einwirkungen zu erwarten, und erhebt der Dritte diesbezüglich Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, darf die Erlaubnis gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 WHG). Gleiches gilt, wenn der Dritte zwar nicht in einem Recht beeinträchtigt wird, aber bestimmte und nicht nur geringfügige nachteilige Wirkungen wie beispielsweise die Beeinträchtigung der bisherigen Nutzung seines Grundstücks, zu erwarten hat (§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 WHG).
Die Wasserrechtsbehörde ist nicht nur verpflichtet, die speziellen Anforderungen des jeweiligen Benutzungstatbestands zu prüfen, vielmehr hat sie die berechtigten Interessen Dritter, die von der beantragten Gewässerbenutzung berührt werden, angemessen zu berücksichtigen und so die verschiedenen – gegebenenfalls widerstreitenden – Interessen zu koordinieren und in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme und damit ein Abwehranspruch eines Dritten entsteht dann, wenn er in seinen Belangen individualisiert und unzumutbar betroffen ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2006 – 22 ZB 06.2199 – juris).
b) Für einen Erfolg der Drittanfechtungsklage ist damit entscheidend, ob durch die Erteilung der gehobenen Erlaubnis eine Verletzung des § 14 Abs. 3 bzw. 4 WHG gegeben ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die vom Kläger gegen die streitgegenständliche gehobene Erlaubnis erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Eine Verletzung des Klägers in subjektiv-öffentlichen Rechten liegt nicht vor.
Dabei kann offenbleiben, ob sich der Kläger insoweit auf ein Recht im Sinn von § 14 Abs. 3 WHG beruft oder (lediglich) eine nachteilige Wirkung im Sinn von § 14 Abs. 4 WHG geltend macht. Die Klage wäre nur dann begründet, wenn entweder die Beeinträchtigung eines Rechts oder eine nachteilige Wirkung zu erwarten wäre. Zu erwarten sind nachteilige (Ein-)Wirkungen jedoch nur dann, wenn ihr Eintritt zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht bloß theoretisch möglich, sondern in dem Sinne wahrscheinlich ist, dass überwiegende Gründe für ihren Eintritt sprechen (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2008 – 22 ZB 08.78 – juris Rn. 17; VG Ansbach, U.v. 11.11.2015 – AN 9 K 13.01552 – juris Rn. 122).
Vorliegend hat das Landratsamt zutreffend angenommen, mangels konkreter Anhaltspunkte könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Einleitung des Niederschlagswassers aus dem Gewerbe- und Industriegebiet in den …graben mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Rechtspositionen des Klägers nachteilig einwirken werde.
(1) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der …graben ursprünglich lediglich der Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen gedient habe und durch die Einleitung des Niederschlagswassers aus dem Gewerbe- und Industriegebiet zweckentfremdet und überlastet werde.
Für die Frage der Leistungsfähigkeit des …grabens haben dessen historische Entstehungsgeschichte und seine ursprüngliche Zweckrichtung unberücksichtigt zu bleiben. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der …graben im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung in der Lage ist, das Niederschlagswasser aus dem Gewerbe- und Industriegebiet aufzunehmen.
Das Wasserwirtschaftsamt hat mit schriftlichen Stellungnahmen vom 25. April 2017 und 10. Juli 2018 sowie im Erörterungstermin am 20. November 2019 und in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2021 überzeugend ausgeführt, dass der …graben unter Berücksichtigung des vorhandenen Rückhaltevolumens und der vorgesehenen Drosselung in der Lage ist, das Niederschlagswasser aus dem Gewerbe- und Industriegebiet schadlos aufzunehmen. Die Berechnung habe unter Berücksichtigung geänderter Niederschlagsmengen bei Zugrundelegung eines 5-jährigen Hochwasserereignisses und eines Klimazuschlags von 20% ein erforderliches Rückhaltevolumen von 6.769 m³ ergeben. Dieses könne durch das vorhandene Regenrückhaltebecken mit einem Volumen von 6.315 m³ zusammen mit den im Gewerbegebiet vorhandenen privaten Rückhaltungen von insgesamt 1.700 m³ abgedeckt werden. Das sich ergebende Gesamtrückhaltevolumen von 8.015 m³ sei daher auch unter Berücksichtigung der Veränderung der Niederschlagssituation mehr als erforderlich und ausreichend. Zu berücksichtigen sei auch, dass das natürliche Einzugsgebiet des …grabens ca. 3,2 km² betrage, während die Einzugsfläche des Gewerbe- und Industriegebiets lediglich 0,2 km² ausmache. Der Anteil des Niederschlagswassers aus dem Gewerbe- und Industriegebiet im Verhältnis zur gesamten natürlichen Einzugsfläche des …grabens sei daher so gering, dass höhere Wasserstände nicht ursächlich auf die Entwässerung aus dem Gewerbe- und Industriegebiet, sondern vor allem auf die natürlichen Umstände zurückzuführen seien. Auch ohne die Einleitung aus dem Gewerbe- und Industriegebiet sei von keiner grundlegend anderen Situation auszugehen.
Das Gericht hat keinen Anlass, an den sachverständigen Aussagen des Wasserwirtschaftsamts zu zweifeln. Amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG kommt nach ständiger Rechtsprechung eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorträgen im Einzelfall beruhen und damit grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht haben als Expertisen von privaten Fachinstituten oder Aussagen und Behauptungen der Prozessbeteiligten (BayVGH, U.v. 7.6.2016 – 8 A 14.40011 – juris m.w.N.). Dies schließt es zwar nicht aus, dass gegen die wasserwirtschaftliche Beurteilung erhobene substantiierte Einwände vom Wasserwirtschaftsamt widerlegt werden müssen oder gegebenenfalls eine weitergehende Klärung notwendig machen. Solange die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts aber nachvollziehbar sind und nicht an erkennbaren inhaltlichen Defiziten leiden, dürfen sie verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegt werden (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 11.1.2013 – 22 B 12.2367 – juris Rn. 24).
Derartige Defizite sind für das Gericht vorliegend nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen.
Das nach der Berechnung des Wasserwirtschaftsamts vorhandene Rückhaltevolumen wurde vom Kläger nicht bestritten.
Soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung die fehlende Berücksichtigung der Entwässerung der landwirtschaftlichen Flächen des Klägers mittels Drainagen bei der Berechnung des Regenrückhaltevolumens gerügt hat, hat die Vertreterin des Wasserwirtschaftsamts diesen Umstand nachvollziehbar dahingehend erläutert, dass Entwässerungssysteme mittels Drainage bei der wasserwirtschaftlichen Berechnung des jeweiligen Fassungsvermögens generell keine Berücksichtigung fänden, da es sich insoweit um Wasser aus dem natürlichen Einzugsgebiet handele.
Gegen diese plausiblen Ausführungen hat der Kläger letztlich auch keine substantiierten Einwände (mehr) erhoben, die geeignet wären, die Erläuterungen des Wasserwirtschaftsamts in Zweifel zu ziehen.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Entwässerungssystem der landwirtschaftlichen Flächen des Klägers mittels Drainagen durch die Einleitung des Niederschlagswassers aus dem Gewerbe- und Industriegebiet nachhaltig beeinträchtigt wird. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der …graben dauerhaft einen so hohen Wasserstand aufweisen würde, der den Abfluss des Wassers aus den Drainagen unmöglich machen würde. Hinweise hierauf liegen jedoch nicht vor. Das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte aktuelle Bild vom 28. April 2021 belegt vielmehr das Gegenteil. Die abgebildete Drainage liegt frei und ein Abfluss des Wassers ist sichergestellt.
Auch die vom Wasserwirtschaftsamt in der mündlichen Verhandlung vorgelegten historischen Karten belegen, dass die natürlichen Einzugsflächen des …grabens in einem wasserreichen Gebiet liegen und die Überschwemmungsproblematik daher zum größten Teil auf die natürlichen Gegebenheiten zurückzuführen sind. Durch die Einleitung des Niederschlagswassers aus dem Gewerbe- und Industriegebiet ist eine mehr als geringfügige Auswirkung auf die landwirtschaftlichen Flächen des Klägers daher nicht zu erwarten.
Im Hinblick auf die nicht unerheblichen Regenereignisse in den Wochen vor der mündlichen Verhandlung wäre im Übrigen damit zu rechnen gewesen, dass der Kläger die behaupteten regelmäßigen Überschwemmungen mit aktuellen Bildern belegt. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan. Die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Lichtbilder aus den Jahren 2017 und 2019 sind ebenfalls nicht geeignet, die Behauptungen des Klägers zu untermauern. Sie belegen weder einen dauerhaft zu hohen Wasserstand des …grabens, noch werden mit den Bildern die behaupteten regelmäßigen Überschwemmungen nachgewiesen. Die Bilder dokumentieren vielmehr den Zustand nach vereinzelten Starkregenereignissen, die jedoch keine Aussage über die generelle Leistungsfähigkeit des …grabens treffen können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass am 9. Dezember 2019 ein Ortstermin mit den zum Gewässerunterhalt Verpflichteten stattgefunden hat und Maßnahmen zur Verbesserung der Abflusssituation festgelegt worden sind, die auch bereits umgesetzt wurden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es auch nach dieser Ertüchtigung des …grabens zu weiteren gravierenden Überschwemmungen der landwirtschaftlichen Flächen des Klägers gekommen ist, die kausal auf die Einleitung des Niederschlagswassers aus dem Gewerbe- und Industriegebiet zurückzuführen wären. Aktuellere Lichtbilder wurden im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt.
(2) Auch der Einwand des Klägers, dass die zum Gewässerunterhalt verpflichteten Gemeinden ihrer Pflicht in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß nachgekommen seien, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Der Gewässerunterhalt ist nicht Gegenstand der streitgegenständlichen wasserrechtlichen Erlaubnis, sodass vermeintliche oder tatsächliche Defizite bei der ordnungsgemäßen Unterhaltung des …grabens nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers durch die angegriffene gehobene Erlaubnis führen können.
(3) Ebenso führt die vom Kläger geäußerte Besorgnis eines Eintrags von Schadstoffen aus dem Gewerbe- und Industriegebiet auf die landwirtschaftlichen Flächen nicht zum Erfolg der Klage. Die diesbezügliche Behauptung des Klägers ist völlig unsubstantiiert geblieben. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger insoweit mit nachteiligen (Ein-)Wirkungen zu rechnen hat, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.
(4) Schließlich greift auch der Einwand der fehlenden Berücksichtigung der geplanten Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebiets nicht durch. Die streitgegenständliche gehobene wasserrechtliche Erlaubnis verleiht der Beigeladenen nicht das Recht, auch das Niederschlagswasser künftiger Erweiterungsflächen des Gewerbe- und Industriegebiets in den …graben einzuleiten. Hierfür bedarf es vielmehr eines weiteren eigenständigen wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens, bei dem die Rechte des Klägers (erneut) zu berücksichtigen sein werden.
(5) Nach alledem ist nicht daher zu erwarten, dass die erlaubte Einleitung des Niederschlagswassers die landwirtschaftlichen Flächen des Klägers mehr als geringfügig negativ beeinflusst. Sofern der Kläger – wie in der mündlichen Verhandlung geäußert – das Ziel verfolgt, im Wege des streitgegenständlichen Verfahrens die Ertüchtigung des …grabens zu erreichen, kann dies im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens keine Berücksichtigung finden.
c) Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich am Maßstab des § 114 VwGO ferner auch als ermessensfehlerfrei. Der Beklagte hat das ihm nach § 12 Abs. 2 WHG zustehende Bewirtschaftungsermessen gesehen und auf belastbarer sachlicher Grundlage in vertretbarer Weise ausgeübt. Aus den Gründen des Bescheids geht hervor, dass alle maßgeblichen Belange in die Abwägung eingestellt und auch die speziell den Kläger betreffenden Belange und Interessen gesehen und vertretbar abgewogen wurden.
3. Nach allem bleibt die Klage erfolglos. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt, sodass es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


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