Europarecht

Dublin-Verfahren, Ablauf der Überstellungsfrist, keine Unterbrechung der Überstellungsfrist durch erfolgreichen Antrag nach § 123 VwGO, Ausgang des Vorlageverfahrens des BVerwG 1 C 52/20 (Az. EuGH C-248/21) kann dahingestellt bleiben

Aktenzeichen  AN 14 K 20.50353

Datum:
21.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 29289
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Dublin III-VO Art. 27 Abs. 3
Dublin III-VO Art. 29
VwGO § 123
VwGO § 43

 

Leitsatz

Tenor

Es wird festgestellt, dass im Verfahren des Klägers nach der Dublin III-VO die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO abgelaufen ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig (hierzu 1.) und begründet (hierzu 2.).
1. Die vorliegende allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist statthaft.
Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ist im vorliegenden Falle der Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO. Ob diese inzwischen abgelaufen ist oder nicht ist zwischen den Beteiligten auch streitig.
Die allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit der Klage vorliegend nicht entgegen, da der Kläger seine Rechte vorliegend nicht der Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, mit dem der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt wurde, ist inzwischen bestandskräftig. Eine Anfechtung scheidet also aus. Eine Verpflichtungsklage ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht statthaft, da das Bundesamt keinen Bescheid erlassen hat, mit dem es einem zuvor gestellten Antrag auf Entscheidung im nationalen Verfahren abgelehnt hat (insofern anders als VG Ansbach, U.v. 23.9.2020 – AN 17 K 20.50258 – juris).
2. Die Feststellungsklage ist auch begründet, da die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) abgelaufen ist.
a) Die Überstellungsfrist begann im vorliegenden Fall mit der Ablehnung des vom Kläger gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2019 nach Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin III-VO zu laufen.
Diese Frist wurde nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert, da der Kläger zwischenzeitlich „flüchtig“ im Sinne dieser Bestimmung war. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im rechtskräftigen Gerichtsbescheid der Kammer (AN 14 K 19. 50139) verwiesen.
b) Ob diese 18-monatige Frist durch die Aussetzung der Vollziehung der Überstellung nach § 80 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie erneut unterbrochen wurde, ist offen. Die Kammer hat zwar in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass diese Aussetzungen nicht die Überstellungsfrist unterbrechen konnten, da sie unionsrechtlich rechtswidrig erfolgt sind (VG Ansbach, U.v. 13.11.2020 – AN 14 K 19.50319 – juris). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2021 (1 C 52.20 – juris) in diesem Zusammenhang verschiedene Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt.
Je nachdem, wie der Europäische Gerichtshof auf die Vorlagefragen antwortet, könnte (entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Kammer) die Aussetzung der Vollziehung im Schreiben vom 14. April 2020 die Überstellungsfrist unterbrochen haben mit der Folge, dass nach dem Widerruf der Aussetzung mit Schreiben vom 23. Juli 2020 die Überstellungsfrist erneut zu laufen begann. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn im Sinne der Vorlagefrage 3 eine (erneute) Unterbrechung der Überstellungsfrist erfolgen könnte, wenn wie vorliegend bereits einmal nach Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c Dublin III-VO das Verwaltungsgericht einen Antrag, die Durchführung der Überstellung Entscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahren auszusetzen, abgelehnt hatte. Außerdem müssten auch die Fragen 1 und 2 dahingehend beantwortet werden, dass eine widerrufliche Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung wegen der Corona-Pandemie eine Unterbrechung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO auslöst.
Dies kann im vorliegenden Fall aber dahingestellt bleiben, da im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in jedem Fall die Überstellungsfrist bereits abgelaufen ist.
c) Denn auch wenn die Vorlagefragen des Bundesverwaltungsgerichts in der dargestellten Art und Weise beantwortet werden begann im vorliegenden Fall die Überstellungsfrist jedenfalls wieder mit dem Widerruf der Aussetzung der Vollziehung bzw. dessen Mitteilung an die Bevollmächtigte des Klägers erneut zu laufen. Sie endete damit 6 Monate später, also am 15. bzw. 23.Januar 2021.
Durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 123 VwGO vom 30. November 2020 (AN 14 E 20.50352) wurde die Überstellungsfrist jedenfalls nicht erneut unterbrochen.
Nach Art. 29 Abs. 1 UA 1, 2. Var. Dublin III-VO endet die Überstellungsfrist 6 Monate nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO eröffnet den Mitgliedstaaten drei verschiedene, in den Buchstaben a), b) und c) aufgeführte Möglichkeiten, wie sie den Rechtsschutz gegen eine Überstellungsentscheidung gestalten können. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich dabei für die in Buchstabe c) dargestellte Variante entschieden (BVerwG, B.v. 27.4.2016 – 1 C 22.15 – juris Rn. 20). Demnach hat der Betroffene die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Bestellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Nach § 36 Abs. 3 AsylG kann der Asylantragsteller innerhalb einer Woche einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen; bereits die fristgerechte Stellung dieses Antrags verhindert, dass die Überstellung durchführbar ist und unterbricht die Überstellungsfrist.
Der Tenor des im vorliegenden Fall ergangenen Beschlusses nach § 123 VwGO war aber nicht auf die „Aussetzung der Überstellungsentscheidung“ im Sinne von Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c) Dublin III-VO gerichtet, sondern vielmehr darauf, der zuständigen Ausländerbehörde aufzugeben, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen. Dies ist sowohl vom Wortlaut als auch vom Regelungsgehalt her etwas anderes als die Formulierung in Art. 27 Absatz 3 Buchstabe c) Dublin III-VO.
Daher führte der Beschluss nach § 123 VwGO nicht zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass aus der Sicht der Behörde die Wirkungen des Beschlusses nach § 123 VwGO mit der eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO identisch sind. Dies ändert aber nichts daran, dass in Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c) Dublin III-VO allein die Entscheidung über den „ersten“ Antrag auf Aussetzung genannt sind. Ein später ergehender Beschluss nach § 123 VwGO ist von den Rechtswirkungen nach der Dublin III-VO eben nicht mit einem Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO vergleichbar.
Hinzu kommt, dass, wie der vorliegende Fall anschaulich zeigt, eine andere Auslegung dem Zweck der Dublin III-VO, eine zügige Entscheidung über den zuständigen Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylverfahrens zu ermöglichen (vgl. insb. den Erwägungsgrund 5), nicht Rechnung tragen würde. Dies hätte zur Folge, dass inzwischen die vierte Unterbrechung bzw. Verlängerung der Überstellungsfrist vorliegen würde. Nachdem die Zustimmung der Behörden der Slowakischen Republik zur Übernahme des Klägers vom 28. Januar 2019 datiert dauert das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats inzwischen über 2 ½ Jahre. Auch wenn diese Verzögerung zum größten Teil auf dem Verhalten des Klägers beruht ist sie mit dem Zweck der Dublin III-VO, eine schnelle Entscheidung darüber, in welchem Mitgliedsstaat das Schutzbegehren zu prüfen ist, zu erreichen, nicht mehr vereinbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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