Europarecht

Erfolgloser auf rechtsgrundsätzliche Bedeutung gestützter Berufungszulassungsantrag äthiopischer Flüchtlinge

Aktenzeichen  8 ZB 18.33079

Datum:
16.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 8696
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
VwGO § 137 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Berufungszulassungsantrag. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 müssen Personen wegen ihrer Mitgliedschaft in einer in Deutschland exilpolitisch tätigen Organisation, die einer der in Äthiopien bis Sommer 2018 als Terrororganisation eingestuften Organisationen der Ginbot7, OLF oder ONLF nahesteht, oder wegen einer exilpolitischen Tätigkeit für eine solche Organisation bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien grundsätzlich nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen befürchten. (Rn. 4 – 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 7 K 17.31315 2018-10-10 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht mehr vor.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtlich Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 u.a. – juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der von den Klägerinnen als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage,
„ob äthiopische Staatsangehörige als (einfaches) Mitglied der in Deutschland exilpolitisch tätigen Organisation TBOJ/UOSG, die der OLF nahesteht, mit politisch motivierten Verfolgungshandlungen rechnen müssen“,
nicht erfüllt. Die Frage weist keinen Klärungsbedarf mehr auf, weil sie inzwischen auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Senats auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Der Senat hat entschieden, dass infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 Personen wegen ihrer Mitgliedschaft in einer in Deutschland exilpolitisch tätigen Organisation, die einer der in Äthiopien bis Sommer 2018 als Terrororganisation eingestuften Organisationen der Ginbot7, OLF oder ONLF nahesteht, oder wegen einer exilpolitischen Tätigkeit für eine solche Organisation bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien grundsätzlich nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen befürchten müssen (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 – 8 B 17.31645 – juris; U.v. 13.2.2019 – 8 B 18.30257 – juris; U.v. 12.3.2019 – 8 B 18.30274 – juris; U.v. 12.3.2019 – 8 B 18.30252 – juris).
Für die Klärung einer Tatsachenfrage bedarf es auch nicht der Rechtskraft der erlassenen Entscheidungen des Senats. Da das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung in Tatsachenfragen nicht beitragen kann (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), ist eine höchstrichterliche Klärung der Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse durch das Berufungsgericht in aller Regel weder möglich noch erforderlich (vgl. Berlit in Gemeinschaftskommentar zum AsylG, Stand März 2019, § 78 Rn. 147; vgl. auch Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 144; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 38).
Der Umstand, dass die bezeichnete Grundsatzfrage erst während des laufenden Zulassungsverfahrens und nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist geklärt wurde, kann die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Denn die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache beurteilt sich nicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einlegung, sondern nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag. Eine ursprünglich bestehende Grundsatzbedeutung entfällt daher, wenn die Rechts- oder Tatsachenfrage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag geklärt worden ist (vgl. BGH, B.v. 12.2.2019 – I ZR 189/17 – juris Rn. 3; Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 145, 150; § 124a Rn. 256 f.). Nur dann, wenn eine zunächst grundsätzlich klärungsbedürftige Frage nachträglich durch eine Entscheidung des Obergerichts geklärt wird und das angefochtene Urteil von dieser Entscheidung abweicht, kann die Grundsatzrüge unter bestimmten Voraussetzungen in eine Divergenzrüge umgedeutet und dem zunächst wegen grundsätzlicher Bedeutung begründeten Zulassungsantrag stattgegeben werden (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.2015 – 3 B 70.15 u.a. – BVerwGE 153, 169 = juris Leitsatz 3 und Rn. 9; B.v. 27.4.2017 – 1 B 6.17 – juris Rn. 7; B.v. 19.12.2017 – 8 B 7.17 u.a. – ZOV 2018, 54 = juris Rn. 1; BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163 = juris Rn. 23). Das gilt auch im Falle des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG, der § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nachgebildet ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.1999 – 27 ZB 98.31112 – juris). Eine solche Abweichung liegt hier jedoch nicht vor, weil das angegriffene Urteil nicht im Widerspruch zu den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Februar 2019 und 12. März 2019 steht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
3. Angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten des Zulassungsantrages war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen. Im für die Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgeblicher Zeitpunkt der Bewilligungsreife, d.h. nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen und einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (vgl. BVerwG, B.v. 12.9.2007 – 10 C 39.07 u.a. – AuAS 2008, 11 = juris Rn. 1; BayVGH, B.v. 01.02.2019 – 11 C 18.1631 – juris Rn. 12), waren die angeführte Grundsatzentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Februar 2019 und 12. März 2019 zu der grundsätzlich bedeutsamen Frage der Gefahr flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmaßnahmen für äthiopische Staatsangehörigen wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeit für eine Organisation, die einer in Äthiopien bis Sommer 2018 als Terrororganisation eingestuften Organisation nahesteht, bereits erlassen. Denn die Klägerinnen haben im Zulassungsverfahren bis dahin keine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO).


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