Europarecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag einer Asylsuchenden aus Äthiopien

Aktenzeichen  8 ZB 18.32442

Datum:
3.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7339
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 26, § 43 Abs. 3, § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4
AufenthG § 60a Abs. 2
EMRK Art. 8 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die zur exilpolitischen Tätigkeit äthiopischer Staatsangehöriger in Deutschland aufgeworfenen Fragen sind inzwischen geklärt. Infolge der grundlegenden Veränderung der politischen Verhältnisse seit April 2018 besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, wegen Mitgliedschaft in einer exilpolitisch tätigen Organisation flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen befürchten zu müssen.  (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Aussetzung der Abschiebung nach § 43 Abs. 3 AsylG liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde, die dieses unter Beachtung des Schutzes der Familie auszuüben hat. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3 Art. 6 Abs. 1 GG gebietet es grundsätzlich nicht, mit der Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ehegatten abzuwarten, bis das Verfahren des anderen Ehegatten rechtskräftig abgeschlossen ist. Ob im Hinblick auf ein minderjähriges Kind etwas anderes gilt, ist eine Frage des Einzelfalls, die einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 7 K 17.31796 2018-07-16 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtlich Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 u.a. – juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 30.9.2015 – 1 B 42.15 – juris Rn. 3). Darzulegen sind mithin die konkrete Frage sowie ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung (vgl. OVG NRW, B.v. 15.12.2017 – 13 A 2841/17.A – juris Rn. 3 ff.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerinnen nicht.
1. Hinsichtlich der von ihnen aufgeworfene Frage,
„ob im Falle der Klägerinnen der Ausgang des Beweisbeschlusses des Senats vom 26. März 2018 Az. 8 B 17.31645 u.a. abgewartet werden muss“,
haben die Klägerinnen schon nicht aufgezeigt, inwieweit diese im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig sein soll. Zudem sind die im Beweisbeschluss vom 26. März 2018 zur exilpolitischen Tätigkeit von äthiopischen Staatsangehörigen in Deutschland aufgeworfenen Fragen inzwischen geklärt. Der Senat hat unter anderem mit Urteil vom 13. Februar 2019 (Az. 8 B 17.31645 – juris) entschieden, dass infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 Personen wegen ihrer Mitgliedschaft in einer in Deutschland exilpolitisch tätigen Organisation, die einer der in Äthiopien bis Sommer 2018 als Terrororganisation eingestuften Organisationen der Ginbot7, OLF oder ONLF nahesteht, oder wegen einer exilpolitischen Tätigkeit für eine solche Organisation bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien grundsätzlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen befürchten müssen (vgl. Leitsatz und Rn. 43).
2. Die von den Klägerinnen (sinngemäß) aufgeworfene Frage,
„ob der Ausgang des Gerichtsverfahrens des Ehegatten abgewartet werden muss, wenn dessen Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist“,
ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig, weil sie ohne weiteres auf der Grundlage des Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsprechung beantwortet werden kann. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 43 Abs. 3 AsylG darf die Ausländerbehörde die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen, wenn Familienangehörige im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG gleichzeitig oder jeweils unverzüglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt haben. Die Bestimmung gestattet es, die Abschiebung bei unterschiedlichem Verlauf der Asylverfahren der einzelnen Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen zeitweilig auszusetzen, solange noch andere Familienangehörige im Asylverfahren stehen, um eine gemeinsame Ausreise der Familienmitglieder auch in den Fällen zu ermöglichen, in denen die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen einen Duldungsgrund nicht vorsehen (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2013 – 10 CE 12.2396 – juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 8.9.2017 – 18 B 1075/17 – juris Rn. 11; NdsOVG, B.v. 12.9.2005 – 9 ME 311/05 – juris Rn. 8; BT-Drs. 12/2062 S. 34). Andere Gründe als die Ermöglichung einer gemeinsamen Ausreise sind im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigen. Die Aussetzung der Abschiebung nach § 43 Abs. 3 AsylG liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde, die dieses unter Beachtung des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK auszuüben hat (vgl. VGH BW, B.v. 26.4.2016 – 11 S 432/16 – juris Rn. 8 f.; OVG Saarl, B.v. 22.10.1998 – 1 V 26/98 – juris Rn. 25; vgl. auch Marx, AsylG, 9. Auf. 2017, § 43 Rn. 13 ff., 19 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Nov. 2018, § 43 AsylG Rn. 22 ff.). Art. 6 Abs. 1 GG gebietet allerdings grundsätzlich nicht, mit der Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ehegatten zuzuwarten, bis das Verfahren des anderen Ehepartners rechtskräftig abgeschlossen ist; vielmehr kann einem Ehegatten zugemutet werden, vor dem anderen auszureisen (vgl. BVerwG, B.v. 13.8.1980 – 9 B 100.90 – NVwZ-RR 1991, 215 = juris Leitsatz 2 und Rn. 7; BayVGH, B.v. 8.12.1994 – 11 AA 94.34982 – BayVBl 1995, 375 = juris). Ob für die Klägerin zu 1 ausnahmsweise im Hinblick auf ihre vor drei Jahren geborene Tochter, die Klägerin zu 2, etwas anderes gilt, ist eine Frage des Einzelfalls, die einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.
3. Die im Zulassungsantrag (sinngemäß) aufgeworfenen Fragen,
„inwieweit im Asylverfahren die von der Klägerin zu 1 genannten eigenen Fluchtgründe zu berücksichtigten sind“ und 
„wie groß in Äthiopien die Gefahr der Beschneidung der Klägerin zu 2 ist“,
sind schon von der Fragestellung her auf den (vorliegenden) Einzelfall zugeschnitten und deshalb im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts nicht klärungsbedürftig.
4. Die Frage,
„welche Rechte der Klägerin zu 2 sich daraus ergeben, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland geboren ist“,
ist nicht klärungsfähig, weil sie nicht hinreichend konkret gefasst ist und sich somit in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde (vgl. BVerwG, B.v. 2.9.2010 – 9 B 12.10 – juris Rn. 9 ff.; B.v. 20.7.2016 – 9 B 64.15 – juris Rn. 3; B.v. 21.9.2016 – 6 B 14.16 – juris Rn. 7 ff.; vgl. B.v. 20.12.2017 – 6 B 14.17 – juris Rn. 9). Auch haben die Klägerinnen nicht aufgezeigt, inwieweit diese Frage für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen sein soll.
5. Schließlich kann die Berufung auch nicht wegen der Frage zugelassen werden,
„wie die gegenwärtige Lage in Äthiopien zu bewerten ist“.
Auch diese Frage ist viel zu allgemein gefasst, um in einem Berufungsverfahren abstrakt beantwortet werden zu können. Im Übrigen gibt es zahlreiche Erkenntnismittel, die Auskunft über die derzeitige Lage in Äthiopien geben (siehe etwa die in den aktuellen Entscheidungen des Senats wiedergegebenen Erkenntnismittel, vgl. U.v. 13.2.2019 – 8 B 17.31645 – juris Rn. 27 ff.; U.v. 13.2.2019 – 8 B 18.30257 – juris Rn. 32 ff.; U.v. 12.3.2019 – 8 B 18.30274 – juris Rn. 25 ff.; U.v. 12.3.2019 – 8 B 18.30252 – juris Rn. 24 ff.).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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