Europarecht

EU-Fahrerlaubnis – Wohnsitzverstoß zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung

Aktenzeichen  Au 7 K 17.1674

Datum:
16.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 8898
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 7 Abs. 1, § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 30
RL 91/439/EWG Art. 7 Abs. 1 lit. b, Art. 9

 

Leitsatz

Der Umstand, dass ein Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis fast gleichzeitig in Tschechien einen Wohnsitz angemeldet und eine – für einen rein privaten Aufenthalt nicht benötigte – tschechische Aufenthaltsgenehmigung für einen vorübergehenden Aufenthalt beantragt bzw. erhalten hat, kann darauf hinweisen, dass von vornherein beabsichtigt war, einen tschechischen Führerschein zu erwerben, zumal, wenn durchgängig eine melderechtliche Erreichbarkeit auch im Inland bestand. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Umschreibung ihrer am 3. Juli 2007 erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis, da die tschechische Fahrerlaubnis sie im Bundesgebiet nicht zum Führen von Fahrzeugen berechtigt hat.
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-​Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl I S. 3549/3553) ist eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, unter erleichterten Bedingungen in eine deutsche Fahrerlaubnis umzutauschen.
Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV – abgesehen von einer hier nicht einschlägigen Ausnahme für Studierende oder Schüler – gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten.
Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).
Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab ergibt sich im vorliegenden Fall aus der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (nachfolgend: 2. EU-Führerscheinrichtlinie). Dagegen ist die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, die sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, nicht anwendbar. Nach ihrem Art. 18 gilt Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen erst ab dem 19. Januar 2009. Aus dem 5. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt sich, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben sollen. Damit beansprucht die 3. Führerscheinrichtlinie keine Geltung für die hier in Rede stehende Fahrerlaubnis, die bereits am 3. Juli 2007 erteilt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.2011 – 3 C 9/11 – juris Rn. 13).
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der 2. EU-Führerscheinrichtlinie darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder aber – was im Fall der Klägerin nicht in Rede stand – nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben. Nach Art. 9 dieser Richtlinie (wortgleich § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV) gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 1 Abs. 2 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. In der Rechtsprechung ist seit Jahren geklärt, dass diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sein muss (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2014 – 3 B 21/14 – DAR 2015, 30-31, juris Rn. 6; u.a. EuGH, U.v. 26.6.2008 – C-329/06 und C-343/06 – juris Rn. 72, C-334/06 bis C-336/06 C-343/06 – juris Rn. 69 und 72: „…die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war“; EuGH, B.v. 9.7.2009 – Rs. C-445/08, Wierer – NJW 2010, 217 Rn. 51: „zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins“). Auch § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV geht davon aus. Somit ist hier in Bezug auf das Wohnsitzerfordernis auf den 3. Juli 2007 abzustellen.
Im vorliegenden Fall waren die o.g. Anforderungen an das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung am 3. Juli 2007 nicht erfüllt. Denn jedenfalls am 3. Juli 2007 hatte die Klägerin in Tschechien keinen ordentlichen Wohnsitz mehr, sollte ein solcher überhaupt jemals dort begründet worden sein.
Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zwei nebeneinander stehende Erkenntnisquellen herausgearbeitet, auf die sich ein Mitgliedstaat stützen kann, um die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern. Danach kann sich der Umstand, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet worden ist, entweder aus den Angaben im Führerschein selbst ergeben oder aufgrund anderer vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen (EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10 – Akyüz – NJW 2012, 1341, juris; U.v. 26.4.2012 – C-419/10 – Hofmann – DAR 2012, 319).
Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – Akyüz, C-467/10 – NJW 2012, 1341, juris Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75). Insoweit wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 11 ZB 16.2004 – juris; OVG NW, B.v. 8.2.2107 – 16 B 534/17 – juris Rn. 14 – 18; NdsOVG, B.v. 20.3.2018 – 12 ME 15/18 – juris Rn. 15) davon ausgegangen, dass eine mehrstufige Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen vorzunehmen ist, wobei auf der ersten Stufe ausschließlich Verlautbarungen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat zu würdigen sind. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles in einem zweiten Prüfungsschritt heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (EuGH, U.v. 1.3.2012 – Akyüz, C-467/10 – NJW 2012, 1341, juris Rn. 75; stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 11 ZB 16.2004 – juris; B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, B.v. 12. Januar 2018 – 11 CS 17.1257 – juris Rn. 8).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Zusammenschau der aus dem Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen sowie der übrigen bekannten Umstände, insbesondere auch der deutschen Meldeverhältnisse der Klägerin, ergibt, dass die Klägerin einen ordnungsgemäßen Wohnsitz gemäß Art. 9 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt, in dem das Wohnsitzerfordernis erfüllt sein muss (BVerwG, B.v. 22.10.2014 – 3 B 21/14 – juris Rn. 6), nämlich im Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis, gerade nicht in der Tschechischen Republik, sondern in Deutschland hatte.
Zwar ist in dem tschechischen Führerscheindokument in Feld 8 ein Wohnort in Tschechien, nämlich, eingetragen. Vorliegend weisen aber aus dem Ausstellermitgliedstaat stammende Informationen auf die Nichterfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei der Erteilung der Fahrerlaubnis hin.
Maßgeblich weist die vom Beklagten zuletzt eingeholten Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch – tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit (nachfolgend: Gemeinsames Zentrum) vom 12. April 2018, nämlich dass der Wohnsitz der Klägerin „…, …“ nur im Zeitraum 14. August 2006 bis 31. Mai 2007 angemeldet war, darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung am 3. Juli 2007 ein ordentlicher Wohnsitz in Tschechien nicht (mehr) bestanden hat. Denn in den Fällen, in denen in einem Mitgliedstaat eine Meldepflicht besteht – und hierzu gehört die Tschechische Republik – darf ungeachtet dessen, dass es nach der Legaldefinition des ordentlichen Wohnsitzes in Art. 9 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie auf die in dieser Bestimmung genannten tatsächlichen Bedingungen ankommt, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vermutet werden, dass die in einer Auskunft des Ausstellermitgliedstaates wiedergegebene melderechtliche Situation auch der tatsächlichen Situation entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377, juris Rn. 29; VG München, B.v. 6.3.2018 – M 26 S 18.382 – juris Rn. 20 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall liegt zudem auch noch ein Hinweis für die Entsprechung der mitgeteilten melderechtlichen mit der tatsächlichen Situation vor. Denn die Polizeiinspektion … hat die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes … mit ihrem Ermittlungsersuchen vom 8. September 2010 über den tschechischen Führerschein der Klägerin informiert und dabei darauf hingewiesen, dass die Klägerin in einer anderen Ermittlungssache am 21. Mai 2007 bei der Kriminalpolizeiinspektion … als Zeugin einvernommen worden war und hierbei als aktuelle Wohnanschrift das Anwesen … in … angegeben hatte (s. Bl. 402/403 der Fahrerlaubnisakte). Daher sind die Angaben der Klägerin (s. Schriftsatz vom 16.4.2018), sie habe sich in Tschechien nie abgemeldet und sie habe in Tschechien bis „ca. Ende 2007“ ihren Lebensmittelpunkt gehabt, nicht geeignet, die Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums zum Abmeldezeitpunkt 31. Mai 2007 zu widerlegen oder zumindest in Zweifel zu ziehen. Denn die Klägerin hat ihren Vortrag, dass sie unter der Adresse „…, …“ auch nach dem 31. Mai 2007 noch gelebt bzw. dort ihren Lebensmittelpunkt hatte oder dass sie ggf. nach dem 31. Mai 2007 unter einer anderen Adresse in Tschechien ihren Lebensmittelpunkt gehabt hätte, in keiner Weise glaubhaft gemacht.
Die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums erfüllt das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Information, da aus dem Schreiben klar hervor geht, dass die dort enthaltenen Angaben aufgrund von Ermittlungen gewonnen wurden, die von einem tschechischen Polizeibeamten durchgeführt wurden. Die Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums, dass die erbetenen Überprüfungen durch den „tschechischen Kollegen“ durchgeführt wurden, kann nämlich nur bedeuten bzw. heißt, dass ein tschechischer Polizeibeamter die referierten Daten (Zeitraum, in dem ein Wohnsitz gemeldet war und Zeitraum, in dem eine tschechische Aufenthaltserlaubnis gültig war) in den entsprechenden tschechischen Registern ermittelt hat. Wenn – wie vorliegend – die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen, bestehen keine Zweifel an deren Verwertbarkeit (st.Rspr.: BVerwG, U.v. 25.8.2011 – 3 C 9/11 – juris; VGH BW, B.v. 27.10.2009 – 10 S 2024/09 – juris; EuGH, U.v. 1.3.2012 – Akyüz, C-467/10 – NJW 2012, 1341 Rn. 71). Die Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums vom 12. April 2018 ist, auch wenn sie erst während des gerichtlichen Verfahrens im Ausstellermitgliedstaat eingeholt wurde, sowohl nach dem Unionsrecht als auch nach dem innerstaatlichen deutschen Recht für die Entscheidung über die Anerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis verwertbar (EuGH, B. v. 9.7.2009 – Rs. C-445/08, Wierer – NJW 2010, 217 Rn. 58; BVerwG, U.v. 25.2.2010 – 3 C 15.09 – BVerwGE 136, 149 Rn. 10 m.w.N).
Da die Klägerin trotz der o.g. Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums (Abmeldung zum 31.5.2007) darauf beharrt, einen ordentlichen Wohnsitz unter der Adresse, … auch noch am 3. Juli 2007 (maßgeblicher Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung) innegehabt zu haben, hätte es ihr oblegen, die Zweifel an dem Vorliegen des Wohnsitzerfordernisses durch entsprechend substantiierte und verifizierbare Darlegungen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu entkräften (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 – 3 B 48.14 – juris Rn. 6; U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 20.5.2015 – 11 CS 15.685 – juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 – 16 A 2255/10 – juris Rn. 30).
Solche substantiierten und verifizierbaren Darlegungen hat die Klägerseite jedoch nicht gemacht bzw. sind ihr mit den erstmals im Schriftsatz vom 16. April 2018 gemachten Darlegungen nicht gelungen.
Soweit die Klägerseite (unsubstantiiert) bestreitet, dass die Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums vom 12. April 2018 bezüglich des Meldezeitraums korrekt sei, genügt dies nicht, um Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Mitteilung, die entsprechend den obigen Ausführungen von den tschechischen Behörden stammt (s. Rn. 51), zu wecken (BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377, juris Rn. 29). Auch steht die Mitteilung, dass der Wohnsitz „…, …“ zum 31. Mai 2007 abgemeldet wurde (im Gegensatz zur Behauptung der Klägerseite) nicht im Widerspruch zu den Mitteilungen des Tschechischen Verkehrsministeriums. In dem vom Tschechischen Verkehrsministerium übermittelten Fragebogen, der vom … unter dem 8. Juni 2017 ausgefüllt worden war (Bl. 17 der Fahrerlaubnisakte lfd. Verfahren), steht neben der (handschriftlichen) Angabe der Adresse „…“ der ebenfalls handschriftliche, in tschechischer Sprache abgefasste Zusatz, der laut der deutschen Übersetzung (Bl. 40 der Fahrerlaubnisakte lfd. Verfahren) wie folgt lautet: „Aufenthaltstitel ist zur Zeit der Stellung des Antrags auf Ausstellung des Führerscheins gültig“. Dieser Zusatz bezieht sich seinem Wortlaut bzw. Inhalt nach ausschließlich auf den „Aufenthaltstitel“ und verhält sich gerade nicht dazu bzw. enthält keine Auskunft darüber, in welchem Zeitraum die Klägerin für den Wohnsitz in … angemeldet war. Zum Aufenthaltstitel hat aber auch das Gemeinsame Zentrum mitgeteilt, dass die „cz. Aufenthaltserlaubnis (VA 16214) vom 16. August 2006 bis 21. Dezember 2007 gültig“ war (also auch im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung). Zwischen den Angaben im Fragebogen, den die Stadtverwaltung … ausgefüllt hat („…“), und der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums besteht daher kein Widerspruch, so dass auch deshalb die Einholung einer weiteren Auskunft bei der Stadtverwaltung … zu den Meldeverhältnissen der Klägerin nicht erforderlich war.
Die o.g. tschechische Aufenthaltsgenehmigung ist aber gerade ein weiteres Indiz dafür, dass die Klägerin einen Scheinwohnsitz in Tschechien zum Führerscheinerwerb begründet hat. Seit dem 1. Mai 2004 hat laut EG-Vertrag jeder EU-Staatsbürger das Recht, sich auf dem Gebiet der Tschechischen Republik länger als 3 Monate ohne jegliche Genehmigung aufzuhalten und auch eine Beschäftigung auszuüben. Jeder EU-Bürger ist allerdings dazu berechtigt (nicht verpflichtet), eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung für die Tschechische Republik zu beantragen, wobei bei der Antragstellung u.a. auch ein Nachweis der Unterbringung vorzulegen ist (Botschaft der Tschechischen Republik in Berlin, https://www.mzv.cz/berlin/ de/visa_und_konsularinformationen/…/index.html).
Die Klägerin hat zwar im Schriftsatz vom 16. April 2018 vortragen lassen, ausschließlich aus privaten Gründen nach …Tschechien gezogen zu sein bzw. dort einen ordentlichen Wohnsitz begründet und sich erst „einige Zeit später“ zum Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis entschlossen zu haben („um nicht ganz von Herrn … abhängig zu sein“). Der Umstand, dass die Klägerin fast gleichzeitig in Tschechien einen Wohnsitz angemeldet (am 14.8.2006) und eine – für einen rein privaten Aufenthalt nicht benötigte – tschechische Aufenthaltsgenehmigung für einen vorübergehenden Aufenthalt beantragt bzw. erhalten hat (am 16.8.2016), weisen darauf hin, dass sie bereits im August 2006 beabsichtigte, einen tschechischen Führerschein zu erwerben. Denn andere Zwecke, für die eine solche Aufenthaltsgenehmigung zur Vorlage bei tschechischen Behörden erforderlich gewesen wäre (z.B. Gründung einer Gesellschaft in Tschechien, Immobilienkauf etc.), hat die Klägerin nicht vorgetragen bzw. lassen sich dem Schriftsatz vom 16. April 2018 nicht entnehmen. Dagegen war für EU-Staatsbürger, die (zur damaligen Zeit) in Tschechien einen Führerschein (Fahrerlaubnis) erwerben wollten – wie sich der ersten Auskunft der tschechischen Behörden vom 13. Januar 2009 an die Stadt … entnehmen lässt (Bl. 394 bis 396 der Fahrerlaubnisakte) – nur eine tschechische Aufenthaltsgenehmigung und eine sog. „Ehrenerklärung“, dass die Angaben in der Aufenthaltsgenehmigung zum Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Fahrerlaubnis noch gültig seien, erforderlich und ausreichend, um das Wohnsitzerfordernis des Art. 9 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie nachzuweisen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Klägerin mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid der Stadt … vom 15. Juni 2006 die Fahrerlaubnis entzogen worden war, stellt gerade die Ausstellung der vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung am 16. August 2006 daher (auch) ein Indiz dafür dar, dass ein Scheinwohnsitz in Tschechien allein zu dem Zweck begründet wurde, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat ihres tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen.
Zwar hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten (Schriftsatz vom 16.4.2018) ausführlich vortragen lassen, aus welchen Gründen sie sich im Sommer 2006 dazu entschieden habe, nach Tschechien zu ziehen (Beziehung mit dem tschechischen Staatsangehörigen …) und warum sie dann wieder nach Deutschland zurückgekehrt sei (Beendigung der Beziehung). Ihre Angaben, wann sie ihren Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt in Tschechien aufgegeben haben will („ca. Ende 2007“), sind jedoch so vage und auch nicht verifizierbar, dass sie nicht geeignet sind, die Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums, dass sie nur bis zum 31. Mai 2007 in,, gemeldet war, in Zweifel zu ziehen. Bemerkenswert ist insoweit, dass die Klägerin zwar hat vortragen lassen (Schriftsatz vom 16.4.2018, S. 3), sie habe zur jüngeren Tochter … ihres damaligen tschechischen Freundes … noch sporadischen Kontakt und habe von dieser nunmehr erfahren, dass Herr … vor ca. einem Jahr verstorben sei. Damit sollte wohl vermittelt werden, dass eine Zeugeneinvernahme des Herrn … über den damaligen Aufenthalt der Klägerin in Tschechien, insbesondere dessen Dauer, nicht mehr möglich sei. Eine ladungsfähige Adresse der genannten jüngeren Tochter … zur Verifizierung dieser Angabe bzw. weiterer Umstände zum Aufenthalt der Klägerin in Tschechien wurde jedoch bezeichnenderweise nicht mitgeteilt.
Auch der vom tschechischen Verkehrsministerium übersandte und von der Stadtverwaltung … ausgefüllte Fragebogen vom 8. Juni 2017 (Bl. 17 der Fahrerlaubnisakte lfd. Verfahren), ist zumindest ein (weiteres) Indiz dafür, dass die Klägerin in Tschechien keinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Aus dem Fragebogen ergibt sich, dass abgesehen von der Existenz der Unterkunft in … und der vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung über die Klägerin nichts in Erfahrung gebracht werden konnte. Es ist weder bekannt, ob die Klägerin dort gewöhnlich für zumindest 185 Tage eines Kalenderjahres lebte, noch ob sie dort enge Familienangehörige, Vermögensinteressen oder Kontakte zu Behörden oder sozialen Diensten hatte. Da Tschechien ein moderner „Industriestaat“ ist, ist eine derartige „Spurlosigkeit“ einer Person mit angeblichem dortigem ordentlichen Wohnsitz, auch wenn der dortige Aufenthalt ca. zehn Jahre zurückliegt, mehr als fragwürdig (vgl. NdsOVG, B.v. 20.3.2018 – 12 ME 15/18 – juris).
Hinzu kommt, dass die Klägerin nach den unbestrittenen Ermittlungen des Beklagten durchgehend in Deutschland (Stadt … und Landkreis …) mit einzigem Wohnsitz gemeldet war (Bl. 6 der Fahrerlaubnisakte lfd. Verfahren). Der Umstand, dass die Klägerin kurze Zeit vor ihrer Meldung in … (14.8.2006) noch zum 1. August 2006 einen neuen Wohnsitz in … (in der …) begründet hat, also einen bisherigen Wohnsitz in Deutschland nicht etwa nur „behalten“ hat oder „nicht so schnell aufgeben wollte“, wie im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 16. April 2018 (S. 2) ausgeführt wurde, spricht zudem gegen eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes und damit gegen die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Tschechien.
Nach allem steht für das Gericht fest, dass nicht nur unbestreitbare Informationen des Ausstellerstaates vorliegen, die auf einen Wohnsitzverstoß hinweisen, sondern dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung am 3. Juli 2007 tatsächlich keinen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien hatte. Die Informationen der tschechischen Behörden wurden durch inländische Tatsachen – insbesondere die Eintragungen zu einem ununterbrochenen Hauptwohnsitz in Deutschland, aber auch durch die Angabe der Klägerin am 21. Mai 2007 bei der Kripo … (aktuelle Wohnanschrift:, …) – bestätigt und konnten durch den Sachvortrag der Klägerin nicht ausgeräumt werden. Der Beweisantrag der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung zur Einholung einer Auskunft bei der Meldebehörde in … war abzulehnen; hierzu wird auf die Gründe des in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschlusses verwiesen.
Da die tschechische Fahrerlaubnis der Klägerin damit gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland zu keinem Zeitpunkt gültig war, ist der Beklagte auch nicht gemäß § 30 Abs. 1 FeV verpflichtet, diese in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO.

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