Europarecht

Fahrlässige Nichteinhaltung des Mindestabstandes von vorausfahrendem Fahrzeug

Aktenzeichen  3 Ss OWi 1480/18

Datum:
6.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 36944
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 25 Abs. 1
StPO § 311 Abs. 2, § 464 Abs. 3
OWiG § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
StVO § 4 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Macht der Betroffene anlässlich eines ihm vorgeworfenen und mit einem Regelfahrverbot geahndeten Abstandsverstoßes geltend, auf die Funktion eines in seinem Fahrzeug als Bestandteil eines Fahrerassistenz-Pakets verbauten sog. Abstandspiloten vertraut zu haben, ist dies mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten eines Fahrzeugführers unvereinbar; erst recht scheidet die Anerkennung eines privilegierenden sog. Augenblicksversagens aus.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben (§ 349 II StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG). Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der GStA in ihrer Antragsschrift vom 15.10.2018 Bezug genommen, die durch die Gegenerklärung nicht entkräftet wird.
Der Hinweis auf den „Abstandspiloten“ verfängt von vornherein nicht, weil der Betr. die Verkehrssituation mit eigenen Augen wahrnehmen konnte und musste. Wenn er auf einen (deaktivierten) Abstandspiloten „vertraut“, ist dies mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten eines Fahrzeugführers nicht einmal im Ansatz zu vereinbaren. Von einem „Augenblicksversagen“ kann bei den vom AG getroffenen Feststellungen schon gar nicht die Rede sein. Sonstige Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, vom verwirkten Regelfahrverbot abzusehen, ergeben sich aus der allein maßgeblichen Urteilsurkunde ebenfalls nicht.
Soweit in der Rechtsbeschwerdebegründung ausdrücklich auch die Kostenentscheidung angefochten wird, hat der Senat das Rechtsmittel als – insoweit ausschließlich statthafte – sofortige Beschwerde zu behandeln (§ 464 III StPO i.V.m. § 46 I OWiG). Diese ist wegen Versäumung der Wochenfrist des § 311 II StPO i.V.m. § 46 I OWiG unzulässig.


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