Europarecht

Fluggastrecht, Festsetzung, Fluggast, Einspruch, Auslegung, Anmeldung, Klage, Luftverkehrsunternehmen, Bestimmung, Dauer, unternehmen, Verhandlung, Flugplatz, Einspruchsentscheidung, Angelegenheit, Kosten des Verfahrens

Aktenzeichen  1 K 1625/19

Datum:
7.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 55664
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.
1. Nach § 1 Abs. 1 LuftVStG unterliegt ein Rechtsvorgang, der zum Abflug eines Fluggastes von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durch ein Luftverkehrsunternehmen zu einem Zielort berechtigt, der Luftverkehrsteuer.
a) Rechtsvorgang ist beispielsweise ein entgeltlicher Beförderungsvertrag (BT-Drs. 17/3030 S. 36).
b) Als Abflug definiert ist das Abheben eines Flugzeugs oder Drehflüglers von einem inländischen oder ausländischen Startort, mit dem die Flugreise auf Grund des Rechtsvorgangs beginnt (§ 2 Nr. 3 LuftVStG).
c) Zielort ist der inländische oder ausländische Ort, auf dem gemäß dem Rechtsvorgang die Flugreise des Fluggastes planmäßig enden soll (§ 2 Nr. 4 LuftVStG). Zur Bestimmung des Zielortes ist auf die Absicht des Fluggastes abzustellen. Er unternimmt i.d.R. die Flugreise, um am Zielort eine geschäftliche oder private Angelegenheit zu erledigen. Zwischenstopps auf dem Weg zum Zielort führen nicht zu einem eigenständigen Rechtsvorgang i.S.d. § 1 Abs. 1 LuftVStG, wenn kein anderer Rechtsvorgang zu Grunde liegt und die Flugunterbrechung am Zwischenstopp die Zeitspannen des § 2 Nr. 5 LuftVStG nicht überschreiten und somit nicht als Zwischenlandungen einzuordnen sind. Transit- und Transferflüge werden deshalb nicht besteuert, wenn sie aufgrund eines einheitlichen Beförderungsvertrages mit einem Luftverkehrsunternehmen für alle gebuchten Flüge erfolgen, da das Transitziel nicht der Zielort ist (vgl. BT-Drs. 17/3030 S. 37).
2. Nach diesen Grundsätzen sind die Weiterflüge und die Hin- und Rückflüge jeweils eigene steuerpflichtige Rechtsvorgänge.
a) Die Weiterflüge, also der erneute Start der Fluggäste nachdem sie einen Zielort er-reicht haben, ist erneut steuerpflichtig.
Soweit Privat- oder Geschäftsleute das Flugzeug und seine Besatzung mieten, um innerhalb weniger Tage mehrere Flughäfen im In- oder Ausland anzusteuern, ist davon auszugehen, dass mit jedem – nicht technischen – Zwischenstopp ein Zielort erreicht wird. Die Fluggäste haben mit ihrer Reiseplanung die Zielorte festgelegt, an denen sie ihren Angelegenheiten nachgehen möchten. Anders könnte dies nur zu beurteilen sein, wenn alle oder ein Teil der Fluggäste den Zwischenstopp nicht nutzen möchten, sondern dort nur Wartezeiten verbringen müssen. Anhaltspunkte für solche Konstellationen sind jedoch nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.
Die Ansicht des Klägervertreters, dass Zwischenstopps von weniger als 12 Stunden keine Zwischenlandungen seien und bereits deshalb der erneute Start keinen eigenen Steuertatbestand erfülle, greift zu kurz. Zwischenlandungen setzen voraus, dass der Zielort nicht erreicht wurde. Dies ist bei den „Rundreisen“ der Geschäftsleute gerade nicht der Fall, da jedem Zwischenstopp ein geschäftlicher Anlass zugrunde liegt.
b) Inländische Hin- und Rückflüge stellen ebenfalls zwei Besteuerungstatbestände dar.
Es werden zwei Zielorte angesteuert. Zum einen der Ort der geschäftlichen Angelegenheit; zu anderen der Ort der Rückkunft. Diese Konstellation wird ausdrücklich in der Gesetzesbegründung erwähnt (BT-Drs. 17/3030 S. 37). Die Argumentation des Klägervertreters, dass es nur auf die Dauer des Zwischenstopps ankäme, greift auch hier nicht, da jeweils zwei Zielorte angesteuert werden.
3. Die F.-flüge sind steuerpflichtige Rechtsvorgänge.
Zwar spricht der Wortlaut des § 1 LuftVStG in diesem Fall gegen einen Steuergegenstand. Die dort verwendete Bezeichnung „Fluggast“ dürfte im eigentlichen Wortsinn nicht für Angestellte des Luftfahrtunternehmens verwendet werden, außer sie unternehmen eine Flugreise aus privaten Gründen. Dieser engen Auslegung des Steuergegenstandes steht jedoch § 5 Nr. 7 LuftVStG entgegen, in dem Abflüge von Flugbesatzungen steuerfrei gestellt werden. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn bereits keine Steuerbarkeit gegeben wäre.
Die Definition der Flugbesatzung in § 2 Nr. 7 LuftVStG ergibt, dass davon nur Bedienstete erfasst werden, die auf diesem Flug mit der angesprochenen Tätigkeit unmittelbar befasst sind. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut, der die Tätigkeit in Präsens formuliert und nicht auf die Aufgabe abstellt, die möglicherweise aktuell nicht erfüllt werden muss. Ein Ferryflug der die angestellten Piloten, Stewardessen, Sicherheitsbeauftragte und Techniker an den Flughafen bringt, an denen ihre Einsatzmaschine steht, ist nicht steuerbefreit, da die privilegierte Tätigkeit nicht ausgeübt wird. Soweit auf den F.-flügen die Flugbesatzungen beiläufig ihre spätere Tätigkeit vorbereiten, indem sie die Bordverpflegung verstauen oder beim Start die Kabinentür ordnungsgemäß verschließen, führt dies zu keiner abweichenden Tätigkeitsbeurteilung, so lange diese Vorbereitung von untergeordneter Dauer bleibt. Anhaltspunkte für eine umfassende Beschäftigung mit der Vorbereitung sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.
Beide Flüge, also der Ferryflug und der Einsatzflug, bilden auch keine untrennbare Einheit, schließlich könnten die Angestellten auch mit anderen Linienmaschinen an den Einsatzort gebracht werden. Die Luftverkehrsteuer soll eine Komponente der Mobilitätsbesteuerung sein, um Anreize für umweltgerechteres Verhalten zu setzen (BT-Drs. 17/3030, S. 23). Die Einbeziehung von F.-flügen in die Besteuerung entspricht dieser Zielsetzung.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Rechtsgrund und damit die Berechtigung für den Flug nicht in einem Beförderungsvertrag begründet ist, sondern sich aus dem Dienstvertrag ergibt. Dies ist für den Gesetzgeber kein Unterscheidungskriterium, da die Rechtsvorgänge vielfältiger Natur sein können (BT-Drs. 3030/17, S. 36).
4. Das Hauptzollamt hat die strittigen Tatbestände somit zu Recht der Luftverkehrsteuer unterworfen. Die Berechnungen der Steuerbeträge selbst, geben keinen Anlass zu Beanstandung.
5. Die Revision wird zugelassen, da bisher – soweit ersichtlich – keine höchstrichterliche Rechtsprechung jenseits unions- und verfassungsrechtlicher Aspekte, zu den angesprochenen Zweifelsfragen vorliegt.
6. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben