Europarecht

Fördervoraussetzungen, Ergotherapie, Krankenhaus, Klinikum, Nachweis der Beschäftigung

Aktenzeichen  B 8 K 20.931

Datum:
12.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 44537
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Corona-Pflegebonusrichtlinie (CoBoR)

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei darf die Vollstreckung der Beklagtenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Gericht ist nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG örtlich zuständig. Der unanfechtbare Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16.09.2020 ist entsprechend § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bindend (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 83 Rn. 12, 18).
Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 11.08.2020 ist rechtmäßig und damit nicht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung eines Pflegebonus nach der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie – CoBoR) zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 23). Daran setzt der Maßstab der gerichtlichen Überprüfung an.
1.1 Nach Nr. 2 der CoBoR sind Begünstigte der Richtlinie im Wesentlichen Personen, die in bestimmten Einrichtungen (1.) eine geförderte pflegerische Tätigkeit (2.) in einem bestimmten Zeitraum (3.) nachweisen können. Nr. 5.2 Satz 1 der CoBoR setzt voraus, dass die Beschäftigung mit Blick auf eine behauptete pflegerische Tätigkeit entsprechend nachgewiesen wird. Dabei müssen alle Voraussetzungen für die Förderfähigkeit erfüllt sein.
Die Klägerin vermochte allerdings eine entsprechend förderfähige Tätigkeit nicht nachzuweisen, wenngleich sie in einem Krankenhaus arbeitet, das als Einrichtung nach Nr. 2 Satz 1 CoBoR grundsätzlich die Fördervoraussetzungen erfüllt.
1.1.1
Die Klägerin ist mangels Qualifikation keine „Pflegende“ nach Nr. 2 Satz 1 CoBoR.
1.1.2
Die Klägerin ist auch nicht nach Nr. 2 Satz 2 CoBoR als „tatsächlich in der Pflege Tätige“ anzusehen, deren ausgeübte Tätigkeit der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist. Das Gericht erkennt bereits keinen hinreichend substantiierten Vortrag der Klägerin zu etwaigen pflegerischen Tätigkeiten.
Der Beklagte machte dabei hinreichend deutlich, dass er bei der Gewährung des Pflegebonus zwischen pflegerischen und therapeutischen Tätigkeiten trennt. Gemäß seiner Verwaltungspraxis werden ergotherapeutische Tätigkeiten nur begünstigt, wenn Sie gemäß Anlage 1 der CoBoR in einer Einrichtung der Langzeitpflege stattfinden. Bei Tätigkeiten in anderen Einrichtungen, wie im vorliegenden Fall im Krankenhaus, kommt es nach Nr. 2 Satz 2 der CoBoR auf eine entsprechend pflegerische Tätigkeit bzw. nach Anlage 2 zur CoBoR auf eine bestimmte Qualifikation des Antragstellers an. Der Beklagte sieht in seiner Bewilligungspraxis die Tätigkeit eines Ergotherapeuten in nicht zu beanstandender Weise in Krankenhäusern als grundsätzlich nicht mit der Pflege vergleichbar an. Dies führt der Beklagte darauf zurück, dass Ergotherapeuten in der Regel nicht pflegerisch, sondern therapeutisch-medizinisch tätig seien. Wenngleich es bei der Arbeit mit Patienten im Krankenhaus zu inhaltlichen Überschneidungen kommen kann, macht dies die „klassischen“ Ergotherapeutin nicht automatisch zur Pflegekraft, solange ihr pflegerischer Einsatz nicht ein entsprechend eigenständiges Niveau erreicht. Dies drückt sich auch im Richtlinientext aus („entsprechend“ und „vergleichbar mit Pflege“, vgl. Nr. 2 Satz 2 CoBoR). Insofern nachvollziehbar ist, dass bei einer ergotherapeutischen Tätigkeit an Patienten in einem Krankenhaus typischerweise Aufgaben anfallen können, die im therapeutischen Kontext inhaltlichen Bezug zur Pflege aufweisen, allerdings regelmäßig dem Aufgabenbereich der Ergotherapie zuzuordnen sind und daher nicht der Pflege „entsprechen“. So wäre jedenfalls zu verlangen, dass die Klägerin angibt, inwiefern sie sich im maßgeblichen Zeitraum bei oder neben ihren „klassischen“ ergotherapeutischen Beschäftigung anfallenden Tätigkeiten Aufgaben auf „pflegerischen Niveau“ übernommen hat. Dies schließt eine zeitliche Angabe ein, da die Höhe des Bonus vom Stundenanteil abhängt (vgl. Nr. 3 Satz 1 CoBoR).
Der Beklagte hat insoweit eingeräumt, dass die von der Klägerin allgemein vorgetragene „Hilfestellung bei der Nahrungsaufnahme“, die „Unterstützung bei der Körperpflege“ oder das „An- und Auskleiden“ sowie das Anziehen von Anti-Thrombosestrümpfen pflegerischer Natur sein können. Hierzu müssten die Tätigkeiten allerdings ein gewisses pflegerisches Niveau erreichen und nicht zum „klassischen“ ergotherapeutischen Aufgabenbereich gehören. Nach gerichtlichem Hinweis dazu erfolgte allerdings kein weiterer substantiierter Vortrag der Klägerin. Es verbleibt daher bei einem zu pauschalen Vortrag, um eine Zuordnung mit Blick auf die behördliche Handhabung zu treffen. Die Tatsache, dass die Klägerin eine Einweisung in die „Grundlagen der Pflege“ erhalten habe sowie das dazu vorgelegte „Handout“ können einen substantiierten Vortrag bzw. Nachweis den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten nicht ersetzen.
Die Einordnung von ergotherapeutischen Tätigkeiten in Kliniken gemäß den Vorgaben der CoBoR unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens lässt keinen Auslegungsspielraum des Gerichts für eine Förderung der Klägerin als „vergleichbare“ Tätigkeit (i.S.v. Nr. 2 Satz 2 CoBoR). Es verbietet sich eine „weite Auslegung“ des Richtlinientextes aufgrund des oben beschriebenen Maßstabs der gerichtlichen Überprüfung. Die CoBoR darf nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BayVGH, a.a.O.).
1.1.3 Darüber hinaus konnte die Klägerin auch keine Tätigkeiten nachweisen, auf deren Basis sie gemäß Nr. 2 Satz 2 CoBoR als „tatsächlich in der Pflege Tätige“ anzusehen wäre. Nach Nr. 5.2 Satz 1 CoBoR ist dem Antrag ein Nachweis über die Beschäftigung und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beizufügen.
a. Weder die im behördlichen Verfahren vorgelegte Bescheinigung vom 09.06.2020 noch die im gerichtlichen Verfahren eingeführte Bescheinigung vom 26.08.2020, die eine Tätigkeit als Beschäftigungstherapeutin bzw. Ergotherapeutin im Krankenhaus der Arbeitgeberin bestätigen, weisen nach, dass die Klägerin tatsächlich in der Pflege tätig gewesen sein soll.
b. Das im gerichtlichen Verfahren in Kopie vorgelegte „Handout“ zu einer Einweisungsveranstaltung in die „Grundlagen der Pflege“ ist nicht geeignet, einen Nachweis zu führen, dass die Klägerin im förderrelevanten Zeitraum (vgl. Nr. 5.1 sowie Nr. 3 Satz 3 der CoBoR) tatsächlich pflegerisch eingesetzt gewesen sein soll. Abgesehen davon erkennt man auf der Kopie die handschriftliche Ergänzung: „Pflegepraktikantenniveau; […] nur das was man sich zutraut“ (Bl. 1 des Handouts, oben). Neben dem Gliederungspunkt „Grundpflege“ wurde handschriftlich vermerkt: „unterstützend, nicht alleine, therapeutisches Waschtraining“ (Bl. 3 des Handouts). Auch deshalb kann kein hinreichend gewichtiger Schluss gezogen werden, dass die Klägerin in beachtlicher Weise tatsächlich auf pflegerischem Niveau tätig gewesen sein soll. Zudem liegt es nahe, dass „Grundlagenwissen“ zur Pflege auch eine Voraussetzung der ergotherapeutischen Arbeit in einem Krankenhaus bilden dürfte.
c. Das Gericht hält im Übrigen einen vom Begünstigten zu erbringenden Nachweis seiner pflegerischen Tätigkeiten, wie in Nr. 5.2 Satz 1 CoBoR vorgesehen, in einem Massenverfahren für zweckmäßig. Regelmäßig – aber nicht in jedem Fall zwingend – kann ein solcher Nachweis mithilfe einer entsprechenden Arbeitgeberbescheinigung erfolgen. Grundsätzlich obliegt es zunächst dem Geförderten, das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen, zumal sie in seinem unmittelbaren Einwirkungsbereich liegen.
Das Gericht erkennt keine Anhaltspunkte, die im Fall der Klägerin auf eine unangemessene Anforderung oder gar willkürliche Praxis hinsichtlich eines geforderten Nachweises hindeuten würden. Auch zu weiteren Ermittlungen sieht sich das Gericht in Ansehung von § 86 Abs. 1 VwGO deshalb nicht veranlasst. Der pauschale Verweis darauf, dass die Klägerin gegenüber ihrer Arbeitgeberin nur „begrenzte Einwirkungsmöglichkeiten“ habe, ist nicht schlüssig. Auch nach gerichtlichem Hinweis, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb es der Klägerin nicht möglich oder zumutbar sein sollte, eine entsprechende aussagekräftige Bescheinigung einzuholen, bzw. weshalb die Arbeitgeberin der Klägerin auf Verlangen und Mitwirkung der Klägerin hin nicht bestätigen könnte, dass ihre Beschäftigung zu einem ausweisbaren Anteil an entsprechend vorgebrachten Tätigkeiten im maßgeblichen Zeitraum (s.o.) bestanden hätte, erfolgte keine weitere Substantiierung der Klägerin sondern lediglich ein allgemeiner Hinweis, dass ein Nachweis nicht erbracht werden könne.
Es sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, dass der Beklagte den Pflegebonus an andere Personen grundsätzlich ohne entsprechenden Nachweis ausgezahlt hätte.
1.1.4
Die Klägerin kann sich nicht auf eine Förderung nach Anlage 1 der CoBoR berufen, da nach dieser Auflistung (insbesondere) Ergotherapeuten in Einrichtungen der Langzeitpflege sowie im ambulanten Pflegedienst den Bonus erhalten sollen. In einer solchen Einrichtung arbeitet die Klägerin nicht. Die Voraussetzungen der Anlage 2 der CoBoR würde die Klägerin wiederum nicht erfüllen, da Ihre Qualifikation dort nicht genannt ist.
Eine „erweiternde“ Auslegung der Aufzählungen in den Anlagen verbietet sich (s.o.). Insofern unerheblich ist die in den Raum gestellte Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, es handele sich bei der Nichtnennung der Ergotherapie in der Anlage 2 der CoBoR um eine „planwidrige Regelungslücke“.
Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte abseits dieser Anlagen und außerhalb der Voraussetzungen nach Nr. 2 Satz 2 CoBoR (d.h. „tatsächlich in der Pflege Tätige“) Ergotherapeutinnen und -therapeuten in Kliniken entgegen seiner Richtlinienvorgaben den Pflegebonus auszahlt (s.o.).
1.1.5 Es ist vom Gericht nicht zu entscheiden, ob der Richtliniengeber die praktikabelste oder gerechteste Lösung für die Gewährung des Corona-Pflegebonus gefunden hat, sondern ob er sowie die tatsächliche Förderpraxis sich im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraumes insbesondere unter Beachtung des Willkürverbotes hinsichtlich dieser freiwilligen Leistung gehalten hat. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Bewilligungspraxis des Beklagten, die förderfähige Grenze entlang einer ausweisbaren Qualifikation bzw. Tätigkeit in bestimmten Einrichtungen zu ziehen, ist jedenfalls nicht offensichtlich willkürlich oder in sonstiger Weise offensichtlich rechtswidrig. In diesem Zusammenhang eventuell entstehende „Härten“ im Einzelfall sind der Notwendigkeit geschuldet, dass jede Förderentscheidung einer Grenzziehung zu nicht (mehr) förderfähigen Tatbeständen bedarf. Dass dabei im Bereich der unmittelbaren Grenzfälle die Unterschiede gering sein können und das Ergebnis unbefriedigend sein kann, liegt auf der Hand, ist aber systemimmanent.
Nach dem Wortlaut der Richtlinie kommt es entgegen der Argumentation auch nicht darauf an, inwieweit die Klägerin durch ihre Tätigkeiten einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen ist. Vielmehr ist nur auf die Art der Tätigkeit, „tatsächlich in der Pflege Tätige“ abgestellt. Auch hier gilt, dass Subventionstatbestände grundsätzlich eng auszulegen und deshalb einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich sind.
Dabei wird das persönliche Engagement der Klägerin durchaus wahrgenommen und mit hohem Respekt gewürdigt; doch werden trotz allem die Fördervoraussetzungen der CoBoR unter Berücksichtigung der Bewilligungspraxis der Behörde nicht erfüllt.
1.2 Auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Grundgesetz – GG -) kommt kein Anspruch auf Bewilligung des Pflegebonus in Betracht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte Personen, die als Ergotherapeutinnen und -therapeuten in Kliniken tätig sind, generell (also ohne hinreichenden Vortrag und Nachweis einer pflegerischen Tätigkeit) einen Bonus nach der genannten Richtlinie gewährt hat und die Klägerin unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz davon ausgenommen hätte.
Sofern sich die Klägerin im Rahmen der Gleichbehandlung auf Kollegen beruft „die weniger am Patienten“ gearbeitet hätten, fehlt es bereits an Anhaltspunkten für eine zur Klägerin entsprechenden, aber nicht geförderten Personengruppe. Im Übrigen handelt es sich dabei eher um eine Frage der Fördervoraussetzungen im Sinne der Richtlinie, die grundsätzlich nach einer nachzuweisenden pflegerischen Tätigkeit in einer Einrichtung nach Nr. 2 der CoBoR i.V.m. den Anlagen unterscheidet (s.o.). Eine willkürliche Handhabung ist darin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu erkennen.
Etwaige fehlerhafte Bewilligungen des Pflegebonus bei Arbeitskolleginnen und -kollegen, die als Ergotherapeutinnen und -therapeuten tätig sind, kann im Übrigen keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Gewährung des Bonus für die Klägerin unter Bezugnahme auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen. Es obliegt dem Beklagten, erkannte fehlerhafte Bescheide zurückzunehmen, um Gleichheit innerhalb der Grenzen des Rechts wiederherzustellen. Dies will der Beklagte selbst auch in Nr. 8 der CoBoR sicherstellen.
Die Klage hat deshalb inhaltlich keinen Erfolg und ist abzuweisen.
2. Als unterliegender Teil trägt die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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