Europarecht

Heranziehung des Bestattungspflichtigen zu Überführungskosten, Auseinanderfallen von Sterbeort und früherem Wohnort, bestattungsrechtliche Zuständigkeit der Sterbeortgemeinde, vermuteter Wille der verstorbenen Person hinsichtlich des Bestattungsorts, subsidiäres Bestimmungsrecht der Gemeinde hinsichtlich der Bestattungsart

Aktenzeichen  4 BV 20.3110

Datum:
5.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 22583
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Art. 1 Abs. 2 S. 1
Art. 3 Abs. 1
Art. 8 Abs. 3 S. 1
BestG Art. 14 Abs. 1, Abs. 2
Buchst a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
§ 15
§ 17 Abs. 3 S. 4
BestV § 19 Abs. 1 S. 1
Art. 1 Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4

 

Leitsatz

1. Solange sich ein Leichnam auf dem Gebiet der Sterbeortgemeinde befindet, muss diese nach Art. 14 Abs. 1 BestG für die Erfüllung der aus dem Todesfall folgenden Pflichten sorgen und erforderlichenfalls anstelle der bestattungspflichtigen Angehörigen die Aufgaben nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG wahrnehmen.
2. Wenn sich kein anderslautender Wille feststellen lässt, besteht eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass die verstorbene Person in der Gemeinde bestattet werden wollte, in der sie zuletzt gewohnt hat.

Verfahrensgang

Au 7 K 19.143 2020-11-09 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. November 2020 in vollem Umfang abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Senat entscheidet über die Berufung im schriftlichen Verfahren, da die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V. m. § 101 Abs. 2 VwGO.
II. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Anfechtungsklage war entgegen dem erstinstanzlichen Urteil in vollem Umfang abzuweisen, da der Erstattungsbescheid vom 2. Januar 2019 rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG durfte der Kläger zum Ersatz (auch) der Kosten in Höhe von 814,56 Euro verpflichtet werden, die der Beklagten für die Überführung seiner verstorbenen Mutter in das Gebiet ihrer früheren Wohnsitzgemeinde F. entstanden waren.
Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG kann die Gemeinde von einem Pflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen, die ihr nach Satz 1 dadurch entstehen, dass sie selbst oder durch vertraglich Beauftragte für die Erfüllung der im Bestattungsrecht vorgesehenen Verpflichtungen sorgt. Die Voraussetzungen für ein solches gemeindliches Tätigwerden waren hier hinsichtlich der durch ein beauftragtes Bestattungsinstitut vorgenommenen Überführung erfüllt. Anstelle des an sich bestattungspflichtigen Klägers (1.) durfte die Beklagte als insoweit zuständige Gemeinde (2.) auch die Überführung des Leichnams in das Gebiet derjenigen Gemeinde veranlassen, in der die Bestattung stattfinden sollte (3.).
1. Der Kläger war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, als Sohn der Verstorbenen nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BestG, § 15 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b BestV bestattungspflichtig. Er konnte sich dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung weder unter Hinweis auf seine beengten wirtschaftlichen Verhältnisse noch unter Berufung auf das Fehlen jeder persönlichen Beziehung zu der Verstorbenen entziehen. Dass die Mutter des Klägers ihren Betreuungs- und Unterhaltspflichten während nahezu seiner gesamten Kindheit nicht nachgekommen ist und kein Interesse an seiner persönlichen Entwicklung gezeigt hat, ließ die Erfüllung der Bestattungspflicht für ihn noch nicht als unzumutbar erscheinen. Die dafür notwendigen außergewöhnlichen Umstände, die demgemäß auch der Erstattungspflicht entgegenstehen, setzen nach der Rechtsprechung des Senats in aller Regel eine schwere Straftat des Verstorbenen zu Lasten des bestattungspflichtigen Angehörigen voraus; die bloße Nichterfüllung der elterlichen Pflichten genügt dafür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 4 ZB 16.1336 – FamRZ 2017, 1885 Rn. 8; B.v. 14.9.2015 – 4 ZB 15.1029 – juris Rn. 7; B.v. 17.1.2013 – 4 ZB 12.2374 – juris Rn. 7; B.v. 9.6.2008 – 4 ZB 07.2815 – BayVBl 2009, 537 Rn. 7).
2. Da der Kläger und sein im Ausland lebender Bruder zur Erfüllung ihrer bestattungsrechtlichen Pflichten nicht bereit waren und entsprechende Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 BestG in der Kürze der Zeit keinen Erfolg versprachen, musste gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG „die Gemeinde“ für die Leichenschau, die Bestattung und die ihr vorausgehenden Verrichtungen sorgen. Diese Zuständigkeit lag hier bis zum Abschluss der Überführung in das Gebiet der Gemeinde F. bei der Beklagten.
a) Welche der in Betracht kommenden Gebietskörperschaften als „Gemeinde“ im Sinne des Art. 14 Abs. 2 BestG anzusehen ist, wenn wie hier der Sterbeort nicht mit dem (letzten) Wohnort übereinstimmt, geht aus der Vorschrift nicht unmittelbar hervor. Die zu dieser Frage ergangenen Hinweise in Nr. 3.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. November 2002 über „Aufgaben der Gemeinden beim Vollzug des Bestattungsgesetzes“ (BestBek, AllMBl. S. 965) stellen schon mangels Außenwirkung keine verbindliche Zuständigkeitsregelung dar; sie erfassen ohnehin nur die Fälle, in denen sowohl der frühere Wohn- als auch der Sterbeort in Bayern liegen (Wallner, KommP BY 2013, 59/61). Ausgangspunkt für die Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit im Bestattungsrecht können somit mangels ausdrücklicher Sondervorschriften nur die allgemeinen Bestimmungen im Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sein. Dieses Gesetz gilt nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Gemeinden, soweit nicht Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG ist in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, also in der Regel ihren Hauptwohnsitz, entweder noch hat oder „zuletzt hatte“. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt ist auch maßgeblich, wenn die betreffende Person inzwischen gestorben ist (Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, § 3 VwVfG Rn. 22; Schuler-Harms in Schoch/Scheider, VwVfG, Stand Juli 2020, § 3 Rn. 33). Legte man allein diese Zuständigkeitsbestimmung zugrunde, müsste in den Fällen des Art. 14 Abs. 2 BestG die (frühere) Wohnsitzgemeinde von Anfang an für die Erfüllung sämtlicher bestattungsrechtlichen Pflichten sorgen. Die Sterbeortgemeinde könnte sich danach nicht auf die Auffangzuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG berufen; die Eilfallkompetenz nach Art. 3 Abs. 4 BayVwVfG für „unaufschiebbare Maßnahmen“ käme hier ebenfalls nicht in Betracht, da nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG in unaufschiebbaren Fällen statt der Gemeinde die Polizei einschreiten muss.
b) Ein so strikter Zuständigkeitsausschluss derjenigen Gemeinde, in der die betreffende Person gestorben ist, stünde jedoch teilweise im Widerspruch zur Regelungssystematik und zum Regelungszweck der bestattungsrechtlichen Vorschriften, die insoweit als „entgegenstehende Bestimmungen“ im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgehen. Das Bestattungsrecht stellt in seinem Kern eine Sondermaterie des Sicherheitsrechts dar (vgl. BayVGH, U.v. 21.6.1993 – 12 B 91.2999 – VGH n.F. 47, 1/3 = BayVBl 1994, 94); es ist auf einen zügigen und unkomplizierten Vollzug angelegt. Daher muss zunächst die für den Sterbeort zuständige Gemeinde, solange sich der Leichnam auf ihrem Gemeindegebiet befindet, dafür Sorge tragen, dass die aus dem Todesfall folgenden gesetzlichen Pflichten erfüllt werden. Sie ist schon aufgrund Bundesrechts verpflichtet, dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der betreffende Mensch gestorben ist (§ 28 PStG), den Sterbefall anzuzeigen, falls ein sonstiger Anzeigepflichtiger nicht vorhanden bzw. nicht ermittelbar ist (§ 30 Abs. 2 PStG). Auch die den Gemeinden nach Art. 14 Abs. 1 BestG übertragene Aufgabe, die Einhaltung der bestattungsrechtlichen Vorschriften zu überwachen und zu gewährleisten, kann im ersten Zugriff unter dem Gesichtspunkt der Ortsnähe nur von der Sterbeortgemeinde mit der gebotenen Effizienz wahrgenommen werden.
Zu diesem auf den Sterbeort bezogenen gemeindlichen Aufgabenkreis gehört, sofern sich noch kein Angehöriger gemeldet hat, die Ermittlung und Benachrichtigung der bestattungspflichtigen Personen sowie – bei deren Untätigkeit – die unverzügliche Veranlassung der Totenschau, die im Regelfall noch an Ort und Stelle durch einen zugezogenen Arzt bzw. einen Arzt des örtlich zuständigen Gesundheitsamts stattfindet (vgl. Art. 3 Abs. 1 BestG; § 2, § 3, § 5 Abs. 1 BestV). Ergeben die Ermittlungen, dass keine Angehörigen im Sinne des § 15 i.V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV existieren oder dass keine dieser Personen zur Erfüllung der Bestattungspflicht bereit ist, so hat die Sterbeortgemeinde zunächst zu prüfen, ob die dann nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG behördlich zu veranlassende Bestattung in ihrem eigenen Gemeindegebiet oder am letzten Wohnort erfolgen soll. Fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Sterbeort zugleich der gewünschte Bestattungsort ist, so kann nach Art. 1 Abs. 2 BestG regelmäßig angenommen werden, dass es dem Willen der verstorbenen Person entspricht, am letzten Wohnort bestattet zu werden, wo dies nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BestG in jedem Fall sichergestellt ist. Bedarf es hiernach der Überführung in eine andere Gemeinde, so muss diese, auch wenn sie in einem anderen Bundesland liegt, umgehend informiert werden.
Allein die Feststellung, dass die Bestattung nicht im Gebiet der Sterbeortgemeinde stattfinden wird, lässt allerdings noch nicht deren örtliche Zuständigkeit nach Art. 14 Abs. 2 BestG entfallen. Die Überführung in die Obhut der (zur Übernahme bereiten) früheren Wohnsitzgemeinde nach den Vorschriften der §§ 8 ff. BestV kann sinnvollerweise nur dort organisiert werden, wo sich der Leichnam befindet; zuständig bleibt daher auch insoweit die Sterbeortgemeinde (ebenso BayVGH, U.v. 1.6.1993 – 12 B 91.2999 – VGH n.F. 47, 1/4 = BayVBl 1994, 94). Sie hat dafür zu sorgen, dass die Leiche innerhalb der in § 19 Abs. 1 BestV genannten Frist ordnungsgemäß mit allen notwendigen Unterlagen (§ 10 BestV) auf den Weg gebracht wird. Erst wenn der Leichnam an die frühere Wohnsitzgemeinde übergeben oder (oder auf deren Bitte hin) in eine Feuerbestattungsanlage verbracht worden ist, endet die Zuständigkeit der Sterbeortgemeinde und wird nach der allgemeinen Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG die Gemeinde des letzten gewöhnlichen Aufenthalts örtlich zuständig (ebenso i. E. Nr. 3.3. BestBek; a. A. insoweit noch BayVGH, a.a.O.).
3. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen bestand hier eine (ungeschriebene) bestattungsrechtliche Zuständigkeit der Beklagten als Sterbeortgemeinde, die Überführung des Leichnams der verstorbenen Mutter des Klägers in das Gebiet der Gemeinde F. als deren früheren Wohnort zu veranlassen. Es bestand mangels anderslautender Willensäußerungen eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass die Verstorbene in einem dort gelegenen Friedhof bestattet werden wollte. Diesem Anliegen, das im allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) wurzelt (vgl. BayVGH, U.v. 17.10.1975 – 2 V 75 – VGH n.F. 28, 136/138 = BayVBl 1976, 310), musste die Beklagte Rechnung tragen und die Überführung in das Gemeindegebiet von F. veranlassen. Es handelte sich im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG um eine der Bestattung „vorausgehende notwendige Verrichtung“.
Die Notwendigkeit der Überführung (zunächst) in das dortige Gemeindegebiet kann entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht mit dem Argument in Frage gestellt werden, dass diese Überführungskosten sich hätten vermeiden lassen, wenn die Beklagte den Leichnam sogleich in ein Krematorium überführt hätte, um eine gegenüber der Erdbestattung kostengünstigere Feuerbestattung zu ermöglichen. In der außerbayerischen Rechtsprechung wird zwar teilweise die Ansicht vertreten, in Fällen der Ersatzvornahme müsse sich die Behörde bei Fehlen entgegenstehender Willensbekundungen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen aus Kostengründen für die Feuerbestattung entscheiden (OVG NW, U.v. 10.5.1996 – 19 A 4684/95 – NWVBl 1998, 347/349; VG Gießen, U.v. 5.4.2000 – 8 E 1777/98 – NVwZ-RR 2000, 795/797; a. A. aber beispielsweise VGH BW, U.v. 25.9.2001 – 1 S 974/01 – NVwZ 2002, 995; vgl. auch Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917/922 f.). Dieser Auffassung kann jedoch aus Sicht des bayerischen Rechts nicht gefolgt werden (vgl. Thimet in Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, Stand 3/2021, B 23 Rn. 25; kritisch auch Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 12. Aufl. 2019, Kap. 5 Rn. 99). Nach § 17 Abs. 3 Satz 4 BestV bestimmt die Gemeinde, wenn sie für die Bestattung nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG zu sorgen hat, im Wege pflichtgemäßen Ermessens auch die Art der Bestattung, falls ein diesbezüglicher Wille der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen nicht nachweisbar ist. Das Gleiche muss gelten, wenn die Angehörigen ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen und damit von vornherein auf das Recht verzichten, die Bestattungsart zu bestimmen (Thimet, a.a.O., Rn. 26).
Hiernach bestand für die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beauftragung des Bestattungsinstituts keine Verpflichtung, den Leichnam der Mutter des Klägers unmittelbar in ein Krematorium bringen zu lassen. Für einen entsprechenden Wunsch der Verstorbenen gab es keinerlei Anhaltspunkte; auch ihre Söhne hatten sich dazu nicht geäußert, wobei es auf deren eigene Vorstellung aus den genannten Gründen ohnehin nicht angekommen wäre. Die für die Durchführung der Bestattung zuständige Gemeinde F. hatte sich, wie aus den Behördenakten hervorgeht, lediglich allgemein zur Übernahme des Leichnams bereit erklärt, ohne erkennen zu lassen, ob sie in Ausübung ihres subsidiären Bestimmungsrechts nach § 17 Abs. 3 Satz 4 BestV eine Erd- oder Feuerbestattung beabsichtigte. Der Beklagten war es danach verwehrt, die Entscheidung über die Bestattungsart durch die Verbringung in ein Krematorium vorwegzunehmen; sie musste sich auf die Überführung in das Gebiet der Gemeinde F. beschränken. Die damit verbundenen Kosten, deren Höhe vom Kläger nicht in Zweifel gezogen worden ist, durften daher von ihm nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG zurückgefordert werden.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


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