Aktenzeichen AN 6 K 15.31132
Leitsatz
Das sog. „Kirchenasyl“ findet keine Grundlage in der staatlichen Rechtsordnung. (redaktioneller Leitsatz)
Für eine Klage auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 VII AufenthG fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn und solange sich der Kläger der staatlichen Gewalt durch Eintritt in das „Kirchenasyl“ bewusst entzieht. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die vorliegende Klage, mit der die Klägerin im Ergebnis die Verpflichtung des BAMF auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG anstrebt, ist als unzulässig abzulehnen, weil es ihr aufgrund des Verhaltens der Klägerin am allgemeinen Zulässigkeitserfordernis eines anerkennenswerten Rechtschutzbedürfnisses fehlt.
Die Klägerin hat – gemeinsam mit ihrer Familie – einerseits ihre Person der staatlichen Gewalt, die die staatliche Rechtsordnung gewährleistet, durch Eintritt in sogenanntes „Kirchenasyl“, gegen das vorzugehen sich die bayerischen Ausländerbehörden nach bekannter, bereits jahrelanger Praxis durchgängig scheuen vorzugehen (weshalb dessen Aufsuchen im Übrigen einem „Untertauchen“ in aufenthaltsmäßiger Hinsicht gleichzusetzen ist), bewusst entzogen. Sie kann dann nicht andererseits gleichzeitig Rechtsschutz in aufenthaltsmäßiger Hinsicht durch staatliche Rechtsorgane, hier die Klage zum staatlichen Verwaltungsgericht wegen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG, beanspruchen. Dies stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar.
Der Umstand, dass die Klägerin – in Begleitung von Mitgliedern des Kirchenvorstandes der sogenanntes „Kirchenasyl“ gewährenden Kirchengemeinde – zur mündlichen Verhandlung vor Gericht erschienen ist, steht der Einstufung der Klage als unzulässig nicht entgegen. Denn die Klägerin hat nicht zu erkennen gegeben, dass sie das sogenannte „Kirchenasyl“ beendet hat oder – unabhängig vom Ausgang ihres Verfahrens – unmittelbar beenden wird. Sie hat in der mündlichen Verhandlung (nur) erklärt, dass sie nach Ende der Gerichtsverhandlung „in die Kirche“ zurückgehe und nicht vorhabe, dort auszuziehen, sie warte dort die Entscheidung ab, und für ihr Erscheinen beim Gerichtstermin den Umstand ausgenutzt, dass mit einem „Zugriff“ auf ihre Person für die Dauer des Termins und ihrer An- und Abreise nicht zu rechnen ist. Der Grundkonflikt, dass die Klägerin nicht bereit ist, die Staatsgewalt des Aufenthaltsstaats anzuerkennen (was gerade auch beinhaltet, sich auch einem potentiellen negativen Ausgang ihres aufenthaltsrechtlichen Verfahrens zu unterwerfen) und dies aktiv umsetzt durch Aufsuchen sogenannten „Kirchenasyls“ und sie dennoch vom Aufenthaltsstaat aufenthaltsmäßigen Rechtsschutz beansprucht, ist durch ihr bloßes Erscheinen im Gerichtstermin nicht beseitigt. Wenn staatliche Organe – einschließlich der Organe der Rechtsprechung – ein derartiges Vorgehen hinnehmen, bereiten sie Verhältnissen den Weg, die in ihrer letzten Konsequenz zu einem zerfallenden Staat führen. Die dem Grundgesetz immanenten Prinzipien der rechtsstaatlichen Verfasstheit und einer einheitlichen, effektiven Staatsgewalt erfordern die Einstufung einer derartigen Klage bei einem derartigen Verhalten als unzulässig. Das sogenannte „Kirchenasyl“ findet keinerlei Grundlage in der geltenden staatlichen Rechtsordnung, auch nicht etwa in Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 bis 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung, sondern steht mit ihr in diametralem Konflikt.
Da die Klage sich bei alledem als unzulässig erweist, kommt es auf die Frage ihrer Begründetheit nicht an, weshalb die vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge auch nicht entscheidungserheblich sind, wie dies bereits im Ablehnungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht worden ist.
Aufgrund der Klageabweisung ist hier die Kostenlastentscheidung gemäß § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO zuungunsten der Klägerin geboten. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.