Europarecht

Kein Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen bei VW Touareg (kein Motor des Typs EA 189)

Aktenzeichen  8 U 6183/19

Datum:
14.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 25256
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 296 Abs. 1, § 522 Abs. 2, § 529 Abs. 2 S. 1, § 530

 

Leitsatz

1. Trägt der Berufungsführer im Berufungsverfahren auf einen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO hin umfangreich neu vor, ermöglicht ihm die eingeräumte Frist zur Stellungnahme keine „zweite Berufungsbegründung“, so dass in dem weiteren Schriftsatz enthaltene neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zwingend gemäß §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen sind. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist nicht statthaft, alle Fahrzeuge eines Herstellers „über einen Kamm zu scheren“ nach dem Motto, wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung in einem Motor eines Fahrzeugherstellers vorliegt, so betrifft dies im Regelfall die gesamte Motorenreihe oder gar alle Fahrzeuge dieses Herstellers bzw. dieses Konzerns. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

8 U 6183/19 2020-04-08 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I, 41. Zivilkammer, vom 27.09.2019 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 65.000.- € Euro festgesetzt.

Gründe

1. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussweg als unbegründet zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Der Senat hält das Urteil des Landgerichts zumindest im Ergebnis für offensichtlich zutreffend. Er nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug. Bezug genommen wird ferner auf die Hinweise des Senats 08.04.2020, wonach er die Berufung i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält. Zu der Stellungnahme der Klägerin hierzu ist folgendes anzumerken:
a) Soweit die Klägerin meint, die Feststellungen des Landgerichts seien keineswegs unangegriffen geblieben, bezog sich der entsprechende Hinweis des Senats selbstverständlich auf das Berufungsverfahren. Denn wie der Senat bereits in seinen Allgemeinen Verfahrenshinweisen ausgeführt hat, bestimmt § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO für nicht von Amts wegen zu berücksichtigende Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens, dass diese vom Berufungsgericht nur geprüft werden, wenn sie gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO in der Berufungsbegründung gerügt worden sind. Das ist hier nicht geschehen.
Im Übrigen wäre der Inhalt des nunmehr verspätet angeführten Tatbestandsberichtigungsantrags auch unerheblich gewesen. Denn es reicht nicht aus, dass die Klägerin etwas bestritten haben will – sie wäre als Anspruchstellerin dafür auch darlegungs- und beweispflichtig gewesen. Insoweit wäre die pauschale Rechtsbehauptung einer „Mitwirkung“ der Beklagten auch bei weitem nicht ausreichend gewesen (vgl. dazu bereits Senat, WM 2019, 1937). Daraus, dass die Klägerin vorgetragen haben will, dass eine Überprüfung des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps durch das KBA nicht stattgefunden hat, ergeben sich jedenfalls nicht die erforderlichen greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung (s.u.).
b) Soweit die Klägerin nunmehr im Berufungsverfahren umfangreich neu vorträgt und weitere umfangreiche Anlagen vorlegt, ist allgemein anzumerken, dass die der Klägerin eingeräumte Frist zur Stellungnahme gem. § 522 II 2 ZPO nicht etwa eine Art „zweite Berufungsbegründung“ ermöglicht. Soweit in dem weiteren Schriftsatz im Berufungsverfahren neue Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten sind, sind diese deshalb gem. §§ 530, 296 I ZPO zwingend zurückzuweisen (vgl. z.B. Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 530 Rnr. 4; Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 522 Rnr. 29). Darauf hatte der Senat als nobile officium auch bereits in seinen Allgemeinen Verfahrenshinweisen ausdrücklich aufmerksam gemacht.
Das gilt auch und insbesondere für den nunmehrigen Vortrag, „erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils wurde bekannt, dass seitens des KraftfahrtBundesamtes auch der streitgegenständliche VW Touareg in Verdacht steht, über unzulässige Abschalteinrichtungen zu verfügen“ (Schriftsatz 08.05.20 ab S. 7 unten). Dass das erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bekannt geworden wäre, wird schon nicht behauptet; somit ist der Vortrag verspätet. Außerdem fehlt auch dort die Bezeichnung des konkreten Motors, der angeblich jetzt untersucht werden soll. Schließlich wäre eine bloße Untersuchung auch noch nicht ausreichend, um bereits greifbare Anhaltspunkte für das objektive Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu liefern. Dann hätte die Klägerin mit ihrer Klage das Ergebnis dieser Untersuchung abwarten müssen, anstatt ins Blaue zu klagen. Dass die Klägerin nach wie vor „im Trüben fischt“ zeigt auch ihre nachfolgende Behauptung, wonach es bereits am 14.10.19 einen amtlichen Rückruf für Fahrzeuge mit dem streitgegenständlichen Motor gegeben haben soll. Wird der streitgegenständliche Motor (welcher soll das sein?) nun erst untersucht oder gibt es bereits einen Rückruf? Abgesehen von Verspätung und Unsubstantiierung ist es im übrigen Sache der Klägerin und nicht des Senats einen derartigen Rückruf nachzuweisen. Dasselbe gilt für angebliche Messergebnisse der Deutschen Umwelthilfe – weder ist der dort untersuchte Motor ersichtlich noch wird die verspätete Vorlage entschuldigt.
c) In der Sache bleibt der Senat dabei, dass zu dem in Fällen der vorliegenden Art gebotenen Ausschlusses von unbeachtlichem Vortrag ins Blaue greifbare Anhaltspunkte für das objektive Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug dargelegt und ggf. nachgewiesen werden müssen.
Ebenso bleibt der Senat dabei, dass es nicht statthaft ist, alle Fahrzeuge der Beklagten quasi „über einen Kamm zu scheren“ nach dem Motto, wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung in einem Motor eines Fahrzeugherstellers vorliegt, so betrifft dies im Regelfall die gesamte Motorenreihe oder gar alle Fahrzeuge dieses Herstellers bzw. dieses Konzerns. Eine solche „Vermutung“ sieht der Senat nicht, schon weil damit sämtliche Motoren einer Motorenfamilie/ einer Baureihe ohne Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen technischen Merkmale und ohne Berücksichtigung der möglicherweise äußerst unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen (z.B. Euro 6 statt Euro 5) dem Generalverdacht einer unzulässigen Abschalteinrichtung unterworfen werden würden. Einen solchen „Generalverdacht“ hat auch der BGH in seinem Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19, zum Daimler-Motor OM 651, nicht angenommen. Der BGH hat dort die Auffassung vertreten, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Abschalteinrichtung auch dann bestehen, wenn derselbe Motorentyp – dort OM 651 – in anderen Fahrzeugtypen der dortigen Beklagten, die von einer Rückrufaktion des KBA betroffen sind, verbaut ist. Darum geht es hier aber nicht. Hier geht es um einen anderen Motortyp und nicht um denselben Motortyp in einem anderen Fahrzeug. Ansonsten:
(1) Dass „die Bezeichnung des streitgegenständlichen Motors VW EA 896/897“ wäre, ist ebenso neu wie beweislos. Nach bisheriger Kenntnis des Senats handelt es sich dabei um zwei verschiedene Motoren (vgl. Hinweis S. 9).
(2) Zum Hinweis des OLG Karlsruhe hat sich der Senat bereits auf S. 8 seines Hinweises geäußert; eine revisionsrechtlich relevante Divergenz in Rechtsfragen sieht er insoweit nicht. Im Übrigen wäre eine bloßer Hinweis auch nicht divergenzfähig. Ähnliches gilt im Übrigen für die Verfügung des OLG Stuttgart vom 31.03.2020 – 16a U 197/19, wonach es – entgegen der oben dargelegten Auffassung des Senats – ausreichen soll, das sich die greifbaren Anhaltspunkte nicht auf den streitgegenständlichen Motortyp in der streitgegenständlichen Auslegung beziehen, sondern auf einen ähnlichen Motor (dort laut Kläger VW EA897, laut Beklagter EA 896Gen2).
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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