Europarecht

Keine systemischen Mängel im Asylverfahren in Spanien

Aktenzeichen  M 8 S 17.50165

Datum:
9.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 27a, § 34a
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 12 Abs. 2
GRCh GRCh Art. 4
EMRK EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1 Im Rahmen des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens und dem Konzept der normativen Vergewisserung obliegt es den nationalen Gerichten zu prüfen, ob die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte entspricht, widerlegt wird. (redaktioneller Leitsatz)
2 In Spanien läuft ein Asylbewerber keine Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, sodass keine systemischen Mängel im spanischen Asylverfahren oder den dortigen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die von der Antragsgegnerin verfügte Anordnung der Abschiebung nach Spanien im Rahmen eines sog. Dublinverfahrens.
Der am … August 1976 geborene Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste seinen Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 28. September 2016 zufolge Ende 2010/Anfang 2011 über Ecuador, St. Kittsand Nevis, Haiti (Aufenthalt 3-4 Jahre) und Spanien am 17. September 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte dort am 28. September 2016 einen Asylantrag.
Am 18. November 2016 stellte die Antragsgegnerin ein Aufnahmeersuchen an Spanien; mit Antwortschreiben vom 10.Januar 2017 akzeptierte die zuständige spanische Behörde das Ersuchen und erklärte ihre Zuständigkeit gem. Art. 12 Abs. 2 der Dublin-III-VO.
Mit Bescheid vom 13. Januar 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheides), ordnete die Abschiebung nach Spanien an (Nr. 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 3).
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a des Asylgesetzes (AsylG) unzulässig, da Spanien auf Grund des bereits dort erteilten Visums gem. Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO seien nicht ersichtlich. Daher werde der Asylantrag nicht materiell geprüft. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Gründe, das für den Fall der Abschiebung bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf weniger als 6 Monate zu befristen, seien nicht vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Nach einem Aktenvermerk der Antragsgegnerin wurde der Bescheid vom 13. Januar 2017 am 19.Januar 2017 mit PZU zur Post gegeben.
Am 24. Januar 2017 erhob der Antragsteller zur Niederschrift bei der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts München Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13. Januar 2017 (M 8 K 17.50166). Zugleich wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung trug der Antragsteller im Wesentlichen vor, einer Rückführung nach Spanien stünden wirtschaftliche Gründe entgegen, insbesondere sie die Versorgung von Asylbewerbern sehr schlecht.
Die Antragsgegnerin legte am 25.Januar die elektronische Bundesamtsakte vor, stellte aber keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Klagesowie des Eilverfahrens sowie auf die vorgelegte Bundesamtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung über diesen Antrag als Gericht der Hauptsache sachlich zuständig gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 45 VwGO; seine örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Zur Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
2. Der Antrag ist zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) statthaft und rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG) bei Gericht gestellt worden.
3. Der Antrag ist jedoch unbegründet und war daher abzulehnen.
3.1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Fall des hier einschlägigen gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG) ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob die Interessen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten oder die, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen (beispielsweise BVerwG, B.v. 25.3.1993 – 1 ER 301/92 – NJW 1993, 3213, juris Rn. 3). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.
3.2. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage wird die in der Hauptsache (neben dem Verpflichtungsbegehren) erhobene Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.
Die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung ist zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG erhoben worden. Sie wird sich jedoch – aus Sicht des gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunktes des vorliegenden Beschlusses – als unbegründet erweisen, da die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Abschiebungsanordnung nach Spanien rechtmäßig ist und den Antragssteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
3.2.1. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO). Die Dublin III-VO ist gem. Art. 49 Unterabs. 2 Satz 1 Alternative 2 Dublin III-VO auf den vorliegenden Fall anwendbar, da der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurde.
Im vorliegenden Fall ist Spanien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausweislich des dort erteilten Visums für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Eine nach der gem. Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO verbindlichen Rangfolge des Zuständigkeitskriterienkatalogs vorrangige Zuständigkeit der Antragsgegnerin oder eines anderen Staates ist nicht ersichtlich.
Die Zuständigkeit Spaniens ist auch nicht aus verfahrensbezogenen Gründen auf die Bundesrepublik Deutschland (oder einen anderen Mitgliedstaat) übergegangen. Das Bundesamt hat sein Aufnahmegesuch innerhalb der gemäß Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO dreimonatigen Frist an Spanien gerichtet. Spanien hat der Rückübernahme des Antragstellers mit Schreiben vom 10. Januar 2017 zugestimmt.
3.2.2. Eine Überstellung an Spanien als den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat ist vorliegend auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO unmöglich.
Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO ist die Überstellung unmöglich, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) mit sich bringen. Der Regelung liegt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zugrunde, wonach die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich aufgrund des Prinzips gegenseitigen Vertrauens bestehende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh), der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht, nicht unwiderleglich ist, sondern für den Fall, dass dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, widerlegt werden kann (EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u.a. – juris Rn. 79 ff). Die Schwachstellen bzw. Mängel des Asylsystems müssen dabei nicht kumulativ Asylverfahren und Aufnahmebedingungen betreffen, sondern können auch alternativ vorliegen (Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 27a Rn. 47; vgl. auch BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6/14 – juris Rn. 9: „Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen“).
Eine Widerlegung der Vermutung ist allerdings an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die einschlägigen EU-Richtlinien genügen, um die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern (EuGH, a.a.O; BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6/14 – juris Rn.6). Ein hinreichend schwerer Verstoß gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Art. 4 GRCh (bzw. des inhaltsgleichen Art. 3 EMRK) ist im asylrechtlichen Zusammenhang etwa gegeben bei einer systemischen Nichtbeachtung des Refoulementverbots. Es können aber auch die allgemeinen Haft- und Lebensbedingungen für Asylbewerber eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen (BeckOK AuslR/Günther, AsylG § 27a Rn. 24-25; zum im Rahmen von
Art. 3 EMRK zu prüfenden Refoulementverbot siehe auch: EGMR, U. v. 21. 1. 2011 − M.S. S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 – NVwZ 2011, 413 Rn. 286 ff und 342 ff; EGMR, U.v. 3.7.2014 – Mohammadi/Österreich, 71932/12 – abrufbar unter http: …www.ris.bka.gv.at, Rn. 60 und 71 ff.). Systemische Schwachstellen liegen also insbesondere dann vor, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, der Zugang zu einem Asylverfahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, wenn das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer (noch) zumutbaren Weise befriedigen kann (OVG NRW, U. v. 7. März 2014 – 1 A 21/12.A – juris Rn. 126).
„Systemisch“ sind Schwachstellen, die den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft treffen, sondern die sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren lassen. Dies setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6/14 – juris Rn. 9). Für die Annahme systemischer Mängel kann ausreichend sein, dass der Asylbewerber einer Gruppe von Personen angehört, für deren Mitglieder sich die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung systemimmanent regelhaft prognostizieren lässt (BeckOK AuslR/Günther, AsylG § 27a Rn. 24-25).
Im vorliegenden Fall sind keine wesentlichen Gründe für die Annahme vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) mit sich brächten. Die Antragsgegnerin war daher nicht gehalten, die Prüfung der in Kapitel III der Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO) oder ob sie selbst für das Asylverfahren zuständig geworden ist (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO).
Soweit der Antragsteller vorträgt, Asylbewerbern würden nicht ausreichend versorgt findet dies im aktuellen „Country Report: Spain“ vom 18. April 2016, herausgegeben auf Asylum Information Database (aida) vom European Council on Refugees and Exiles (ecre),
abrufbar unter http: …www.asylumineurope.org/reports/country/spain keine Stütze. Die Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge sind in dem Bericht ausführlich dargestellt (Seiten 36 ff. des Berichts). Anhaltspunkte für systemische Mängel im oben genannten Sinne lassen sich den Ausführungen nicht entnehmen. Schutzsuchende erhalten Schutz und soziale Versorgung zur Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse von der Asylantragstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses. Eine zeitliche Beschränkung auf drei Monate gibt es laut dem Bericht nicht. In aller Regel sind Unterkünfte in ausreichender Kapazität verfügbar. Insoweit ist im Bericht ausgeführt, dass wegen vorübergehender Engpässe bei der Unterbringung infolge eines Anstiegs der Flüchtlingszahlen aktuell im September 2015 die Unterbringungskapazitäten entsprechend erhöht worden seien. Ein gegebenenfalls zu verzeichnender vorübergehender Mangel konnte mithin behoben werden und war nicht von Dauer. Eine regelhaft defizitäre Unterbringungssituation kann darin nicht gesehen werden. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller in Spanien im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Bescheid erweist sich daher aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Die Klage hat derzeit keine Aussicht auf Erfolg, so dass das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin höher zu bewerten ist als das Interesse des Antragstellers an der Außervollzugsetzung des angefochtenen Bescheids. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war daher abzulehnen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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