Europarecht

Klagerücknahmefiktion wegen Nichtbetreibens, Geltung des § 92 Abs. 2 VwGO auch im Verfahren des Antrags auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  22 ZB 19.1035

Datum:
19.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12530
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 4 K 18.800 2019-02-15 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt.
II. Das Verfahren wird eingestellt.
III. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Februar 2019 ist wirkungslos geworden.
IV. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
V. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 200.000,– EUR festgesetzt.

Gründe

Da die Klägerin der nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergangenen gerichtlichen Aufforderung vom 19. Februar 2021 nicht innerhalb von zwei Monaten nachgekommen ist und damit das Verfahren nicht betrieben hat, gilt die Klage – wozu der Beklagte seine Einwilligung erteilt hat – als zurückgenommen. Dies war durch Beschluss festzustellen; ferner war das Verfahren einzustellen und waren die Rechtsfolgen der Zurücknahme auszusprechen.
Im Einzelnen:
1. Die vorliegenden Entscheidungen waren gem. § 87a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 VwGO durch den Berichterstatter zu treffen. § 87a Abs. 1 Nr. 2 VwGO erfasst auch die Rücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO und die daran anschließende Verfahrenseinstellung nach § 92 Abs. 3 VwGO (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 87a Rn. 8; Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 87a Rn. 29a; Peters in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 87a Rn. 13).
2. Eine fiktive Klagerücknahme nach erfolgloser Betreibensaufforderung gem. § 92 Abs. 2 VwGO kommt auch im Verfahren des Antrags auf Zulassung der Berufung in Betracht (vgl. Clausing in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 92 Rn. 41 bzw. Fn. 194 unter Verweis auf BayVGH, B.v. 7.8.2006 – 9 ZB 05.30545 – juris und SächsOVG, B.v. 24.6.1999 – A 4 S 184/98 – juris [LS]; Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.1.2021, § 124a Rn. 58 unter Verweis auf HessVGH, B.v. 11.3.2004 – 8 UZ 83/04.A – juris und BayVGH, B.v. 10.10.2003 – 26 AA 94.31171 – juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 22.8.2013 – 19 ZB 11.2355 – n.v.). Dass die genannten Rechtsprechungsnachweise überwiegend § 81 AsylG (früher § 81 AsylVfG) betreffen, ändert hieran nichts. Wortlautunterschiede zwischen § 81 AsylG und § 92 Abs. 2 VwGO bestehen im Wesentlichen nur insoweit, als im Falle des § 81 AsylG die Betreibensfrist nur einen Monat beträgt und es der Zustimmung des Beklagten im Rechtsmittelverfahren nicht bedarf (zu letzterem: BayVGH, B.v. 9.7.2019 – 9 ZB 19.31342 – juris Rn. 3). Ein abweichender Anwendungsbereich des § 92 Abs. 2 VwGO ergibt sich hieraus nicht. Für einen mit § 81 AsylG übereinstimmenden Anwendungsbereich spricht vielmehr, dass der Gesetzgeber mit § 92 Abs. 2 VwGO (eingefügt durch Nr. 16 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl I S. 1626) die aus seiner Sicht bewährte Regelung des § 81 AsylVfG in die VwGO übernehmen bzw. eine dieser Norm entsprechende Regelung schaffen wollte (vgl. BT-Drs. 13/3993, S. 12; vgl. hierzu bzw. zur Nachbildung des § 81 Asyl[Vf]G durch § 92 Abs. 2 VwGO auch BVerfG, B.v. 17.9.2012 – 1 BvR 2254/11 – juris Rn. 28; BVerwG, B.v. 7.7.2005 – 10 BN 1.05 – juris Rn. 4; B.v. 5.7.2000 – 8 B 119.00 – juris Rn. 3). Für eine Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO auch im Verfahren des Antrags auf Zulassung der Berufung spricht schließlich, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt (vgl. BVerfG, B.v. 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 – juris Rn. 16); vor diesem Hintergrund legt § 92 Abs. 2 VwGO die Voraussetzungen für die Annahme eines weggefallenen Rechtsschutzinteresses fest und legitimiert diese gesetzlich (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2012 – 1 BvR 2254/11 – juris Rn. 28; dazu sogleich).
3. Die Voraussetzungen für eine Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO lagen vor.
3.1 Eine fiktive Antragsrücknahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt aus verfassungsrechtlichen Gründen voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben. Hinreichend konkrete Zweifel an einem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses können sich etwa aus dem fallbezogenen Verhalten des jeweiligen Klägers, aber auch daraus ergeben, dass er prozessuale Mitwirkungspflichten verletzt hat. Stets muss sich daraus aber der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen. Nicht geboten ist insoweit allerdings ein sicherer, über begründete Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses hinausgehender Schluss (vgl. BVerwG, B.v. 7.7.2005 – 10 BN 1.05 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 6.6.2016 – 22 B 16.611 – juris Rn. 24, jeweils m.w.N.; zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen vgl. ferner die unter Nr. 2 genannten Entscheidungen des BVerfG).
3.2 Vorliegend bestanden – und bestehen – derartige Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin.
Zureichende Zweifel am Interesse einer Klagepartei an der weiteren Verfolgung ihres Begehrens sind etwa dann berechtigt, wenn sie für das Gericht oder ihre Prozessbevollmächtigten nicht mehr erreichbar ist (vgl. Peters/Axer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 92 Rn. 55; Kothe in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 92 Rn. 9d). So liegt es hier. Seit der Umwandlung der Klägerin von einer GmbH in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und dem Wechsel der Gesellschafter sowie der Geschäftsführung (vgl. Schriftsätze der Klägerbevollmächtigten vom 17.6.2019 [bei Gericht eingegangen am 5.5.2020] und vom 11.10.2020) besteht kein Kontakt der Klägerin zu ihren Bevollmächtigten. Noch mit Schriftsatz vom 8. Januar 2021 haben die Klägerbevollmächtigten auf gerichtliche Anfrage vom 9. Dezember 2020 mitgeteilt, dass die aktuelle Anschrift der Klägerin und deren Gesellschafter samt Vertreter nicht bekannt seien; trotz mehrfacher Anfrage habe man hierzu keine Antwort erhalten. Der – allerdings erst auf die Betreibensaufforderung eingereichte – Schriftsatz vom 20. April 2021 ändert hieran nichts. Zwar wird dort die Anschrift einer der Gesellschafterinnen der Klägerin – in Bulgarien – genannt; eine gesicherte Angabe liegt jedoch nicht vor („wohl“). Zudem bestätigen die Klägerbevollmächtigten auch in diesem Schriftsatz, dass zu dieser Gesellschafterin bisher kein Kontakt hergestellt werden konnte. Damit bestand – trotz Bemühens der Klägerbevollmächtigten bzw. gerichtlicher Aufforderung – im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung seit über neun Monaten kein Kontakt der Klägerin zu ihren Bevollmächtigten; im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung beträgt dieser Zeitraum über ein Jahr. Berücksichtigt werden muss insoweit ferner, dass ausweislich des von den Klägerbevollmächtigten vorgelegten Handelsregisterauszugs die Klägerin ihren Sitz nach S* … (wohl in B* …*) verlagert und auch die weitere Gesellschafterin der Klägerin ihren Sitz in Bulgarien hat. Die Gesamtumstände rechtfertigen mithin die Annahme, dass nicht mehr nur eine (vorübergehende) Kontaktunterbrechung vorliegt. Damit ist angesichts des auch im Berufungszulassungsverfahrens bestehenden Vertretungszwangs (§ 67 Abs. 4 VwGO) eine Erreichbarkeit der Klägerin für das Gericht ebenfalls nicht mehr gegeben.
Überdies hat die Klägerin Mitwirkungspflichten verletzt. Die Klägerbevollmächtigten waren bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Dezember 2020 gebeten worden, die genaue Adresse der Klägerin sowie deren Vertreter mitzuteilen. Diese Aufforderung beruhte darauf, dass die von den Klägerbevollmächtigten – auf gerichtliche Sachstandsanfrage vom 5. Oktober 2020 – mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2020 mitgeteilte Umwandlung der Klägerin in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwar weder eine Unterbrechung des Prozesses noch eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 265 ZPO (jeweils i.V.m. § 173 VwGO) und deshalb auch keinen Parteiwechsel zur Folge hatte, wohl aber eine Rubrumsberichtigung erforderlich macht (vgl. HessVGH, U.v. 25.7.2011 – 9 A 103/11 – juris Rn. 36; SächsOVG, B.v. 26.8.2008 – 3 B 7/08 – juris Rn. 14; Leonard in Semler/Stengel, UmwG, 4. Aufl. 2017, § 202 Rn. 11). Zudem hatte die Umwandlung Folgen im Hinblick auf § 62 Abs. 3 VwGO und damit für die in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfenden Sachentscheidungsvoraussetzungen (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.2020 – 4 CN 4/19 – juris Rn. 8; zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen Ehlers in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, vor § 40 Rn. 7 f.). Während die GmbH i.S.d. § 62 Abs. 3 VwGO durch den Geschäftsführer vertreten wird (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG), wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch alle Gesellschafter vertreten, denen die Geschäftsführung zusteht (§§ 709, 714 BGB; vgl. Czybulka/Siegel in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 62 Rn. 51). Da es aber insoweit auf den Gesellschaftsvertrag ankommt (vgl. BGH, U.v. 19.7.2010 – II ZR 56/09 – juris, LS 1), kann nur die Klägerin insoweit Auskunft geben. Das gerichtliche Schreiben vom 9. Dezember 2020 wurde jedoch in der Sache nicht beantwortet. Vielmehr haben die Klägerbevollmächtigten mitgeteilt, dass die erbetenen Informationen nicht bekannt seien; trotz mehrfacher Anfrage habe man keine Antwort hierzu erhalten (vgl. oben). Da die Klägerin damit offenbar nicht bereit oder in der Lage ist, dem Gericht notwendige – und für sie ohne weiteres verfügbare – Informationen zu übermitteln, ist auch insoweit auf ihr Desinteresse an der weiteren Verfolgung ihrer Klage anzunehmen.
4. Die Klägerin ist der nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergangenen gerichtlichen Aufforderung durch den Schriftsatz vom 20. April 2021 nicht, auch nicht teilweise, nachgekommen. Dieser Schriftsatz enthält keine der vom Gericht in der Aufforderung vom 19. Februar 2021 in Bezug auf die Klägerin verlangten Angaben, sondern bezieht sich auf eine ihrer Gesellschafterinnen. Dass die Anschrift der Klägerin mit derjenigen der im Schriftsatz genannten Gesellschafterin identisch ist oder dass diese Gesellschafterin zur (alleinigen) Vertretung der Klägerin berechtigt ist, lässt sich dem Schriftsatz nicht entnehmen. Vielmehr beruht die Angabe in dem Schriftsatz, wie bereits erwähnt, auf einer Vermutung.
Die Klägerin wurde in der gerichtlichen Aufforderung vom 19. Februar 2021 auch auf die Folgen eines Nichtbetreibens hingewiesen (§ 92 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
5. Damit gilt die Klage als zurückgenommen (§ 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die gem. § 92 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO nötige Einwilligung des Beklagten liegt vor. Sie konnte vorab (hier mit Schriftsatz vom 23.2.2021) erteilt werden (Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 92 Rn. 12). Zudem enthält der Schriftsatz des Beklagten vom 27. April 2021 nochmals eine zumindest konkludente Einwilligung (vgl. hierzu Clausing in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 92 Rn. 30).
6. Die zu treffenden Entscheidungen ergeben sich aus § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO sowie aus § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 152 Abs. 1 VwGO).


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