Europarecht

Konkretisierung eines ausländischen Schiedsspruchs und wirksame Zinsstrafklausel

Aktenzeichen  1 Sch 90/20

Datum:
29.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 29200
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 138 Abs. 3, § 1025 Abs. 4, § 1059 Abs. 2, § 1061 Abs. 1 S. 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 5 S. 1, § 1064 Abs. 1
BayGZVJu § 7
UNÜ Art. 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1
EuÜ Art. 1 Abs. 1 lit. a, lit. b, Abs. 2 lit. b
BGB § 242, § 343
HGB § 348

 

Leitsatz

1. Sind die gem. Art. VII Abs. 1 UNÜ zu berücksichtigenden anerkennungsfreundlicheren Anforderungen des nationalen Rechts erfüllt, sind weder die Vorlage noch die Beibringung einer in einer bestimmten Weise beglaubigten Übersetzung der Schiedsvereinbarung notwendig (BGH BeckRS 2003, 08735). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist zulässig, den ausländischen Schiedsspruch so zu konkretisieren, dass er die gleichen Wirkungen wie ein entsprechender deutscher Titel äußern kann (BGH BeckRS 2011, 29868). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Zinsstrafklausel, nach der im Fall des Verzugs ein Tageszins von 0,1% bezogen auf den Warenwert geschuldet ist, verstößt nicht gegen den ordre public. (Rn. 24 – 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der in dem Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin vor dem Internationalen Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Republik B. unter dem Aktenzeichen …-19 durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Schiedsrichter J. I. F., der Schiedsrichterin I. V. P. und dem Schiedsrichter I. V. V. am 30. April 2020 in M., Republik B., erlassene Schiedsspruch mit dem Inhalt, die Zusammensetzung des Schiedsgerichts habe entschieden:
Der Klage stattzugeben.
Zugunsten der Gesellschaft mit beschränkter Haftung „P.“ (…) von der M. GmbH (…) die Verzugszinsen in Höhe von 70.588,80 US-$, die Kosten der rechtlichen Beratung und Vertretung in Höhe von 1.427,89 US-$, insgesamt 72.016,69 (zweiundsiebzigtausendsechszehn US-Dollar neunundsechzig Cent) sowie die Kosten im Sinne der Entrichtung der Schiedsgebühr in Höhe von 4.440,70 € (viertausendvierhundertvierzig Euro siebzig Cent) einzufordern.
Die Frist zur freiwilligen Erfüllung dieses Schiedsspruchs beträgt 5 (fünf) Tage nach Erhalt dieses Schiedsspruchs durch die Beklagte.
wird für vollstreckbar erklärt, soweit die Antragsgegnerin zur Bezahlung von Verzugszinsen in Höhe von 70.588,80 US-$ und Kosten für rechtliche Beratung und Vertretung in Höhe von 1.427,89 US-$ sowie Kosten für die Schiedsrichtergebühr in Höhe von 4.440,70 € an die Antragstellerin verurteilt worden ist.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Vollstreckbarkeitsverfahrens zu tragen.
3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 67.845,38 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs, den sie gegen die Antragsgegnerin erwirkt hat.
Die Antragstellerin mit Sitz in der Republik B. und die Antragsgegnerin mit Sitz in B. schlossen am 17. Juli 2018 einen Kaufvertrag über die Lieferung von Pflanzenschutzmitteln durch die Antragsgegnerin. Der Vertrag enthielt eine Schiedsvereinbarung, wonach Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag von dem Internationalen Schiedsgericht der Industrie- und Handelskammer der Republik B. mit Sitz in M. entschieden werden sollten.
Nachdem die Antragstellerin auf den Kaufpreis einen Betrag in Höhe von 232.200,00 US-$ im Voraus gezahlt hatte, hat die Antragsgegnerin die Ware nicht vollständig geliefert und mehrfach Lieferfristen nicht eingehalten. Der Aufforderung, die Vorauszahlung zurückzuerstatten, ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Daraufhin hat die Antragstellerin ihre Rückzahlungsansprüche gemäß Schiedsvereinbarung vor dem Internationalen Schiedsgericht der Industrie- und Handelskammer der Republik B. mit Sitz in M. geltend gemacht. Dieses hat am 29. März 2019 entschieden, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Betrag von 232.200,00 US-$ zurückzuerstatten sowie einen als Verzugszinsen bezeichneten Betrag in Höhe von 20.201,40 US-$ (laut Schiedsspruch für den Zeitraum vom 6. August 2018 bis 31. Oktober 2018) zu bezahlen hat. Bei diesem Betrag handelt es sich nicht um gesetzliche Verzugszinsen auf die Rückzahlungsforderung, sondern um eine laut Vertrag vereinbarte Vertragsstrafe wegen Warenlieferverzugs in Höhe von 0,1% des Werts der nicht fristgerecht gelieferten Ware für jeden Verzugstag (Seite 9/10 der mit Schriftsatz vom 28. September 2020 vorgelegten deutschen Übersetzung des Schiedsspruchs).
In einem von der Antragstellerin aufgrund der Schiedsvereinbarung gegen die Antragsgegnerin geführten zweiten Schiedsverfahren hat die Antragstellerin vor dem Schiedsgericht u.a. weitere „Verzugszinsen“ für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis 31. August 2019 geltend gemacht. Das Schiedsgericht hat am 30. April 2020 den streitgegenständlichen Schiedsspruch mit dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Inhalt erlassen. Auf die Entscheidung des Schiedsgerichts (Anlage zur Antragsschrift) wird wegen der Einzelheiten des dort festgestellten Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt unter Vorlage des Originals des Schiedsspruchs,
den Schiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus F. J. I. als Vorsitzenden und den Mitschiedsrichtern P. I. W. und W. I. I., vom 30. April 2020, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 70.588,80 US-$ zzgl. 1.427,89 US-$ Kosten für Rechtshilfe und zzgl. Kosten für die Schiedsrichtergebühr in Höhe von 4.440,70 € an die Antragstellerin verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Sie bringt mit Schriftsatz vom 19. August 2020 vor, es kämen Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht, wie noch darzulegen sein werde. Es werde beantragt, die mündliche Verhandlung anzuordnen. Ein weiterer Schriftsatz der Antragsgegnerin ist – trotz der mit Verfügung vom 21. August 2020 bewilligten Fristverlängerung zur Stellungnahme bis 25. September 2020 – nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 ist die Antragsgegnerin hierauf hingewiesen worden.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig.
a) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 Satz 1 ZPO i. V. m. § 7 BayGZVJu in der seit dem 1. Mai 2020 geltenden Fassung zuständig, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz im Bezirk eines bayerischen Oberlandesgerichts hat.
b) Die Schiedsvereinbarung ist zwar entgegen Art. IV Abs. 1 Buchst. a UNÜ nicht vorgelegt. Es sind aber die gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ zu berücksichtigenden anerkennungsfreundlicheren Anforderungen des nationalen Rechts (§ 1064 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 ZPO) erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003, III ZB 68/02, SchiedsVZ 2003, 281 [juris Rn. 9]). Somit kommt es auf die Vorlage der Schiedsvereinbarung wie auch auf die Beibringung einer in einer bestimmten Weise beglaubigten Übersetzung der Schiedsvereinbarung – anders als bei Art. IV Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Abs. 2 UNÜ – nicht an (BGH, a. a. O. Rn. 10). Im Übrigen ist die Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien unstreitig. Aus diesem Grund folgt aus dem Europäischen Übereinkommen über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (im Folgenden: EuÜ), das eine im Sinne von § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO sowie Art. VII Abs. 1 UNÜ vorrangige Regelung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013, III ZB 59/12, SchiedsZV 2013, 229 Rn. 3), keine andere Bewertung (vgl. zum Erfordernis des Nachweises einer Schiedsvereinbarung nach dem EuÜ: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Oktober 2018, 11 Sch 1/17, juris Rn. 35 ff.). Zwar sind Deutschland und die Republik B. Vertragsstaaten des EuÜ. Die der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfene Streitigkeit könnte sich auch auf eine künftig entstehende Streitigkeit aus einem internationalen Handelsgeschäft zwischen zwei juristischen Personen mit Sitzen in verschiedenen Vertragsstaaten beziehen (Art. I Abs. 1 Buchst. a bis b EuÜ); zudem dürfte es sich bei dem Internationalen Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Republik B. um ein ständiges Schiedsgericht im Sinne des Art. I Abs. 2 Buchst. b EuÜ handeln.
Allerdings hat die Antragsgegnerin hier nicht bestritten, dass zwischen den Parteien eine Schiedsvereinbarung geschlossen worden ist.
c) Zwar fehlt es auch an der gehörigen Legalisation des Schiedsspruchs und die beglaubigte Übersetzung bezieht sich nicht auf einen solchermaßen legalisierten Schiedsspruch. Auch das ist allerdings unschädlich (BGH, Beschluss vom 25. September 2003, III ZB 68/02, SchiedsVZ 2003, 281 [juris Rn. 10]).
2. Der Antrag ist auch begründet.
a) Der Senat geht von der Authentizität des im Original vorgelegten Dokuments aus, da die Antragsgegnerin diese nicht bestreitet (§ 138 Abs. 3 ZPO).
b) Mit Verfügung vom 7. August 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass Zweifel an der korrekten Übertragung des mit der Antragsschrift vorgelegten Schiedsspruchs in die deutsche Sprache bestehen, und der Antragstellerin aufgegeben, den Schiedsspruch in beglaubigter Übersetzung eines vereidigten Übersetzers für die Sprache R./B. vorzulegen. Dem ist die Antragstellerin mit der Vorlage der Übersetzung des Schiedsspruchs von einer für die Berliner Gerichte und Notare allgemein beeidigten Dolmetscherin und ermächtigten Übersetzerin für die r. Sprache, die von dieser beglaubigt worden ist, nachgekommen (Schriftsatz vom 28. September 2020). Die Antragsgegnerin hat keine Einwendungen gegen die Korrektheit der Übertragung erhoben und der Senat legt diese Übersetzung seiner Entscheidung zugrunde.
c) In der mit Schriftsatz vom 28. September 2020 vorgelegten deutschen Übersetzung des Schiedsspruchs lautet die Eingangsformel, „zugunsten der Gesellschaft mit beschränkter Haftung „P.“ … von der M. GmbH … einzufordern“ (Hervorhebungen durch den Senat). Insoweit war es geboten, aber auch zulässig, den ausländischen Schiedsspruch so zu konkretisieren, dass er die gleichen Wirkungen wie ein entsprechender deutscher Titel äußern kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2011, III ZB 19/11, SchiedsVZ 2012, 41 Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2014, 4 Sch 8/13, juris Rn. 7). Der Senat verdeutlicht den in der ausländischen Entscheidung bereits – wenn auch unvollkommen und für eine Vollstreckung gegebenenfalls noch nicht ausreichend bestimmt – zum Ausdruck kommenden Willen und verhilft diesem insoweit zur Wirksamkeit, als der Schiedsspruch – wie beantragt – für vollstreckbar erklärt wird, soweit die Antragsgegnerin zur Bezahlung der betreffenden „Verzugszinsen“ sowie der Kosten für rechtliche Beratung und Vertretung und der Kosten für die Schiedsrichtergebühr an die Antragstellerin verurteilt worden ist (vgl. BGH, a. a. O.).
Es ist nicht lediglich das Recht, die Leistung einzufordern, festgestellt worden, wie sich darin zeigt, dass der Antragsgegnerin eine Frist zur freiwilligen Erfüllung des Schiedsspruchs gesetzt worden ist. Zudem ergibt die Auslegung unter Berücksichtigung der verfahrensbezogenen Darlegungen der Schiedsurkunde, dass die Antragstellerin im Schiedsverfahren – erfolgreich – beantragt hat, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an sie (weitere) Verzugszinsen in Höhe von 70.588,00 US-$ zu bezahlen sowie ihr 1.427,89 US-$ Kosten für rechtliche Beratung und Vertretung und die Kosten für die Entrichtung der Schiedsgebühr (4.440,70 €) zu erstatten (Seite 2, erster bis achter Absatz der Übersetzung gemäß Schriftsatz der Antragstellerin vom 28. September 2020).
Zwar heißt es in der von der Antragstellerin mit der Antragsschrift vorgelegten Übersetzung des Schiedsspruchs in der Passage „Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Republik B.“, dass sich die Antragstellerin gemäß „Klageschrift vom 22. April 2019 Nr. 1364“ mit der Aufforderung an die Antragsgegnerin gewandt habe, Verzugszinsen in Höhe von 39.904,00 US-$ zu zahlen, sowie Kosten für Werbeartikel in Höhe von 11.486,00 US-$ und einen Gewinnverlust in Höhe von 43.404,00 US-$ zu ersetzen (Seite 3, erster Absatz der mit der Antragsschrift vorgelegten Übersetzung). Jedoch handelt es sich bei der Aufforderung Nr. 1364, wie sich aus der mit Schriftsatz vom 28. September 2020 vorgelegten Übersetzung ergibt, nicht um die Schiedsklage, sondern um die – erfolglose – vorschiedsgerichtliche Geltendmachung von Forderungen der Antragstellerin, welche mit den der Schiedsklage zugrunde liegenden Forderungen zum Teil nicht deckungsgleich sind (Seite 3, erster Absatz dieser Übersetzung, in der es „Forderung“ und nicht „Klageschrift“ vom 22. April 2019 heißt).
Aus der maßgeblichen Übersetzung ergibt sich auch eindeutig, dass es sich bei dem Betrag in Höhe von 72.016,69 US-$ im Schiedsspruch um die Summe der eingeklagten „Verzugszinsen“ in Höhe von 70.588,80 US-$ und der Kosten für die rechtliche Beratung und Vertretung in Höhe von 1.427,89 US-$ handelt (vgl. Seite 11, vierter Absatz der mit Schriftsatz vom 28. September 2020 vorgelegten Übersetzung: „insgesamt 72.016,69“ US-$) und nicht um eine weitere, der Antragstellerin zugesprochene Klageposition, wie dies die mit der Antragsschrift vorgelegte Übersetzung als möglich erscheinen ließ (vgl. Seite 11, fünfter Absatz und Seite 1, Einleitung der Feststellungen zum Schiedsspruch in der mit der Antragsschrift vorgelegten Übersetzung: „sowie insgesamt“ bzw. „und insgesamt“ 72.016,69 US-$).
d) Die Antragsgegnerin hat einen Grund für die Versagung der Vollstreckbarerklärung gemäß Art. V Abs. 1 UNÜ nicht geltend gemacht. Sie hat die Ankündigung, Aufhebungsgründe zu benennen, nicht umgesetzt.
e) Ein Versagungsgrund gemäß Art. V Abs. 2 UNÜ liegt nicht vor. Im Hinblick auf die Zinsstrafklausel, nach der im Fall des Verzugs ein Tageszins von 0,1% bezogen auf den Warenwert geschuldet ist, führt die Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht zu einem Ergebnis, das dem gemäß Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ, § 1059 Abs. 2 Buchst. b ZPO von Amts wegen zu beachtenden ordre public widerspräche.
aa) Der Inhalt eines ausländischen Schiedsspruchs verletzt den ordre public, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017, IX ZB 61/16, juris Rn. 14; Beschluss vom 6. Oktober 2016, I ZB 13/15, SchiedsVZ 2018, 53 Rn. 55). Die Geltung des ordre public ist nicht – schon gar nicht im internationalen Handelsverkehr wie dies hier der Fall ist – weit auszulegen. Das Institut der Vertragsstrafe ist dem deutschen Recht nicht fremd (§§ 339 ff. BGB). Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 BGB herabgesetzt werden, § 348 HGB, sondern nur im Fall eines außerordentlichen Missverhältnisses der vereinbarten Strafe zur Bedeutung der Zuwiderhandlung auf dasjenige Maß reduziert werden, das ein Eingreifen des Gerichts nach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2008, I ZR 168/05 – Kinderwärmekissen, NJW 2009, 1882 Rn. 41).
bb) Ausgehend hiervon verstößt die Höhe der Vertragsstrafe nicht gegen den ordre public.
Zwar entspricht der Tageszinssatz von 0,1% einem Jahreszins von rund 35%. Die Zinshöhe kann allerdings nicht durch eine besondere länderspezifische Inflationsrate gerechtfertigt sein, da die Parteien im Vertrag die Zahlung des Kaufpreises in US-$ vereinbart haben. Hiervon geht der Senat aus, da nach den verfahrensbezogenen Darlegungen im Schiedsspruch die Vorauszahlung in US-$ geleistet wurde und der Strafzins in US-$ eingeklagt worden ist. Gemäß Kaufvertrag vom 17. Juli 2018 war die mit Vorausleistung vom 20. Juli 2018 bezahlte Ware überdies bereits zum 5. August 2018 spätestens zu liefern (Seite 9 der mit Schriftsatz vom 28. September 2020 vorgelegten deutschen Übersetzung des Schiedsspruchs).
Unter Zugrundelegung dieser Umstände des Einzelfalls erscheint die Verurteilung zur Bezahlung des Verzugszinses auf der Grundlage einer Vertragsstrafe von 0,1% des Warenwerts täglich nicht untragbar. Was die Höhe des Strafzinses anbelangt, stellt ihre Zuerkennung keinen Verstoß gegen die guten Sitten dar (vgl. KG, Beschluss vom 7. Februar 2019, 12 Sch 5/18, juris Rn. 13 zu einem Vertragsstrafzins von 0,5% des Warenwerts täglich; OLG Dresden, Beschluss vom 20. Oktober 2010, 11 Sch 4/09, juris Rn. 47 zu einem Verzugsstrafzins von 0,1% des Warenwerts täglich; OLG Celle, Beschluss vom 6. Oktober 2005, 8 Sch 6/05, juris Rn. 28 f.; Oberster Gerichtshof Wien, Urt. v. 26. Januar, 3 Ob 221/04b, IPRax 2006, 496 [500 unter Rechtssatz c. 3]; Löwisch in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 343 Rn. 32; zur Abgrenzung von der ordrepublicwidrigen „Privatstrafe“: Vorb zu §§ 339 ff. Rn. 146 ff.).
cc) Die Vertragsstrafe ist auch unter Berücksichtigung der Dauer der Strafzahlungen nicht untragbar hoch.
Mit dem hier streitgegenständlichen (weiteren) Schiedsspruch erhält die Antragstellerin zusätzlich zur Hauptsache (Rückzahlung der von ihr geleisteten Vorauszahlung) in Höhe von 232.200,00 US-$ und Strafzinsen in Höhe von 20.201,40 US-$ weitere Strafzinsen in Höhe von 70.588,80 US-$, damit insgesamt rund 91.000,00 US-$ zugesprochen. Allerdings geht aus dem Schiedsspruch hervor, dass der Verurteilung zur weiteren Zinszahlung nicht nur der Verzug mit der Lieferung der Ware zugrunde liegt, sondern auch, dass der als Vorkasse erhaltene Geldbetrag nicht zurückgezahlt worden ist (Seite 9 der mit Schriftsatz vom 28. September 2020 vorgelegten deutschen Übersetzung des Schiedsspruchs). Dabei hat das Schiedsgericht den Wert der an die Antragstellerin nicht gelieferten Ware mit dem Geldbetrag gleichgesetzt, der an die Antragsgegnerin im Voraus bezahlt worden ist (Schiedsspruch Seite 9). In Anbetracht dieser Umstände, nämlich des Lieferverzugs bezogen auf einen Warenwert von 232.200,00 US-$ bei gleichzeitigem Einbehalt der geleisteten Vorauszahlung in derselben Höhe, ist die Verurteilung zur Bezahlung eines Strafzinses von insgesamt rund 91.000,00 US-$ jedenfalls noch nicht unangemessen hoch.
f) Es besteht nach den verfahrensbezogenen Darlegungen des Schiedsspruchs auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren keine ausreichende Gelegenheit gehabt hätte, ihre Rechte geltend zu machen. Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung kann daher ohne mündliche Verhandlung ergehen.
g) Soweit der Tenor dieses Beschlusses vom Antrag abweicht, dient dies der Klarstellung („Kosten für rechtliche Beratung und Vertretung“ anstelle von „Kosten für Rechtshilfe“).
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 und 3 ZPO anzuordnen.
Der Streitwert entspricht dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018, I ZB 12/17, juris Rn. 4). IV.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben