Europarecht

Nichtannahme einer unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde in einer Rehabilitierungssache

Aktenzeichen  2 BvR 9/21

Datum:
9.5.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220509.2bvr000921
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
StrRehaG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Dresden, 25. November 2020, Az: 1 Reha Ws 26/19, Beschlussvorgehend OLG Dresden, 18. September 2020, Az: 1 Reha Ws 26/19, Beschlussvorgehend LG Dresden, 18. Juni 2019, Az: BSRH 13/17, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie – ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen – unzulässig ist. Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.
2
Im Wesentlichen wiederholt die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde wortreich und teilweise redundant ihren bereits im fachgerichtlichen Verfahren dargelegten Vortrag und setzt ihre tatsächlichen und rechtlichen Würdigungen anstelle derjenigen der Fachgerichte, ohne – jenseits von Pauschalbehauptungen und Missdeutungen der angegriffenen Entscheidungen – substantiierte verfassungsrechtliche Bezüge herzustellen. Darüber hinaus setzt sich die Beschwerdeführerin lediglich selektiv mit den ausführlichen Gründen der angegriffenen Entscheidungen auseinander; tragende Entscheidungsgründe lässt sie dabei außer Acht oder deutet diese fehl.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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