Europarecht

Nichtannahmebeschluss: Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs bei Abbruch des Auswahlverfahrens keine unzulässige Entwertung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

Aktenzeichen  2 BvR 1541/11

Datum:
3.7.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130703.2bvr154111
Normen:
Art 19 Abs 4 GG
Art 33 Abs 2 GG
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BVerwG, 31. März 2011, Az: 2 A 2/09, Urteil

Gründe

1
Gründe für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Ihr kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

2
Die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Ausgestaltung der richterrechtlichen Voraussetzungen des aus dem Beamtenverhältnis
abgeleiteten, dem Sekundärrechtsschutz dienenden Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Beförderung ist von Verfassungs
wegen nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 19 Abs. 4 GG bei der Auslegung und Anwendung der Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener
Beförderung hinreichend berücksichtigt (vgl. BVerfGE 87, 287 ; 106, 28 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 13. Januar 2010 – 2 BvR 811/09 -, juris, Rn. 4).

3
Zwar erscheint die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Abbruch des Verfahrens den Schadensersatzanspruch ausschließt,
nach den allgemeinen Maßstäben haftungs- und schadensrechtlicher Dogmatik dann nicht zwingend, wenn – wie hier – der sachliche
Grund für den Verfahrensabbruch mit der Pflichtverletzung, die den geltend gemachten Schadensersatzanspruch begründet, deckungsgleich
ist.

4
Hierdurch ist der Beschwerdeführer aber nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Vielmehr
hat das Bundesverwaltungsgericht, indem es angenommen hat, dass der Schadensersatzanspruch nicht besteht, wenn das Bewerbungsverfahren
aufgrund der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung abgebrochen wird, die richterrechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs
in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise näher ausgestaltet und konkretisiert, ohne dass hierdurch der Bewerbungsverfahrensanspruch
in unzulässiger Weise entwertet würde. Diesem käme zwar ein noch höheres Sanktionspotential zu, ließe der durch eine rechtswidrige
Auswahlentscheidung ausgelöste Schadensersatzanspruch sich nicht durch den Abbruch des Verfahrens ausschließen. Verfassungsrechtlich
geboten ist dies jedoch nicht.

5
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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