Europarecht

Nichtannahmebeschluss: Durchsetzungsannahme (§ 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG) nicht geboten, da nach Vergleich im Ausgangsverfahren auch im Falle einer Zurückverweisung kein günstigeres Ergebnis erreichbar ist

Aktenzeichen  1 BvR 2781/13

Datum:
8.9.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140908.1bvr278113
Normen:
§ 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BAG, 11. Februar 2009, Az: 5 AZN 1023/08, Beschlussvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 30. Juli 2008, Az: 15 Sa 517/08, Teilurteilvorgehend ArbG Berlin, 30. Januar 2008, Az: 35 Ca 7441/07, Urteilnachgehend BVerfG, 20. August 2015, Az: 1 BvR 2781/13 – Vz 11/14, Beschwerdekammerbeschluss

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn die Beschwerdeführerin hat mit dem Beklagten des Ausgangsverfahrens nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde einen Vergleich abgeschlossen, wonach mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vergleich auch die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Ansprüche erledigt sind. Dadurch ist im Falle der Zurückverweisung ein der Beschwerdeführerin günstigeres Verfahrensergebnis ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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