Aktenzeichen 1 BvR 2973/06
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend BSG, 5. Juli 2006, Az: B 12 KR 16/05 R, Urteilvorgehend SG Stuttgart, 21. Juni 2005, Az: S 12 KR 7228/03, Urteil
Gründe
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                            Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG
      nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
   
2
                            Die Verfassungsbeschwerde ist nicht hinreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Ein Beschwerdeführer muss substantiiert
      darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert; die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
      ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 108, 370 ). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil, bedarf es
      einer Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 101,
      331 ; 105, 252 ).
   
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                            Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde schon deswegen nicht, weil sie sich mit der angegriffenen Entscheidung
      des Bundessozialgerichts nicht hinreichend auseinandersetzt. Ein Teil der Entscheidungsgründe wird zwar referiert, es fehlt
      aber an der Auseinandersetzung mit den einzelnen Erwägungen des Bundessozialgerichts. Die Auseinandersetzung mit der angegriffenen
      Entscheidung kann nicht durch Hinweis auf frühere Schriftsätze ersetzt werden, weil diese sich denknotwendigerweise nicht
      mit der angegriffenen Entscheidung befassen können (vgl. Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92
      Rn. 48).
   
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                            Ob eine Ausnahme hiervon für den Fall zu machen ist, dass die früheren, nun in Bezug genommenen Schriftsätze die späteren
      Gründe der angegriffenen Entscheidung im Sinne einer vorweggenommenen Auseinandersetzung antizipieren, kann dahinstehen. Denn
      Voraussetzung hierfür wäre unter anderem auch, dass die Begründung der Verfassungsbeschwerde auf die früheren Schriftsätze
      hinreichend präzise verweist. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, aufgrund pauschaler Verweisungen verfassungsrechtlich
      Relevantes aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ). Verweisungen
      müssen sich daher immer auf konkrete Stellen beziehen (vgl. Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, §
      92 Rn. 53).
   
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                            Solche konkreten Bezugnahmen finden sich indes in der Verfassungsbeschwerdebegründung nur punktuell und betreffen dann auch
      Ausführungen, in denen eine vorweggenommene Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung nicht erfolgt. Vielmehr
      handelt es sich erneut nur um eine Wiederholung der früheren eigenen Argumentation. Es reicht aber nicht aus, den Erwägungen
      der angegriffenen Entscheidung nur die eigene Sichtweise entgegenzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
      Senats vom 23. Oktober 2002 – 1 BvR 896/02 -, NVwZ 2003, S. 199; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Oktober
      2003 – 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, S. 47 ).
   
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                            Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
   
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                            Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
   




