Europarecht

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei nicht ordnungsgemäßer Rechtswegerschöpfung – zum Prüfungsumfang der Fachgerichte bei der Nachprüfung strafvollzugsrechtlicher Maßnahmen

Aktenzeichen  2 BvR 620/19

Datum:
30.10.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191030.2bvr062019
Normen:
GG
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
JVollzG RP
§ 118 Abs 3 StVollzG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Koblenz, 13. März 2019, Az: 2 Ws 103/19 Vollz, Beschlussvorgehend LG Koblenz, 10. Januar 2019, Az: 7 C StVK 236/18, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Darlegung der ordnungsgemäßen Rechtswegerschöpfung unzulässig.
2
Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 60, 253 ; 77, 275 ; 146, 71 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2018 – 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 -, Rn. 65). Wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel mangels Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolglos bleibt, ist eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig unzulässig (vgl. BVerfGE 74, 102 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2018 – 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 -, Rn. 65; BVerfGK 1, 222 ; stRspr).
3
Die Verfassungsbeschwerde legt weder dar, noch ist anderweitig ersichtlich, dass die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht bereits deswegen erfolglos geblieben ist, weil sie nicht der in § 118 Abs. 3 StVollzG vorgesehenen Form genügte.
4
Daher konnte eine Prüfung in der Sache nicht erfolgen. Darauf, dass die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts bereits deswegen Zweifel aufwerfen, weil sie lediglich die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt auf ihre Vereinbarkeit mit landesrechtlichen Vorgaben hin überprüft haben, ohne die Vereinbarkeit der landesrechtlichen Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht zu prüfen, kommt es daher nicht an. Es ist jedoch Sache der Fachgerichte, auch die Vereinbarkeit der jeweils herangezogenen Rechtsgrundlagen mit dem Grundgesetz zu prüfen, gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren und bei negativem Ausgang der Prüfung die Sache im Verfahren der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG) dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Eingriffsgrundlagekann von den Fachgerichten überdies von Amts wegen – unabhängig von einer entsprechenden Rüge des jeweiligen Klägers – zu prüfen sein (vgl. BVerfGE 146, 294 ; BVerfGK 19, 286 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 -, Rn. 113 m.w.N.).
5
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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