Aktenzeichen 1 BvR 2074/10
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Art 267 AEUV
Verfahrensgang
vorgehend BFH, 17. Juni 2010, Az: XI B 88/09, Beschlussvorgehend Hessisches Finanzgericht, 10. Juni 2009, Az: 6 K 2337/07, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil eine Verletzung von Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG infolge einer Verkennung der Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht vorliegt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.