Aktenzeichen 1 BvR 249/10
§ 93 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 93 Abs 1 S 3 Halbs 2 BVerfGG
§ 2 Abs 2 JGG
§ 55 Abs 2 S 1 JGG
Nr 140 Abs 1 S 1 RiStBV
§ 35 Abs 1 S 1 StPO
§ 35 Abs 1 S 2 StPO
Verfahrensgang
vorgehend LG Stuttgart, 28. Oktober 2009, Az: 103 Ns 5 Js 18849/09 Jug., Urteilvorgehend AG Böblingen, 9. Juli 2009, Az: 8 Ds 5 Js 18849/09 Jug., Urteil
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht vorliegen.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht binnen der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingelegt worden ist.
2
Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2, 3 BVerfGG beginnt die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde bereits mit Verkündung der Entscheidung
zu laufen, wenn die Zustellung oder Bekanntgabe einer in vollständiger Form abgefassten Entscheidung in den maßgebenden verfahrensrechtlichen
Vorschriften nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. BVerfGE 9, 109 ; 18, 192 ). So liegt es hier. Die Strafprozessordnung,
die gemäß § 2 Abs. 2 JGG im Jugendgerichtsverfahren Anwendung findet, sieht die Zustellung oder Bekanntgabe des letztinstanzlichen
Urteils in vollständig abgefasster Form nicht zwingend vor; vielmehr sind Abschriften der Entscheidungen, die in Anwesenheit
des Betroffenen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 StPO durch Verkündung bekannt gemacht werden, nur auf Antrag zu erteilen, § 35 Abs.
1 Satz 2 StPO. Soweit in Praxis tatsächlich, etwa auf Grundlage von Nr. 140 Abs. 1 Satz 1 RiStBV auf andere Weise verfahren
wird und dem Verurteilten regelmäßig auch ohne Antrag eine in vollständiger Form abgefasste Ausfertigung rechtskräftiger Urteile
zumindest formlos übersandt wird, ist dies für die Frage des Fristbeginns unerheblich. Der Gesetzgeber hat die Formulierung
des § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, wonach es auf den Zeitpunkt der Zustellung oder Bekanntmachung der in vollständiger Form abgefassten
Entscheidung dann ankommt, wenn diese nach den “maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften” von Amts wegen vorzunehmen
ist, bewusst gewählt, um sicherzustellen, dass nur verfahrensrechtlich notwendige Mitteilungen den Lauf der Frist beginnen
lassen. Soweit eine Bekanntmachung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung lediglich auf Grundlage von Verwaltungsvorschriften
oder langjähriger gerichtlicher Übung erfolgt, stellt dies keine für den Fristbeginn maßgebliche Mitteilung im Sinne des §
93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG dar (vgl. BVerfGE 9, 109 ; 18, 192 ). Im Falle eines in Anwesenheit verkündeten
Strafurteils kommt es daher nicht auf eine spätere Zustellung oder Bekanntgabe des vollständig abgefassten Urteils, sondern
auf den Zeitpunkt der Verkündung an (vgl. statt vieler Hömig, Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz,
München, Loseblatt, 31. Erg.Lieferung, Stand: Oktober 2009, § 93 Rn. 20; Lechner/Zuck, BVerfGG, 5. Aufl., München 2006, §
93 Rn. 31; vgl. mittelbar auch BVerfGE 12, 113 ; 20, 336 ; 21, 245 ; 28, 151 ).
3
Das Jugendgerichtsgesetz sieht eine hiervon abweichende Regelung nicht ausdrücklich, jedenfalls nicht mit der für die Anwendung
des § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG gebotenen Eindeutigkeit vor (vgl. anders allein Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 13. Aufl.,
München 2009, § 54 Rn. 45).
4
Dem Interesse des Betroffenen, sich über die Erhebung der Verfassungsbeschwerde erst dann schlüssig werden zu müssen, wenn
er anhand des vollständig abgefassten Urteils prüfen kann, ob seine Grundrechte beeinträchtigt sind, trägt § 93 Abs. 1 Satz
3, 2. Halbsatz BVerfGG Rechnung. Danach hat der Betroffene die Möglichkeit, den Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist zu unterbrechen,
indem er schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefassten Entscheidung
beantragt.
5
Die Beschwerdeführer haben nicht dargelegt, dass das Berufungsurteil, welches hier gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 JGG den Rechtsweg
abschließt, ausnahmsweise in ihrer Abwesenheit verkündet worden wäre, so dass die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde
gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG mit Verkündung des Berufungsurteils am 28. Oktober 2009 zu laufen begann. Da sie auch nicht
dargelegt haben, dass sie binnen der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einen Antrag nach § 93 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz
BVerfGG gestellt hätten, ist die am 16. Januar 2010 eingegangene Verfassungsbeschwerde verfristet.
6
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.