Aktenzeichen I ZR 142/19
§ 543 Abs 2 S 1 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend OLG Hamm, 2. Juli 2019, Az: I-4 U 142/18, Urteilvorgehend LG Dortmund, 4. September 2018, Az: 25 O 358/17, Urteilnachgehend BGH, 24. September 2020, Az: I ZR 142/19, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Juli 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Aus den von der Beschwerdeerwiderung dargelegten Gründen bestehen auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen tatgerichtlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Zweifel, dass es sich bei den beanstandeten werblichen Angaben für das streitgegenständliche Nahrungsergänzungsmittel nicht lediglich um das Versprechen eines als optisch ansprechenden und als schön empfundenen glatten Aussehens (Beauty Claim) handelt, sondern um Angaben, die auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielen und die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs als gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) 1924/2006 anzusehen sind. Entscheidungserhebliche Zweifelsfragen zur Auslegung des Unionsrechts stellen sich im Streitfall daher nicht. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000,00 €
Koch
Schaffert
Löffler
Schwonke
Odörfer