Europarecht

Öffentliches Interesse auf Einhaltung des Tierschutzes

Aktenzeichen  W 8 S 20.1503

Datum:
4.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30680
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 3 S. 1, § 80 Abs. 5 S. 1, § 80 Abs. 5 S. 3
TierSchG § 2, § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2
GG Art. 14, Art. 20a

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Anordnung zur Duldung der durchgeführten Fortnahme sowie der anderweitigen pfleglichen Unterbringung der Pferde N., P. und G.
1. Der Antragsgegner, vertreten durch das Landratsamt Ha., Veterinäramt, führte am 30. Juli 2020 eine Kontrolle der Pferdehaltung der Antragstellerin durch, nachdem bei ihm eine Beschwerde eingegangen war. In der Folgezeit kam es zu weiteren Beschwerden und Beanstandungen, die in einem 15-seitigen amtstierärztlichen Gutachten vom 31. August 2020 im Einzelnen aufgelistet sind. Am 24. August 2020 erfolgte eine weitere Kontrolle. Am 26. August 2020 wurden die drei Pferde fortgenommen und anderweitig untergebracht, nachdem sich die Zustände nicht gebessert hatten.
Mit Bescheid vom 7. September 2020 verpflichtete das Landratsamt Ha., Veterinäramt, die Antragstellerin, die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der gehaltenen drei Pferde N., P. und G. zu dulden (Nr. 1). Weiter ordnete es an, dass die Antragstellerin die Kosten der anderweitigen pfleglichen Unterbringung nach Nr. 1 des Bescheides zu tragen hat (Nr. 2.1) sowie dass die fortgenommenen Pferde nach Nr. 1 anderweitig pfleglich untergebracht bleiben, bis die Antragstellerin durch schriftlichen Nachweis eine Haltung nach den Vorgaben des § 2 TierSchG sicherstellen kann. Zur Erbringung des Nachweises wurde eine Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides gesetzt. Der Nachweis ist dem Veterinäramt durch Vorlage eines schriftlichen Vertrages zu erbringen, indem unter anderem die nachfolgenden Haltebedingungen festgelegt sind: Ein schriftlicher Vertrag mit einem Pensionsstall, der sicherstellt, dass die Pferde in einer Einrichtung gemäß § 2 TierSchG untergebracht werden, der Vertragspartner (Stallbetreiber) die Pflege und Betreuung der Pferde übernimmt: Fütterung und Ausmisten der Box, Einbringen von Einstreu, Durchführung von Weidegang, Gesundheitskontrolle und Benachrichtigung eines Tierarztes/Hufschmiedes bei Bedarf (Nr. 2.2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 2.1 und 2.2 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3). Die Antragstellerin wurde zur Kostentragung in Höhe von 99,86 EUR verpflichtet. Die Auslagen betragen 4,11 EUR (Nr. 4). In den Gründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage auch für eine Duldungsanordnung sei § 16a TierSchG. Die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG seien gegeben. Bei der Kontrolle am 24. August 2020 sei festgestellt worden, dass das Paddock seit mehreren Tagen nicht gemistet gewesen sei, überall auf dem Paddock habe Pferdemist gelegen. Der Ernährungszustand der Stute P. sei mittelmäßig bis mangelhaft gewesen, der Pflegezustand mangelhaft. Das Tier habe schwach und apathisch gewirkt. Die Hufe seien mit altem Mist und spitzen Steinen verunreinigt gewesen. Weiter seien Sommerekzeme an Kopf und Mähne und ein eitriger Augenausfluss festgestellt worden. Das Fohlen G. habe sich wie bei der letzten Kontrolle am 30. Juli 2020 ständig hingelegt. Es habe trotz Entwurmung und angeblicher Behandlung des Selenmangels schwächer und apathischer gewirkt. Die Hufe seien erheblich altverschmutzt gewesen. Außerdem seien mehrere Verletzungen festgestellt worden. Die Stute N. habe merklich angestrengt geatmet. Sie sei trotz eines Asthma-Anfalles nicht abgetrennt von den anderen Pferden oder in einer Krankenbox untergebracht gewesen. Die Hufe seien erheblich durch Mist und Steine altverschmutzt gewesen. Bei der Kontrolle am 26. August 2020 hätten sich alle drei Pferde erheblich vernachlässigt gezeigt. Aufgrund des extrem schlechten Gesundheitszustandes des Fohlens, welches nicht mehr aufgestanden sei, sondern apathisch am Boden gelegen habe, und der Mutter-Stute, die durch den schweren andauernden Stress schwerwiegende Verhaltensstörungen gezeigt habe, sei Gefahr in Verzug gewesen. Die festgestellten akuten erheblichen Vernachlässigungen sowie die Wiederholungen der Verstöße rechtfertigten die Fortnahme der Tiere. Im Hinblick auf die gegenwärtige Situation und den zu erwartenden weiteren Verstößen bei ungehindertem Geschehensablauf seien keine milderen Mittel angezeigt gewesen. Die Belange der Antragstellerin am Belassen der Zustände hätten hinter den Belangen des Tierschutzes zurückzutreten. Ein Tier könne auf Kosten des Halters so lange anderweitig untergebracht werden, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter sichergestellt sei. Die Maßnahmen seien verhältnismäßig. Insbesondere sei es erforderlich anzuordnen, dass die Tiere in einem Pensionsstall untergebracht würden, so dass die Versorgung und Pflege der Tiere sichergestellt sei, da die Antragstellerin verschiedentlich deutlich gemacht habe, dass sie weder körperlich noch zeitlich in der Lage sei, eine tierschutzgerechte Versorgung der Tiere sicherzustellen. Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse auf Einhaltung des Tierschutzes angeordnet worden. Aufgrund der massiven Tierschutzverstöße sei im Wege einer effektiven Gefahrenabwehr dafür zu sorgen, dass für die Pferde tierschutzgerechte Haftungsbedingungen möglichst schnell hergestellt würden. Die Pferde hätten sich in einem gesundheitskritischen Zustand befunden, der sich seit der letzten Kontrolle noch verschlechtert gehabt habe. Ohne sofortige und wirksame Maßnahmenergreifung wären diese Ziele gefährdet, weil ohne Sofortvollzug durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs Maßnahmen zum Schutz der Tiere auf längere Zeit verhindert wären und dies dem Anspruch der Tiere auf generelle tierschutzgerechte Haltung widerspräche. In jedem Fall überwiege hier das öffentliche Interesse das Interesse der Antragstellerin, die Rechtsbehelfsfrist abzuwarten, um Vollstreckungsmaßnahmen bzw. weitere tierschutzrechtliche Schritte durchführen zu können.
2. Am 8. Oktober 2020 ließ die Antragstellerin im Verfahren W 8 K 20.1502 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und gleichzeitig im vorliegenden Verfahren b e a n t r a g e n:
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 8. Oktober 2020 wird wiederhergestellt.
2. Die Vollziehung des Bescheides des Landratsamtes Ha. vom 7. September 2020, Az.: FA I 568/1-1/2-20, wird ausgesetzt, und, soweit er bereits vollzogen wurde, aufgehoben.
Zur Antragsbegründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Vorwürfe seien unbegründet. Mit Schreiben vom 17. September 2020 sei dem Landratsamt der verlangte schriftliche Vertrag mit einem Pensionsstall übersandt worden. Mit E-Mail vom 29. September 2020 und mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 sei ein nachgebesserter Vertrag übersandt worden. Durch den Vertrag sei sichergestellt, dass der Stallbetreiber die Pflege und Betreuung der Pferde vollständig übernehme. Die erforderlichen Genehmigungen für den Betrieb des Pensionsstalles lägen vor, was von den Betreibern auch versichert worden sei. Selbst wenn eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG nicht vorliegen sollte, wären mit vorgelegten Vertrag die Anforderungen des Bescheides erfüllt, da weder dort noch in den einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes eine solche Erlaubnis als Voraussetzung genannt worden sei. Durch eine kurzfristige Veräußerung oder gar Tötung der Tiere würden irreparable Nachteile entstehen. Die Beweisaufnahme im Klageverfahren werde ergeben, dass die Antragstellerin, die auch eine hohe emotionale Bindung an die streitgegenständlichen Pferde habe, dauerhaft eine artgerechte Haltung sicherstellen könne. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, die für eine artgerechte Unterbringung der Pferde durch Abschluss eines Vertrages mit einem Pferdehof gesorgt habe, überwiege das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Das Landratsamt könne die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen bei der beabsichtigten Unterbringung auf dem Pferdehof jederzeit überwachen und gegebenenfalls einschreiten, falls es wider Erwarten weitere Beanstandungen geben sollte. Es bestehe die Gefahr, dass das Landratsamt unter Berufung auf Formalien Fakten zu Lasten der streitgegenständlichen Pferde schaffe, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, wodurch der Antragstellerin ein immenser wirtschaftlicher und emotionaler Schaden entstehen würde.
Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2020 ließ die Antragstellerin weiter vorbringen: Die Amtstierärztin des Veterinäramts des Landratsamtes Er.-Hö. habe der Antragstellerin telefonisch die Auskunft erteilt, dass die seitens des Landratsamtes Ha. geforderte Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG üblicherweise für Pensionsställe nicht verlangt werde. Auch der Wortlaut des Gesetzes lasse erkennen, dass die Vorschrift eher auf die gewerbliche Nutzung von Wirbeltieren im Sinne von Handel, Reit- oder Fahrbetrieben oder zur Schaustellung ziele und nicht auf die reine Unterbringung. Zudem könne das zuständige Veterinäramt die artgerechte Unterbringung jederzeit überprüfen. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass eines der Pferde unter einer schweren Heu-Staub-Allergie leide, was eine Unterbringung in einen üblichen Pensionsstall nahezu unmöglich mache. Aus diesem Grund plane die Antragstellerin, langfristig selbst einen Pensionsstall für Allergiker-Pferde zu eröffnen.
Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2020 ließ die Antragstellerin unter Vorlage verschiedener Unterlagen im Wesentlichen ergänzend ausführen: Sie haben nun eine Einstellungsmöglichkeit für ihre Pferde gefunden, die sämtliche Anforderungen der Gegenseite genügten. Sie habe mit einem Pferdehof in Schleswig-Holstein einen Einstellungsvertrag geschlossen. Die Inhaberin des Pferdehofes habe an einem 35-stündigen Lehrgang zur Erlangung des Sachkundenachweises für Pferdehalter gemäß § 11 TierschG erfolgreich teilgenommen.
3. Der Antragsgegner b e a n t r a g t e mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2020:
Der Antrag wird abgelehnt.
Zur Begründung der Antragserwiderung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Sofortvollzug sei im öffentlichen Interesse auf Einhaltung des Tierschutzes angeordnet. Aufgrund der massiven Tierschutzverstöße sei im Wege einer effektiven Gefahrenabwehr dafür zu sorgen, dass für die Pferde tierschutzgerechte Haltungsbedingungen möglichst schnell hergestellt würden. Die Pferde hätten sich in einem gesundheitskritischen Zustand befunden, der sich seit der letzten Kontrolle noch verschlechtert gehabt habe. Ohne sofortige und wirksame Maßnahmenergreifung wäre dieses Ziel gefährdet, weil ohne Sofortvollzug Maßnahmen zum Schutz der Tiere auf längere Zeit verhindert worden wären und dies dem Anspruch der Tiere auf generelle tierschutzgerechte Haltung widerspräche. Des Weiteren werde auf die Begründung der Klageerwiderung verwiesen.
In der Klageerwiderung vom 19. Oktober 2020 ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Tiere hätten sich in einem erheblich vernachlässigten Zustand befunden. Nach dem Gutachten der Amtstierärztin verfüge die Antragstellerin nicht über die erforderliche Sachkenntnis und Fähigkeit einer Pferdehaltung. Deshalb sei in dem Bescheid eine Unterbringung in einen Pensionsstall zu fordern gewesen, um eine Wiederholung der tierschutzwidrigen Taten zu unterbinden. Pensionsställe benötigten grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG. Um diese zu erlangen, müssten dem Amt für die jeweilige Tierart (Pferde) die Sachkunde sowie entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten und ebenso die Zuverlässigkeit und entsprechenden Räumlichkeiten nachgewiesen werden. Pensionsställe unterlägen der regelmäßigen Kontrolle durch die zuständige Behörde. Die vorgenannten Punkte könnten bei dem Amt nicht bekannten Privatpersonen ohne die genannte Erlaubnis nicht vorausgesetzt werden. Die vorgelegten Einstellverträge genügten nicht den Anforderungen nach Nr. 2 des Bescheides vom 7. September 2020. Zudem seien die Verträge nicht innerhalb der gesetzten Frist eingegangen. Im Bescheid werde ausdrücklich gefordert, dass die Pferde in einem Pensionsstall untergebracht werden müssten. Das für den Pferdehof zuständige Veterinäramt habe bestätigt, dass der Vertragspartner der Antragstellerin eine Erlaubnis nicht besitze. Ein Bescheid hinsichtlich der Duldung über die Veräußerung der Pferde stehe noch aus. Im Übrigen sei die Veräußerung zulässig, wenn es unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ausgeschlossen erscheine, dass die nötigen Haltungsbedingungen zeitnah wiederhergestellt werden könnten. Im Gegensatz zu den Angaben der Antragstellerin beabsichtige das Landratsamt unter keinen Umständen, die Tiere töten zu lassen. Durch das schwebende Verfahren entstünden erhebliche Kosten. Nach Einschätzung der Amtstierärztin sei der Wert der Pferde als gering einzustufen. Weiterhin wäre für die drei Pferde ein längeres Verbleiben in den jeweiligen Pflegeställen nicht zuträglich. Insbesondere das Fohlen G. sollte, um eine artgerechte Entwicklung (Pferdekontakte aller Altersstufen, Training, ausreichende Bewegung) zu gewährleisten, dringend auf einen Endplatz (keine Weitervermittlung) in sachkundige Hände vermittelt werden.
Mit Schriftsatz vom 2. November 2020 brachte der Antragsgegner weiter vor: Auch der neue Vertrag mit dem Pferdehof in Schleswig-Holstein erfülle nicht die Anforderungen hinsichtlich der Unterbringung der Pferde in einem Pensionsstall gemäß Nr. 2.2 des Bescheides vom 7. September 2020. Der betreffende Hof habe nach Auskunft des zuständigen Veterinäramtes keine Erlaubnis für einen Pensionsstall nach § 11 TierSchG. Pensionsställe müssten über eine Sachkunde und eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG verfügen, die von der zuständigen Behörde erteilt werde. Vorgewiesen sei lediglich die Sachkunde der Stallbetreiberin. Hinsichtlich der Erlaubnis müssten entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten ebenso wie die Zuverlässigkeit und entsprechende Räumlichkeiten nachgewiesen werden. Pensionsställe unterlägen der regelmäßigen Kontrolle durch die zuständige Behörde. Außerdem werde angemerkt, dass das – für den Wohnort der Antragstellerin – zuständige Landratsamt erwäge, aufgrund mangelnder Kenntnisse und Fähigkeiten ein Pferdehaltungs- und Betreuungsverbot zu erlassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 8 K 20.1502) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. 1, 2.1 und 2.2 des Bescheides vom 7. September 2020 ist zulässig. Des Weiteren kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung der Antragstellerin auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist im vorliegenden Fall im ausreichenden Maße schriftlich begründet und wurde in der Antragserwiderung vom 16. Oktober 2020 vertieft. Maßgebend ist, dass der Antragsgegner mit seiner Begründung in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Anordnung des Sofortvollzugs wegen der besonderen Situation im Einzelfall für unverzichtbar hält. Aufgrund der massiven Tierschutzverstöße sei im Wege einer effektiven Gefahrenabwehr dafür zu sorgen gewesen, dass für die Pferde tierschutzgerechte Haltungsbedingungen möglichst schnell hergestellt würden. Die Pferde hätten sich in einem gesundheitskritischen Zustand befunden, der sich seit der letzten Kontrolle noch verschlechtert gehabt habe. Ohne Sofortvollzug wären Maßnahmen zum Schutz der Tiere auf längere Zeit verhindert worden. Dies widerspräche dem Anspruch der Tiere auf tierschutzgerechte Haltung. Das öffentliche Interesse überwiege das Interesse der Antragstellerin. Des Weiteren ist in dem streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, dass die mit der Duldungsanordnung verbundenen Beeinträchtigungen der Rechtsposition der Antragstellerin nicht außer Verhältnis zum Zweck der Wegnahme sowie der pfleglichen anderweitigen Unterbringung der Pferde stehen. Damit hat der Antragsgegner auch die Interessen der Antragstellerin, einschließlich ihrer Eigentümerposition, hinreichend in seine Abwägung mit einbezogen. Infolgedessen ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellten Erwägungen zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, Rechnung getragen. Die weitere Frage, ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (BayVGH, Be.v. 25.9.2020 – 23 CS 20.1928, 23 CS 20.1931, 23 CS 20.1935 – jeweils juris; OVG SH, B.v. 5.6.2019 – 4 MB 42/19 – juris; NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – RdL 2018, 80; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – LKV 2018, 80).
Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass der Rechtsbehelf der Antragstellerin – auch unter Berücksichtigung der Vorwegnahme der Hauptsache – voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die getroffene Regelung ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen.
Dass die Voraussetzungen der auf die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der streitgegenständlichen Pferde N., P. und G. bezogenen Duldungsanordnung im vorliegenden Fall gegeben sind, hat der Antragsgegner im Bescheid vom 7. September 2020, auf dessen Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), zutreffend begründet und in seiner Klageerwiderung vom 19. Oktober 2020 nachvollziehbar vertieft.
Rechtsgrundlage für die Duldungsverfügung ist § 16a TierSchG. Gemäß § 16a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen. Ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern. Die Abgabe der Pferde bzw. ihre Fortnahme und ihre anderweitige pflegliche Unterbringung auf Kosten der Antragstellerin bilden eine Einheit (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 347).
Der Antragsgegner hat die Voraussetzungen der Fortnahme und der anderweitigen pfleglichen Unterbringung auf Kosten der Antragstellerin im Bescheid zutreffend begründet und durch aktenkundige Feststellungen und ein umfangreiches Gutachten der beamteten Tierärztin sowie durch zahlreiche Fotografien die tierschutzwidrigen Zustände dokumentiert. Danach war zusammengefasst die Fütterung zu wenig und nicht auf den Tag verteilt. Ein Selenmangel hatte sich eingestellt. Die zugekaufte Stute P. und das Fohlen G. haben sich in einem schlechten Zustand befunden. Insbesondere das Fohlen hat sich zu wenig bewegt. Beide Tiere sind hochgradig apathisch gewesen. Weder das Sommerekzem noch die schlechten Hufe noch der eitrige Augenausfluss sowie die eingefallenen Flanken sind der Antragstellerin aufgefallen und haben sie veranlasst, einen Tierarzt hinzuzuziehen. Die fehlende Sachkunde durch die Antragstellerin belegt auch, dass sie vier völlig fremde Pferde zusammen auf einem Paddock gestellt hat. In der Folge haben die Stuten die Rangordnung auskämpfen müssen. Weiter ist die Pflege zu bemängeln. Die Pflege bei einer Pferdehaltung ist ein sehr aufwendiger Prozess, der sich nicht mit Füttern und Misten erschöpfe. Die Hufe sind in einem sehr schlechten Zustand gewesen. Weitere Symptome sind Haarausfall und nässende Stellen gewesen. Die Parasiten-Prophylaxe hat nicht stattgefunden. Weiter sind die Sauberhaltung der Gebrauchsgegenstände und das Misten der Koppel und Paddock zu bemängeln. Aufgrund der obengenannten Faktoren wie der Mangel an Versorgung mit Futter, den nötigen Nährstoffen, der tierärztlichen Versorgung und dem schlechten Zustand der Haltung an sich sowie der körperlichen Verfassung der Tiere sind diese erheblich vernachlässigt worden. Das Fehlen bzw. der eklatante Mangel im Schutzverhalten des Muttertieres ist als schwerwiegende Verhaltensstörung zu bewerten. Die Antragstellerin zeigt nicht die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie hat wiederholt gegenüber dem Veterinäramt kundgetan, wie viele anderen Projekte und Arbeiten sie verfolge. Schon der eng getaktete Tagesablauf der Antragstellerin spricht gegen eine sinnvolle Haltung von Pferden in der Selbstversorgung auf einer eigenen Koppel. Im Einzelnen wird auf das ausführliche und plausible 15-seitige Gutachten der Amtstierärztin vom 31. August 2020 (Bl. 157 bis 164 der Behördenakte) verwiesen.
Im Rahmen der streitgegenständlichen Duldungsanordnung ist weiter zu prüfen, ob die Halterin bzw. Eigentümerin nachweisen kann, dass sie sowohl willens als auch in der Lage ist, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sicherzustellen (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 34; vgl. auch schon VG Würzburg, B.v. 1.10.2020 – W 8 S 20.1350 – juris; B.v. 21.7.2020 – W 8 S 20.877 – juris). Nach dem aktuellen Sachstand ist die Antragstellerin dazu nicht in der Lage. Dabei muss die Tierschutzbehörde nicht sehenden Auges warten, bis den Tieren weitere erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Auch eine Wegnahme bis hin zur Veräußerung ist hinzunehmen, wenn dies im Interesse des betreffenden Tieres geboten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 232. EL August 2020, § 16a TierSchG Rn. 18 ff.; SächsOVG, B.v. 14.11.2017 – 3 B 290/17 – juris; vgl. auch schon VG Würzburg, B.v. 1.10.2020 – W 8 S 20.1350 – juris; B.v. 21.7.2020 – W 8 S 20.877 – juris).
Der Antragsgegner hat im streitgegenständlichen Bescheid vom 7. September 2020 und in seiner Klageerwiderung vom 19. Oktober 2020 im Ergebnis überzeugend dargelegt, dass die Antragstellerin nach dem aktuellen Sachstand nicht in der Lage ist, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung des Pferdes sicherzustellen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere der auf amtstierärztlichen Annahmen beruhenden Stellungnahme der Antragsgegnerseite sowohl im streitgegenständlichen Bescheid als auch in der Klageerwiderung und den weiteren Schriftsätzen ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Unterbringung der Pferde in den von der Antragstellerin vorgeschlagenen Pferdehöfen eine geeignete Alternative wäre. Dem Gericht ist gerade angesichts der Gesamtumstände der bisherigen Pferdehaltung nicht plausibel, wie die Antragstellerin nach ihrer Vorstellung eine dauerhafte artgerechte Unterbringung und Versorgung der Pferde bewerkstelligen und finanzieren könnte, da eine Rückgabe von der Sicherstellung der mangelfreien Tierhaltung abhängig ist (vgl. auch BayVGH, B.v. 21.4.2016 – 9 CS 16.539 – juris). Eine hinreichend verfestigte Stabilisierung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen müsste gewährleistet sein (vgl. OVG NRW, B.v. 19.1.2009 – 20 B 1748/08 – juris). Wäre aber bei einer Herausgabe zu befürchten, dass die Pferde erneut unter tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten würde, scheidet eine Herausgabe der Pferde an die antragstellende Eigentümerin aus (vgl. VG Bayreuth, B.v. 11.12.2013 – B 1 E 13.384 – juris; vgl. auch VG Aachen, B.v. 9.3.2009 – 6 L 14/09 – juris sowie VG Würzburg, B. v. 11.2.2019 – W 8 K 18.1040 – juris; B.v. 12.11.2018 – W 8 K 18.1040 – juris B.v. 26.7.2018 – W 8 E 18.927 – juris). Unter diesen Vorzeichen scheidet auch eine probeweise Herausgabe an die Antragstellerin bzw. an die von ihr benannten Pferdehöfe, insbesondere auch an den letztgenannten Pferdehof in Schleswig-Holstein, aus. Hinzu kommt, dass nach Mitteilung des Antragsgegners das – für den Wohnort der Antragstellerin – zuständige Landratsamt, Veterinäramt, mittlerweile ein Verfahren zur Untersagung der Haltung und Betreuung von Pferden gegenüber der Antragstellerin eingeleitet hat.
Dass eine Unterbringung in der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Art und Weise, insbesondere aufgrund des Fehlens einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG, nicht ausreicht, haben der Antragsgegner und gerade seine beamteten Tierärzte plausibel dargelegt. Denn nach dem Gutachten der Amtstierärztin verfügt die Antragstellerin nicht über die erforderlichen Sachkenntnisse und Fähigkeiten für eine Pferdehaltung. Deshalb wurde in dem Bescheid ausdrücklich eine anderweitige Unterbringung in einem Pensionsstall unter konkreten Voraussetzungen wie unter Nr. 2.2 des Bescheides gefordert, um eine Wiederholung tierschutzwidriger Taten auszuschließen. Denn Pensionsställe benötigen laut der Amtstierärztin grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG. Um diese zu erlangen, müssen dem Veterinäramt für die jeweilige Tierart (Pferde) die Sachkunde sowie entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten ebenso wie die Zuverlässigkeit und entsprechende Räumlichkeiten nachgewiesen werden. Pensionsställe unterliegen danach weiter der regelmäßigen Kontrolle durch die zuständige Behörde. Die vorgenannten Punkte könnten bei Privatpersonen, die dem Veterinäramt nicht bekannt sind, ohne die genannte Erlaubnis nicht vorausgesetzt werden. Aufgrund der vorrangigen Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärzte ist zu beachten, dass deren fachliche Beurteilung von hohem Gewicht ist und jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch pauschale und unsubstantiierte gegenteilige Behauptungen entkräftet werden kann (Hirth/Maisack/Moritz, TierSchG 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 24 und 26).
Die Einschätzung der beamteten Tierärzte, denen vom Gesetzgeber ausdrücklich eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist, ist im Regelfall als maßgeblich anzusehen. Denn Amtstierärzte sollen als Sachverständige bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes beteiligt werden (§ 15 Abs. 2 TierSchG). In dem einem exakten Nachweis nur begrenzt zugängigen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung besonderes Gewicht zu. Angesichts der hier von amtstierärztlicher Seite konkret dargelegten Hinderungsgründe genügen die schlichten gegenteiligen Einlassungen der Antragstellerseite nicht zur Rechtfertigung einer anderen Beurteilung. An die Äußerungen der Amtstierärzte sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Sie müssen Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf tierschutzwidrige Gegebenheiten tragen. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes bzw. einer beamteten Tierärztin, weil diese(r) hierzu besonders fachlich befähigt ist. Auch die Form eines Aktenvermerks sowie Lichtbilder können genügen. Von den amtstierärztlichen Feststellungen wäre – anders als hier – nur dann nicht auszugehen, wenn die Gutachten bzw. Feststellungen Mängel aufwiesen, die diese zur Sachverhaltsfeststellung ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend erscheinen lassen. Dies wäre etwa der Fall, wenn ein Gutachten unvollständig, widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. BayVGH, Be.v. 25.9.2020 – 23 CS 20.1928, 23 CS 20.1931, 23 CS 20.1935 – jeweils juris; B.v. 31.7.2020 – 23 ZB 20.1254 – juris; B.v. 14.7.2020 – 23 CS 20.1087 – juris; B.v. 6.7.2020 – 23 CS 20.383 – juris; B.v. 12.3.2020 – 23 CS 19.2486 – juris; SächsOVG, B.v. 11.6.2020 – 3 B 124/20 – AUR 2020, 350 sowie VG Würzburg, B.v. 29.1.2020 – W 8 S 20.160 – juris, jeweils m.w.N.).
Die vorliegend dargestellte vorrangige Beurteilungskompetenz bezieht sich auch auf die Beurteilung einer möglichen Alternative, wie sie von der Antragstellerseite für die Unterbringung der Pferde genannt ist.
Das Vorbringen der Antragstellerin führt zu keiner anderen Beurteilung.
Die Antragstellerin hat durch ihren Bevollmächtigten nur pauschal vortragen lassen, dass die Vorwürfe nicht begründet seien und dass die Antragstellerin entsprechende Zeugen und weitere Beweismittel benennen könne, ohne dies aber in irgendeiner Weise zu substantiieren. Angesichts der von der amtlichen Tierärztin umfassend und konkret dargestellten Mängel und unter Berücksichtigung der Vorgeschichte genügt – wie schon ausgeführt – die pauschale gegenteilige Einlassung der Antragstellerin nicht, um die tierärztlich festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zu erschüttern oder sonst in Zweifel zu ziehen. Gerade die in der beigezogenen Behördenakte enthaltenen Berichte der Amtstierärztin einschließlich der zahlreichen gefertigten aussagekräftigen Fotos sowie die aktenkundigen Beschwerden sprechen für sich. Sie offenbaren eine Vielzahl von gravierenden Verstößen über einen längeren Zeitraum. Auch die Maßnahmen und Ansprachen des Veterinäramts haben nicht zu einer nachhaltigen Besserung geführt. Vielmehr war die sofortige Fortnahme und die anderweitige pflegliche Unterbringung der Pferde infolge der eindeutigen amtstierärztlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen unvermeidlich (vgl. VG Würzburg, B.v. 6.2.2020 – W 8 S 19.1689 und B.v. 7.3.2018 – W 8 S 18.206 jeweils juris und mit m.w.N.).
Wie schon ausgeführt, ist des Weiteren das Verlangen einer alternativen Unterbringung in einen Pensionsstall, der über eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG verfügt, nicht zu beanstanden, weil nur so dauerhaft die Gewährleistung einer tierschutzgemäßen Unterbringung gesichert ist und weil nur dadurch, gerade auch für Pferde, die Sachkunde, entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Zuverlässigkeit und geeignete Räumlichkeiten nachgewiesen sind und überprüft werden können, zumal durch das zuständige Veterinäramt mittlerweile die Untersagung der Haltung und Betreuung von Pferden gegenüber der Antragstellerin betrieben wird.
Der Einwand der Antragstellerseite, dass auch eine Unterbringung in dem von der Antragstellerin ausgesuchten Pferdehöfen möglich wäre, weil auch dort das jeweilige Landratsamt bzw. das Veterinäramt die Haltung überprüfen könnte, verfängt nicht. Denn zum einen genügt schon nicht ein Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verfahrens. Zum anderen ist die Behörde nicht verpflichtet, den Tierhalter ständig zu überwachen. Dieser ist vielmehr selbst gehalten, von sich aus die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Vorliegend ist zudem ein ordnungsgemäßes und tierschutzgerechtes Verhalten der Antragstellerin als Tierhalterin nicht zu erwarten. Das Veterinäramt hat die Antragstellerin schon in der Vergangenheit auf Missstände hingewiesen, ohne dass sich eine nachhaltige Besserung eingestellt hat. Abgesehen davon ist eine ständige Überwachung und Anleitung durch die zuständige Behörde rechtlich weder vorgesehen noch in der Praxis tatsächlich umsetzbar (vgl. BayVGH, Be.v. 25.9.2020 – 23 CS 20.1928, 23 CS 20.1931, 23 CS 20.1935 – jeweils juris; B.v. 14.7.2020 – 23 CS 20.1087 – juris; OVG Bln-Bbg, B.v. 20.7.2020 – OVG 5 S 31.19 – juris). Hinzu kommt, dass die Pferde in einem anderen Landkreis – nach dem letzten Vorschlag sogar in einem anderen Bundesland, weit weg in Schleswig-Holstein – untergebracht werden sollen, für den das hiesige Veterinäramt nicht zuständig ist und keine Zugriffsmöglichkeiten hat.
Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich, weil wie auch schon erwähnt eine probeweise Überlassung der Pferde an die Antragstellerin bzw. an den zur Unterbringung von ihr benannten Pferdehöfen nach den plausiblen Ausführungen des Antragsgegners unter Bezugnahme auf die Aussagen der Amtstierärzte nicht dem Tierwohl gerecht wird, zumal die Antragstellerin auch insofern fälschlich behauptet hat, dass eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG vorliegt. Der Behauptung hat zum einen das zuständige Veterinäramt des Landratsamtes Er.-Hö. ausdrücklich widersprochen und vielmehr ausgeführt, dass der dortige Pferdehof keine Erlaubnis hat und auch keine bekommen wird (vgl. Aktenvermerk vom 13.10.2020, Bl. 314 der Behördenakte). Das Gleiche gilt zum anderen hinsichtlich des nachträglich noch benannten Pferdehofes in Schleswig-Holstein, zu dem das dafür zuständige Veterinäramt Di. ausdrücklich mitgeteilt hat, dass die Inhaberin keine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG zur gewerbsmäßigen Haltung von Pferden besitzt (vgl. E-Mail v. 2.11.2020 als Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 3.11.2020). Gegen die Unterbringung der Pferde in einem der Pferdehöfe spricht nach dem Dafürhalten des Gerichts schließlich, dass dadurch auch nicht sichergestellt wäre – gerade aufgrund der Vorgeschichte und Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalles -, dass die Vertragsbeziehung zu einen der benannten Pferdehöfe auf Dauer Bestand hätte und die Antragstellerin die Tiere nicht doch wieder abholen und anderweitig unterbringen würde.
Der Antragsgegner hat das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Dies kann vielmehr aufgrund der festgestellten Verstöße auf Null reduziert sein, um die Fortsetzung der Leidensgeschichte der Tiere zu verhindern, wenn mildere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 48; Metzer in Erz/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 232. EL August 2020, § 16a Rn. 7 f.).
Der Antragsgegner hat sich mit weniger belastenden Handlungsalternativen auseinandergesetzt und diese wie schon ausgeführt mit zutreffender Begründung abgelehnt (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 6; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16a Rn. 23 ff.; Metzer in Erz/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. EL Oktober 2017, § 16a Rn. 3). Der Antragsgegner hat sich vorliegend ernsthaft mit milderen und weniger schwer in das Eigentum eingreifenden Alternativen befasst und diese ermessensfehlerfrei ausgeschlossen. So bleibt es bei der Feststellung, dass es an überzeugenden konkreten Angaben über eine geeignete und realistischer Weise auch kurzfristig umzusetzende anderweitige Unterbringungsmöglichkeit fehlt, um auf Dauer eine artgerechte Unterbringung und Versorgung des Pferdes gewährleisten zu können, nachdem die Antragstellerin die ihr eröffnete Möglichkeit der Unterbringung in einen erlaubten Pensionsstall nicht wahrgenommen hatte und hat. Auch unter Berücksichtigung der Grundrechte der Antragstellerin, insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 GG, sind keine geeigneteren milderen Mittel ersichtlich. Damit ist dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung tierschutzgerechter Zustände (§ 1 TierSchG, Art. 20a GG) der Vorrang vor dem privaten auch grundrechtlich geschützten Interesse der Antragstellerin einzuräumen.
Der vom Antragsgegner gewährte Vorrang des in Art. 20a GG verfassungsrechtlich verbürgten und in § 1 TierSchG sowie den übrigen Regelungen des TierSchG einfachgesetzlich niedergelegten öffentlichen Interesses des Tierschutzes ist gegenüber den privaten, sich insbesondere aus Art. 14 GG ergebenden grundrechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin nicht als unverhältnismäßig gewichtet anzusehen. Dabei konnten auch die derzeitigen Kosten der Unterbringung sowie die bei einer Fortdauer der Unterbringung bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens noch anfallenden Kosten berücksichtigt werden.
Gesamtbetrachtet erscheint die streitgegenständliche Duldungsanordnung das einzige zweckdienliche und verhältnismäßige Mittel, um dauerhaft und rechtlich einwandfrei eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung der Pferde sicherzustellen.
Abgesehen davon spricht auch eine reine Interessenabwägung für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Denn die sofortige Vollziehung der im streitgegenständlichen Bescheid angeordneten Duldung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Ermöglichung der dauerhaften anderweitigen pfleglichen Unterbringung der streitgegenständlichen Pferde geboten. Im Rahmen der zu treffenden Güterabwägung ist der nicht zu verkennende Nachteil, den die getroffene Anordnung der Antragstellerin als Eigentümerin – auch unter Vorwegnahme der Hauptsache – auferlegt, nicht schwerer zu gewichten als das entgegenstehende öffentliche Interesse. Die Antragstellerin hat schon nicht substantiiert dargetan, ob und welches Interesse sie an den Pferden hat, welches über die formelle Eigentümerstellung hinausgehen würde. Der materielle Wert der Pferde wird vom Veterinäramt eher als gering eingeschätzt. Ideelle Interessen oder auch Emotionen sind fraglich, nachdem sie die Pferde zu deren Leidwesen erheblich vernachlässigt hat. Insoweit ist anzumerken, dass sich die Antragstellerin trotz entsprechender Ansprachen und Hinweise des Veterinäramts nicht Willens und/oder in der Lage sah, eine tierschutzgerechte Haltung der Pferde gewährleisten zu können und die ihr aufgezeigten Missstände abzustellen. Jedenfalls konnte keine nachhaltige Besserung erreicht werden, obwohl dies in ihrem ureigenen Interesse hätte liegen müssen. Die Antragstellerin hat kein triftiges vorrangiges Eigeninteresse erkennen lassen, wobei selbst emotionale Bindungen keinen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften rechtfertigen könnten. Unter diesen Vorzeichen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die Sicherstellung einer den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Tierhaltung durch die Antragstellerin ist wie ausgeführt – nach ihrem bisherigen Vorbringen – nicht auf Dauer zu erwarten. Durch die anderweitige pflegliche Unterbringung der Pferde durch das Veterinäramt sind Unterbringungskosten entstanden, die einen zu erwartenden Verkaufserlös zu Lasten der Allgemeinheit übersteigen, erst recht, wenn die Unterbringung noch deutlich länger fortdauert. Nicht zuletzt liegt es im Interesse des Tierwohls der Pferde, möglichst dauerhaft an eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit abgegeben zu werden. Für die vom Antragsgegner vorgeschlagene Lösungen sprechen die eindeutigen amtstierärztlichen Feststellungen, nachdem in der Vergangenheit verschiedene mildere Maßnahmen und Ansprachen gegenüber der Antragstellerin nicht gefruchtet haben und denkbare weiter alternative Möglichkeiten – außer der ihr ausdrücklich eröffneten, aber nicht wahrgenommenen Möglichkeit der Unterbringung der Pferde in einem geeigneten Pensionsstall – nicht gegeben sind. Gerade angesichts des mit Verfassungsrang ausgestatteten Tierwohls gemäß Art. 20a GG überwiegt das Interesse an einer dauerhaften tierschutzgerechten Unterbringung ohne weitere deutliche Verzögerungen. Der durch Art. 20a GG im Verfassungsrang stehende Tierschutz ist ein gewichtiges Gemeinschaftsgut im öffentlichen Interesse. Den Grundrechten der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 und 14 GG steht das Tierwohl, das ebenfalls durch das Grundgesetz geschützt ist, entgegen.
Nach alledem war auch keine weitere gerichtliche Anordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zu treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs. Das Gericht hält einen Streitwert in Höhe des Auffangwerts von 5.000,00 EUR für sachgerecht. Zwar ist aktenkundig, dass die Antragstellerin die Pferde G. und P. für 2.600,00 EUR gekauft hat. Jedoch fehlen zum dritten Pferd N. konkrete Anhaltspunkte. Des Weiteren hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren keine weiteren Angaben zu der für sie ergebenden Bedeutung der Sache gemacht, so dass es beim Auffangwert verbleibt (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.7.2020 – 23 CS 20.1087 – juris m.w.N.). Das Gericht legt den Auffangwert von 5.000,00 EUR in voller Höhe zugrunde, weil die Entscheidung in der Sache die Hauptsache vorwegnimmt (Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).


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