Europarecht

Patentnichtigkeitssache: Anwendung eines generell bestimmte Nachteile aufweisenden Mittels – Führungsschienenanordnung

Aktenzeichen  X ZR 58/19

Datum:
15.6.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:150621UXZR58.19.0
Normen:
§ 4 PatG
Spruchkörper:
10. Zivilsenat

Leitsatz

Führungsschienenanordnung
Wenn ein bestimmtes Mittel als generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehört und sich auch in dem konkret zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt, ist eine Anwendung aus fachlicher Sicht nicht allein deshalb untunlich, weil dieses Mittel generell bestimmte Nachteile aufweist oder weil im konkreten Zusammenhang auch andere Ausführungsformen in Betracht kommen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 11. März 2014 – X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 – Farbversorgungssystem; Urteil vom 27. März 2018 – X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 29 – Kinderbett und Beschluss vom 13. Juli 2020 – X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074 Rn. 49 – Signalübertragungssystem).

Verfahrensgang

vorgehend BPatG München, 11. April 2019, Az: 1 Ni 26/17, Urteil

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 11. April 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 103 62 017 (Streitpatents), das durch Teilung aus einer Anmeldung vom 28. August 2003 hervorgegangen ist und eine aus Kunststoff gespritzte Führungsschiene und ein Fensterrollo für Kraftfahrzeuge betrifft. Patentanspruch 1, auf den sich neun weitere Ansprüche zurückbeziehen, lautet:
Führungsschienenanordnung (16) für Rollos (14) in Kraftfahrzeugen, mit einem ersten Teil (63), das als Kunststoffformteil hergestellt ist, das erste Verbindungsmittel (68) aufweist und das einen im Wesentlichen hinterschneidungsfreien Abschnitt einer Führungsnut (27) enthält, der zumindest über einen Teil der Länge der Führungsschienenanordnung (16) durchläuft, mit einem zweiten Teil (64), das als Kunststoffformteil hergestellt ist, das zweite Verbindungsmittel (71) aufweist und das einen im Wesentlichen hinterschneidungsfreien Längsabschnitt einer Führungsnut (27) enthält, der zumindest über einen Teil der Länge der Führungsschienenanordnung (16) durchläuft und mit dem Längsabschnitt des ersten Teils (63) zusammen eine hinterschnittige Führungsnut (27) ergibt, wobei die beiden Verbindungsmittel (68, 71) miteinander verbindbar sind, um die beiden Teile (63, 64) relativ zu einander zu positionieren.
2
Patentanspruch 11, auf den ein weiterer Anspruch zurückbezogen ist, schützt ein Fensterrollo, das unter anderem eine Führungsschiene mit entsprechenden Merkmalen aufweist.
3
Die Klägerin hat das Streitpatent wegen mangelnder Patentfähigkeit angegriffen. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in acht geänderten Fassungen verteidigt.
4
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihren erstinstanzlichen Anträgen und einem zusätzlichen Hilfsantrag. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.


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