Europarecht

Personen, die hauswirtschaftliche Versorgungstätigkeiten ausüben, sind keine tatsächlich in der Pflege tätige Personen

Aktenzeichen  B 8 K 20.861

Datum:
15.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 13081
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskraft in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie – CoBoR)

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 10.09.2020 ist rechtmäßig und damit nicht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung eines Pflegebonus nach der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflegeund Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie – CoBoR) zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Wesentlichen zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im genannten Bescheid des Beklagten Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend ist auszuführen:
1.1 Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 23). Daran setzt der Maßstab der gerichtlichen Überprüfung an.
Nach Nr. 2 der CoBoR sind Begünstigte der Richtlinie Personen, die in bestimmten Einrichtungen eine geförderte pflegerische Tätigkeit ausüben.
(1) Gefördert wird nach Nr. 2 Satz 1 CoBoR die Tätigkeit in folgenden Einrichtungen:
– Krankenhäuser
– Rehakliniken
– Stationäre Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen
– Ambulante Pflegedienste
(2) Begünstigte Tätigkeiten sind nach Ziff. 2 Satz 1 und 2 insbesondere
– Pflegende
– tatsächlich in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist
– Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter, nichtärztliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst
– Auszubildende in den in den Anlagen benannten staatlich anerkannten Berufsgruppen
(3) Das Beschäftigungsverhältnis muss am 7 April 2020 bestanden haben und nach seiner vertraglichen Bestimmung überwiegend im Freistaat Bayern ausgeübt werden.
Dabei müssen alle Voraussetzungen für die Förderfähigkeit erfüllt sein.
Die Klägerin erfüllt die persönlichen Voraussetzungen im Hinblick auf ihre Tätigkeit nicht:
1.2 Eine Tätigkeit als „Pflegende“ nach Ziff. 2 Satz 1 der CoBoR kommt mangels Qualifikation nicht in Betracht. Die Bewilligungspraxis der Behörde ist gerade nicht darauf ausgerichtet, jede Person in den abschließend genannten Einrichtungen zu begünstigten, sondern „Pflegende“ (Ziff. 2 Satz 1) – und „tatsächlich in der Pflege Tätige“ (Ziff. 2 Satz 2) -. Eine „Auslegung“ im Sinne einer Generalklausel verbietet sich nach dem Maßstab der gerichtlichen Überprüfung. Die CoBoR darf nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BayVGH, a.a.O.). Anhaltspunkte für eine entgegenstehende Bewilligungspraxis sind nicht ersichtlich.
1.3 Die Klägerin ist auch keine „tatsächlich in der Pflege Tätige“ nach Nr. 2 Satz 2 der CoBoR. Sie hat weder im behördlichen noch im Klageverfahren Tätigkeiten angegeben oder nachgewiesen, die einer Pflegetätigkeit entsprechen. Diese sind beispielsweise in § 14 SGB XI näher ausgeführt und in § 14 Abs. 2 SGB XI hinsichtlich einzelner pflegefachlicher Kriterien, insbesondere hinsichtlich „Selbstversorgung“ in dessen Nummer 4, näher erläutert. So ist z.B. nur zum Teilaspekt einer Pflege, der „Selbstversorgung“, Folgendes ausgeführt:
„Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen“
Die von der Klägerin angegebenen Tätigkeiten erfüllen diese Voraussetzungen zweifelsfrei nicht. Soweit sie im Klageschriftsatz erklärt hat, z.B. Desinfektionsarbeiten durchzuführen, Bewohner in ihren Zimmern versorgt, das Essgeschirr aus den Zimmern eingesammelt und dieses extra heiß gespült zu haben, erfüllen diese Tätigkeiten nicht die Voraussetzungen, die an die nach der Richtlinie erforderliche Pflegetätigkeit gestellt sind. Dabei wird ihr persönlicher Einsatz für die Bewohner keinesfalls in Abrede gestellt, sondern sehr wohl gesehen.
1.4 Nach dem Wortlaut der Richtlinie kommt es entgegen der Argumentation der Klägerin insbesondere nicht darauf an, inwieweit diese durch ihre Tätigkeiten einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen ist. Vielmehr ist nur auf die Art der Tätigkeit, „tatsächlich in der Pflege Tätige“ abgestellt. Auch hier gilt, dass Subventionstatbestände grundsätzlich eng auszulegen und deshalb einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich sind.
1.5 Auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) kommt kein Anspruch auf Bewilligung des Pflegebonus in Betracht.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte Beschäftigten im hauswirtschaftlichen Bereich in stationären Alten- und Pflegeheimen generell einen Bonus nach der genannten Richtlinie gewährt hat und die Klägerin unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz davon ausgenommen hätte. Dies scheint auch nicht im Umfeld der Klägerin passiert zu sein, sodass sich daraus ein stichhaltiger Anhaltspunkt ergäbe. Die fehlerhafte Bewilligung des Pflegebonus der Kollegin kann vor diesem Hintergrund keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Gewährung der Klägerin unter Bezugnahme auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen. Es obliegt dem Beklagten, erkannte fehlerhafte Bescheide zurückzunehmen, um Gleichheit innerhalb der gesetzlichen Grenzen wiederherzustellen. Dies will der Beklagte selbst auch in Ziff. 8 der CoBoR sicherstellen.
1.6 Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es aufgrund der Vorlage von Internetseiten („Forderung nach Corona-Prämie für die Hauswirtschaft ist erfolgreich“) naheliegt, dass die Klägerin möglicherweise den vorliegend streitgegenständlichen nur innerhalb Bayerns geltenden „Pflegebonus“ nach dem CoBoR (s.o.) mit der bundesweit geltenden „Corona-Prämie“ nach den „Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150a Absatz 7 SGB XI über die Finanzierung von Sonderleistungen während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen (Prämien-Festlegungen Teil 1)“ vom 29.05.2020 (https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien vereinbarungen formulare/2020_06_09_Praemien-Festlegungen_Teil1_150a_Abs7_SGBXI_PE.pdf9) verwechselt haben könnte, der über den jeweiligen Arbeitgeber ausgezahlt wird. Ein Anspruch auf Gewährung eines Corona-Pflegebonus nach der bayerischen Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie – CoBoR) erwächst daraus aber nicht.
2. Als unterliegender Teil trägt die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung – ZPO -.


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