Europarecht

Personenstandsurkunden, Standesamt, Ausländische Personenstandsurkunde, Berichtigungsantrag, Andere Berichtigungen, Kostenentscheidung, Personenstandsregister, Geburtsurkunde, Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungsvorgang, Namensführung, OLG Schleswig, Weitere Ermittlungen, Beschwerdeführer, Gerichtliche Anordnung, Identitätsnachweis, Inländische Personenstandsurkunde, Geburtseintrag, Personenstandsrecht, Zulassung der Rechtsbeschwerde

Aktenzeichen  31 Wx 229/18

Datum:
29.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
StAZ – 2021, 342
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

721 UR III 137/18 2018-05-17 Bes AGMUENCHEN AG München

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 17.05.2018, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Grundsätzlich setzt die Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags eine gerichtliche Anordnung gemäß § 48 Abs. 1 PStG voraus. Ausnahmetatbestände, die eine eigenständige Berichtigung durch das Standesamt ermöglichen, enthält § 47 PStG.
aa) Vorliegend käme als Berichtigungsgrundlage zunächst § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr.1 PStG in Betracht. Eintragungen können danach berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch Personenstandsurkunden festgestellt wird. Unter den Begriff der Personenstandsurkunde fallen sowohl inländische wie auch ausländische Personenstandsurkunden. Wie bei Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde muss der richtige und vollständige Sachverhalt durch die vorgelegten (deutschen oder ausländischen) Personenstandsurkunden festgestellt werden können. Dabei kann eine Personenstandsurkunde die eigenständige Berichtigung durch das Standesamt nur dann rechtfertigen, wenn der Gegenstand der Berichtigung ohne weitere Sachaufklärung allein der Personenstandsurkunde zu entnehmen ist. Sind darüber hinaus weitere Ermittlungen erforderlich, so führt dies zur Notwendigkeit einer gerichtlichen Anordnung der Berichtigung nach § 48 Abs. 1 PStG.
bb) Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG, der seit dem 07.04.2021 gültig ist, könnten sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragung berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt werden kann durch Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll. Unter § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG fallen insbesondere Reisepässe. Auch § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG setzt aber voraus, dass allein aus der Urkunde selbst der richtige und vollständige Sachverhalt festgestellt werden kann und keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind.
cc) Eine Berichtigung setzt eine anfängliche Unrichtigkeit voraus. Ein abgeschlossener Registereintrag ist von Anfang an fehlerhaft, wenn er tatsächlich oder rechtlich unrichtig oder unvollständig ist und in dieser Form nie hätte beurkundet werden dürfen (Berkl: Personenstandsrecht,1. Auflage , Rn. 274). Ein Eintrag ist unter anderem unrichtig, wenn es an einer rechtlichen Grundlage für die Berufung fehlt oder die Vorschrift über dem Beurkundungsvorgang nicht beachtet wurde (Berkl a. a. O.).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen teilt der Senat die Auffassung des Amtsgerichts, dass hier die Voraussetzungen des § 47 PStG nicht vorliegen. Weder nach § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 PStG noch nach § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG liegen hier die Voraussetzungen zur Berichtigung durch das Standesamt selbst vor.
aa) Im Geburtenregister des Standesamtes München, 09162 802, G 15922/2017 ist am 25.09.2017 die Geburt des Kindes A… H… beurkundet worden. Hinsichtlich der Mutter/ Beschwerdeführerin wurde beim Familiennamen der Zusatz beigefügt: „Identität nicht nachgewiesen“. Der erläuternde Zusatz (§ 35 I 1 PStV) dient dazu, den Geburtseintrag zügig abschließen zu können, auch wenn einzutragende Umstände nicht mit den dafür vorgesehenen Urkunden (§ 33 PStV) nachgewiesen werden können. Die Beweisnot der Eltern müsste zur Zurückstellung der Beurkundung (§ 7 I 1 PStV) führen. Um die Zurückstellung zu vermeiden und trotz verbleibender Unklarheiten das Recht der Beteiligten auf zügige Beurkundung der Geburt durchzusetzen, sieht § 35 PStV die Aufnahme des Zusatzes vor, der deutlich werden lässt, dass die von ihm erfassten Angaben nicht auf gesicherten Erkenntnissen beruhen und diese Angaben trotz der Aufnahme in den Geburtseintrag nicht an der hohen Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen teilhaben können (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2020, 1494, 1495; OLG Schleswig, FGPrax 2014, 28, 29; Entwurfsbegründung des BMI, BRat-Drs. 713/08, S. 97 f.). Das Standesamt hat in den Haupteintrag der Geburt den Zusatz aufgenommen, der Familienname der Mutter/ Beschwerdeführerin sei nicht nachgewiesen. Damit ist beurkundet worden, es sei durch die vorgelegte Personenstandsurkunde nicht sicher nachgewiesen, dass der für die Mutter/Beschwerdeführerin eingetragene Familienname nach den für ihre Namensführung maßgeblichen Rechtsnormen zutreffe. Weitere Merkmale ihrer Identität hat das Standesamt nicht für unsicher nachgewiesen gehalten. Sonst hätte es den Zusatz anders formulieren müssen. Der erläuternde Zusatz kann Gegenstand einer Berichtigung sein (OLG Schleswig, FGPrax 2014, 28, 29). Die Entscheidung über die Notwendigkeit des erläuternden Zusatzsatzes setzt jedoch eine rechtliche Beurteilung des Standesamtes voraus. Zwar ist eine – hier ausländische – Geburtsurkunde, die durch das Standesamt entsprechend nachzuprüfen ist, zuallererst Voraussetzung, um als Grundlage eines Identitätsnachweises zu dienen und somit auch geeignet im Sinne von § 35 Abs. 1 PStV. An die Eignung des Nachweises sind allerdings strenge Anforderungen zu richten. Die vorgelegte Geburtsurkunde der Nationalen Registrierung – und Identifikationsbehörde Nummer 7 28/2016 vom 10.01.2017 muss demzufolge überprüft werden. Da die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden aus Uganda bis auf weiteres nicht gegeben sind, muss die Überprüfung auf Ersuchen des Standesamtes im Wege der Amtshilfe durch die zuständige deutsche Botschaft erfolgen. Im Wege der Amtshilfe ist die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Geburtsurkunde zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt nicht durch Mitarbeiter der Botschaft selbst, sondern in der Regel durch eine von der Botschaft vor Ort ausgewählte Vertrauensperson. Bevor diese Überprüfung nicht abgeschlossen ist, ist die vorgelegte Geburtsurkunde zum Nachweis der Identität nicht geeignet.
bb) Auch der vorgelegte ugandische Reisepass der Beteiligten vom 02.11.2017, der erst nach der Geburt des Kindes ausgestellt wurde, kann nicht als Beurkundungsgrundlage dienen, solange er nicht im Wege des vorgenannten Verfahrens auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüft ist. Zwar ist der Reisepass, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Personenstandsurkunde im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1PStG ist (Gaaz/ Borhofen Personenstandsgesetz, 4. Auflage, , § 47 Rn. 23,24). Jedoch ist er nach der Neuregelung in § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG als Identitätsnachweis dann geeignet, wenn seine Echtheit und inhaltliche Richtigkeit nachgewiesen ist. Dies gilt hier umso mehr, als der Reisepass nur die Personendaten der vorgelegten, bislang aber nicht überprüften Geburtsurkunde wiedergibt. Insoweit ist auch hinsichtlich des vorgelegten Reisepasses eine Überprüfung anhand des o. g. Verfahrens erforderlich. Das Standesamt hätte daher ohne gerichtliche Befassung den Zusatz nach § 47 I 3 PStG nur berichtigen dürfen, wenn der dadurch bewirkte Stand der Eintragung durch echte und inhaltlich richtige Personenstandsurkunden oder Passunterlagen festzustellen gewesen wäre. Alle anderen Berichtigungen bedürfen einer gerichtlichen Anordnung (§ 48 I 1 PStG). Jedenfalls bei Ländern mit äußerst unsicherer Urkundenlage wie Uganda ist regelmäßig eine wie vor beschriebene, umfassende Prüfung auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit vorzunehmen, die, wie das Amtsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, dem Gericht vorbehalten bleibt. Da ein Berichtigungsantrag nach § 48 Abs. 1 PStG nicht gestellt wurde, war hierüber auch nicht zu entscheiden.
II.
Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 51 Abs. 1 S. 2 PStG nicht veranlasst.
III.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.


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