Europarecht

Rechtliches Gehör: Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

Aktenzeichen  V ZR 242/11

Datum:
17.8.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
Art 103 Abs 1 GG
§ 321a Abs 2 S 5 ZPO
§ 544 Abs 4 S 2 Halbs 2 ZPO
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 5. Juli 2012, Az: V ZR 242/11vorgehend OLG Düsseldorf, 29. September 2011, Az: I-12 U 175/10vorgehend LG Mönchengladbach, 15. Oktober 2010, Az: 11 O 355/08

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 5. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1
Die nach § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – V ZR 95/10, GuT 2010, 459). Die Wiederholung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in indirekter Rede genügt dem nicht (Senat, Beschluss vom 19. März 2009 – V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6), auch nicht, wenn dabei die Argumente des Beschwerdegegners als unrichtig zurückgewiesen werden. Erforderlich ist eine eigenständige Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und eine kritische Prüfung der eigenen Argumentation (Senat, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 und vom 19. März 2009 aaO). Zu letzterem gehört auch ein Eingehen auf die in dem angefochtenen Berufungsurteil zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, hier das Senatsurteil vom 16. Oktober 2009 (V ZR 203/08, NJW 2010, 146).
Lemke                                  Schmidt-Räntsch                                  Stresemann
                      Czub                                               Weinland


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