Europarecht

Rechtmäßige Fahrerlaubnisentziehung wegen fehlender Fahreignung

Aktenzeichen  AN 10 K 16.00486

Datum:
27.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
StVG StVG § 3 Abs. 1
FeV FeV § 46 Abs. 1, Abs. 3

 

Leitsatz

Auch die Beibringung eines für ihn positives Gutachten bewirkt keine Änderung der Feststellung, dass der Kläger zum Entzugszeitpunkt fahrungeeignet war, sondern führt allenfalls zur Aufhebung der Entzugsentscheidung ex nunc.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die in der Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage erhobene Klage ist abzuweisen.
Es bestehen bereits Zweifel an ihrer Zulässigkeit wegen mangelnder ausreichender Darlegung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses.
Es fehlt schon an substantiierten Ausführungen zur Art und Höhe eines Schadens sowie dazu, dass ein (Amtshaftungs-)Prozess mit ausreichender Sicherheit zu erwarten ist. Zudem erscheint ein Amtshaftungsprozess hier auch als aussichtslos, nachdem zwei Kollegialgerichte – wenn auch im Eilverfahren, aber unter Annahme der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung – zu dem Ergebnis gekommen sind, dass zum Entzugs- bzw. Versagungszeitpunkt von der fehlenden Fahreignung des Klägers auszugehen war.
Die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist überdies jedenfalls unbegründet, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entzugsentscheidung war der Kläger als fahrungeeignet anzusehen.
Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 13. April 2016 Bezug genommen.
Diese Ansicht hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Beschwerdeentscheidung vom 17. Juni 2016 vertreten. Dort ist etwa unter Nr. 16 ausgeführt: „Der Antragsteller hat seine Fahreignung bis zum Erlass des Entziehungsbescheides auch nicht wiedererlangt“. Auch nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes war der Kläger zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entzugsentscheidung fahrungeeignet. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Art eines obiter dictum Ausführungen dazu gemacht hat, nach welchem Abstinenzzeitraum (ein halbes oder ein ganzes Jahr) von der Eignung wieder ausgegangen werden könnte, erlaubt dies entgegen dem Klägervorbringen keinen Rückschluss auf die Einschätzung der Rechtmäßigkeit der Entzugsentscheidung. Auch dass der Kläger letztlich ein für ihn positives Gutachten beibringen konnte, bewirkt keine Änderung der Feststellung, dass der Kläger zum Entzugszeitpunkt fahrungeeignet war. Zum Zeitpunkt des Nachweises der Wiedererlangung seiner Fahreignung hat die Behörde dann rechtzeitig und angemessen reagiert, indem sie die Entzugsentscheidung für die Zukunft aufgehoben hat. Dieses Vorgehen war aber allein der neuen Tatsache geschuldet, dass nunmehr und erst jetzt die Fahreignung wieder bestand.
Die obigen Ausführungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis gelten auch insoweit, als Klagegegenstand hier auch die verweigerte Neuerteilung von Fahrerlaubnissen ist. Auch hier war bis zur Vorlage des neuen Fahreignungsgutachtens von der Nichteignung des Klägers auszugehen, deshalb konnte auch eine Neuerteilung bzw. Verlängerung von Fahrerlaubnissen der betroffenen Klassen nicht erfolgen. Ab dem Zeitpunkt des Nachweises der Fahreignung hat die Behörde auch diese Fahrerlaubnisklassen erteilt.
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte durch den Einzelrichter ergehen, nachdem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs. 2 VwGO).
Die Zulassung der Berufung ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.


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