Aktenzeichen 4 BN 61/09, 4 BN 61/09 (4 CN 2/10)
Datum:
6.1.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
Spruchkörper:
4. Senat
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 12. August 2009, Az: 1 C 11373/08, Urteil
Gründe
1
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das vollständige Fehlen einer erforderlichen Abwägung für die Wirksamkeit einer Satzung nach dem Baugesetzbuch gemäß § 215 BauGB unbeachtlich werden kann.