Europarecht

Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen nicht wörtlicher Übersetzung des Dolmetschers

Aktenzeichen  8 ZB 19.30246

Datum:
9.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7345
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 S. 4
VwGO § 105, § 108 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
ZPO § 160 Abs. 1-3, § 161

 

Leitsatz

1. Da es sich bei der Sitzungsniederschrift um kein Wortprotokoll handelt, kann aus dieser nicht geschlossen werden, dass die darin wiedergegebenen Aussagen einer Klägerin nicht wörtlich übersetzt worden sind. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Mit der Kritik an der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung im Einzelfall kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör nicht begründet werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn diese auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 7 K 17.31807 2018-11-30 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Kläger haben den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
1.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt er dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt er den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 – Vf. 2-VI-15 – juris Rn. 34 f.; BVerfG, B.v. 5.4.2012 – 2 BvR 2126/11 – NJW 2012, 2262 = juris Rn. 18; BVerwG, B.v. 17.6.2011 – 8 C 3.11 u.a. – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 9.8.2018 – 8 ZB 18.31801 – juris Rn. 12). Das rechtliche Gehör ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfG, U.v. 17.11.1992 – 1 BvR 168/89 u.a. – BVerfGE 87, 363 = juris Rn. 103). Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238 = juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 8.2.2018 – 8 ZB 18.30086 – juris Rn. 3; B.v. 15.5.2018 – 8 ZB 17.1341 – juris Rn. 35).
Dementsprechend erfordert die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör regelmäßig, dass substanziiert vorgetragen wird, zu welchen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweisergebnissen sich der Kläger nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll. Außerdem muss dargelegt werden, was der Kläger vorgetragen hätte, wenn ihm ausreichendes Gehör gewährt worden wäre, und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, U.v. 14.11.2016 – 5 C 10.15 D – BVerwGE 156, 229 = juris Rn. 65 m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.1.2011 – 8 ZB 10.2239 – juris Rn. 18; B.v. 8.2.2018 – 8 ZB 18.30086 – juris Rn. 3).
1.2 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe haben die Kläger keinen Verfahrensmangel im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Die Kläger machen geltend, der Dolmetscher habe die Aussagen der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung nicht wörtlich übersetzt, sondern offensichtlich in eigenen Worten zusammengefasst, weil die übersetzten Antworten ausweislich der Sitzungsniederschrift knapp gewesen seien, obwohl die Klägerin zu 1 auf die jeweiligen Fragen des Gerichts immer sehr lange und ausführlich geantwortet habe. Die nicht wörtliche Übersetzung habe dazu geführt, dass ihre Angaben für das Gericht insgesamt unglaubhaft gewesen seien. Bei einer wörtlichen Übersetzung hätte das Gericht ihre Aussage nicht als „vage“ und „detailarm“ abgetan.
Durch dieses Vorbringen wird kein Gehörsverstoß dargelegt. Da es sich bei der Sitzungsniederschrift um kein Wortprotokoll handelt (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 1 bis 3, § 161 ZPO), kann aus dieser nicht geschlossen werden, dass die Aussagen der Klägerin zu 1 nicht wörtlich übersetzt worden sind. Die Zulassungsbegründung enthält auch keine konkreten Ausführungen darüber, welcher Vortrag der Klägerin zu 1 durch den behaupteten Verfahrensfehler abgeschnitten worden sein und ob bzw. was der Dolmetscher unrichtig übersetzt haben soll. In der beigefügten Erklärung wiederholt die Klägerin zu 1 im Wesentlichen ihr Vorbringen bei ihrer Anhörung beim Bundesamt bzw. aus der Klagebegründung, das sie teilweise durch nähere Details ergänzt. Dazu trägt sie vor, dies habe sie dem Gericht alles ausführlich erklärt, so stehe es aber nicht in der Niederschrift. Daraus wird jedoch nicht ersichtlich, in welchen konkreten entscheidungserheblichen Punkten es im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung zu fehlerhaften Übersetzungen gekommen sein soll und inwiefern der behauptete weitere Vortrag der Klägerin zu 1 zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat die Aussagen der Klägerin zu 1 nicht nur deshalb als unglaubhaft erachtet, weil es diese als vage und detailarm bewertet hat; vielmehr hat es dem Vorbringen auch deshalb keinen Glauben geschenkt, weil es dieses als widersprüchlich und teilweise in unglaubwürdiger Weise gesteigert erachtet hat (vgl. Urteilsabdruck S. 9 bis 12). Dies wurde der Klägerin zu 1 ausweislich der Sitzungsniederschrift bereits in der mündlichen Verhandlung wiederholt vorgehalten und im Urteil ausführlich begründet. Hierzu verhält sich die Zulassungsbegründung nicht; vielmehr wiederholt die Klägerin zu 1 ihr widersprüchliches und gesteigertes Vorbringen, ohne die Widersprüche zu ihren Angaben beim Bundesamt bzw. im Hinblick auf die Aussagen ihres Ehemannes aufzulösen.
Unabhängig hiervon wäre es Sache der anwaltlich vertretenen und in der mündlichen Verhandlung von einer ehrenamtlichen Betreuerin begleiteten Klägerin zu 1 gewesen, ihr Recht auf Gehör in der mündlichen Verhandlung durch Ausschöpfen entsprechender prozessualer Mittel durchzusetzen. Obwohl der ehrenamtlichen Betreuerin nach den Ausführungen in der Zulassungsbegründung die angeblich enorme Diskrepanz zwischen der Dauer der Aussage der Klägerin zu 1 und der Dauer der Übersetzung aufgefallen sein soll, hat weder sie – obwohl sie sich in der mündlichen Verhandlung in anderem Zusammenhang zu Wort gemeldet hat (vgl. S. 4 der Niederschrift) – noch die Klägerin zu 1 gerügt, dass die Übersetzung durch den Dolmetscher lückenhaft gewesen sein müsse. Auch wurde kein Unterbrechungs- oder Vertagungsantrag mit der Begründung gestellt, dass die Klägerin zu 1 einen anderen Dolmetscher wünsche. Die schlüssige Bezeichnung einer Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren, erfordert auch insofern die substantiierte Darlegung, sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BayVGH, B.v. 30.10.2018 – 15 ZB 18.31200 – juris Rn. 7 m.w.N.).
Der Sache nach rügen die Kläger lediglich die Würdigung des Streitstoffs durch das Verwaltungsgericht. Mit der Kritik an der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung im Einzelfall kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör aber nicht begründet werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn diese auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris Rn. 13 m.w.N.). Derartige Verstöße zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
3. Angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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