Aktenzeichen M 7 K 16.1347
Leitsatz
Das Bedürfnis eines Sammlers von Waffen geht nicht über den Erwerb und Besitz der in seiner speziellen Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen hinaus. Eine Sammlung dient lediglich der Zusammenstellung und Dokumentation von Waffen innerhalb eines bestimmten Sammelthemas, so dass das Bedürfnis des Sammlers nicht das Schießen mit den Sammlerwaffen umfasst, und folglich auch kein sprengstoffrechtliches Bedürfnis zum Wiederladen von Sammlerwaffen anzuerkennen ist. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ohne die vom Beklagten beigefügte inhaltliche Beschränkung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO von einem Monat ist mit der am 21. März 2016 erhobenen Klage eingehalten. Die Beschränkung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis datiert vom 29. Februar 2016 und war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehen.
Statthafte Klageart gegen die inhaltliche Beschränkung der Sprengstofferlaubnis ist die Verpflichtungsklage (vgl. OVG NRW, B.v. 12.2005 – 20 A 20/04 – juris Rn. 5; VG München, U.v. 22.7.2015 – M 7 K 14.3079 – juris Rn. 16 und U.v. 21.1.2009 – M 7 K 07.5927 – juris Rn. 18).
Der Kläger greift die Beschränkung in seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis an, wonach sie nicht für Sammler-, Erb- und Altwaffen und auch nicht für sonstige Waffen, die nicht zum Schießen verwendet werden dürfen, gilt, und begehrt die Erteilung der Erlaubnis ohne den beschränkenden Zusatz bezüglich Sammlerwaffen.
Der Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG setzt den Nachweis eines Bedürfnisses für die beabsichtigte Tätigkeit voraus (§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG). Nach dem Gesetzeszweck soll durch das Erfordernis der Bedürfnisprüfung der Erwerb und der Umgang mit Sprengstoff eingegrenzt, der unrechtmäßige Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen und der unrechtmäßige Umgang mit ihnen weitgehend verhindert sowie das Inverkehrbringen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden (OVG NRW, B.v. 1.2.2005 – 20 A 20/04 – juris Rn. 7; VG München, U.v. 2.12.2015 – M 7 K 15.3107 – juris Rn. 17, U.v. 21.1.2009 – M 7 K 07.5927 – juris Rn. 24 m.w.N). Ein Bedürfnis für die Erteilung einer Sprengstofferlaubnis ist anzuerkennen, wenn der Erlaubnisbewerber ein besonderes Interesse daran hat, die beantragte sprengstoffrechtliche Tätigkeit auszuüben, das zugleich unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung eine Ausnahme von der mit dem Gesetz verfolgten Eingrenzung des Erwerbs von und des Umgangs mit Sprengstoff rechtfertigt. Im Fall des Wiederladens ist ein sprengstoffrechtliches Bedürfnis nur im Rahmen der regelmäßigen Verwendung des Sprengstoffs anzuerkennen und damit nur dann, wenn auch ein Bedürfnis, mit der Waffe zu schießen, nachgewiesen ist (Rspr. der Kammer, U.v. 22.7.2015 – M 7 K 14.3079 – juris Rn. 22).
Nach diesen Grundsätzen besteht kein anzuerkennendes Bedürfnis des Klägers, unter Verwendung von Sprengstoff Munition für seine Sammlerwaffen herzustellen. Denn das Bedürfnis eines Sammlers geht nicht über den Erwerb und Besitz der in seiner speziellen Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen hinaus. Eine Sammlung dient lediglich der Zusammenstellung und Dokumentation von Waffen innerhalb eines bestimmten Sammelthemas, so dass das Bedürfnis des Sammlers nicht das Schießen mit Sammlerwaffen umfasst (Rspr. der Kammer, U.v. 22.7.2015 – M 7 K 14.3079 – juris Rn. 22; vgl. auch Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffR, 10. Aufl. 2015, § 9 AWaffV Rn. 2; VG Darmstadt, U.v. 1.10.2007 – 5 E 1211/06 – juris Rn. 24 ff.; VG Stuttgart, U.v. 11.7.2013 – 5 K 1614/11 – juris Rn. 17) und folglich auch kein sprengstoffrechtliches Bedürfnis zum Wiederladen von Sammlerwaffen anzuerkennen ist. Die sprengstoffrechtliche Erlaubnis war daher nur so weit zu erteilen, wie das durch das waffenrechtliche Bedürfnis begrenzte sprengstoffrechtliche Bedürfnis reicht, das sich nach den vorstehenden Ausführungen nicht auf Sammlerwaffen erstreckt. Eine großzügigere Handhabung der sprengstoffrechtlichen Vorschriften ist weder § 27 SprengG zu entnehmen noch entspricht das den Intentionen des Gesetzgebers (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2008 – 21 ZB 07.1474 – juris Rn. 8).
Das Gericht folgt damit nicht der vom Bevollmächtigten des Klägers unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und Regelungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vertretenen Ansicht, dass ein Bedürfnis zum Schießen mit Sammlerwaffen bestehe und teilt nicht die vom Bevollmächtigten daraus gezogene Schlussfolgerung, dass deshalb ein Bedürfnis für eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis vorliege. Im Übrigen ist selbst bei der Annahme, dass Sammler ein Interesse daran haben können, gelegentlich das Schießverhalten ihrer Waffe zu testen, vorliegend kein sprengstoffrechtliches Bedürfnis anzuerkennen. Denn beim Schießen mit einer Sammlerwaffe handelt es sich um einen Sachverhalt, der einen Ausnahmefall der Verwendung einer Sammlerwaffe und nicht deren Regelfall darstellt. Angesichts des mit dem Sprengstoffgesetz verfolgten Ziels, nur in Ausnahmefällen den Erwerb und den Umgang mit Sprengstoff zu erlauben, ist dem Kläger, der keine Munitionserwerbserlaubnis für seine Sammlerwaffen hat, zuzumuten, für die seltenen Fälle der Erprobung seiner Sammlerwaffen die dafür benötigte Munition in geringen Mengen zu erwerben und zu verbrauchen (vgl. OVG NRW, B.v. 1.2.2005 – 20 A 20/04 – juris Rn. 14).
Soweit der Kläger vorträgt, dass mit einer Sammlerwaffe mit der Serienmunition nicht geschossen werden könne, da die Arretierung des Schlagbolzens gebrochen sei, liegt nahe, dass bereits aus Sicherheitsgründen mit der Waffe nicht mehr geschossen werden darf.
Nicht zu folgen ist der Ansicht, dass bei einer Beschränkung einer Wiederladeerlaubnis auf Munition über Schusswaffen, für die dem Erlaubnisinhaber eine Munitionserwerbserlaubnis vorliegt, die Regelung des § 27 Abs. 1a SprengG ins Leere laufe. Die Vorschrift bestimmt, dass eine Erlaubnis zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 WaffG gilt und bezweckt damit lediglich, für den privaten Wiederlader das Einholen zweier Berechtigungen zu vermeiden. Aus der Vorschrift kann nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Erlaubnis zum Laden und Wiederladen unbeschränkt erteilt werden muss (VG München U.v. 21.1.2009 – M 7 K 07.5927 – juris Rn. 27).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.