Europarecht

Systematische Mängel in Griechenland – Durchführung eines Asylverfahrens in Griechenland

Aktenzeichen  RN 13 S 18.50524

Datum:
16.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 19523
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Dublin-III-VO Art. 3 Abs. 1
EMRK Art. 3
AufenthG § 60 Abs. 5

 

Leitsatz

1. In Griechenland bestehen nach wie vor systemische Mängel. (Rn. 22)
2. Diese führen aber dann nicht dazu, dass einzelne Asylbewerber zur Durchführung ihres Asylverfahrens nicht nach Griechenland zurückgeführt werden können, wenn Griechenland diese Asylbewerber durch im konkreten Einzelfall abgegebene, den Vorgaben der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2016 entsprechenden Zusicherung quasi in seine „besondere Obhut“ im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten nimmt. (Rn. 23 – 28)

Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung nach Griechenland.
Die Antragstellerin stellte am 25. April 2018 ihren Asylantrag. Sie gab an, eine iranische Staatsangehörige zu sein.
Das Aufnahmegesuch an Griechenland ging dort am 9. Mai 2018 ein.
Griechenland stimmte unter Bezugnahme auf Art. 12 Dublin-III-VO der Rückübernahme am 9. Juli 2018 zu.
Das Bundesamt für … lehnte mit Bescheid vom 9. Juli 2018 den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG fest (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Griechenland an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate (Nr. 4).
Der Bescheid wurde am 30. Juli 2018 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2018, eingegangen am 4. August 2018, ließ die Antragstellerin Klage (RN 13 K 18.50525) erheben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass die systemischen Mängel nicht ausgeräumt seien. Im Einzelnen wird aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2017 zitiert und ein Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 wiedergegeben.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß:
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird hinsichtlich der Abschiebungsanordnung angeordnet.
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die Antragsgegnerin übersandte ihre Akte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. Die Abschiebungsanordnung stellt sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig dar. Die aus den Akten ersichtlichen Belange der Antragstellerin erfordern nicht, im konkreten Fall, abweichend von der Wertung des Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
1. Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Dessen Voraussetzungen liegen vor.
1.1 Griechenland ist der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat. Der Asylantrag der Antragstellerin ist demnach nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig.
Das griechische Konsulat in Teheran erteilte der Antragstellerin am 18. März 2018 ein für den Zeitraum vom 25. März bis 15. April 2018 gültiges Schengen-Visum. Die Zuständigkeit Griechenlands ergibt sich daher aus Art. 12 Dublin-III-VO.
1.1.1 Die Antragstellerin kann sich nicht auf das eventuelle Bestehen systemischer Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO in Griechenland im Allgemeinen berufen.
Der Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wonach die Abschiebung ohne materielle Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags erfolgen soll, basiert auf dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem.
Grundlage des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention finden, und dass sich die beteiligten Staaten insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Aus diesem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens folgt allerdings keine unwiderlegbare Vermutung. Diese Vermutung greift nicht, wenn es in einem Staat wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber systemische Schwachstellen aufweisen, die die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung und damit einer Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta mit sich bringen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen darf nicht vorschnell angenommen werden, da die Bejahung zu einer partiellen Außerkraftsetzung des Dublin-Systems führt. So dürfen hinsichtlich Unterbringung und Versorgung Maßstab nicht die in Deutschland üblichen sozialen Standards sein, sondern allein die sich aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta ergebenden Mindeststandards, denn Sinn und Zweck der Dublin-Zuständigkeitsregelung besteht auch darin, zu verhindern, dass Schutzsuchende sich einen Mitgliedstaat zur Prüfung ihres Asylantrags nach dessen wirtschaftlicher und sozialer Leistungskraft und damit nach Umfang der jeweils gewährten Sozialleistungen aussuchen. Von systemischen Schwachstellen kann nur gesprochen werden, wenn sie im Rechtssystem des anderen Staats angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel werden dadurch gekennzeichnet, dass sie den Einzelnen nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft treffen, sondern sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren lassen. Es muss sich um größere Funktionsstörungen handeln, die regelmäßig so defizitär sein müssen, dass sie die Annahme rechtfertigen, dort drohe einem Asylbewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die festgestellten Tatsachen müssen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sein, um das o.g. gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten zu widerlegen. Sie müssen überdies verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt zu Grundrechtsverletzungen kommt. Zweifel gehen zu Lasten des Antragstellers. Grundrechtsverletzungen in Einzelfällen und bloße in der Person des Asylbewerbers begründete Hinderungsgründe für eine Überstellung – wie etwa Reiseunfähigkeit – sind nicht geeignet, systemische Schwachstellen zu begründen. Gleichwohl kann eine systemische Schwachstelle auch nur eine lediglich geringe Anzahl von Asylbewerbern betreffen, z.B. bestimmte, besonders schutzbedürftige Personengruppen (etwa Kleinkinder, schwangere Frauen oder Kranke). Aber auch bei besonders schutzbedürftigen Personen kann der Einwand einer systemischen Schwachstelle überwunden werden, wenn sichergestellt ist, dass die Asylbewerber im konkreten Einzelfall von den Mängeln des Systems verschont bleiben (vgl. Heusch, in Heusch/Haderlein/Schönenbroicher, Das neue Asylrecht, 2016, Rz 236, 264, 265, mit weiteren Nachweisen).
Zu prüfen ist demnach grundsätzlich, ob in Griechenland die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen eingehalten werden. Fehlleistungen im Einzelfall stellen das gegenseitige Vertrauen nicht in Frage. Erst wenn ein Asylbewerber nach der Überzeugung des Gerichts wegen größerer Funktionsstörungen des griechischen Asylverfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat, muss eine Abschiebung dorthin unterbleiben, mit der Folge, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgreich ist.
In Bezug auf Griechenland ist zunächst einmal mit dem Bundesverfassungsgericht festzustellen, dass ab 2011 bis in die jüngste Vergangenheit von der Europäischen Kommission und auch von der Beklagten bezogen auf Griechenland systemische Mängel bejaht und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens als erschüttert gesehen wurden (vgl. BVerfG vom 8. Mai 2017, 2 BvR 157/17, juris, Rz 16).
Am 8. Dezember 2016 stellte die Europäische Kommission in ihrer Empfehlung an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – C(2016) 8525 final – die Bemühungen dar, die Griechenland mit Unterstützung anderer unternommen hatte, um die systemischen Mängel zu beseitigen. Die 19-seitige Empfehlung lässt sich knapp in der Aussage zusammenfassen, dass erhebliche Bemühungen zu einer spürbaren Verbesserung geführt haben, das System im Allgemeinen aber noch nicht den Anforderungen genügt. Insbesondere die Unterbringungskapazitäten seien noch deutlich ausbaubedürftig (vgl. vorgenannte Empfehlung, S. 14). Ein gewisser Grundstock an Kapazitäten etc. ist aber vorhanden. Deshalb empfiehlt die Europäische Kommission unter bestimmten Voraussetzungen und Modalitäten die Überstellung von Asylbewerbern nach Griechenland nach der Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (vgl. vorgenannte Empfehlung, S. 17 f.). Ausgeschlossen von der Rückführung sollen Asylbewerber sein, bei denen die Zuständigkeit Griechenlands vor dem 15. März 2017 begründet wurde, sowie schutzbedürftige Asylbewerber einschließlich unbegleiteter Minderjähriger. Unerlässlich sei die im konkreten Einzelfall abgegebene griechische Zusicherung, dass der betroffene Asylbewerber in einer den EU-Normen und insbesondere der Richtlinie 2013/33/EU über Aufnahmebedingungen entsprechenden Aufnahmeeinrichtung untergebracht, sein Antrag in der in der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Frist bearbeitet und er in jeder Hinsicht im Einklang mit dem EU-Recht behandelt werde.
Die Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2016 wurde durch das Bundesministerium des Innern aufgegriffen. Mit Erlass vom 15. März 2017 (Az. AG M4 – 20203/1#1) wurde mit Ausnahme bei vulnerablen Personen die Stellung von Übernahmeersuchen an Griechenland angeordnet. Eine Überstellung erfolge nach Zustimmung und bis auf weiteres auf Basis einer Zusicherung durch Griechenland, dass die zu überstellende Person entsprechend den Normen der Richtlinie 2013/33/EU untergebracht und ihr Antrag nach Maßgabe der Richtlinie 2013/32/EU bearbeitet werde.
Der UNHCR erhob im April 2017 keine Einwendungen gegen die von der Europäischen Kommission ausgesprochene Empfehlung [Europarat am 30. Mai 2017, DH-DD(2017)584, S. 11].
Das Bundesverfassungsgericht betonte in der o.g. Entscheidung vom 8. Mai 2017, dass die Beurteilung, ob festgestellte systemische Mängel wieder beseitigt wurden, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen müsse. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK hielt es die Einholung von Zusicherungen für zulässig (vgl. a.a.O, Rz 11). Nur der Vollständigkeit halber sei, da sich die Antragsteller auf diese Entscheidung berufen, festgehalten, dass diese Entscheidung im Übrigen (z.B. Art. 34 QRL) nicht Asylbewerber im Dublin-Verfahren, sondern einen anerkannten Schutzberechtigten betraf.
Trotz umfangreicher Recherchen im Internet und in den ihm zur Verfügung stehenden Datenbanken Milo und asylfact hat das Gericht keine belastbaren Tatsachen dafür gefunden, dass die in der Vergangenheit festgestellten systemischen Mängel im Allgemeinen und generell behoben worden sind. Auch in den von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten finden sich derartige Tatsachen nicht.
In Griechenland bestehen demnach nach wie vor beachtliche systemische Mängel. Da diese aber zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führen müssen, müssen sich die im Allgemeinen noch bestehenden Mängel auch konkret auf die Antragstellerin derart auswirken, dass speziell für diese die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entsteht (vgl. VG Dresden vom 4. Dezember 2017, 6 K 5625/17.A, juris, Rz 28). Eine derartige Gefahr kann durch die Abgabe einer Zusicherung der griechischen Behörden vermieden werden (vgl. VG Dresden vom 16. November 2017, 6 L 1187/17.A, juris, Rz 24; VG Kassel vom 24. Juli 2018, 1 L 1671/18.KS.A, juris, Rz 30).
Im konkreten Fall hat Griechenland im Schreiben vom 9. Juli 2018 die Einhaltung der Vorgaben der Richtlinien 2013/33/EU und 2013/32/EU zugesichert. Entsprechend der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2016 sind bei Rückführungen nach Griechenland die dortigen Kapazitäten zu berücksichtigen. Die Prüfung dieser Kapazitäten ist Aufgabe der griechischen Behörden. Anhaltspunkte dafür, dass die griechischen Behörden Zusicherungen abgeben, obwohl sie eigentlich für eine Rücknahme der Asylbewerber keine Kapazitäten verfügbar haben, finden sich nicht.
Es ist zudem weder erkennbar noch vorgetragen, dass die Antragstellerin eine Person wäre, auf die sich die Zusicherung Griechenlands nicht erstreckt.
Nach alledem hält es das Gericht nach summarischer Prüfung derzeit nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin im Falle einer Rückkehr im Zuge des Dublin-Verfahrens die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung droht, weshalb eine von der gesetzlichen Regel abweichende Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen nicht geboten ist.
Der Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017, der von der Antragstellerin zitiert wird, betrifft nicht das Dublin-Verfahren, sondern anerkannte Schutzbedürftige. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, in welcher Weise dieser Vorlagebeschluss für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sein könnte und deshalb die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich wäre (vgl. BVerfG vom 14. Dezember 2017, 2 BvR 1872/17, juris, Rz 20).
1.1.2 Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Dublin-III-VO sind nicht ersichtlich.
1.2 Die Abschiebung der Antragstellerin nach Griechenland kann auch durchgeführt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich wäre.
Griechenland hat der Rückführung ausdrücklich zugestimmt.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegt – wie oben ausgeführt – nicht vor.
Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG fehlen.
2. Kosten: §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ist wegen der fehlenden Erfolgsaussichten – vergleiche die vorstehenden Ausführungen – abzulehnen (vgl. §§ 166 VwGO, 114,121 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG).

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