Europarecht

Uganda, Königreich von K* Hellip, Spionagetätigkeit für Regierung, Tätigkeit für Königreich von K* Hellip, Vortrag unglaubhaft, Ungereimtheiten, Gesteigerter Vortrag, Gesteigerter Vortrag

Aktenzeichen  M 5 K 18.33382

Datum:
25.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 18673
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78
AufenthG § 60
GG Art. 16a

 

Leitsatz

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Gründe

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Sie kann sich nicht auf Art. 16 a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz/GG) berufen, da sie kein Verfolgungs- oder Lebensschicksal geschildert hat, das die Anerkennung als Asylberechtigte wie auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 des Asylgesetzes/AsylG) rechtfertigen würde.
b) Der Vortrag der Klägerin ist unglaubhaft.
Ihr Vortrag, für die ugandische Regierung Informationen gesammelt und weitergegeben zu haben, ebenso auch für den „König von K* …“, ist völlig unglaubhaft. Der Vortrag ist unlogisch, wirkt aufgesetzt und ist auch durch zahlreiche Widersprüche und Steigerungen gekennzeichnet.
Die Klägerin konnte bereits nicht nachvollziehbar angeben, warum sie die angebliche Spionagetätigkeit für die ugandische Regierung aufgenommen hat. Auch wenn sie gegen Ende der mündlichen Verhandlung diese Tätigkeit nur noch eine solche einer „Informantin“ bezeichnet hat, zuvor als „Spionin“ („as a spy“), so stellt das doch eine außergewöhnliche (Neben-)Tätigkeit dar. Die Erklärung hierfür, dass sie sich schon immer für Politik interessiert habe und etwas Gutes habe tun wollen, wirkt aufgesetzt und unlogisch. Insbesondere mit Blick darauf, dass sie gezielt Informationen an die Regierung nicht nur gesammelt, sondern auch weitergegeben hat. Durch die angebliche Entlohnung musste ihr auch klar sein, dass die Regierungsstellen ein Interesse an den Informationen hatten. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass sich die Klägerin keine Gedanken über mögliche Risiken gemacht haben will, die aus der Tätigkeit entstehen könnten. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Tätigkeit in den Reihen des „Königreichs von K* …“ bei Bekanntwerden zumindest mit Argwohn betrachtet würde. Das gilt – entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten – gerade mit Blick darauf, dass es in der Region immer wieder Unruhen gegeben hat. Denn das Sammeln und Weitergeben von Informationen über Treffen von Stellen des „Königreichs von K* …“ oder auch zu welchen NGO´s Kontakte bestanden und woher finanzielle Mittel bezogen wurden, stellt die Preisgabe von Informationen dar, die nicht allgemein verfügbar waren, sondern gerade durch die Klägerin ermittelt und weitergegeben werden sollten. Das gilt insbesondere für die Anfertigung von Fotografien von Türen, Toren und Eingängen. Dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt angab, dass sie die Fotos gar nicht an die Regierung weitergegeben habe, unterstreicht die Unglaubhaftigkeit des Vortrags. Denn es hätte sich gerade aufgedrängt, das bereits bei der Anhörung beim Bundesamt anzugeben, was aber nicht erfolgt ist. Dort werden die Fotografien als einziges konkretes Beispiel für die Tätigkeit für die Regierung benannt. Es wird insoweit kein stringenter Vortrag angegeben, vielmehr versuchte die Klägerin auf entsprechende Vorhalte immer wieder durch Sachverhaltsvarianten Relativierungen von unlogischen und unplausiblen Umständen anzubringen, nicht nur in Bezug auf die angeblichen Fotografien. Das zeigt sich auch etwa daran, dass die Klägerin auf Vorhalt ihrer Angabe beim Bundesamt, dass ihr Leute aus der Regierung geholfen hätten, das Visum zu erhalten, was eklatant gegen ein Verfolgungsinteresse durch den ugandischen Staat spricht, diese Angabe in der mündlichen Verhandlung damit relativieren wollte, dass die Unterstützung gegenüber der Handelskammer bei der Beschaffung des Visums durch die Freundin bei einer Fluggesellschaft erfolgt sein soll. Die angebliche Hilfe durch Regierungsbeamte bei der Beschaffung des Visums hat die Klägerin aber von sich aus mit diesem Erklärungsinhalt bei der Anhörung beim Bundesamt angegeben (Anhörungsprotokoll S. 9 Mitte).
Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin dann (ab 2007) – sogar überlappend mit der Tätigkeit für die Regierung – ohne weiteres für das „Königreichs von K* …“ – tätig geworden sein will. Gerade mit Blick darauf, dass sie zuvor Informationen des „Königreichs von K* …“ an die Regierung weitergegeben haben will, drängt es sich auf, der Klägerin keine Aufgaben für das „Königreich“ zu übertragen. Denn aufgrund ihrer Tätigkeit für die Regierung drängen sich Zweifel an ihrer „Zuverlässigkeit“ geradezu auf, da zu besorgen ist, dass sie wiederum Informationen an die Regierung weitergeben könnte.
Weiter ist es widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin einerseits bei der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben hat, dass der Offizier ihre Freilassung veranlasst habe, da sie für die Regierung gearbeitet habe. In der mündlichen Verhandlung hat sie andererseits angegeben, dass sie diesen Major schon aus der Kindheit gekannt habe. Es drängt sich auf, eine solche – von ihr als im Vordergrund stehende – freundschaftliche Beziehung zu diesem Polizisten auch schon beim Bundesamt zu benennen. Das ist auch nicht ansatzweise erfolgt. Die Angabe, dass dieser auch gewusst hätte, dass sie als „Spionin“ gearbeitet habe, zeigt das Muster in der Argumentation der Klägerin auf, bei Ungereimtheiten Relativierungen einzubauen, die die Schilderungen stimmig machen sollen. Hinzu kommt, dass im Schriftsatz vom 14. April 2022 (S. 2 f.) die Bekanntschaft mit dem Major zwar angegeben ist, im Übrigen als eher geschäftsmäßig beschrieben wird, da er auf die Rückzahlung des bislang aufgewendeten Geldes gedrängt habe. In der mündlichen Verhandlung wiederum hat sie das Verhältnis zu diesem Offizier als sehr freundschaftlich („wie ein Familienmitglied für mich“) beschrieben. Das alles sind unterschiedliche Versionen ihrer Freilassung. Damit schildert die Klägerin keinen stringenten, durchgehenden Vortrag, sondern immer wieder neue Varianten. Damit wird die Unglaubhaftigkeit ihrer Darstellungen unterstrichen. Daran ändert nichts, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom … Oktober 2018 ein Foto vorgelegt hat, das sie zusammen mit anderen Frauen während ihrer Inhaftierung zeigen soll. Denn dieses Foto lässt weder die Klägerin eindeutig erkennen noch ist klar, an welchem Datum und zu welchem Zweck es entstanden sein soll.
Schließlich stellt es auch eine die Steigerung des Vortrags (vgl. BayVGH, U.v. 18.8.2006 – 9 B 04.30794 – juris Rn. 23; VGH BW, B.v. 8.2.2001 – A 6 S 1888/00 – juris Rn. 9; SächsOVG, U.v. 30.11.2021 – 2 A 488/19.A – juris Rn. 21) der Klägerin dar, dass nach ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz vom … April 2022 (S. 3) die Männer (einer davon in Uniform), die in K* … in ihrer Wohnung nach ihr gesucht haben sollen, einen Haftbefehl gegen sie dabeigehabt haben sollen. Das hat sie bei der Anhörung vor dem Bundesamt auch nicht ansatzweise erwähnt, auch nicht die bloße Vermutung, dass ein solcher existiert, obwohl sich das als wesentliches Element eines staatlichen Verfolgungsinteresses geradezu aufgedrängt hätte. Das gilt auch mit Blick auf die Angabe der Klägerin, dass sie damals emotional stark aufgewühlt gewesen sei und geweint habe. Das kann sie nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, wenigstens in Ansätzen die Elemente eines staatlichen Verfolgungsinteresses zu schildern. Das ist aber nicht erfolgt und unterstreicht die Unglaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin.
c) Da der Vortrag der Klägerin unglaubhaft ist, kommt es auf die von der Klägerbevollmächtigten mit Schriftsätzen vom … April 2022 und … April 2022 vorgelegten Berichte über die politische Situation um die und nach den Unruhen im November 2016 in K* … nicht an.
Im Übrigen ist der ugandische Staat grundsätzlich schutzbereit und -fähig (Länderinformationsblatt Uganda des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Juli 2017, S, 7 ff. – trotz Korruption). Nach dem Länderinformationsblatt Uganda des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Juli 2017 (S. 6 f.) kann die politische Lage in Uganda als relativ stabil bezeichnet werden.
c) Aus der Asylantragstellung folgt keine Verfolgungsgefahr. In den zum Gegenstand dieses Verfahrens gemachten Erkenntnismaterialien ist nicht berichtet, dass eine Asylantragstellung im Ausland zu einer Gefährdung bei einer Rückkehr nach Uganda führen könnte (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 31.5.2002 an VG Kassel; Institut für Afrikakunde vom 8.4.2002 an VG Kassel).
d) Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Es sind keine Gesichtspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen in Frage stellen könnten.
Auch gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine Bedenken.
Zur weiteren Begründung wird auf den Bescheid des Bundesamtes vom … August 2018 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
2. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.


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